Raiden Posted June 21, 2011 Share Posted June 21, 2011 Hallo zusammen, wie verhält es sich mit den Erwerbsvoraussetzungen für einen Wechselverschluss? Die Anlage 2 WaffG hält bekanntlich fest: 2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); 2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. 2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. Demzufolge ist der erlaubnisfreie Erwerb eines einzelnen zusätzlichen Verschlusses nicht statthaft. Zumal meines Wissens nach der Begriff "Wechselverschluss" (als einzelnes Teil) im WaffG nicht definiert ist. Daraus schließe ich, dass man ein Bedürfnis nachweisen muss. Stellen die Schießsportverbände solche Bescheinigungen aus? Konkret geht es um einen Wechselverschluss für eine in einer grünen WBK eingetragenen Waffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steam Posted June 21, 2011 Share Posted June 21, 2011 Na dann kauf halt noch einen Wechsellauf dazu und schon haste ein Wechselsystem welches (gleich/kleineres Kaliber) bedürfnissfrei ist Darüber hinaus denke ich mal, dass der Wechselverschluss als teil eines Wechselsystems wie ein eben solches behandelt wird...also ein extra Bedürfniss kann ich hier mal gar nicht erkennen da du ja keine neue Waffe willst .... War doch sowieso eher eine rethorische Frage - oder? MfG: Steam Link to comment Share on other sites More sharing options...
Raiden Posted June 21, 2011 Author Share Posted June 21, 2011 Die Frage war halbwegs rethorisch Expilizit erlaubnisfrei sind zusätzliche Verschlüsse unter anderem innerhalb eines Wechselsystems. Ich will aber nur den Wechselverschluss: Wechselsystem ca. 2000 Euro, Verschluss ca. 200 Euro Da einzelne Verschlüsse nicht erlaubnisfrei sind, stellt sich eben die Frage nach dem Bedürfnis/den Erwerbsvoraussetzungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted June 21, 2011 Share Posted June 21, 2011 Da einzelne Verschlüsse nicht erlaubnisfrei sind, stellt sich eben die Frage nach dem Bedürfnis/den Erwerbsvoraussetzungen. Schnibbs, du kannst einen Verschluss als Wechselverschluss erwerben, genauso wie Wechselläufe. Der Verschluss muß mit der Grundwaffe zusammen beschossen werden. Nummer druff und ab in die WBK. Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Raiden Posted June 22, 2011 Author Share Posted June 22, 2011 Wo ist das aufgeführt? Die Anlage 2 WaffG kennt einzelne Wechselverschlüsse nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flohbändiger Posted June 22, 2011 Share Posted June 22, 2011 Schnibbs, du kannst einen Verschluss als Wechselverschluss erwerben, genauso wie Wechselläufe.Der Verschluss muß mit der Grundwaffe zusammen beschossen werden.Nummer druff und ab in die WBK. Eben nicht. Ich stimme Schnibbs da voll zu. Da Verschlüsse alleine in Anlage 2 nicht aufgeführt sind, ist der Erwerb nicht erlaubnisfrei, sondern erlaubnispflichtig. Folglich muss ich auch ein Bedürfnis glaubhaft machen. Wie man allerdings ein Bedürfnis für einen Wechselverschluss (ohne Wechsellauf) begründen soll ... keine Ahnung. Nur der günstigere Anschaffungspreis wird´s wohl ncht reißen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted June 23, 2011 Share Posted June 23, 2011 Eben nicht.Ich stimme Schnibbs da voll zu. Da Verschlüsse alleine in Anlage 2 nicht aufgeführt sind, ist der Erwerb nicht erlaubnisfrei, sondern erlaubnispflichtig. Folglich muss ich auch ein Bedürfnis glaubhaft machen. Hmm, mir sind 4 AR15 Besitzer namentlich bekannt, bei denen wurde ein Wechselverschluss ohne Bedürfniss eingetragen. Vorraussetzung war, dass der VK nummeriert und mit der Grundwaffe zusammen beschossen wurde. Alle 4 Ordnungsämter hatten das so gehandhabt. Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
PetMan Posted June 23, 2011 Share Posted June 23, 2011 Ein Argument für einen reinen Wechselverschluss ist z.b. eine unterschiedliche Visierung. Einmal Fest und einmal verstellbar. Sollte als Argument beim SB ausreichend sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
liger Posted June 23, 2011 Share Posted June 23, 2011 frage doch einfach bei deinem sachbearbeiter nach was er will... wenn ein beduerfniss fordert , schreibst du dir eines. Habe mir schon diverse bed. selbst geschrieben, formlos...., hatten das problem letztens da wollte einer ein pistolengriffstueck und ich kann da vom landesverband auch kein beduerfniss schreiben, er hat es auch selbst formuliert und die behoerde ist dem antrag gefolgt....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Frank222 Posted June 23, 2011 Share Posted June 23, 2011 Ich habe irgendwann in den letzten Jahren mal einen Schlitten für eine P210 bei egon erstanden. Wurde von meiner Behörde problemlos und ohne jegliche Rückfrage eingetragen. Meldung bei der Behörde erfolgte formlos unter Nennung der bereits in WBK XYZ/99 eingetragenen Grundwaffe. Wurde seitens der Behörde als Verschlußstück/Schlitten zu lfd.Nr.1 eingetragen. Gruß Frank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Robert Schuhbauer-Struck Posted June 24, 2011 Share Posted June 24, 2011 Hmm, mir sind 4 AR15 Besitzer namentlich bekannt, bei denen wurde ein Wechselverschluss ohne Bedürfniss eingetragen. Ich kenne eine Waffenbehörde, die hat eine Repetierflinte in eine gelbe WBK eingetragen, ich kenne eine Waffenbehörde, die hat einem Sportschützen einen MP-5-Klon eingetragen, ich kenne aber auch den § 45 WaffG § 45 Rücknahme und Widerruf(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted June 24, 2011 Share Posted June 24, 2011 Eine Norm zu verstehen bedarf mehr als sie zu lesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cascadeur Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 ...ich kenne eine Waffenbehörde, die hat einem Sportschützen einen MP-5-Klon eingetragen,... ... in einer anscheinsfreien Version wahrscheinlich, wieso auch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
zum_zweiten Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 Ich kenne eine Waffenbehörde, die hat eine Repetierflinte in eine gelbe WBK eingetragen, Mit gezogenem Lauf problemlos möglich... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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