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IGNORED

Behörde hat sich zur Schrankkontrolle angemeldet


sniper-k98

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Geschrieben
Uuupps - tucker war schneller. Und hat vernünftig gehandelt

Danke - habe ich auch so gesehen.

Zum Verständinis der Kontolleur saß mit der Akte und WBK am Tisch und habe ihm nach Aufruf die entsprechende Waffe und Waffennummer gezeigt.

und mehr nicht.

regards trucker

Geschrieben
J

Doppelt Clever.

Uuupps - tucker war schneller. Und hat vernünftig gehandelt

Deshalb haben sie auch meine Nummern gleich abgleichen dürfen. Peinlich war aber schon, dass die zwei dicke Fehler in deren Akten bei der Kontrolle der Waffen meines Vaters hatten.

Geschrieben

Was meinst Du wie peinlich es erst ist, wenn die Fehler vorsätzlich gemacht wurden, weil die IT die richtige Erfassung nicht zuläßt. ;)

Geschrieben

was mich mal interessiert, ist nicht wer dem kontrolleur was zeigen WÜRDE oder auch nicht, sondern wer es getan HAT.

wer hat die kontrolleure tatsächlich mal vor der tür stehen gelassen?

wer hat dem kontrolleur nur den schrank von aussen gezeigt?

wer hat seine waffe(n) auch auf aufforderung nicht gezeigt?

bitte kurz mal melden. danke.

Geschrieben
was mich mal interessiert, ist nicht wer dem kontrolleur was zeigen WÜRDE oder auch nicht, sondern wer es getan HAT.

wer hat die kontrolleure tatsächlich mal vor der tür stehen gelassen?

Meine Mama (wohnt ne Etage tiefer im eigenen 3 Familenhaus), hat die im Regen stehen glassen! Weil keine da!. Dan 4 mal Termine und hin und her.

wer hat dem kontrolleur nur den schrank von aussen gezeigt?

Aus o.g. Gründen durften sie gucken...aber nicht anfassen!

wer hat seine waffe(n) auch auf aufforderung nicht gezeigt?

bitte kurz mal melden. danke.

Geschrieben
SB und LWB sind beide nur Betroffene dieses Unfugs. Es nutzt nichts sich mit der Exekutiven anzulegen, wo das eigentliche Problem doch im BundesRAT zu suchen ist, der Schaufenstergesetze durchwinkt!

Diese Aussage sollten sich ALLE mal verinnerlichen und dementsprechend handeln/klagen.

Geschrieben
au, au, au... da begibst Du Dich jetzt aber vollends aufs Glatteis!

Die anlasslose Kontrolle geschieht auf freiwilliger Basis! Lies das noch mal nach. Auf Grund einer Weigerung, die gesetzlich zugestanden wird, auf eine körperliche/charakterliche Ungeeignetheit zu schließen ist nicht nur starker Tobak sondern ganz einfach falsch.

Harlekin

Nein, das ist so klar leider nicht definiert. Bitte führe einfach die Stellen des Gesetzes an, auf die Du Deine Meinung stützt; Dann kann ich das eventuell nachvollziehen und lasse mich nur all zu gerne davon überzeugen. (Bin ganz sicher nicht der Oberlehrer, ich hoffe, ich komme auch nicht so rüber.)

Ich möchte nicht, dass jemand, der akut von einer Kontrolle betroffen ist, eventuell ernstes Probleme bekommt, weil hier im Forum überwiegend zum Sturm gegen die Kontrollen geblasen wird. Ich habe hier gerne den Gegenpart übernommen (der mir nicht sonderlich liegt: Die Kontrollen sind schwachsinnig, aber darum geht es nicht!), um den Betroffenen ruhig mal zweifeln zu lassen und darüber nachzudenken, was sein Auftreten vor dem SB auch für folgen haben kann. Etwa wie beim TÜV: Nerv doch mal Deinen Prüfer bei einer Sonderabnahme, weil Du im Recht bist und er wird so manches finden, was Deine Sondereintragung nicht erlauben wird... (Erfahrung ;-)

Also hier mal die Stellen, die mich an Deiner "Freiwilligkeit" zweifeln lassen:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen nachzuweisen.

Das ist eine Bringeschuld. Du musst also von Dir aus nachweisen, dass bei Dir alles den Regelungen entspricht. Darum geht es hier zwar nicht, aber dies ist die Rahmenbedingung: Du hast somit eine Mitwirkungspflicht!

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben ausserdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Da steht "HABEN ZUTRITT ZU GESTATTEN" - Von Freiwilligkeit kann da aber nun wirklich KEINE Rede sein, nicht wahr?!

Im Falle "Dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" ist Artikel 13 GG explizit außer Kraft gesetzt.

So, nun zur Eignung: Nicht nur offensichtlich schwachsinnige sind ungeeignet eine Waffe besitzen zu dürfen, Gesetzestext:

§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung

(1) Derjenige,

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

Vor allem 1.1.C beschreibt ein "in seiner Person liegender Umstände" und verfeinert zu "nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgang" in Bezug auf die Verwahrung... Das ist absolute Grauzone! In Verbindung mit §36 legt es geradezu den Schritt nahe, wenn Du oft genug die Kontrolle verweigerst, die WBK zu widerrufen! Auch wird dort aufgeführt, dass in diesem Fall auch der Bestand einer "konkreten Gefährdung" gegeben ist, also wieder die Art.13GG Einschränkung und dann erzähl mal einen von freiwilligen Kontrollen!

Wie gesagt: Ich vertrete diese Meinung weder, noch finde ich sie gut. Kostenübernahme und all der Unfug sind mir zuwider, aber das sind Gesetze! Wir können hier gerne meckern, wir können klagen, aber ich möchte auf die Gefahren hinweisen, die ihre Mißachtung zur Folge haben können. Das Gesetz ist derartig schwammig dahingefuscht, dass eine dicke Grauzone besteht! Wer da absolut überzeugt ist, es laufe was auf "freiwilliger Basis", möge mal konkret sagen, woran das festgemacht sein soll und nicht nur "Weil das so ist- Ba ba ba!" - Das hätten wir alle gerne so, sind aber nicht bei wünsch Dir was!

Nun hilft Wikipedia weiter:

Öffentliche Ordnung:

Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfGE 69, 315 (352) – Brokdorf-Beschluss).

Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte (!) Rechtsbegriffe. Dazu kommt noch, dass Polizeiangelegenheiten und Regelungen Ländersache sind, also der ganze Quatsch auch noch von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein kann. Wenn alle Stricke reißen, kann der Beamte anführen: "Wir mussten einen anonymen Hinweis nachgehen, wonach die Waffe des Herrn XY ....." und schon legitimiert sich einiges.

Ich habe noch einen Link gefunden, der einen Betroffenen eventuell weiter helfen kann:

http://www.ljv-hessen.de/news_02_04_04.htm

Aber Vorsicht: Auch dort wird das Gesetz bereits interpretiert!

So spricht der Autor davon, dass zur Nachsicht ein begründeter Zweifel an der korrekten Aufbewahrung bestehen muss, wo im Gesetz soll das ersichtlich werden? Die Stelle finde ich nicht.

Ebenso ist die Klamotte mit der dringenden Gefahr, die die Beamten zum Eintritt berechtigen, nur schwammig durch ein "Nach der überwiegend vertretenen Auffassung" erklärt.

Mir ist das zu waghalsig, aufgrund dieser Interpretationen in den Ring zu steigen und den Kampf aufzunehmen. Der Sinn hinter dem Gesetz ist eindeutig die Kontrolle der Aufbewahrung und ich gehe mal davon aus, dass Richter geneigt sein werden, Recht in diesen Sinn zu sprechen, wenn die Formulierungen des Gesetzestextes zu ungenau sind.

Aber das muß wie gesagt jeder für sich selbst entscheiden. Ich würde mir nur wünschen, dass alle im Forum ehrlich sind: Ich schätze viele, die hier den Dschihad ausrufen, sind ganz klein mit Hut, wenn es wirklich an der Tür klingelt.

Geschrieben
Wie das?

Es kann im besten Falle festgestellt werden, daß alle von Dir angemeldeten Waffen ordnungsgemäß in Deinen Schränken verschlossen waren.

Es ist aber NICHT feststellbar, daß in der Garderobe noch die abgesägte Schrotflinte hängt...

Zumal mausebaer Recht hat: Solange Du als Berechtigter anwesend bist findet eine Aufbewahrung gar nicht statt. Selbst wenn Du die Tür öffnest und drei geladene Revolver im Gürtel stecken hast kann der Kontrolleur Dir keinen Verstoß gegen die Aufbewahrung nachweisen... denn Du tust nichts was nicht erlaubt wäre.

Interessant wird es auch bei allein Lebenden wie mir: Denn in meinem Haushalt gibt es gar keine Nicht-Berechtigten. Ich könnte theoretisch (solange ich zu Hause bin) die Wohnung pflastern mit Waffen und es wäre kein Verstoß! Der würde es erst, wenn ich das Haus verlasse... und dann kommen die Kontrolleure nicht mehr rein.

Es ist nunmal Fakt: Die Nachschau KANN keine neuen Erkenntnisse liefern, zumindest keine die durch Beratung nicht auch abstellbar wären. Denn die meisten Verstöße werden bei Erben und Altbesitzern festgestellt, die einfach nicht mitbekommen haben daß sich das Gesetz geändert hat.

Versteht doch bitte, dass wir hier nicht über den Sinn des Gesetzes lamentieren: Es ist ein Gesetz, es gibt Exekutivbeamte dazu und es finden auf dieses Gesetz fußend Kontrollen statt. Das sind die Fakten.

Es geht nicht um ein "Was wäre wenn?" Es geht um einen konkreten Anlass.

Wenn Du nun wirklich mit dem Revolver im Gürtel die tür öffnest, wird der Polizist gleich mal in Anschlag gehen und dich auffordern, den Revolver zu übergeben. Er muss die Gefahr von seiner LEGALEN und LEGITIMIERTEN Handlung der Nachsicht abwenden und die Durchführung des Behördenaktes sicherstellen.

Einhergehend wirst Du wohl zur MPU müssen, auch wenn Dein Handeln rechtens ist: Begründete Zweifel können auch so entstehen und die hege ich auch, wenn Du mit Waffen so umgehst, wie oben beschrieben. Dies kannst Du nur durch eine MPU wiederlegen. Ich denke mal, dass dies kein Spaß ist!

Geschrieben
Da hätte ich doch gleich mal gefragt, welche Rechtsgrundlage denn das haben soll...

Ach, hättest Du? Ganz schön taff in dieser Situation - RESPEKT! :rolleyes:

Er hätte dir gesagt, dass dies in Art 36 steht, denn die Kontrolle der Aufbewahrung ist folgendes:

Befinden sich die Waffen, die in die WBK eingetragen sind im Waffenschrank?

Wenn nein, wo sind sie?

Das ist das, was den SB interessiert und das neue Gesetz berechtigt ihn IMHO ziemlich eindeutig dazu.

Geschrieben

Der 36er NICHT! Aber da auch der § 39 noch existiert- bitte nachlesen, auch die Kommentierungen dazu- kann er GENAU DIES tun.

Es ist natürlich immer einfach und bringt Freude (mir auch) wenn man einen Punkt im Gesetz gefunden hat der einem scheinbar Recht gibt in Bezug auf die eigene Meinung. Aber ein gesetz, insbes. das WaffG, ist nun einmal unübersichtlich und es findet sich nahezu immer ein §§ der es ermöglicht, die Sache auch komplett anders zu interpretieren.

Die Behörde kann dich dazu zwingen, all dein Geraffe bei ihnen zu einr ihnen genehmen Zeit auf den Tisch zu packen und dann sich die Zeit nehmen die sie für erforderlich halten um alles genau zu prüfen. Dabei kannst du auch das "befingern" nicht verhindern.

Mal ehrlich - ist ja auch nicht die eigene Frau. Sind, darauf legen wir docjh immer Wert, Hobbygerätschaften, eben Wafen. Die werden auch sonst befingert. Vom Kollegen, vom Büchser, von einem Neugierigen dem man gerne Auskunft erteilt usw.

Mir persönlich ist das Gesetz viel zu unübersichtlich, z.T. zu sehr in vernachlässigbare Kleinigkeiten verästelt und ganz einfach zu einschränkend. Aber das ändert trotz unserer guten Argumente gegen die Kontrollen bis zu einer anderen Entscheidung NICHTS, Absolut NICHTS an der Durchsetzbarkeit und den sich bei einer Weigerung ergebenden Folgen.

Nur davor warnt MArksman, und das zu Recht.

Selbst wenn im NAchhinein nichts dabei herauskommt, man wird viel Arbeit, viel Nerven und auch Geld investieren. Den privaten Ärger wegen des ganzen Aufstandes bei dem einen oder anderen (hat nicht jeder so eine verständnisvole Frau wie ich die seit Jahren die Rechtsstreite mitmacht) nicht zu vergessen.

Jeder muss sich selbst die Frage stellen, wie sicher er sich seiner Auffassung/Interpretation sein kann und ob er mit den Folgen leben will/kann.

Dann kann jeder tun was er für richtig hält.

Zu bedenken ist aber auch, dass man zum einen mit dem SB wieder zusammenarbeiten muss, zum anderen dass auch sehr schnell mal das Zeug abgeholt wird bis zur Klärung des Vorganges.

Wer als Sammler mal eben 50 bis 500 Waffen auf dem Amt vorlegen muss weiß nachher auch, was ihn der Spaß gekostet hat unbedingt seinen Kopf durchzusetzen.

Manchmal ist siegen durch NAhgeben nicht das verkehrteste. Auch, wenn es mir sehr schwerfällt.

Geschrieben
Es berechtigt den SB, Dich mit dem Geraffel auf dem Amt zu erscheinen zu lassen???

Interessante Sichtweise...

Wenn man diesen Gedanken zu Ende führt, darf also auch ein Beamter der bei einem Wohnungsbesuch aus anderem Anlass eine Starftat feststellt (such dir was aus oder nimm ein MG an der Wand, das ist zunächt eindeutig) diese nicht verfolgen und das Teil sicherstellen/beschlagnahmen darf.

Auch interessante Sichtweise.

Wenn der Kontroletti bei der Nachschau den Eindruck gewinnt es könnte etwas nicht stimmen und du bleibst bei deiner Meinung- dann lässt er dich eben, falls er nicht sicherstellt bzw. den Tresor versiegelt, auf dem Amt antanzen. Mit allem.

Geschrieben

Glaub mir - das interessiert keinen. Du tanzt an mit deinem Zeug, sie lassen dich vor der Tür stehen und holen sich eins nach dem anderen rein oder lassen es dich bringen. Der Rest ist dann dein Problem. Wenn man jemanden ärgert muss man vorher wissen, wie er sich kratzen kann.

Kannst dann aber schon mal (bei 500) einige Tage Urlaub einplanen, wegen dir/mir unterbrechen sie den normalen Dienstbetrieb natürlich nihct . Soll ja auch gründlich sein und dir zeigen wo Bartel den Most holt.

Geschrieben

Also bevor Ihr hier durch den Konsum von zu viel kreativer Wahrheiten gänzlich abdreht mal ein paar Texte:

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Zusammenfassung:

  • die zur Durchführung des WaffG erforderlichen AUSKÜNFTE und
  • nur aus BEGRÜNDETEN ANLASS vorlegen

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Zusammenfassung:

  • Jeder der BESITZT unterliegt dem § 36. Auch der, der ggf. ohne vorgeschriebene Erlaubnisse besitzt.
  • Der Nachweis der getroffenen Maßnahmen ist nicht die Nachschau.
  • In die Wohnräume muß der Kontrolletti nur gelassen werden, wenn er auch ohne § 36 hineindürfte.

Artikel 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Ergänzung der Zusammenfassung:

Für ein GG-konformes Verlangen auf Einlaß bei einer anlaßlosen Nachschau nach § 36 Abs. 3 WaffG müßten auch illegale Besitzer von erwerbsbrechtigungspflichtigen Waffen und Mun. sowie ggf. verbotenen Gegenständen mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe kommen können, wie LWB. => ist faktisch unmöglich

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

B) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

B) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Zusammenfassung:

Den Kontrolletti wegen fehlender Verhütung nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG nicht in die Wohnung zu lassen ist ENTSPRECHEND DIESER VORSCHRIFT des WaffG. Und wenn man den Kontrolletti tausendmal nicht in die Wohnung läßt, dann ist man deswegen noch immer nicht unzuverlässig. Auch die Persönliche Eignung nach § 6 anzuzweifel geht hier nicht. Den man hällt sich ja wortwörtlich ans WaffG. Wo sollen da die "Tatsachen ..., die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen ..." herkommen?

Geschrieben
Also bevor Ihr hier durch den Konsum von zu viel kreativer Wahrheiten gänzlich abdreht mal ein paar Texte:

Es ist halt wie mit der hohen See und Gott.

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar verschieden Schuhe.

Und da muß jeder für sich entscheiden, ob er die Muskeln spielen lassen will oder nicht. Er sollte nur seine Kondition recht gut einschätzen können

Geschrieben

Hallo

mal wieder zwei Fraktionen.

1. Ich habe nichts zu verbergen, also können sie kommen. Wenn ich mich weigere, schikanieren die mich solange, bis ich weichgekocht bin.

2. Nur über meine Leiche.

Hierzu erstmal eine Meinung, 2003 mir gegenüber geäußert von meinem Lieblingspolitiker: Herr WIEVELSPÜTZ. Er erklärte mir in einem Telefonat, "Euch werden wir es jetzt zeigen", das wir (die SPD) eine Anlasslose Begehung gesetzlich regeln werden. Der jeweilige Waffenbesitzer ist dafür verantwortlich, daß sie stattfinden kann. Dies ist vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachzuweisen. Ende seiner Meinung. Da wir alle oder die meisten arbeiten gehen und nicht 24 Std zu hause sind, werden wir das nur garantieren können, wenn wir dem zuständigen SB einen Haustürschlüssel und einen Tresorschlüssel zur gefälligen Benutzung übergeben. Klar ist das z. Zt. gesetzlich nicht regelbar, aber das Ziel ist angepeilt.

Dann meine Meinung zu dem Überprüfen der Waffennummern. Wir sind uns doch einig, daß dies zur Überprüfung der Daten auf dem Amt erfolgen soll. Hier wurde im Laufe der Zeit viel falsch eingetragen. Wenn das Amt Mist gebaut hat oder glaubt, das es Mist gebaut hat, kann es doch einfach mir die Daten zukommen lassen und mich bitten, sie zu überprüfen und gegebenenfalls korrigiert zurücksenden. Warum muß der SB tricksen und gegen das Gesetz einen Abgleich vornehmen?

Und die Angst, daß wenn ich mich weigere zu kuschen, der SB mich so lange schikaniert, bis ich kusche, sollte doch nach Ende des Dritten Reiches und der DDR endgültig vorbei sein. Wenn da noch Ansätze existieren, muß dringend dieser Beamte aus dem Staatsdienst entfernt werden. Dies sollte Jeder Deutsche anstreben.

Steven

Geschrieben
Hallo

mal wieder zwei Fraktionen.

1. Ich habe nichts zu verbergen, also können sie kommen. Wenn ich mich weigere, schikanieren die mich solange, bis ich weichgekocht bin.

2. Nur über meine Leiche.

Dann meine Meinung zu dem Überprüfen der Waffennummern. Wir sind uns doch einig, daß dies zur Überprüfung der Daten auf dem Amt erfolgen soll. Hier wurde im Laufe der Zeit viel falsch eingetragen. Wenn das Amt Mist gebaut hat oder glaubt, das es Mist gebaut hat, kann es doch einfach mir die Daten zukommen lassen und mich bitten, sie zu überprüfen und gegebenenfalls korrigiert zurücksenden. Warum muß der SB tricksen und gegen das Gesetz einen Abgleich vornehmen?

Und die Angst, daß wenn ich mich weigere zu kuschen, der SB mich so lange schikaniert, bis ich kusche, sollte doch nach Ende des Dritten Reiches und der DDR endgültig vorbei sein. Wenn da noch Ansätze existieren, muß dringend dieser Beamte aus dem Staatsdienst entfernt werden. Dies sollte Jeder Deutsche anstreben.

Steven

Du hast es richtig geschrieben - KANN! Nicht muss. Von kuschen habe ich auch nie gesprochen, liegt mir weiß Gott nicht. Aber mann muss auch Fakten sehen können wenn sie einem nicht gefallen.

Dass man bei Verweigerung der Nachschu icht mal so eben unzuverlässig wird/werden kann sollte auch klar sein. Aber man kann mit dem bemühen dies nachzuweisen von Seiten der Behörde sehr viel Druck aufbauen. So ein Versuch beschäftigt hier seit 3 Jahren mindestens 5 RA`s im Umkreis.

Es geht darum was sinnvoll ist und was nicht. Dies zu entscheiden ist jedem seine eigene Sache.

Da hier keine neuen Fakten mehr auf den Tisch kommen können und uns mit den Gesetzestexten auch nicht geholfen ist weil sie jeder lesen kann mach ich für mich Schluß.

Geschrieben
Du hast es richtig geschrieben - KANN! Nicht muss. ...

Nur wann man kann und nicht will, dann fehlt mit Sicherheit die Begründung des Anlaß zum Vorlegen. ;)

Geschrieben

Hallo Steven,

genau so sehe ich das auch!

Ich verstehe trotz aller Diskussionen hier nicht ganz WARUM denn unbedingt die Seriennummern geprüft werden "müssen". Es macht doch im Rahmen der §36 Kontrolle wesentlich mehr Sinn, das Vorhandensein der (ggf. schon nachgewiesenen) Schränke zu überprüfen. Meinetwegen auch noch zu schauen, ob LW und KW richtig aufbewahrt werden - OK alles nachvollziehbar. Aber die Seriennummern abzugleichen, wozu? Dies macht doch nur Sinn, wenn da irgendeine Unstimmigkeit ist bzw. real vermutet wird - aus meiner bescheidenen Perspektive heraus, sinnlos im Normalfall sowohl für den LWB als auch den Kontrolleur, denn fakt ist doch, daß ein SN Vergleich immer mehr Zeit kostet, als nur die reine Kontrolle der Aufbewahrung. Zeit die bezahlt werden muß, jetzt erstmal egal von wem. Außerdem auch das ist schon vielfach geschrieben worden, es gibt genug Situationen, wo die Waffen mal nicht vollzählig vorhanden sein können oder überzählige da sind (Stichwort Leihe bzw. Verleihe). Auch kann man doch etwaige Unstimmigkeiten in den Akten durch konkrete Nachfrage bereinigen ohne GENERELL(!) die Seriennummer abprüfen zu wollen/müssen, denn das der ganze Bestand fehlerhaft sein sollte, ist doch sehr unwahrscheinlich. Also was bezweckt man aber dann mit dieser SN Überprüfung, die ja hier nach den Foren Berichten gang und gebe zu sein scheint?

Geschrieben
Du hast es richtig geschrieben - KANN! Nicht muss. Von kuschen habe ich auch nie gesprochen, liegt mir weiß Gott nicht.

Hallo Lobo-s

daß du nicht zum kuschen neigst, ist mir klar und werde ich zur Not unter Eid bestätigen. War auch nicht auf dich gemüntzt sondern eher allgemeiner Natur.

Daß die Behörde auch anders kann, ist mir schon klar. Es ist aber ein Akt der Höflichkeit, eigene Fehler so auszubügeln, daß ich (die Behörde) sie eingestehe und ohne Gesetzesverdrehung korrigiere.

Steven

Geschrieben

Eigentlich reicht das hier schon:

§ 36 Abs. 1 WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Wer es vergessen haben sollte: die Behörde prüft genau diese Pflicht.

Geschrieben
...

Wer es vergessen haben sollte: die Behörde prüft genau diese Pflicht.

... und stellt dabei Haus und Garten auf der Suche nach nicht sicher verwahrten Platzpatronen und Gasern auf den Kopf. ;)

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