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IGNORED

Gebühren für unangemeldete Kontrollen von Gericht bestätigt?!


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In Brandenburg hatten wir doch vor kurzem bereits das selbe Urteil in ähnlichen Wortlaut.

Zuständig für Gebühren sind die Länder. Sind in den Ländern in den Gebührenordnungen die Kontrollgebühren enthalten, sind diese rechtmäßig. Der Vergleich mit anderen Kontrollen (Radarkontrolle) sind nachvollziehbar aber unzulässig. Eine solche Kontrollgebühr ist nämlich nicht in den Gebührenordnungen hinterlegt. Das könnte man auch problemlos machen, tut aber niemand. Das wäre nämlich nicht einzusehen.

Bei der kleinen Gruppe der Waffenbesitzer kann man sich das erlauben und der bevölkerung ist das anscheinend auch vermittelbar.

Das nennt man dann Pech gehabt und ist leider so.

Die Länder können nur über ein entsprechendes Bundesgesetz ausgehebelt werden. Dies wird aber nicht kommen.

Gruß

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dieses polizeiaufgebot sollte der austragende bundsligaverein bezahlen. wenn die X-millionen für einen spieler bezahlen, dann ist das polizeiaufgebot doch peanuts dagegen und das nicht mit unseren steuergeldern finanzieren - zumal ich persönlich noch NIE ein fußballspiel im stadion gesehen habe - weil mich fußball einfach peripher tangert

---zumal ich selber auch nicht zusehe, wenn eine überbezahlte Truppe hinter einem luftgefüllten Ball herrennt--

ich bin also doch nicht allein! MfG!

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Komischerweise ging es noch bis in die 90er ohne. Der Jäger, der zB bis zu 5 LW an die Wand hängen durfte.

---und nicht nur bei den Jägern. Ich hatte damals legal und angemeldet 4 Langwaffen mit entsprechenden Haltern an die Wand gedübelt plus abschließbaren Schlössern durch die Abzugbügel. War billiger als ein Safe und in meinem Zimmer eine Augenweide!

Vorbei, vorbei.

MfG!

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Ich bin 100% :icon14: für solche Kontrollen, auch wenn ihr mich nach so einem Beitrag zerreisen werdet.

Ich habe auch Kinder, und keinen Bock sie beim nächsten A...lauf zu verlieren, nur weil so ein Hirni seine

Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, oder gar keinen Safe zu Hause hat (Holzschrank).

Nein- Du wirst ob Deiner Einlassung nicht "zerrissen"- aber Du unterliegst einem Denkfehler: Selbst WENN alle Mio legalen Waffenbesitzer bezüglich der Aufbewahrung kontolliert WÜRDEN- was technisch absolut nicht machbar ist, so ist die Allgemeinheit NICHT dagegen geschützt, wenn ein Hirni seine legale Waffe zweckentfremdet mißbraucht.

Das menschliche Gehirn- oder der kranke Rest davon, ist nicht zu kontrollieren oder zu steuern.

Eine Welt in Frieden oder ohne Gewalt ist hier auf Erden nicht machbar.

Oben ab Wolke 17 - vielleicht- aber wer immer das auch glaubt, hier unten durchsetzen zu können, ist ein Traumtänzer.

MfG!

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Hallo

Ich bitte nicht zu vergessen das das B A D E N - W Ü R T E M B E R G ist.

Dort regiert jetzt Grün-Rot!!!

Das sind dann die ersten Auswirkungen. Vielleicht müssen diejenigen LWB

und Sammler die etwas mehr besitzen dann eine 4 stellige Summe hinlegen??

So kann man schon vor einem GK Verbot und der idiologisch gewollten

Aufbewahrung ausser Haus schon einige LWB zur Aufgabe zwingen.

Gruß

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... demnächst wird noch unser lungenvolumen nach co2-ausstoß berechnet ...

Nicht zu vergessen der Methanausstoß, den du verursachst. Ebenso, wie die Giftgkeit dieser Flatulenzen zu messen sind! Eine mögliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (kostenpflichtiges Gutachten) ist mitzuführen. Andernfalls droht Kat-einbau (Autsch!)! :ridiculous:

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Zu diesem Thema fällt mir nur folgende Frage ein:

Wie kann es nur sein, dass die Bundesbürger nichts aus der "mit Vorurteilen den eigenen Bürgern" behafteten Ex-DDR niemand aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft gelernt hat?

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Zuständig für Gebühren sind die Länder. Sind in den Ländern in den Gebührenordnungen die Kontrollgebühren enthalten, sind diese rechtmäßig.

Zumindest für Ba.-Wü. (und dort erging ja das jüngste Urteil) kann ich definitiv sagen, dass dies nicht zutrifft.

Das Land erlässt keine "Gebührenordnung". Das Land erlässt bzw. hat ein Landesgebührengesetz (LGebG), in dem die Grundsätze

der Gebührenerhebung für das Handeln der Behörden niedergelegt sind. Einer dieser Grundsätze im LGebG Ba.-Wü. lautet,

dass Gebührenschuldner nur der sein kann bzw. wird, der ein ihm individuell zurechenbares Handeln veranlasst.

Das gilt allgemein, und da gibt es keine "Lex Waffenbesitzer", die explizit gegen diese Gruppe ausgelegt werden kann.

Gebührenordnungen im eigentlichen Sinne (nämlich die Auflistung von gebührenpflichtigen Tatbeständen) erlassen

in Ba.-Wü. die Gemeinden, Stadt- und Landkreise (jeweils für die Verwaltungshandlungen, für die sie zuständig sind).

Diese können zwar in eigener "Hoheit" Gebührentatbestände festlegen, allerdings müssen die eben den Grundsätzen

im LGebG entsprechen.

Und da ist nun mal, was die anlass- und beanstandungslose Überprüfung (somit die fehlende "Veranlassung" von Verwaltungshandeln)

angeht, die Sache juristisch nach wie vor recht wackelig. Die m.E. etwas seltsame Begründung des Verwaltungsgerichts Freiburg

(sinngemäß: "veranlasst ist automatisch alles, was in den Pflichtenkreis des Betroffenen fällt") könnte in einer nächsten

verwaltungsgerichtlichen Instanz auch wieder fallen.

Gruß,

karlyman

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Waffenbesitzer sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verpflichtet, für die von den Kommunen organisierten Kontrollen die festgelegten Gebühren zu bezahlen.

Und ich dachte immer "Wer die Musik bestellt bezahlt auch", also muss ich jetzt für eine Kontrolle löhnen die ich nicht bestellt habe. :angry2::angry2::angry2:

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Besser: ...die du nicht "veranlasst" hast.

Da die Veranlassung eines Verwaltungshandelns aber im Landesgebührengesetz Ba.-Wü. als Voraussetzung

für die Entstehung einer Gebührenschuld genannt wird, ist m.E. dieser juristische "Drops noch nicht gelutscht".

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Und ich dachte immer "Wer die Musik bestellt bezahlt auch", also muss ich jetzt für eine Kontrolle löhnen die ich nicht bestellt habe. :angry2::angry2::angry2:

Man könnte ja auch mit § 241a BGB argumentieren:

(1) Durch [...] die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher [die Aufbewahrungskontrolle!] wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. [...]

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Na ja, das was in dem zitierten § 241a Abs. 1 BGB formuliert ist, entspricht ja dem von mir genannten Grundsatz

im Landesgebührengesetz Ba.-Wü.

Und letzteren hat das VG Freiburg offenbar sehr salopp mit seinem unscharfen Hinweis auf den "Pflichtenkreis" des Betroffenen "weggewischt"...

Ob der Verwaltungsgerichtshof Ba.-Wü. dies wohl auch so sieht?

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...

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Ich meine nicht den Jäger, Sportschützen oder Sammler, der mit den Waffen umherballert, vielmehr die jenigen die evtl. an ungesicherte Waffen heran kommen können, weil sie nicht Super verschlossen sind.

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Wie jetzt? :confused:

Du erwartest, dass § 36 Abs. 2 f. WaffG tatsächlich auch bei unerlaubt bessesen erlaufnispflichtigen Waffen eingehalten würden? :huh:

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Ich bitte nicht zu vergessen das das B A D E N - W Ü R T E M B E R G ist.

So isses, und der neue MP Kretschmann hat ja bereits eine Erhöhung der Kontrolldichte angekündigt. Wenn man dabei jetzt sogar noch abkassieren kann, werden die das schneller durchziehen als uns lieb ist. Und eines ist sicher,

wenn das erfolgreich ist, wird das Modell bundesweit kopiert werden.

Und wieder verkommt eine völlig nutzlose und überflüssige staatliche Massnahme zur reinen Abzocke.

Ablaßhandel im 21 Jhd. Ich werde zwischenzeitlich mein ehrenamtliches Engagement für diesen Staat und diese Gesellschaft auf den Prüfstand stellen. So langsam hat man doch die Faxen dicke.

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@karlyman

Der Verweis auf das Landesgebührengesetz nutzt leider gar nichts. Mittlerweile haben 2 Gerichte in 2 verschiedenen Bundesländern dieses "dem Pflichtenkreis zuzurechnen" deklariert. Sobald die Länder (oder Gemeinde etc) die Kontrolle gebührenpflichtig festhalten, ist dies innerhalb derer Spielräume. Die Länder/Kommunen/Gemeinde müssen nur die Grundlage schaffen (Gebührentatbestand). Das können sie für vielerlei Kontrolle anwenden. Sie machen es jedoch nicht. Die Ausdehnung auf den Straßenverkehr kostet Wählerstimmen. Beim Waffenbesitzer kommt man damit durch und deshalb zieht man es da auch ganz einfach durch.

Einziger Ausweg ist die Freistellung im WaffG. Das wird der Bund aber nicht tun, da die Länder im Zuge der Förderalismusreform...

Gruß

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Das menschliche Gehirn- oder der kranke Rest davon, ist nicht zu kontrollieren oder zu steuern.

Eine Welt in Frieden oder ohne Gewalt ist hier auf Erden nicht machbar.

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Und deshalb müssen wir DDR 2.0 einführen?

Du übersiehst, dass deine Sicherheitsphilosophien - wenn die Allgemeinheit vorbeugend für durchknallende Einzeltäter in Generalhaft genommen werden soll - dies auch für alle weiteren Tatmittel wie Kfz, Gas- und Brandbeschleuniger gilt!

Insofern dürfte dir der hier schon gemachte Vorschlag, den Wohnungsschlüssel für unangemeldete bei Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt, Gasversorger etc. ja keine Probleme bereiten?

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Sofern die Länder einen solchen Gebührentatbestand nur für Legalwaffenbesitzer fixieren, sehe ich den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt.

Entweder alle in allen Bereichen die "dem Pflichtenkreis zuzurechnen sind" oder eben keiner.

Inst200

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Werden doch alle LWB dem Gleichheitsgrundsatz .......".

Gruß

Ne,ne.....

ich mein aber alle Bereiche.

Kfz Kontrollen, Veranstaltungen, eben alles was mit Kontrollen überzogen werden kann und im öffentlichen Interesse liegt bzw. was Auffwendungen der Behörde hervorruft und "dem Pflichtenkreis zuzurechnen sind".

Also zahlen alle oder keiner.

Und der Spruch, dass die in der Begründung zur Änderung des WaffG festgestellte Kostenneutralität gegenüber des zu Kontrollierenden eigentlich was für´n A...llerwertesten ist, zeigt mir nur einmal mehr, was von unserer Politik und Vertrauenswürdigkeit unserer Vetrteter zu halten ist.........nämlich NIX.

Inst200

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Nö, schau dich einfach mal in den Lebensbereichen um. Die Gerichtsbarkeit hat ja nun auch schon zweimal geklärt.

Man muss einen ganz anderen Ansatz verfolgen. Kippen der Kontrollen oder Nichtzulassen der Kontrolle (Inanspruchnahme des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Mitbewohner)

Gruß

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Nö, schau dich einfach mal in den Lebensbereichen um. Die Gerichtsbarkeit hat ja nun auch schon zweimal geklärt.

Man muss einen ganz anderen Ansatz verfolgen. Kippen der Kontrollen oder Nichtzulassen der Kontrolle (Unverletzlichkeit der Wohnung auf Wunsch des Mitbewohners)

Gruß

Jawoll, bravo. :appl:

Dem kann ich nur beipflichten. Man kann das auch unter bestimmten Umständen auch selbst abbiegen.

Die 2 Jungs vom Rechts- und Ordnungsamt kamen letztes Jahr im Herbst. Der eine Schußweste tragend, der Andere ein Klemmbrett. Ich war gerade auf dem Weg zur Arbeit (Terminsache). Sie wollten mir dann unterstellen das ich Sie nicht "reinlassen" wollte. Nein, natürlich nicht. Nur wenn wir jetzt kontrollieren dann bezahlen Sie mir 1 Stunde Ausfall der Traubenlesemaschiene gemäß Satz des Maschienenrings.

Weiter habe ich die Jungs darum gebeten nicht mehr in Kampfmontur meinen Betrieb zu betreten. Meine Kunden sind mir da schon wichtiger, bzw. besser gesagt was werden die darüber wohl denken? Einen guten Eindruck machen sie hier schon mal nicht.

Soweit zur klaren Ansage an die 2 Jungs.

So ging es dann auch ohne Kontrolle.

Ich bat darum einen Termin bezüglich der Kontrolle zu vereinbaren, daß wurde dann aber vom SB abgelehnt da sie ja dann nicht mehr "unangemeldet" wäre und somit die Kontrollfunktion nicht gewährleistet sei. :gaga:

Wenn ich als Selbstständiger im Betrieb bin heißt das noch lange nicht das ich auch zu Hause bin. :chrisgrinst:

Gruß,

Matthias

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Es ist schon dreist, dass ausgerechnet die Richter in Freiburg die kostenpflichtigen Kontrollen mit dem "Schutz der Gesellschaft vor Gewalttaten" begründen. Das grün regierte Freiburg ist doch schon lange die mit Abstand kriminellste Stadt in Baden-Württemberg und das liegt nicht an den Legal-Waffenbesitzern.

Dass Richter nicht unbedingt rational entscheiden, wissen wir aber nicht erst seit den Urteilen zu den Gebühren. Der oben zitierte "Schutz der Gesellschaft vor Gewalttaten" wird jedenfalls nur äußerst selten ernst genommen. Die Presse ist jedenfalls voll von Berichten über frei gelassene Gewalttäter und zu milde Strafen für Schwerverbrecher.

Es ist wohl davon auszugehen, dass immer mehr Kommunen bei den Kontrollen abkassieren werden. Rechtlich wird es wohl schwierig werden, erfolgreich dagegen vorzugehen, da die Justiz im Zweifel meistens links entscheidet. Vielleicht helfen diese willkürlichen Gebühren aber, noch mehr LWB wachzurütteln. Denn eins sollten wir nicht vergessen: Die Grünen wollen eigentlich nicht unser Geld, die wollen unsere Waffen!

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