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IGNORED

Waffenbesitz ohne Bedürfnis


Tommy_de_Angelo

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Geschrieben

Erstmal ein Hallo an alle Forenmitglieder. Bin neu hier und dies ist auch demnach mein erster Beitrag.

Zu meiner Frage wie oben im Thementitel genannt ist:

Ob man in meinem Falle als Sportschütze die angeschaffte und eingetragene Waffe sei es in der grünen oder gelben WBK weiter behalten darf obwohl man kein Bedürfnis mehr dazu hat? (z.B. man nicht mehr in einem Schützenverein ist.)

Dazu habe ich mich auch in meiner näheren Umgebung umgehört, aber es wurde nicht richtig klar wie das Gesetzt es sieht:

Die eine Seite meinte: Du muss die Waffen abgeben.

Die anderen meinten: Du musst die Waffen innerhalb einer Frist verkaufen.

Und die nächsten sagten: Man darf die Waffen behalten, nur der Munitionserwerb wird entzogen.

Was davon oder stimmt überhaupt etwas davon?

Die Frage ist für mich eigentlich nur eine Sicherheit da ich eine größere Anschaffung (TEUER :) ) waffentechnisch machen möchte und sollte es Probleme mit dem Verein oder als konkretes Beispiel einer SLG des BDMPS geben möchte ich nicht die teuer erworbene Waffe umsonst abgeben müssen nur weil kein Bedürfnis vorhanden ist.

Ich hoffe jemand kann mir in dieser Sache Klarheit verschaffen wenn möglich mit den entsprechnenden Paragraphen damit ich mich dort auch noch einlesen kann. Und es auch Schwarz auf Weiß habe, sollte man mir dann doch sagen wollen das es angeblich anders sei.

Grüße Thomas und schon mal vielen vielen Dank für alle Antworten.

Geschrieben

Nach jetzigem Stand muss dein Verein, z.B. auch eine SLG des BdMP dem Amt melden, wenn du austrittst.

Dieses verlangt dann von dir einen weiteren Nachweis deines Bedürfnisses, solltest du deine Waffen behalten wollen.

Ansonsten wirst du sie verkaufen müssen.

Eine Übergangsfrist, bis du z.B. bei einem neuen Verein unterkommst sollte dir das Amt aber auch gewähren, nur ganz ohne Bedürfnis wirds wohl nichts.

Geschrieben
Solltest Du ein Problem innerhalb des BDMP auf Dich zukommen sehen, dann wärest Du sicher gut beraten einem 2ten Schiessportverband beizutreten.

In welchem Bundesland wohnst Du?

Ich wohne in Bayern

Du meinst einen 2ten Schiessportverband beitreten also einen 2ten Verein oder als Einzelmitglied in einem Verband würde das reichen?

Geschrieben

Hallo und willkommen,

wie Du ja aus der Sachkunde weißt, erwirbst Du als Schütze ja die Waffe mit dem Bedürfnis Sportschießen. Falls dieses Bedürfnis irgendwann einmal nicht mehr besteht, "brauchst" Du die Waffe eigentlich nicht mehr und es wird Druck ausgeübt, die Waffe abzugeben.

Als Mitglied des BDMP bist Du immer Mitglied eines Vereins (solange Deine Beiträge bezahlt sind, zentrale Orga...), nur halt nicht mehr wettkampf-berechtigt, wenn Du aus der SLG austrittst. Und dann kriegst Du keine neuen Bedürfnisse bestätigt.

Wenn es bei Dir in der SLG Stress gibt, sieh Dich auf jeden Fall nach einer anderen Heimat um. Und eine Zweitmitgliedschaft erweitert auch den Horizont.

Geschrieben
Und eine Zweitmitgliedschaft erweitert auch den Horizont.

Du meinst also als Einzelmitglied in einem 2. Verband werden wie zum Beispiel dem DSB? Ich bin im moment beim BSSB.

Wenn ich dann in einem solchen 2. Verband bin und sagen wir mal auch noch im BDMP dann kann ich auch wenn ich nicht schießen gehe meine Waffen behalten?

Geschrieben
Du meinst also als Einzelmitglied in einem 2. Verband werden wie zum Beispiel dem DSB? Ich bin im moment beim BSSB.

Wenn ich dann in einem solchen 2. Verband bin und sagen wir mal auch noch im BDMP dann kann ich auch wenn ich nicht schießen gehe meine Waffen behalten?

naja, regelmäßig (irgendjemand hat mal 18 Termine p.a. in den Raum geworfen) schießen gehen, bzw. Termine nachweisen können ist schon sinnvoll. Außerdem macht es doch spaß...warum wie Du schon schreibst teuer investieren und nicht nutzen....

Geschrieben
naja, regelmäßig (irgendjemand hat mal 18 Termine p.a. in den Raum geworfen) schießen gehen, bzw. Termine nachweisen können ist schon sinnvoll. Außerdem macht es doch spaß...warum wie Du schon schreibst teuer investieren und nicht nutzen....

Da hast du Recht nutzen werde ich das auf jedenfall.

Wollte mich nur für den Fall der Fälle informieren wenn es mal Schwierigkeiten gäbe.

Also zusammenfassend kann ich festhalten, dass ich wenn ich in einer SLG des BDMP bin und aus der SLG austrete aber Einzelmitglied bleibe und aber in einem anderen Verband in einem Schützenverein regelmäßig sprich 18 mal pro Jahr oder 1 mal pro Monat schieße, kann ich auch die Waffen die ich für den BDMP gebraucht habe behalten.?

Sollte ich überhaupt nicht mehr schießen aber ich dennoch in verschiedensten Verbänden als Einzelmitglied gemeldet bin würde ich dennoch die Waffen abgeben müssen. Richtig?

Grüße Thomas und vielen Dank für eure Geduld mit mir. :D

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Tommy,

Frage 1= ja, die Waffen müssen in "irgendeiner" Sportordnung eines annerkantenn Verbandes passen, Du kannst ja auch als Gastschütze woanders Schießen.

12 oder 18 mal training im Jahr steht NICHT im WaffG-da steht nur REGELMÄßIG"- bzw. in keiner (gültigen) Verwaltungsvorschrift.

Frage 2= nein, das WaffG (bzw. die gültige VwV) verlangt NICHT dass man mit Jeder Waffe die man besitzt auch schießt...man kauft sich etwas und stellt nach einer Zeit fest:

es macht mir kein Spass mehr weil z.B. die Augen nicht mehr mitmachen aber an den Waffen hängen Erinnerungen also behalten!

Frage 3= kein Verein/Verband: in dem Fall musst Du der Behörde Nachweisen dass Du als Gastschütze immer noch aktiv bist, dafür ist das Schießbuch da.

Falls überhaupt nicht mehr aktiv hat das Amt die Möglichkeit die WBK zu wiederrufen und/oder nur die MuniEWB zu streichen, dh. Du musst deine Waffen verkaufen.

Benutz doch mal die Suchfunktion oben rechts mit Stichwort.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Als zweiten Verband solltest Du die DSU in Betracht ziehen.....

www.d-s-u.de

Ich bin zwar DSU Mitglied, aber nur (noch) wegen meines wirklich hervorragenden Vereins. Andernfalls würde ich ganz klar den BDS vorziehen.

Geschrieben
Du meinst also als Einzelmitglied in einem 2. Verband werden wie zum Beispiel dem DSB? Ich bin im moment beim BSSB.

Wenn Du beim BSSB bist, bist Du auch automatisch beim DSB. Der DSB ist nur der Dachverband und das zählt dann nicht als 2. Verband. Dann eher BDS, BDMP, DSU, VdRBw, etc,...........

gruß emmi

Geschrieben

Wenn man z. B. eine Hobbymäßige Ausszeit nehmen muß wg, Job der Wohnort kann man in Absprache mit dem SB Die Waffe beim Büma auch blockieren lassen. D.h. die waffe ist dann schußunfähig, kann aber weiter gepflegt werden, und wenn sich deine Rahmenbedingungen wieder geändert haben kannst du die Waffe wieder rückbauen lassen.

Geschrieben

Zudem sollte man erst mal die Ausnahmefälle des § 45 Abs. 3 WaffG prüfen !

Je nach Lebensumstand kann man auch mal vorübergehend oder ab einem bestimmten Alter bzw. einer gewissen Anzahl aktiver Jahre ohne Bedürfnis seine Waffen behalten. Bedarf halt immer einer Einzelfallprüfung.

Geschrieben
Wenn man z. B. eine Hobbymäßige Ausszeit nehmen muß wg, Job der Wohnort kann man in Absprache mit dem SB Die Waffe beim Büma auch blockieren lassen. D.h. die waffe ist dann schußunfähig, kann aber weiter gepflegt werden, und wenn sich deine Rahmenbedingungen wieder geändert haben kannst du die Waffe wieder rückbauen lassen.

Das ist die Lösung Erbenprivileg analog. Was dem Erben ohne Bedürfnis zusteht, muss dem Eigentümer auch zustehen. Bisher haben sich die Gerichte dazu aber nicht geäußert.

Ist dir da etwas von Behörden bekannt, wo das so praktiziert wird?

Wenn das Bedürfnis nur vorübergehend entfallen ist, also absehbar ist, dass der Schießsport wieder ausgeübt wird, dann kann (= Ermessen) die Behörde einem den Weiterbesitz der Waffen aber auch unblockiert gestatten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG).

Keine Rechtsgrundlage gibt es aber für die teilweise praktizierte Vorgehensweise, bei Bedürfniswegfall (nur) den Munerwerb zu entziehen.

Geschrieben

Habe mir mal die Mühe gemacht und in der letzten WaffVwV Stand März 2210 gestöbert.

Dort steht auf Seite 152

unter §45.3.1

Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zu einem nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfniss entfällt und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedüfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen länger definierten Zeitraum -etwar über mehrere Jahre hinweg-, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfni wieder aufleben wird ( vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangeschaft oder Kinderbetreuung etc.)

unter $45 3.2.

In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persöhnlicher Eignung bestehen, aus besondern Gründen vom Widerruf der Erlaubniss abgesehen werden.

Geschrieben

noch etwas aus dieser Verordnung, bezüglich der so viel genannten 18 Terminen.

Neu in der Verordnung, ich habs mal rüberkopiert:

Die schießsportliche Aktivität ist hier entsprechend der Anforderung nach dem regel-mäßigen Schießen des § 14 Abs. 3 WaffG zu beurteilen:

Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in Nr. 3.1 beschriebenen Begriff des § 14 Abs. 2 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trai-ningseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Ziel-richtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschüt-zen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die un-terschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 WaffG eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichti-gen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, ge-sundheitlichen Gründen oder familiären Gründen).

Im Übrigen reicht es grundsätzlich aus, wenn der Nachweis der schießsportlichen Betä-tigung allgemein, d.h. unabhängig von den eingesetzten Waffen für das zurückliegende Jahr erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, dass das Bedürfnis für jede einzelne Waf-fe nachgewiesen wird

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