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IGNORED

Schlimmes Urteil gegen Sportschützen


2nd_Amendment

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Geschrieben

Dem Kläger wurden als Sportschütze im Oktober 1987 zwei WBKs erteilt.

Diese wurden ihm nun widerrufen, weil er einige Zeit lang zwar im Verein gemeldet war, dem Schießsport aber nicht aktiv nachging.

Am 21.04.2009 bat die Waffenbehörde den Kläger um einen Bedürfnisnachweis.

Anmerkung: Zu diesem Zeitpunkt gab es die Möglichkeit der fortwährenden Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WaffG noch gar nicht (erst seit 01.10.2009, siehe Art. 5 Abs. 1 des 4. SprengGÄndG 2009)!

Die vom Kläger daraufhin vorgelegte Bescheinigung über die Vereinsmitgliedschaft wurde als nicht ausreichend erachtet. Stattdessen wurde ein Einblick in die Schießkladde verlangt.

Der WBK-Widerruf erfolgte am 29.09.2009, der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde am 11.02.2010 zurückgewiesen.

Am 15.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben.

Seit Februar 2010 nahm der Kläger wieder regelmäßig am Schießsport teil und führte hierüber ein Schießbuch, das er auch vorlegte. Das Gericht berücksichtigte dies jedoch nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt der der letzten Behördenentscheidung sei und nachträglich eingetretene Änderungen außer Betracht zu bleiben hätten.

Der Kläger trug vor, dass ihm im Jahr 2009 die Ausübung des Schießsports nicht möglich gewesen sei, weil er sich infolge einer beruflichen Veränderung der Einrichtung seiner Anwaltskanzlei habe widmen und zudem die Pflege für seinen Vater übernehmen musste.

Anmerkung: Die Pflicht zur Nachweisführung über die schießsportliche Aktivität besteht auch erst seit 01.10.2009 (Art. 5 Abs. 1 des 4. SprengGÄndG 2009)!

Verfahrensausgang: Mit Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA, bestätigte das VG Darmstadt den WBK-Widerruf.

Bemerkenswert daran ist, dass der Kläger inzwischen fast schon wieder die Voraussetzungen für eine WBK-Neuerteilung erfüllte (ein Jahr regelmäßiges Training seit Februar 2010 - Urteil Ende Januar 2011).

Einem Widerruf stünde daher eigentlich der Rechtsgedanke des § 49 Abs. 1 VwVfG entgegen:

Ein [...] Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste [...].

Link zum Urteil:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/103c/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE110000933%3Ajuris-r01&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Geschrieben

Da wird schlicht und mit aller möglichen Härte das Bedürfnisprinzip durchgesetzt.

Wobei das VG ja nicht das Ende des verwaltungsgerichtlichen Instanzenweges darstellt. Es ist die "erste" Stufe.

Auch für mich ist es besonders bemerkenswert, dass der Mann JETZT die Bedürfnisvoraussetzungen erfüllen würde.

Es kann somit durchaus sein, dass demnächst ein Anspruch auf erneute WBK-Erteilung besteht. Was für ein Wahnwitz.

Geschrieben

Ich habe mir das noch nicht ganz durchgelesen, aber zwei Dinge sind mir aufgefallen.

-Es gibt keine Pflicht ein persönliches Schießbuch zu führen. Sinnvoll wäre es schon.

-Der Verein ist eine Schande. Anstatt zu sagen dass keine Schießkladde mit Einträgen des Beschuldigten existieren, weil dazu keine Verpflichtung besteht (aktuell: die ersten drei Jahre nach Erteilung WBK Dokumentationspflicht), die Aussage er sei nur Zahlmitglied. Danke auch, werden die von der Gegenseite bezahlt?

Geschrieben

as urteil rechtskräftig werden - bbis es soweit ist hat er ja schon durch sein jetzt regelmässiges schiessen den anspruch auf erteilung der wbk

so ist das mit dem tempo der gerichte

sie dürfen ihm dann zb im mai das ding abnehmen - aber im april wird es durch regelmässiges schiessen schon überholt sein was die richter sprachen - sehr geistreich

Geschrieben

Im Volltext des Urteils ist zu lesen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG).

Die Vorschrift § 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG existiert in meiner Version des WaffG nicht. Versteh' ich nicht ganz.

Der betroffene Schütze wurde im April 2009 erstmals angeschrieben. Der Widerruf der WBK erfolgte im September 2009. Erst seit Ende Februar 2010 nimmt der Schütze wieder regelmäßig an Schießübungen teil. Es wäre für den Schützen hier wohl deutlich glimpflicher abgelaufen, wenn er die Bemühungen seiner Waffenbehörde etwas ernster genommen hätte und bereits ab April 2009 wenigstens einmal pro Monat Schießen gegangen wäre.

Es war doch ein wenig naiv zu glauben, dass das Gericht die vorgetragenen Begründung (Aufbau der eigenen Anwaltskanzlei und Pflege des Vaters) für das Nichtschießen in 2009 anerkennen würde, obwohl der Schütze auch in den Jahren zuvor keinerlei Schießpraxis nachweisen konnte.

Geschrieben
Im Volltext des Urteils ist zu lesen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses 

................................................................................

.........................................

obwohl der Schütze auch in den Jahren zuvor keinerlei Schießpraxis nachweisen konnte.

Als Bedürfnisnachweis war früher ausdrücklich die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbandes als ausreichend genannt.

Eine gesetzlich verankerte oder anzahlmäßige Dokumentationspflicht nach Ablauf der ersten drei Jahre besteht bis heute nicht.

Weder für den Verein, noch für den Schützen.

Allerdings sollte man selbst m.E. zumindest dafür Sorge tragen, daß ein Vorstand ruhigen gewissens die Bestätigung "nimmt teil am........" unterschreiben kann.

G.T.

Geschrieben

Hallo.

Hatte vor einigen Jahren mal eine Diskussion mit unsere SB im LRA . Die hat mir gesagt, das sie eine WBK wiederrufen kann wenn sie einem WBK Inhaber nachweisen kann, das er die Waffe nur hat damit er sie hat. Wegen fehlender Aktivität von Anfang an, was hier der Fall gewesen sein dürfte. Das wäre übrigens auch nach altem Recht, also vor 2003 möglich gewesen. Wenn derjenige dem die WBK entzogen wurde eine gewisse Aktivität über einen gewissen Zeitraum hätte nachweisen können, wäre es wahrscheinlich nicht zu diesem Urteil gekommen. Außerdem bleibt noch die Frage, die sich aus dem Schreiben des Innenministeriums NRW ergibt zur Bedürfnisprüfung(§4 Abs. 4 WaffG). Auf § 58 und die sich aus diesen Vorschrift ergebende Bestandsgarantie für waffenrechtliche Erlaubnisse nach dem Waffengesetz von 1976.

Geschrieben

Dem Leitsatz in der Urteilsbegründung:

"Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht. Allein die formale Mitgliedschaft in einem Schießsportverein als "zahlendes Mitglied" reicht zum Nachweis des Bedürfnisses nicht aus."

Wird sicher die nächste Instanz kassieren, weil es eben NICHT im Waffengesetz steht.

Allerdings ist hier die Frage wie oft war er schießen.... :confused:

Wenn er jahrelang nicht schießen war, dann konnte meines Wissens auch früher schon

die Erlaubnis wiederufen werden.

Was hier leider nirgends hervorgeht ist, wie oft er wann geschossen hat, oder ob er eben jahrelang nicht schießen war.

Die "Schutzbehauptung" mit dem Pflegen und Kanzlei etc. ist lächerlich.

Jeder findet mal 2 Stunden Zeit um auf den Schießplatz zu fahren...

(nicht jede Woche, aber sicher paar mal im jahr)

Ich bin der Meinung, dass der o.g. Leitsatz von der nächsten Instanz kassiert wird.

ABER der Schütze seine WBK erst mal aberkannt bekommt.

Ein Sportschütze hat seine Waffen um dem Schießsport nachzugehen, NICHT um sich ein paar

Waffen zu kaufen um sie dann jahrelang "unbenutzt" zu bunkern.

Hier ist eben die Frage, ob er "nur" 2009 nicht schießen war, bzw. nachweisen konnte,

oder auch die Jahre davor....

Mal Hand auf's Herz: Wer von Euch geht denn nicht gern schießen?

Würdet ihr es "aushalten" Monate oder gar Jahrelang nicht zu schießen ?

Also ICH nicht ^^

Geschrieben

Ich hoffe für den Betroffenen, das es sich in seinem Sinne klären wird. Aber hoffentlich wachen durch diesen Fall auch die Letzten auf, die immer noch nicht verstanden haben, das es ums Ganze geht. Hier wird langfristig eine Enteignung im großen Stil vorbereitet - Eigentum nur noch auf Zeit! Also auch noch mit 90 auf den Schießstand rollen - es besteht zwar überhaupt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, aber weg damit. Und wer hier aus den eigenen Reihen fordert, der Betroffene ist selber schuld, ein bischen Pflege und berufliche Umorientierung ist kein Grund, dem empfehle ich es mal selbst durchzumachen und dann nochmal diese Aussage zu treffen!

Geschrieben

Nachtrag:

"Denn auch für die Zeit davor hat der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Belege über etwaige schießsportliche Aktivitäten erbracht."

D.h. er kann scheinbar auch für die Jahre davor keine Nachweise für das Schießen erbringen.

Meines Achtens wird er definitiv erst mal die WBK verlieren, da er die Waffen eben zur Ausübung des Sports

hat und nicht zum bloßen "Besitz".

(auch wenn ich das ziemlich bescheuert finde)

Mal ne Frage:

Wenn er die Waffen nicht zum schießen hatte, wofür dann ?

Es wird sicherlich nicht an den 12x oder 18x Blödsinn scheitern, ABER wenn jemand

gar nicht schießt, hat er per Definition im Waffengesetz auch kein Bedürfnis für die Waffe(n).

LEIDER!

Geht denn aus dem Waffengestz eine VERPFLICHTUNG hervor, ein Schießbuch zum

"regelmäßigen" Nachweis der Schießsportlichen Aktivität zu führen ?

(nicht direkt ist klar, aber zumindest INDIREKT)

Geschrieben
Würdet ihr es "aushalten" Monate oder gar Jahrelang nicht zu schießen ?

Nun es gibt schon ein paar Gründe das man mal 1 oder 2 Monate nicht schießen kann, ob nun ein Unfall, Arbeit an einem anderen Ort oder eben andere Probleme, aber dies wird nicht von Dauer sein, so dass man sein Schießtraining auch nachholen kann.

Ich selbst führe ein Schießbuch, da ich in 2 Vereinen schießen gehe, so habe ich dann auch selbst die Übersicht über meine Teilnahme.

Ja, ich weiß, es geht wieder die Diskussion los: "Nein ich muß das niemandem nachweisen, mein Schießbuch geht nur mich etwas an, u.s.w.".

Es ist und bleibt für mich persönlich ein nützliches Hilfsmittel!

Ja, ich würde es auch bei der Behörde vorlegen, wenn ich zum Trainingsnachweis aufgefordert werde.

Geschrieben

ich denke mal er wollte schauen wer der stärkere ist im machtspiel um die gesetze und verordnungen

aber

grundsätzlich sind solche leute wie dieser diejenigen die unseren sport mit solchen praktiken und verhalten in misskredit bringen

wofür brauchte er die waffe wenn nicht für den sport???

nix legales auf jeden fall - gut das nix weiter passiert ist und das amt bei zeiten sowas entdeckt hat und es nicht erst soweit wie im sommer mit der irren exsportschützin gekommen ist

dann hätten ja auch alle wieder geschrien das amt hätte müssen.....

alles hat halt 2 seiten

wieder besseren wissens wollte er sich eine nicht mögliche ausnahme schaffen!

Geschrieben

Geht die Vorverurteilung hier auch schon los? Wenn und ich betone wenn er wirklich die Waffen nur des Besitzes wegen und nicht des Sports gekauft haben sollte - OK dann hätte es den Richtigen "erwischt". Ich persönlich könnte das zwar nicht verstehen, denn wo für gibt man das Geld aus -nur zum anschauen? Ist aber irrelevant. Aber kennen wir wirklich die Umstände um hier den Stab brechen zu wollen? Es gibt genug Gründe für ein unfreiwilliges Pausieren und es ist erschrecktend wie immer gleich hier draufgehauen wird. Es tickt doch nicht immer jeder gleich aus, vorallem jetzt trainiert er ja regelmäßig also was soll es jetzt für einen tieferen Sinn noch haben die WBK einzuziehen und dann ein paar Wochen später wieder auszustellen? Jetzt wird er wahrscheinlich immer ein Schießbuch führen... auch wenn das kein gesetzlich geforderter Zwang ist.

Geschrieben

Hallo,

wenn man sowas hört dann fragt man sich was z.B. passiert wenn man mal länger krank ist. Es kann ja auch durchaus mal sein das man seinem Sport aus gesundheitlichen Gründen mal für 1-2 Jahre nicht nachgehen kann. Wenn man dann deswegen die WBK und Waffen verliert...und vielleicht noch seinen §27 dann wäre das ja wirklich der Witz hoch 10.

Ich kann mir schon vorstellen das der Mann bei der Neugründung seiner Kanzlei mal 1-2 Jahre beruflich extrem stark eingebunden war und somit nicht trainieren konnte. Wer sich selbstständig macht muß gerade am Anfang richtig ranklotzen sonst wird das nix. Genauso kann es aber auch jedem anderen gehen, z.B. wenn man baut, dann ist da für 1 Jahr oder auch 2 Jahre mal nix anderes drin, zumindest dann nicht wenn man viel in Eigenleistung bringen muß.

Wenn ich mal baue ist auch klar das ich dann mal ein Jahr keine Rundenwettkämpfe schießen und weniger trainieren werde. Evtl. schieße ich dann auch mal weniger Meisterschaften als jetzt weils zeitlich dann einfach nicht mehr hin haut. Wenn das dann durch ist legt man halt wieder normal los und gut ist. Deswegen die WBK und Waffen zu verlieren das fände ich völlig überzogen.

Ich bin aber auch der Meinung das dieses Urteil in der nächsten INstanz eh kassiert wird.

Gruß

Carsten

Geschrieben

nach einem ergangendem gerichtsurteil von einer vorverurteilung zu sprechen ist an schwachsinnigkeit kaum zu überbieten

da für waffen in d das bedürfnissprinzip gilt ist es unerheblich warum man nicht mehr schiessen geht und es führt automatisch zum verlust der wbk

schiessen gehen 1 stunde wenn man nicht viel schiessen will

das ganze ein mal im monat

das sind etwa 1,3 promille der zeit

wer will mir jetzt erklären das er bis aufs letzte promille über jahre ausgebucht ist???

sicher keiner

offensichtlich waren ihm andere freizeitbeschäftigungen wichtiiger!

warum dann das gejammer?

Geschrieben

Diese Argumentation des Gerichts ist genau das, wovor Jürgen Kohlheim als DSB-Vize schon in der Anhörung im Innenausschuss gewarnt hat. Künftig werden alle Verbände Mitglieder dadurch verlieren, dass diese nach einer durchaus nachvollziehbaren Pause (Babypause, Studium, Auslandsaufenthalt) ihr Bedürfnis verlieren und ihre Ausrüstung bzw. zumindest die Waffen einem Berechtigten übergeben müßten. Die meisten werden sie verkaufen und später, wenn sie zeitlich wieder mitmachen könnten, eben nicht noch einmal entsprechend gute und natürlich auch angepasste Waffen neu kaufen wollen. Also steigen sie halt nicht wieder ein, auch das ist eine gewollte Reduzierung der "Waffen im Volk"...

Die "18x pro Jahr" ist ebenso angreifbar; sie stammt aus dem nie in Kraft getretenen ersten Entwurf zu den Verwaltungsvorschriften - und manche fordern da sogar "pro Disziplin", was, so Kohlheim auch in der Anhörung, selbst Nationalmannschaftsleute kaum zusammenbekommen.

Aber wenn ich dann lese, dass der Kläger selbst Anwalt ist, sollte er doch schon einiges in der Berufung bewegen können, selbst wenn er kein Fachmann für Waffenrecht sein sollte. Zumal die meisten Begründungen ja rückwirkend vor Inkrafttreten der Bestimmungen angewendet wurden.

Geschrieben

Hallo,

wieder einmal wird deutlich, dass dieses unsaegliche Beduerfnisprinzip ersatzlos gestrichen gehoert. Es dient ausschliesslich und einzig der Gaengelung der (gesetzestreuen) Buerger und der Beschwichtigung diffuser Aengste unserer Politiker, dass marodierende Horden durch die Strassen ziehen und alles ueber A13 an der naechsten Laterne aufknuepfen.

SchwarzerKrauser

Geschrieben
nach einem ergangendem gerichtsurteil von einer vorverurteilung zu sprechen ist an schwachsinnigkeit kaum zu überbieten

Lies doch bitte mal genau was ich geschrieben habe und interpretiere nicht Deine eigene Haltung rein! Ich meinte genaus solche Leute wie Dich die oberschlau daher reden und anscheinend noch nie Pflege bzw. Selbstständigkeit oder Krankheit oder auch nur einen simplen Auslandsaufenthalt mitmachen mußten! Ohne die Umstände zu kennen rummotzen - ich kenne selber das Bedürfnisprinzip nur wenn derjenige schon wieder JETZT aktiv trainiert, dann ist das Urteil unsinnig.

Geschrieben

als erstes vorweg - ich betreibe seid über 10 jahren eine eigene fima mit mehren angestellten - selbst von null aufgebaut

únd ich halte trotzdem meine gesetzesauflagen was das schiessen betrifft immer locker ein

warum???

wer sich selbstständig macht und auf die letzten 1,3 promille zeit angewiesen ist der sollte sich lieber ein anderes konzept überlegen!!!

Geschrieben
nach einem ergangendem gerichtsurteil von einer vorverurteilung zu sprechen ist an schwachsinnigkeit kaum zu überbieten

Das mit Sicherheit auf Dich bezogen.

da für waffen in d das bedürfnissprinzip gilt ist es unerheblich warum man nicht mehr schiessen geht und es führt automatisch zum verlust der wbk

Alleine damit dieser Schwachsinn aus dem Gesetz verschwindet lohnt es jedesmal zu kämpfen.

Hoffentlich kommst DU nicht mal in Bedrängnis und darfst alles was Du teuer bezahlt hast wieder abgeben.

wer will mir jetzt erklären das er bis aufs letzte promille über jahre ausgebucht ist???

sicher keiner

Doch.

Ich.

Es geht auch überhaupt nicht um die Zeit. Hast Du scheon einmal einen nahestenden Verwandten gepflegt?

Ich denke nicht sondt würdest Du anders reden. An solchen Aufgaben sind schon Ehen zerbrochen, Arbeitsunfähigkeiten und seelische Leiden entstanden.

Pflege bedeutet nicht Brötchen mitbringen oder das Essen in die Mikrowelle stellen.

Pflege bedeutet den letzten Lebensabschnitt eines Menschen zu begleiten bis der Tod eintritt. Dazu sind 99% der Menschen gar nicht in der Lage.

Mach Dir das mal klar bevor Du hier so einen Mist postest.

Wenn es wirklich Pflege war und nicht nur 2x pro Woche zum Arzt fahren, dann wird er von einem Richter mit Menschenverstand auch sein Recht bekommen.

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