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IGNORED

Erbfall GK-KW...


Hanseat

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Hallo und guten Abend,

eine vielleicht banale Frage:

Wenn einem jungen Sportschützen (25>, mit eigener grüner WBK) diverse GK-KW (rauf bis .50AE) testamentarisch vermacht werden, gibt das in der Praxis Probleme? 2/6 gilt ja nicht, aber wie wirkt sich die Altersgrenze aus? 'n paar 1000 Schuß Mun würden dazu gehören, aber selber ballern wär' ja wohl nicht?!

Gruß

Hanseat

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Erben WBK sofort beantragen, sofort und nich abwimmeln lassen vo irgenwelchen dummen Sprüchen. Gegebenenfalls anwalt dazu.

Muni darf er nicht behalten und die Sichere Aufbewahrung ist oberstes Gebot! Muss nachgewiesen werden. Eventuell bei einem Büma zwischenlagern:

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Jup. Vom Erblasser direkt erst mal zum BüMa, wenn dann die WBK da ist, und auf der würde ich bestehen, können die Teile (selbstverständlich rechtskonform) selbst eingelagert werden. Da der SpoSchü bereits sachkundig ist, entfällt auch die Pflicht zur Blockierung. Voraussichtlich wird keine Erlaubnis zum Munerwerb und Besitz für den Erben ausgestellt werden. Um die ererbten Waffen auch einsetzen zu können, müsste

a ) Munition auf dem Stand erworben werden

b ) Eine Wiederlade-Erlaubnis erworben werden

c ) Eine Verbandsbescheinigung für die Waffen beigebracht werden

Nicht rechtsverbindliche Einschätzung durch mich.

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Keine panik, die plempen bleiben in jedem fall erhalten, SBine ist auch recht zugänglich. Aufbewahrung ist kein Thema, der junge Kollege hat sich zuwachserwartend schon zur GSP einen Nuller gegönnt... Muss er beim hausbüxer für etliche Jahre diverse Kartons 50er zwischenlagern bis er Irgendwann mal ein verbAndsbedürfnis für die DE bekommt? Die übrige Mun. kann er notfalls bei uns zwischenlagern, aber 50er schießt hier sonst keiner.

Könnte ich, wenn's mich überkommt, als >25 mir von ihm die DE leihen und (natürlich mit seinem Einverständnis) seine drittgelagerten Bestände schmälern?

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seine drittgelagerten Bestände schmälern?

Geht eigentlich nur, wenn Dir der drittlagernde die Munition aushändigt... Neuland für mich. Müsste aber nach meinem Verständnis gehen. Du hast als Sportschütze eben eine Waffe geliehen, dann hättest Du auch eine Erwerbserlaubnis für zugehörige Munition.

Die meisten Waffengeschäfte werden da aber ihre Schwierigkeiten haben.

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Praktikabel: Die Waffe waffenrechtlich dem Verein als Berechtigtem überlassen (samt Mun.) und privatrechtlich regeln,, daß die Nutzung der Waffe (und somit auch die Herausgabe vor Ort aus dem Waffenschrank) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers (denn das bleibt ja der Erbe) erfolgen darf.

Dann können alle Spaß haben mit den dicken Murmeln :-) Und indem er Eigentümer bleibt, kann der Erbe in gesetzterem Alter (also ab 25) die Waffe auf seine WBK holen.

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Kurze Zwischenfrage:

Also wenn ich als Sportschütze, unter 25 aber mit MPU, GK Waffen erbe, bekomme ich auch den Munerwerb dazu, sodass ich die Waffen auch mal ausführen kann?

Ich lese gerade raus, dass Munerwerb bei nem Erbfall ein Problem zu sein scheint?

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Da der SpoSchü bereits sachkundig ist, entfällt auch die Pflicht zur Blockierung.

Jedes Mal wird von irgend jemandem bei dem Thema der gleiche Blödsinn wiederholt. Die Sachkunde hat mit der Pflicht zur Blockierung überhaupt nichts zu tun. :peinlich:

Lies mal § 20 Abs. 3 WaffG:

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Das schließt selbstverständlich auch ein, dass der Erbe sachkundig ist, entscheidend ist aber, dass er bereits Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen ist.

Voraussichtlich wird keine Erlaubnis zum Munerwerb und Besitz für den Erben ausgestellt werden.

Nicht nur voraussichtlich.

Du hast als Sportschütze eben eine Waffe geliehen, dann hättest Du auch eine Erwerbserlaubnis für zugehörige Munition.

Ja, und zwar von dem Verleiher der Waffe, aber nicht von Dritten.

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Das schließt selbstverständlich auch ein, dass der Erbe sachkundig ist, entscheidend ist aber, dass er bereits Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen ist.

Wo wir gerade bei Klarstellungen sind: Der Erbe muss für die geerbten Waffen nicht sachkundig sein. So steht etwa im aktuellen WaffVwV-Entwurf (BR-Drucks. 311/11, S. 80, Nr. 20.3), dass selbst jemand, der lediglich eine bedürfnispflichtige Signalpistole besitzt und nur dafür eine Sachkunde hat, auch Jagd- und Sportwaffen erben darf. Entsprechendes gilt dann auch für den umgekehrten Fall. Die Sportschützen-Sachkunde und die Jägerprüfung vermitteln soweit ich weiß nicht den Umgang mit Signalpistolen (der Fragenkatalog des BVA enthält hierzu einige zusätzliche Fragen). Trotzdem dürfen auch diese unblockiert eine Signalpistole erben.

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Ist denn der ursprüngliche Besitzer schon verblichen ?

Nun, etwas prosaisch ausgedrückt:"die Schlacht ist verloren, aber noch nicht vorbei...". Noch keine 50, verheiratet, (auch aus krankheitsgründen) keine Kinder... Der künftige Erblasser will noch zu Zeiten klaren Kopfes regeln, was zu regeln ist, und hat jüngst an seinem letzten Maiwochenende mit uns zusammengesessen und uns seine vorstellungen unterbreitet. Tolles wetter, trauriges thema. Die Frau wird - na klar- Erbin, hat aber mit dem Sport nichts am Hut, und der als begünstigte da auserkorene junge mann ist da ein wenig der (auch sportliche) ziehsohn... Überlassung "mit warmer Hand" klappt aus rechtsgründen nicht. Die Überlassung am den Verein wurde auch erwogen, aber aus anderen gründen verworfen...

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Hallo zusammen

Nun muss ich mich auch mal einklinken. Bei mir steht leider auch das Thema erben von Waffen an.

Bin seit mehreren Jahren Sportschütze, 3 eingetragene Waffen GK und werde demnächst mehrere Kurz und Langwaffen vererbt bekommen.

Nun habe ich versucht mich auf die roten Sammlerhefte mit eintragen zu lassen. Die nette Dame unserer Behörde ( GRRRRRRRRRRRR ) erwartet

aber eine spezielle Sachkunde für Sammler sonst macht sie es nicht. Was nun? Abwarten und Tee trinken? Was ist später mit Munerwerb?

Ich hoffe es gibt ein wenig Input von euch. Habe schon über einen RA. Nachgedacht will aber den Ball noch flach halten.

Gruß vom Condor

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Sind die Waffen, um die es geht, eine Sammlung? Also auf einer Sammlerkarte? Dann kann der Erbe die Sammlung erhalten, und auch weiterführen. Blockieren fällt ja nicht an, da du schon Besitzer von Waffen sind. Und Sachkunde braucht es da auch keine.

Falls rote WBK, sind die Waffen auf der Sammlerkarte bereits eine Sammlung? Oder erst ein paar Einzelstücke, die noch keine systematische Sammlung sind? Dann bleibt nur die Übernahme der Waffen, aber kein Fortführen der Sammlung.

Die Regeln ergeben sich aus dem WaffG, wo für das Erben von Sammlungen folgendes steht:

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

Der aktuelle Entwurf der WaffVwV sagt:

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erb-falls“ zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ - sowohl die gesetz-liche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche Rechtsnach-folge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst. Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abge-schwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge be-zieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplet-tierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden. Die Anwendung der Vorschrift setzt jedoch zunächst voraus, dass bereits überhaupt eine Sammlung des Erblas-sers im Sinne von § 17 Abs. 1 existiert bzw. vererbt worden ist. Unan-wendbar ist diese Sonderregelung somit dann, wenn lediglich eine An-zahl von Schusswaffen vererbt wird, die als solche weder nach dem ur-sprünglich genehmigten Sammelthema noch nach insoweit vorstellba-ren Beschränkungen auf andere Sammelthemen bereits eine kulturhis-torische Bedeutsamkeit entfaltet. Ausgeschlossen ist die Heranziehung des § 17 Abs. 3 somit insbesondere bei im Wesentlichen noch unvoll-ständigen Sammlungen oder gar beim Vorliegen lediglich illegal zu-sammengetragener Ansammlungen.

Dem nach § 17 Abs. 3 unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen privilegierten Personenkreis wird bei Vorliegen der allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) und Nachweis sowohl des ausreichenden Sammelstatus’ als auch der Erbengemeinschaft

eine WBK nach Abschnitt 3 Anlage 1 („Grüne WBK“) erteilt, in welche zunächst die entsprechend vererbten Waffen einzutragen sind. Im Feld „Amtliche Eintragungen“ sind darüber hinaus ein Hinweis auf § 17 Abs. 3 und das dem Erblasser genehmigte Sammelthema einzutragen. Auf Antrag des Inhabers einer solchen Erlaubnis wird durch weiteren Ein-trag ggf. die Möglichkeit zum Hinzuerwerb und Besitz von in der Samm-lung noch fehlenden Einzelstücken eingeräumt, sofern der Erlaubnisin-haber deren Zugehörigkeit zum Sammelthema gegenüber der Waffen-behörde nachgewiesen hat.

Können die vererbten Waffen noch nicht als vorhandene Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 angesehen werden, kommt alternativ zur Ertei-lung einer WBK nach allgemeinen Vorschriften - ggf. auch unter Anwendung des § 20 - lediglich die Erteilung einer grundständigen Samm-ler-WBK in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbe-dürfnisses (z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille und ausreichende Möglichkeiten zum Aufbau/zur Vervollständigung der Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen hat.

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