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IGNORED

Gebühren für unangemeldete Kontrollen von Gericht bestätigt?!


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Da erwarte ich noch ganz spannende rechtliche Auseinandersetzungen. Ich sehe das so wie du. Niemandem kann etwas aberkannt werden, wenn er sich an Recht und Gesetz gehalten hat. Dem Kontrolleur ist die Möglichkeit ja lediglich zur "Verhütung" eingeräumt. Freiwllig darf jeder einlassen wen er möchte.

Wer derzeit ganz sicher gehen will, schiebt den Mitbewohner als Argument vor. Die Gefährdung des familiären Friedens wird wohl bei keinem Gericht durchkommen. Inanspruchnahme von Art 13 GG durch die nichtwaffenbesitzende Ehefrau. Das kann man dem Waffenbesitzer nicht ankreiden.

Gruß

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... Ich sehe das so wie du. ...

Gruß

Na wohl doch nicht so ganz. :blush:

Mir fehlt irgentwie das Vorstellungvermögen, wie so eine "Satz 3 - Verhütung" jemals funktionieren könnte. :AZZANGEL:

§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG lautet: "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Welche DRINGENDE Gefahr für die öffentliche Sicherheit ließe sich denn überhaupt mit einer Nachschau gem. § 36 Abs. 3 S. 2 VERHÜTEN??? :confused: :confused: :confused:

Dein

überfragter

Mausebaer

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Doch, doch so richtig ganz ;)

Wir sind uns doch einig, dass niemand eingelassen werden muss und daraus kein Verstoß zu erkennen ist. Man kann versuchen Mitwirlungspflichten zu erkennen. Dem gegenüber steht jedoch Art 13 GG und die Einschränkung "...dringende Gefahr..." im WaffG.

Der Phantasie dringende Gefahren zu erkennen sind keine Grenzen gesetzt. Wir könnten einige konstruieren, die jedoch auch nicht weiterhelfen. Da hinter allem ja sowieso die abstrakte Gefahr durch den Waffenbesitz gesehen wird, ist dies nicht besonders schwierig.

Bsp.: Anonymer Hinweis, Schrank verkauft, herumliegende Waffe und Munititon und Kinder im Haus.

Gruß

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Letztendlich lese ich die Begründung so, als ob man als Kraftfahrzeugführer per Gesetz gezwungen wird, eine bestimmte Strecke zu fahren, obwohl man eigentlich in eine andere Richtung möchte. Nur um an einer Geschwindigkeitsmessung teilzunehmen die vorher auch noch angekündigt wird, bei der man auch noch, trotzdem man regelkonform seine Geschwindigkeit gewählt hat, mit einer Gebühr belegt wird.

Dabei fällt mir ein: Was wenn bei einer angekündigten Kontrolle alle Waffen und Munition nicht im eigenen vorgeschriebenen Behältnis ( z.B. mit Leihschein bei einer Berechtigten Person zur sicheren Aufbewahrung ) sind. Oder beim Büxer.

Bin ich dann der „freiwilligen“ Kooperation nachgekommen; oder muß ich alle Waffen tatsächlich bei mir haben?

Kann ja gut sein, dass ich alle erlaubnispflichtigen Dinge vorübergehend aus den Behältnissen entferne um diese Behältnisse besser kontrollieren lassen zu können.

Zitat:„Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen."

Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte es auch im Gesetz Niederschlag gefunden.

Zitat: "An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat."

Inst200

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Aber das hat er ja. Sonst hätte er neben der Nachweispflicht nicht die Aufbewahrungskontrolle dazugenommen. Man darf beide Sachen nicht vermengen.

Wenn du keine Waffen zu Hause hast, bewahrst du auch nicht auf und es kann auch keine Aufbewahrungskontrolle stattfinden. Dann ist lediglich die Inaugenscheinnahme des möglichen Aufbewahrungsbehältnisses möglich und der Abgleich mit dem Nachweis und die gesetzeskonforme Aufbewahrungsmöglichkeit prüfbar.

Gruß

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Aber das hat er ja.

Wenn der Gesetzgeber DAS gewollt hätte, hätte es im Gesetz Niererschlag gefunden.

Ich hab lediglich Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gestatten; immer unter Beachtung des Art. 13GG

Merkst Du worauf ich hinaus will?

Auf der einen Seite steht in der Begründung des Urteil, dass wenn der Gesetzgeber was gewolt hätte, wäre es in des Gesetz aufgenommen worden: Gebührenfreiheiz z.B.

Auf der anderen Seite implementiert er, dass gewisse Sachen einfach aus der Logik heraus so sein müssen. Gesetze haben aber nichts mit Logik zu schaffen.

So ist z.B. die Androhung eines Übels ( Aberkennung der Zuverlässigkeit ) gegen meine Person, wenn ich den "Wünschen" ( Kontrolle ) der Behörde nicht nachkomme, nichts weiter als eine Nötigung.

In der Begründung heiß es ja auch, dass eine Anmeldung die Wirkung ( teilweise ) aufhebt. Unter Beachtung des GG wäre eine unangemeldete Kontrolle wirkungs( kosten )los.

Vielleicht sollte man seitens des Gesetzgebers dann rechtsverbindlich festschreiben, dass man weder Aussagen noch Tatsachen angeben muß, die sich einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat belasten.

Herje, dass hat er ja schon im OWIG und der StPO.

Wenn also unser Gesetzgeber so sauber seine Gesetze ausführt, dann müsste er zum einen auf das Recht des GG Art. 13 hinweisen, sowie auf den Umstand sich nicht selber belasten zu müssen.

Inst200

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@inst200

So interpretiert es jeder wie er mag. Ich lese es deutlich heraus. Was sonst sollte eine Aufbewahrungskontrolle (Überprüfung der Pflichten) sonst sein? Du hast eben nicht nur Zutritt zu gestatten, sondern der Zutritt erfolgt zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2. So steht es geschrieben.

@mausebaer

Die Frage stellt sich dir doch nicht wirklich, oder?

Gruß

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...

@mausebaer

Die Frage stellt sich dir doch nicht wirklich, oder?

Gruß

Doch!

Es langt ja nicht, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG muß durch eine Nachschau gemäß Satz 2 auch eine Verhütung dieser Gefahr erfolgen können. Falls nicht, dann ist der 36er die falsche Rechtsgrundlage zum einwilligungsfreien Betreten von Wohnräumen. :rolleyes:

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Ja, aber das tut es doch. Stimmt der Sachverhalt? Nachschau. Die dringende Gefahr ist gegeben ,sollten Unberechtigte Minderjährige freien Zugriff auf Waffen und Munition haben.

... und wenn mit einer Nachschau festgestellt würde, dass die "dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit" bestände, wäre diese durch die Nachschau immer noch nicht verhütet. :teu38: In Deinem Beispiel wäre mit der Nachschau immer noch keine sichere Verwahrung gegeben. Die waffenrechtlich unberechtigten Minderjährigen hätten nach der Nachschau ja immer noch unkontrollierten, "freien" Zugriff auf Waffen und Munition. :blum:

Mit der Nachschau würde ja nur die dringende Gefahr festgestellt. :D

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Wer derzeit ganz sicher gehen will, schiebt den Mitbewohner als Argument vor. Die Gefährdung des familiären Friedens wird wohl bei keinem Gericht durchkommen. Inanspruchnahme von Art 13 GG durch die nichtwaffenbesitzende Ehefrau. Das kann man dem Waffenbesitzer nicht ankreiden.

Sage ich schon lange... (und ein "Vorschieben" ist praktisch nicht beleg- bzw. nachweisbar).

Wenngleich diese Vorgehensweise natürlich den eigentlichen Kern der Sache nicht angeht

und eher eine Art "Ausweichbewegung" darstellt.

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Jedesmal das gleiche Gejammer. Die Clique der oberen 20 % sitzt fest im Sattel. Sie werden weitermachen bis ihr alle ruiniert seid.

Der Schlußstrich wird die große Inflation sein. ihr seid zu doof euch selber zu regieren. Dann macht es eben weiterhin die Börse für euch.

Eure Jammerei interessiert kein Schwein.

Das Recht geht mit der Macht. Das weiß jeder mit geringsten Halbwissen. Paragraphendreherei...lol

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Warum nicht?

Weil nach Satz 3 bereits mit der Nachschau nach S. 2 die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhütet weden müßte, um die Wohnräume entgegen den Willen des Inhaber aufgrund S. 3 betreten zu dürfen. ;)

Die ganze Nachschau-Geschichte ist eine ganz große Ver(_._)e. Es fragt sich nur, wer alles, wie und warum ver(_._)t werden soll. :rolleyes:

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Nö, das steht da nicht. Sie muss nur den Zweck der Verhütung (hihi) haben. ;)

Beschränken wir uns auf das gemeinsame Wesentliche: Nachschau is fürn Pöppes.

Diesen Nichtszuverbergen-Typen sag ich immer: Soso, ihr habt also nichts dagegen, dass mal jemand so unangekündigt in euer Schlafzimmer geht? DIe Frau guckt dann immer entsetzt. Denen ist das nämlich i.d.R. peinlich Gäste zu haben ohne vorher ne Putzorgie abgeliefert zu haben.

Gruß

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Nö, das steht da nicht. Sie muss nur den Zweck der Verhütung (hihi) haben. ;)

...

Gruß

... und den hat sie nicht.

"Oh, gar keine Sicherheitsschränke da. Dann gehen wir jetzt mal zurück auf's Amt, schreiben die Strafanzeige und werden die WBK bzw. JJ widerufen." Eine Durchsuchung zur Beschlagnahme wäre zielführend und verhütend. :rolleyes:

Eigentlich sind die Gebührenbescheide für die Nachschauen gut und richtig. :icon14: Schließlich sind mir bisher nur freiwillige Nachschauen zu Ohren gekommen, solche freiwilligen Maßnahmen können nicht nur, sie sind i.d.R. auch mit Gebühren zu bescheiden, und so kommen diese vorauseilenden Gehorsam übenden Untertanen auch die Rechnung, die ihnen gebührt. :teu38:

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DIe Frau guckt dann immer entsetzt. Denen ist das nämlich i.d.R. peinlich Gäste zu haben ohne vorher ne Putzorgie abgeliefert zu haben.

Und manche der "besseren Hälften" (= ebenfalls Grundrechteinhaberinnen) könnten in dem Fall auch schlicht (und entgegen der "Einladung"

durch den werten Gatten und Waffenbesitzer) darauf beharren "Sie kommen mir nicht ins Haus"...

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