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IGNORED

Waffen über Kontingent ?


Garandschütze

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Zusammen ,

hab mal ne Frage in die Runde bevor ich meine SB belästige.

Ich besitze folgende Kurzwaffen .357 Mag 6" Lauf

.44 Mag 6,5 " Lauf

Pistole 45 ACP mit WS 9 Para

einen Vorderladerrevolver .45 Alles als Sortschütze erworben und wird auch geschossen.

Nun meine Frage : Hab nun den Jagdschein und würd mir gern einen .44 Mag Rev. mit 4 " Lauf zulegen ( Fangschußwaffe )

Werden mir da von der Behörde Steine in den Weg gelegt ?

Wer hat Erfahrung ?

Geschrieben
.357 Mag 6" Lauf

.44 Mag 6,5 " Lauf

Pistole 45 ACP mit WS 9 Para

Moin,

der hiesige SB würde Dich fragen, was Dich daran hindert,

eine der o.a. Waffen für die Jagd zu nutzen...

Die ( durchaus glaubhafte ) Begründung erfordert dann aber ein paar Zeilen.

Geschrieben

In Bayern/bei meiner ehemaligen SBine war das kein Problem.

Sie sagte: Sportschützen- und Jägerkontingent haben nichts miteinander zu tun und sind getrennt voneinander zu betrachten.

Da Du nun einen zweiten 44er Revolver haben willst, würde ich erstmal einfach beantragen. Kommen dann Fragen auf, sage dass

-Du einen kürzeren 4" Revolver benötigst, damit Du ihn verdeckt führen kannst...

-Dein Sportrevolver hat eine Mikrometervisierung und diese ist auf 25 Meter Spiegel aufsitzend eingeschossen. Für die Jagd benötigst Du eine starre Visierung, welche auf 5 Meter eingeschossen ist

-Dein Sportrevolver hat einen sehr leichtgängigen Sportabzug mit X Gramm Abzugsgewicht. Für die Jagd möchtest Du aus Sicherheitsgründen einen schwergängigeren Abzug.

-Auf Deinem Sportrevolver sind Super-Mega-Sportgriff montiert; diese sind jagdlich nicht geeignet...

Das sind ein paar Gründe die mir einfallen würden.

IMI

Geschrieben
Mit ner Sportwaffe darf man garnicht zur Jagd! :rtfm:

Wirklich nicht?

Schade, wollte eigentlich gerade eine Howa zum Spaß-Schießen und nachher vielleicht Jagen kaufen...

Ist das fest gesetzlich verboten, erschwert oder nur ein "sollte man besser nicht machen"?

Geschrieben
Wirklich nicht?

Schade, wollte eigentlich gerade eine Howa zum Spaß-Schießen und nachher vielleicht Jagen kaufen...

Ist das fest gesetzlich verboten, erschwert oder nur ein "sollte man besser nicht machen"?

Irgend sowas steht im Waffenrecht. Aber hier streitet man noch darüber, wie das anzuwenden ist. In Diesem Fall würde ich das, neben den oben angeführten gründen, einfach behaubten. Dann wird der SB schon was dazu sagen.

Ich habe damals einfach ein Foto meiner Pistole mit Red Dot gezeigt und gefragt, wie ich die mit zur Jagd nehmen soll. - Erledigt! Aber das ist auch schon 15 Jahre her.

Und "Spaß - Schießen" geht ja nun mal garnicht!!!!! Das heißt "Das Jagdliche Schießen üben!" Aber bitte mit dem nötigen Ernst!!!

Dat Kind will nur nen Namen haben!

Geschrieben
Irgend sowas steht im Waffenrecht. Aber hier streitet man noch darüber, wie das anzuwenden ist. In Diesem Fall würde ich das, neben den oben angeführten gründen, einfach behaubten.

In dem Fall kann es "argumentationstaktisch" einen Vorteil bringen, ja.

Praktisch ist dieses "mit der Sportwaffe darf man nicht zur Jagd" aber m.E. Unsinn.

Stichwort: Vorübergehendes/leihweises Überlassen einer Waffe an Berechtigten.

Geschrieben
Irgend sowas steht im Waffenrecht. Aber hier streitet man noch darüber, wie das anzuwenden ist.

Ja, und zwar hier (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG):

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

D.h., als Jäger kann ich mir zwei Kurzwaffen zulegen, ohne dass ich dafür ein Bedürfnis nachweisen muss, also auch unabhängig davon, wie viele Waffen ich bereits als Sportschütze besitze.

Geschrieben
Nun meine Frage : Hab nun den Jagdschein und würd mir gern einen .44 Mag Rev. mit 4 " Lauf zulegen ( Fangschußwaffe )

Werden mir da von der Behörde Steine in den Weg gelegt ?

Wer hat Erfahrung ?

Ich besitze als Sportschütze 3 Kurzwaffen,habe vor einen Jahr den Jagdschein gemacht.

Vor zwei Wochen habe ich mir einen Voreintrag für eine Pistole geholt.

Einzige Frage war:Besitze sie schon eine Fangschusswaffe?

Antwort:Nein,nur 3 Kurzwaffen als Sportschütze, also Sportwaffen.

Eine Woche später hatte Ich den Voreintrage für die Pistole, also Kein Problem.

Geschrieben

Stiely hat auch eine gute Antwort gegeben!

Viele Sachbarbeiter legen wirklich jedes Wort auf die Goldwaage; daher unbedingt in der Argumentation darauf achten, dass Du noch keine einzige KW als Jäger hast (stimmt doch, oder?).

Bisher also nur Sportkurzwaffen, jetzt beantragst Du Deine erste Kurzwaffe als Jäger (für Fangschuss, etc.).

Noch ein Grund ist, dass Deine Sportwaffen mit geringsten Toleranzen gerfertig wurden, also bereits kleinste Dreckmengen zum Funktionsverlust führen.

Du suchst nun eine KW für die Jagd, mit Schlabberpassungen...

Das alls sind Gründe, die mir für eine weitere Trennung Sport/Jagd einfallen. Ob diese in Deinem Fall zutreffen musst Du selbst entscheiden.

Gruß

IMI

Geschrieben

Auf die Diskussion ob denn nun vorhandene Sportwaffen zur Jagd geeignet seien, würde ich mich nur sehr beschränkt einlassen. Wie oben richtig steht, haben die beiden Bedürfnisse als Jäger und als Sportschütze nichts miteinander zu tun. Wieso sollst Du als Jäger eine Einschränkung hinnehmen müssen, die Dein Kollege, der kein Sportschütze ist, nicht erdulden muss. Das widerspräche dem Gleichbehandlungs-Grundsatz.

Vorhandene Waffen zu verschiedenen Zwecken zu nutzen ist in den Prinzipien des Gesetzes nicht verboten, also erlaubt. Denn lediglich Erwerb und Besitz sind erlaubnispflichtig und an das Bedürfnisprinzip gekoppelt. Was immer wieder kommt, ist dann der 12.1, wo von einem bedürfnisumfassten Zweck gesprochen wird, beim Transport. Das soll aber nach der Gesetzesbegründung nur dem Mißbrauch vorbeugen, nicht als Grundlage für Schikane herhalten.

Also: Du beantragst den Erwerb einer KW aufgrund Jagdschein. Sollen die Damen und Herren vom Amt erstmal ablehnen... Bei den Fragen: aber sie haben doch schon Waffen Sollte die erste Antwort lauten: Ja, als Sportschütze, und ?

Geschrieben
Also: Du beantragst den Erwerb einer KW aufgrund Jagdschein. Sollen die Damen und Herren vom Amt erstmal ablehnen... Bei den Fragen: aber sie haben doch schon Waffen Sollte die erste Antwort lauten: Ja, als Sportschütze, und ?

Richtig. Eine Argumentation nach der Art, dass man Sportwaffen nicht zur Jagd gebrauchen kann oder darf würde ich nur dann vorbringen, wenn es nicht anders geht. Ansonsten kann das Argument nämlich auch mal zurück kommen.

bye knight

Geschrieben

Kommt ganz auf die Behörde an!

Ist sie korrekt, dann trennt sie beide Kontingente!

Ist sie es nicht, hast Du ein Problem, denn klagen sind in NRW in dieser Frage aussichtslos!

kenn 2 Behören aus NRW die schicken sogar mit der 45 er Petersstahl auf die Jagd, Frechheit!

Geschrieben
....klagen sind in NRW in dieser Frage aussichtslos!

....kenn 2 Behören aus NRW die schicken sogar mit der 45 er Petersstahl auf die Jagd, Frechheit!

Oder einen kurzfristigen Briefkastenwechsel in ein anderes B.L.

Schnuffi

Geschrieben
Das soll aber nach der Gesetzesbegründung nur dem Mißbrauch vorbeugen, nicht als Grundlage für Schikane herhalten.

Und Du glaubst das wirklich?

Wen interessirt, was der Gesetzgeber MEINT?

Der RICHTER spricht Recht! Und wenn der der Meineung ist, man darf eine Waffe nur zum bedürfnisumfassten Zweck transportieren, dann darf man eine Sportwaffe halt nur zun Stand und zum Büma transportieren. Und dann stellt sich die Frage, wie man die Waffe ins Revier kriegt. Wenn "MAN" dann anderer Meinung ist, kann ER ja gegen das Urteil Klagen (Solange sein Geld reicht).

Ich suche hier keine Logik im Gesetz. Ich lebe nach volgenden Grundsätzen:

1. Leben und Leben lassen!!!

2. Wo kein Kläger, da kein Richter!

3. Wer einen Hund werfen will, der findet auch einen Stein!

4. Wer mit großen Kaliebern schießt, muß auch den Rückschlag vertragen können!

Geschrieben
Der Richter fällt ein Urteil, mit Recht, Gerechtigkeit und Unrecht hat das aber nichts zu tun.

Da muß ich Dir in vollem Umfang zustimmen! :s75:

Kannst Du mir noch einmal meine Unzureichende und nicht zielführende Bemerkung verzeien? :s2:

Ich gelobe in tiefer zerknirschtheit Besserung!!! :chrisgrinst:

Geschrieben

Weitere Sprüche zur Justiz gefällig ?

Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand.

Solange wir keine Gerechtigkeit auf Erden habe, müssen wir mit der Justiz vorlieb nehmen.

Justitia ist Blind. Früher bedeutete dieses Symbol: gleiches Recht für Alle, ohne Ansehen der Person. Heute heißt es: Keiner blickt mehr durch.

Ein Anwalt kann aber sehr wohl Argumente vorbringen, ob sich der Richter dann anschließt, ist eine völlig andere Frage. Das ändert aber nichts daran, daß das Argument richtig oder zumindest schlüssig ist.

Juristerei ist Interessensvertretung. Nicht mehr und nicht weniger. Wir können hier am grünen Tisch halt nur die besten Argumente entwickeln, damit unsere Mit-LWB sich (ihre Interessen) gut vertreten (lassen) können. Was daran sinnlos sein soll, erschließt sich mir nicht.

Bei einem Rechts-Streit kann sich der Gegner irren, aus denselben Fakten eine andere Meinung entwickeln aber meistens hat er eben eine andere Interessenslage, und deshalb wird er Argumente für Dich ignorieren und günstige Argumente für sich selbst suchen.

Die Qualität des Vortrags ist die Seemannschaft Deines Anwalts. Das Gesetz entspricht dem Verlauf der Küste und Klippen, Deine Rechtsposition entspricht dem Zustand vom Schiff. Strömungen und Wetter sind Gesellschaft und Person des Richters.

Geschrieben
... wenn der der Meinung ist, man darf eine Waffe nur zum bedürfnisumfassten Zweck transportieren, dann darf man eine Sportwaffe halt nur zum Stand und zum Büma transportieren.

Davon, dass Du diesen Unsinn mit bewundernswerter Beharrlichkeit ständig wiederholst, wird er auch nicht richtiger.

Ich habe es zwar schon mehrfach ausgeführt und es wurde Dir auch schon durch einen versierten Rechtsgelehrten erklärt, aber ich schreibe es Dir gern noch einmal auf:

Den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bestimmt kein Sachbarbeiter und auch kein Richter, sondern allein der durch das nachgewiesene Bedürfnis legitimierte Waffenbesitzer.

Wenn Du Schusswaffen auf der Grundlage verschiedener Bedürfnisgründe besitzt (Sport/Jagd), dann entscheidest Du allein, welche Deiner legal besessenen Schusswaffen Du zu welchem Zweck transportierst, führst oder einsetzt.

Wenn Du eine Kurzwaffe in einem Fangschuss-/Jagdschutz-tauglichen Kaliber auf der Basis eines sportlichen Bedürfnisses erworben hast, bist Du selbstverständlich auch berechtigt diese Waffe im Rahmen der Jagdausübung zu transportieren, zu führen und nötigenfalls auch zu benutzen. Natürlich gilt das Ganze auch umgekehrt, z.B. die Jagdschutz-Kurzwaffe wird im Rahmen einer sportlichen Dienstpistolendisziplin geschossen, dto. Langwaffen, wobei das jagdlich eingesetzte Sportgewehr lediglich im Einklang mit den Bestimmungen des § 19 BJG stehen muss.

CM

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Moin Moin,

Hat mit dem Thema zwar nur teilweise zu tun aber bevor ich ´n neuen theard aufmache !!

-Kann man eine in der WBK eingetragene waffe quasi 1 zu 1 tauschen ??

z.b. Baugleichen Revolver gegen einen Mit nur anderer Lauflänge und Brünierung ??

Gruß

Geschrieben

Ich gehe davon aus, dass du Sportschütze bist:

Theorie: Nein, alles, was du auf grün hast, kannst du nur mit erneutem Bedürfnisantrag, Voreintrag und dem ganzen Quatsch tauschen.

Sogar die gleiche Waffe nochmal (wirklich ALLES identisch).

Praxis: Du kannst versuchen, mit Verband und Behörde zu reden. Wenn du einen netten SB hast, kann es vorkommen, dass er dir

den Kauf bzw. Tausch tatsächlich erlaubt. Bei voneinander abweichenden Waffen (und wenn's nur die Lauflänge ist) ist das jedoch unwahrscheinlich.

In diesem Fall - davon gehe ich zumindest aus - könnte sich der SB nicht sicher sein, dass du tatsächlich eine Waffe erwirbst, die in der gleichen Disziplin

wie die vorherige zugelassen ist. Da müsstest du schon seeeehr viel Glück mit deinem SB haben.

Ich würde ganz normal über das Standardverfahren gehen: Bedürfnis beim Verband einholen - bei erstmaligem Überschreiten des Kontingents kannst du

ja mit einem Tausch argumentieren.

Mit dem Bedürfnis Voreintrag holen, Waffe kaufen (und alte vielleicht gleich weggeben!), eintragen (bzw. alte gleich austragen) lassen - fertig.

Da hast du die größten Chancen auf Erfolg.

Nachtrag: Um die 2/6-Regel wirst du fast mit Garantie nicht drumrum kommen. Die neue - und wenn's nur ein Tausch ist - wird höchstwahrscheinlich angerechnet.

Vielleicht ist dir das aber wurst ;)

Geschrieben
-Kann man eine in der WBK eingetragene waffe quasi 1 zu 1 tauschen ??

Habe ich gerade durchexerziert.

Anfrage bei der SBiene (sehr kompetent und immer bemüht es ihrem Dienstherren und der Kundschaft recht zu machen) wurde abschlägig beschieden.

"Unbürokratischer Tausch nur bei Totalschaden oder Vernichtung"

Also Altwaffe veräussert (meine erste) :traurig_16: und neues Bedürfnis beigebracht.

Das größte Problem waren die Verbandsherren die es anfangs nicht raffen wollten daß es lediglich um eine "Bestätigung des fortdauernden Bedürfnisses" ging.

Dein SB antwortet sicher auf eine Anfrage wie du vorgehen kannst.

Pickett

Geschrieben

Offiziell gibt es den Tausch im WaffG nicht. Wenn die zum tauschen gewünschte Waffe ebenfalls per Verbandsbedürfnis bewilligt wurde, sehen viele Waffenbehörden aber (meines Erachtens zurecht) ohne neue Bedürfnisbescheinigung für die Ersatzwaffe kein Problem. Eine neue Erwerbserlaubnis wird natürlich nach der jeweiligen Gebührenordnung trotzdem in Rechnung gestellt werden müssen.

Wurde das Bedürfnis der Altwaffe jedoch noch über den Verein (also vor April 2003) geltend gemacht, würde der Verband übergangen werden. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und da kann ich auch jede Waffenbehörde verstehen, die wie bei Pickett entscheidet und das "normale Programm" fordert.

Abgesehen davon könnte man aber auch bei einem schlüssig dargelegten absolut notwendigen Tausch zum Schluss kommen, dass ein Bedürfnisachweis als Sonderfall über § 8 WaffG abgewickelt werden kann. Ob diese Brücke geschlagen wird, hängt natürlich von der jeweiligen Behörde ab. Klar.

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