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IGNORED

HA und WBK


Shelby

Empfohlene Beiträge

Moin,

war heute bei der Behörde und habe meine HK MR308 eintragen lassen, welche ich auf JS erworben habe.

In dem ANTRAG, den ich unterschreiben sollte stand: HA mit 2 Schuss Magazin. Habe dann den SB gefragt was das soll; er sagte, ich wüsste wohl, dass ich als Jäger nur mit 2 Schuss Mag jagen dürfte. War mir klar, sagte ich, aber ich möchte die Waffe auch auf dem Schiessstand benutzen und evtl. sportlich usw..., brauche daher auch ein grösseres Mag. Er meinte, es wäre völlig egal was ich auf dem Stand mache, bzw. welche Mag Grösse ich nehme - diese Zeile beziehe sich nur auf die Jagd.

In der WBK wurde auch nur der HA eingetragen - kein Wort von Mag Grösse.

Bin aber trotzdem verunsichert - habe ich jetzt ein Problem?? :confused:

Gruss,

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was hast du denn für einen ANTRAG unterschrieben - du meldest doch beim jj nur den erwerb, oder?

wenn du irgendwelche zusätzliche passagen unterschreiben sollst, setz doch von deiner seite den entsprechenden satz dazu - sinngemäß: mir ist bekannt, dass für den schuss auf wild nur ein magazin mit maximal 2schuss verwendet werden darf ...

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habe ich jetzt ein Problem?

Nein. Dein Sachbearbeiter ist offensichtlich kompetent und hat die Relevanz der Regelung um das zweischüssige Magazin korrekt erfasst:

Er meinte, es wäre völlig egal was ich auf dem Stand mache, bzw. welche Mag Grösse ich nehme - diese Zeile beziehe sich nur auf die Jagd.
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Nochmal aufgrund einer Nachfrage für die Allgemeinheit zum besseren Verständnis:

Einschlägig ist der § 19 (1) Nr. 2, Buchstabe c) BJagdG

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist...

2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Dass Du anderweitig größere Magazine nutzen darfst hat der SB ja nicht in Abrede gestellt. Das Einzige, was man ihm "anlasten" könnte ist, dass er den Kontext bei seiner Erklärung "auf der Jagd" nicht gleich auf den "Schuss auf Wild" eingegrenzt hat. Das war halt eine etwas ungenaue Erklärung, die imho aber nicht zum Nachteil des Erwerbers gedacht war.

Sei froh, dass jeweilige Bedürfnis korrekt an an der Person (die beispielsweise sowohl Sportschütze als auch Jäger sein kann) fest macht und nicht dem Unfog verfallen ist, auf die Waffe abzustellen (die ja im Zweifel auch von einem Sportschützen ausgeliehen werden könnte).

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Sei froh, dass jeweilige Bedürfnis korrekt an an der Person (die beispielsweise sowohl Sportschütze als auch Jäger sein kann) fest macht und nicht dem Unfog verfallen ist, auf die Waffe abzustellen (die ja im Zweifel auch von einem Sportschützen ausgeliehen werden könnte).

Wie so oft: 100% Zustimmung. Wobei man noch hinzufügen sollte, dass es nicht rechtens ist, den Besitz einer Jagd- bzw. Sportwaffe auf das jeweilig andere Kontingent anzurechnen (und folglich den Gebrauch nicht einschränken sondern vorzuschreiben). Ja, dass Urteil des VG aus irgendwo ist mir bekannt, die Ansicht vom FWR-Streitberger ebenfalls.

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Wie so oft: 100% Zustimmung. Wobei man noch hinzufügen sollte, dass es nicht rechtens ist, den Besitz einer Jagd- bzw. Sportwaffe auf das jeweilig andere Kontingent anzurechnen (und folglich den Gebrauch nicht einschränken sondern vorzuschreiben). Ja, dass Urteil des VG aus irgendwo ist mir bekannt, die Ansicht vom FWR-Streitberger ebenfalls.

waha,

sag mir doch mal bitte welches urteil von welchem verwaltungsgericht, das wäre enorm wichtig!

angeblich gibt es darüber nämlich noch keines.....

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Dass Du anderweitig größere Magazine nutzen darfst hat der SB ja nicht in Abrede gestellt. Das Einzige, was man ihm "anlasten" könnte ist, dass er den Kontext bei seiner Erklärung "auf der Jagd" nicht gleich auf den "Schuss auf Wild" eingegrenzt hat. Das war halt eine etwas ungenaue Erklärung...

Wichtig ist nicht, was mündlich erklärt wird, sondern was in einer evtl. beschränkenden Nebenbestimmung steht.

Im vorliegenden Fall von Shelby war es ja letztlich kein Problem. Aber wenn die Behörde eine Beschränkung bezüglich

der Mag-Kapazität in die WBK aufnehmenw will (kommt, wie zu erfahren war, ja vor), dann muss dies korrekter Weise

mit der genannten Spezifizierung (Einschränkung nur bezüglich Schuss auf Wild; entsprechend sachl. Verbot

aus § 19 BJagdG) erfolgen (Anm.: im Grunde ist die Zusatzregelung überflüssig, da das Verbot ja bereits

aus dem Jagdrecht gilt, an welches sich der Jäger zu halten hat).

Gegen eine pauschale 2-Schuss-Mag-Begrenzung sollten die betroffenen Jäger sich m.E. rechtlich wehren.

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Im Waffengesetz steht irgend etwas von bestimminggemäßem Gebrauch!

Das heist: Keine zum Sport genemgten Waffen auf der Jagd und keine zur Jagd genemigten zum Sportschießen!

???

Meinst Du 12 I 1 a? Da klebt das Bedürfnis an dem Erwerber nicht an der Waffe. Da gibt's keinen Interpretationsraum (vgl. "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" sonst müsste dort entweder "dessen" oder "ihr" stehen).

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Im Waffengesetz steht irgend etwas von bestimminggemäßem Gebrauch!

Jau sowas wie: "bedürfnisumfasster Zweck" Im §12, Ausnahmen von den Erlaubnispflichten speziell zum erlaubnisfreien FÜHREN. Andere Baustelle. Aber gut, daß wir das so zügig in der Diskussion erledigen konnten.

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Das heist: Keine zum Sport genemgten Waffen auf der Jagd und keine zur Jagd genemigten zum Sportschießen!

Ja, die Einengung auf das zugrunde liegende Bedürfnis wird behördlicherseits zunehmend (z.B. auch in Ba.-Wü.) betont.

Rechtlich kann man darüber (bekanntermaßen) trefflich streiten - Stichwort Ausleihen einer Waffe an Berechtigten...

Man denke auch an den (z.B. unter Forumsmitgliedern nicht seltenen Fall) des Zusammentreffens

von jagdlichem und schießsportlichem Bedürfnis in einer Person.

Schütze Martin Müllermeier leiht sich selbst eine "sportlich erworbene" .308W. ZF-Büchse für die Jagd aus...

Jäger Martin Müllermeier leiht sich selbst eine "jagdlich erworbene" 12/70 Doppelflinte zum sportlichen Skeetschießen aus.

Zusatzanmerkung:

Im Konstruieren solcher behördlichen Schwachsinns-Probleme scheinen wir Deutschen Weltmeister zu sein.

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Zusatzanmerkung:

Im Konstruieren solcher behördlichen Schwachsinns-Probleme scheinen wir Deutschen Weltmeister zu sein.

Geeeenau!

Und das nicht nur bei Waffen! Andere Baustelle von mir ist die VDE! So ziemlich der Greiche "klein - klein" Müll!!

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Ja, die Einengung auf das zugrunde liegende Bedürfnis wird behördlicherseits zunehmend (z.B. auch in Ba.-Wü.) betont.

Zusatzanmerkung:

Im Konstruieren solcher behördlichen Schwachsinns-Probleme scheinen wir Deutschen Weltmeister zu sein.

Und wie wird das dann Unterschieden? Ich persönlich habe für Jagd- und Sportwaffen ein und die selbe grüne WBK?!?

Und das ist bei der für mich zuständigen Behörde auch gang und gäbe.

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Im Waffengesetz steht irgend etwas von bestimminggemäßem Gebrauch!

Das heist: Keine zum Sport genemgten Waffen auf der Jagd und keine zur Jagd genemigten zum Sportschießen!

Unsinn.

Den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bestimme ich als Erlaubnisinhaber selbst und wenn eine Sport(lang)waffe nicht gegen den §19BJG verstösst, dann kann diese selbstverständlich auch jagdlich genutzt werden. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt.

CM

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Und wie wird das dann Unterschieden?

Bei Waffen auf grüner WBK ist das Bedürfnis "optisch" in der Tat nicht unterscheidbar.

Ich habe vor einiger Zeit (der Schwachsinn geht weiter...) irgendwo, m.W. in WO gelesen,

dass angedacht sei, das sportliche/jagdliche (etc.) Bedürfnis künftig als Zusatz beim

jeweiligen WBK-Eintrag zu vermerken.

Aber egal, ob vermerkt oder nicht (bei Sportwaffen auf "Gelb" ist die Unterscheidung ohnenhin

machbar) - was ist mit der "Eigenausleihe", also von Berechtigtem an Berechtigten...

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Den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bestimme ich als Erlaubnisinhaber selbst und wenn eine Sport(lang)waffe nicht gegen den §19BJG verstösst, dann kann diese selbstverständlich auch jagdlich genutzt werden. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt.

So ist es.

Ansonsten kann man sich in letzter Zeit nur noch wundern, wieviel Unfug im Forum kolportiert wird.

Übrigens, es wäre ja wirklich herzallerliebst, wenn im WaffG etwas von "bestimmungsgemäßem Gebrauch" stünde.

Dann wären wir nämlich bei:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Ja dann...

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Unsinn.

Den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bestimme ich als Erlaubnisinhaber selbst und wenn eine Sport(lang)waffe nicht gegen den §19BJG verstösst, dann kann diese selbstverständlich auch jagdlich genutzt werden. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt.

CM

Na dann viel Glück!!!

Ich zum beispiel habe jede Menge Bedürfnisse! Aber glaubst Du, das die Behördre das Interessiert?

DIE sagen nämlich, weches anerkannt wird und welches nicht!

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Na dann viel Glück!!!

Ich zum beispiel habe jede Menge Bedürfnisse! Aber glaubst Du, das die Behördre das Interessiert?

DIE sagen nämlich, weches anerkannt wird und welches nicht!

Der Gesetzgeber sagt, was anerkannt werden muss. Die Rechtsprechung konkretisiert.

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Ich zum beispiel habe jede Menge Bedürfnisse! Aber glaubst Du, das die Behördre das Interessiert?

Wie wirkt sich dieses ominöse "nicht interessieren" (im Sinne von "nicht anerkennen"?) der Behörde

denn im konkreten Fall auf dich als Jäger und Schütze aus?

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Nochmal aufgrund einer Nachfrage für die Allgemeinheit zum besseren Verständnis:

Einschlägig ist der § 19 (1) Nr. 2, Buchstabe c) BJagdG

Dass Du anderweitig größere Magazine nutzen darfst hat der SB ja nicht in Abrede gestellt. Das Einzige, was man ihm "anlasten" könnte ist, dass er den Kontext bei seiner Erklärung "auf der Jagd" nicht gleich auf den "Schuss auf Wild" eingegrenzt hat. Das war halt eine etwas ungenaue Erklärung, die imho aber nicht zum Nachteil des Erwerbers gedacht war.

Sei froh, dass jeweilige Bedürfnis korrekt an an der Person (die beispielsweise sowohl Sportschütze als auch Jäger sein kann) fest macht und nicht dem Unfog verfallen ist, auf die Waffe abzustellen (die ja im Zweifel auch von einem Sportschützen ausgeliehen werden könnte).

Eigentlich ist der §19 BJG nur dafür einschlägig, indem er ein sachliches Verbot ausspricht. Die Formulierung im WaffG "nicht vom BJG verbotene Waffen" ist letztendlich ohne Gehalt weil das BJG eben keine Waffen von ihrer Bauart her verbietet.

Schließlich umfasst auch die befugte Jagdausübung nicht nur den Schuss auf Wild, sondern auch den Jagdschutz, die Hundeausbildung und das jagdliche Schießen. Nur beim Schuss auf Wild darf ich kein Magazin übe 2 Schuss im HA haben. Also gehört auch keine Beschränkung in die WBK.

Karlyman hat es weiter unten zutreffend formuliert.

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Wie wirkt sich dieses ominöse "nicht interessieren" (im Sinne von "nicht anerkennen"?) der Behörde

denn im konkreten Fall auf dich als Jäger und Schütze aus?

In dem mir Waffen nur dann zugestanden werden, wenn sich meine Bedürfnisse nach Art, Menge und Verwendungszweck mit den Vorstellungen des Gesetzgebers decken! Leider ist das nur selten der Fall! Natürlich könnte ich auch "Alibi - Bedürfnisse" Vorschieben. Das hätte aber zur Folge, wenn es denn rauskommt, das ich meine Zuverlässigkeit verliere. (Die Folgen davon sind bekannt und bedürfen keiner weiteren Disskussion)

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Moin,

war nochmal bei meiner Behörde in Hamburg und habe mir eine Kopie dessen geholt, was ich unterschrieben habe:

es ist eine:

" Anzeige über Erwerb einer Schusswaffe "

Art ( wörtlich ) :

B

Halbautomat ( Magazin maximal 2 Schuss, wechselbar )

Büchse

es folgt SrNr, Hersteller usw.

Komisch, so einen Schein habe ich beim Erwerb meiner KW nicht unterschrieben

Gruss

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:016: hola amigo Shelby,

da hat wohl einer "Nachverbessert-verschlechtert"? Wird aber sehr schwer zu beweisen sein, deswegen in Zukunft ALLES so durchstreichen dass keine Moglichkeit für Veränderungen besteht, und eine Kopie von ALLEN Dokumente anfertigen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Ich lass das mal stehen, weil es ein Tip für alle ist.

Habe den Beitrag zu schnell gelesen und erst hinterher festgestellt das da ...beim Erwerb meiner KW...steht, also liebes Amt "Asche auf mein Haupt" Ihr wart es NICHT!

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