Zum Inhalt springen
IGNORED

Erwerbsvoraussetzungen Wechselverschluss


Raiden

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

wie verhält es sich mit den Erwerbsvoraussetzungen für einen Wechselverschluss?

Die Anlage 2 WaffG hält bekanntlich fest:

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Demzufolge ist der erlaubnisfreie Erwerb eines einzelnen zusätzlichen Verschlusses nicht statthaft.

Zumal meines Wissens nach der Begriff "Wechselverschluss" (als einzelnes Teil) im WaffG nicht definiert ist.

Daraus schließe ich, dass man ein Bedürfnis nachweisen muss. Stellen die Schießsportverbände solche Bescheinigungen aus?

Konkret geht es um einen Wechselverschluss für eine in einer grünen WBK eingetragenen Waffe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na dann kauf halt noch einen Wechsellauf dazu und schon haste ein Wechselsystem welches (gleich/kleineres Kaliber) bedürfnissfrei ist :gutidee:

Darüber hinaus denke ich mal, dass der Wechselverschluss als teil eines Wechselsystems wie ein eben solches behandelt wird...also ein extra Bedürfniss kann ich hier mal gar nicht erkennen da du ja keine neue Waffe willst ....

War doch sowieso eher eine rethorische Frage - oder? :ninja:

MfG: Steam

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage war halbwegs rethorisch ;)

Expilizit erlaubnisfrei sind zusätzliche Verschlüsse unter anderem innerhalb eines Wechselsystems.

Ich will aber nur den Wechselverschluss: Wechselsystem ca. 2000 Euro, Verschluss ca. 200 Euro ;)

Da einzelne Verschlüsse nicht erlaubnisfrei sind, stellt sich eben die Frage nach dem Bedürfnis/den Erwerbsvoraussetzungen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da einzelne Verschlüsse nicht erlaubnisfrei sind, stellt sich eben die Frage nach dem Bedürfnis/den Erwerbsvoraussetzungen.

Schnibbs, du kannst einen Verschluss als Wechselverschluss erwerben, genauso wie Wechselläufe.

Der Verschluss muß mit der Grundwaffe zusammen beschossen werden.

Nummer druff und ab in die WBK.

Schnuffi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schnibbs, du kannst einen Verschluss als Wechselverschluss erwerben, genauso wie Wechselläufe.Der Verschluss muß mit der Grundwaffe zusammen beschossen werden.

Nummer druff und ab in die WBK.

Eben nicht.

Ich stimme Schnibbs da voll zu. Da Verschlüsse alleine in Anlage 2 nicht aufgeführt sind, ist der Erwerb nicht erlaubnisfrei, sondern erlaubnispflichtig. Folglich muss ich auch ein Bedürfnis glaubhaft machen. Wie man allerdings ein Bedürfnis für einen Wechselverschluss (ohne Wechsellauf) begründen soll ... keine Ahnung. Nur der günstigere Anschaffungspreis wird´s wohl ncht reißen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben nicht.

Ich stimme Schnibbs da voll zu. Da Verschlüsse alleine in Anlage 2 nicht aufgeführt sind, ist der Erwerb nicht erlaubnisfrei, sondern erlaubnispflichtig. Folglich muss ich auch ein Bedürfnis glaubhaft machen.

Hmm, mir sind 4 AR15 Besitzer namentlich bekannt, bei denen wurde ein Wechselverschluss ohne Bedürfniss eingetragen.

Vorraussetzung war, dass der VK nummeriert und mit der Grundwaffe zusammen beschossen wurde.

Alle 4 Ordnungsämter hatten das so gehandhabt.

Schnuffi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

frage doch einfach bei deinem sachbearbeiter nach was er will... wenn ein beduerfniss fordert , schreibst du dir eines. Habe mir schon diverse bed. selbst geschrieben, formlos...., hatten das problem letztens da wollte einer ein pistolengriffstueck und ich kann da vom landesverband auch kein beduerfniss schreiben, er hat es auch selbst formuliert und die behoerde ist dem antrag gefolgt.......

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe irgendwann in den letzten Jahren mal einen Schlitten für eine P210 bei egon erstanden.

Wurde von meiner Behörde problemlos und ohne jegliche Rückfrage eingetragen.

Meldung bei der Behörde erfolgte formlos unter Nennung der bereits in WBK XYZ/99 eingetragenen Grundwaffe.

Wurde seitens der Behörde als Verschlußstück/Schlitten zu lfd.Nr.1 eingetragen.

Gruß

Frank

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hmm, mir sind 4 AR15 Besitzer namentlich bekannt, bei denen wurde ein Wechselverschluss ohne Bedürfniss eingetragen.

Ich kenne eine Waffenbehörde, die hat eine Repetierflinte in eine gelbe WBK eingetragen,

ich kenne eine Waffenbehörde, die hat einem Sportschützen einen MP-5-Klon eingetragen,

ich kenne aber auch den § 45 WaffG

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.