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IGNORED

Wechselsystem im selben Kaliber


Dan More

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

kurze Frage:

Bekomme ich für meine CZ75 ein Wechselsystem im selben Kaliber eingetragen, wie ich sie asl Waffe habe eintragen lassen?

Hintergrund der Frage:

Bei meiner CZ75 ist ja die Visierung nicht so prall. Da hat der Vorbesitzer viel Murks betrieben.

Nun habe ich die Idee, ein neues Korn (senkrecht verstiftete Version) und eine neue Kimme (evtl. LPA) zu montieren.

Damit kann ich sie aber nicht DP1 verwenden.

Mein BüMa dürfte noch von der Charge die ein oder andere CZ75 da haben, und evtl. kann ich ihm ein Lauf mit Schlitten abluchsen, für kleines Geld. Wäre mit original Visierung und somit für DP1 zu verwenden.

Ich Denke mal die Begründig ist stimmig, möchte nur wissen, ob ich das eingetragen bekommenn würde.

Geschrieben
Moin,

kurze Frage:

Bekomme ich für meine CZ75 ein Wechselsystem im selben Kaliber eingetragen, wie ich sie asl Waffe habe eintragen lassen?

Hintergrund der Frage:

Bei meiner CZ75 ist ja die Visierung nicht so prall. Da hat der Vorbesitzer viel Murks betrieben.

Nun habe ich die Idee, ein neues Korn (senkrecht verstiftete Version) und eine neue Kimme (evtl. LPA) zu montieren.

Damit kann ich sie aber nicht DP1 verwenden.

Mein BüMa dürfte noch von der Charge die ein oder andere CZ75 da haben, und evtl. kann ich ihm ein Lauf mit Schlitten abluchsen, für kleines Geld. Wäre mit original Visierung und somit für DP1 zu verwenden.

Ich Denke mal die Begründig ist stimmig, möchte nur wissen, ob ich das eingetragen bekommenn würde.

Klar, GLEICH oder kLeiner sind bedürfnisfrei!

Geschrieben
Ich Denke mal die Begründig ist stimmig, möchte nur wissen, ob ich das eingetragen bekommenn würde.

Natürlich.

Einkaufen und eintragen lassen. Dazu brauchst Du nichts zu begründen. Mit WBK und Kaufbeleg zum SB und dann aber höchstens die Gebühr für den Eintrag bezahlen. Bei uns 12 Euronen und ein paar zerquetschte.

Geschrieben

:00000733: hola amigo Dan More,

ein WS (LW-oder KWWS) ist KEINE Waffe (auch wenn das WS wie eine zu behandeln ist, d.h. im Waffenschrank aufzubewahren) fällt also NICHT unter 2/6, und zählt auch bei der Aufbewahrung (Waffen Anzahl im Schrank) nicht als Waffe.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Nach meinem auch nicht, alldieweil bedürfnisfreier Erwerb.

So ist es. Zu beachten ist nur die Anzeigefrist nach § 10 Abs.1a WaffG, nachzulesen in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2:

"2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

"

Das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gilt nur für den Erwerb von Schusswaffen durch organisierte Sportschützen mit entsprechendem vom Verband bestätigten Bedürfnis.

Wird hierzu ein Wechselsystem gleichen oder kleineren Kalibers erworben, bedarf es keines weiteren Bedürfnisnachweises, denn dieser wurde für die Grundwaffe bereits erbracht. Die Grundwaffe wird quasi nur erweitert. Es bleibt aber EINE Waffe, weshalb eine KW mit fünf WS auch in einem B-Schrank unter 200 KG verwahrt werden darf.

Geschrieben

Bitte mal beim Thema bleiben. Die Diskussion um Wechselsysteme u. 2/6 ist zwar auch ganz interessant, aber darum geht es hier nicht ;)

Geschrieben
So ist es. Zu beachten ist nur die Anzeigefrist nach § 10 Abs.1a WaffG, nachzulesen in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2:

"2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Wenn ich das alles richtig verstanden habe bedeutet das also, dass ich, ohne Bedürfnisnachweis, mir für meine .45er HK USP Expert mit 9mm Wechselsystem ein weiteres WS sowohl in .45 und/oder in 9mm zulegen könnte um darauf z.B. ein Red Dot zu montieren? Also kaufen, eintragen, fertig?

Geschrieben
...

Es bleibt aber EINE Waffe, weshalb eine KW mit fünf WS auch in einem B-Schrank unter 200 KG verwahrt werden darf.

DAS wird allerdings von zahlreichen Deiner SB-Kollegen genau anders gesehen.

(Ob sie damit recht haben, steht auf einem anderen Blatt.)

Grüße

Iggy

p.s. Wo kann man sich im Waffengesetz zu ebendieser Frage einlesen?

Geschrieben
wurde in DIESEM thread schon explizit genannt.

gruß alzi

Und WO, bittschön?!?

Vielleicht hast Du einen anderen Thread gelesen ...

Grüße

Iggy

p.s. Zur Klarstellung: Es ging bei meiner Nachfrage schließlich NICHT um den Erwerb von W.systemen an sich, sondern um die Aufbewahrung - und die wird von untersch. Ordnungsämtern recht unterschiedlich gesehen (z.B. W.system ist einer Waffe gleichgestellt ergo zählt's bei der Aufbewahrung zahlenmäßig auch wie eine Komplettwaffe.)

Geschrieben
DAS wird allerdings von zahlreichen Deiner SB-Kollegen genau anders gesehen.

(Ob sie damit recht haben, steht auf einem anderen Blatt.)

Sie haben damit nicht recht. Ein WS ist und wird keine "Waffe" - und in den Aufbewahrungsvorschriften ist von "Waffen", nicht von (auch wesentlichen) Waffenteilen die Rede.

Daher wäre mir eine entsprechende, seltsame Rechtsauffassung reichlich "wurscht".

Geschrieben
und zählt auch bei der Aufbewahrung (Waffen Anzahl im Schrank) nicht als Waffe.

So hatte ich das auch gesehen bis Ende 2009. Als ich dann mal wieder beim LRA war und die von dort angeforderten Fotos meine Schränke abgab, fragte ich beiläufig nach. Mitteilung des Sachbearbeiters war, daß Wechselsysteme oder bedürfnisfreie, aber eintragungspflichtige Waffen wie Schußwaffen zu behandeln seinen, also bei der Gesamtzahl mitzählen. Gaswaffen dagegen nicht. Ich habs nicht weiter nachgeschlagen oder anders überprüft.

Gibt es gegenteilige Belege? Würde etwas Platz schaffen...

Geschrieben

Das wesentliche Teile einer bedürfnispflichtichen Waffe in den Tressor gehören ist wohl unstrittig.

Das diese Teile im Behältniss als Waffe zählen ist wohl Schwachfug.

Die Größe des Tressors ist nicht vorgeschrieben, lediglich die höchstmögliche Anzahl der darin unterzubringenden Waffen nach der Sicherheitsstufe.

Aber einige Sachbearbeiter haben anscheinend die Gesetze gemacht, oder glauben dieses zumindest.

Geschrieben
Mitteilung des Sachbearbeiters war, daß Wechselsysteme oder bedürfnisfreie, aber eintragungspflichtige Waffen wie Schußwaffen zu behandeln seinen,

also bei der Gesamtzahl mitzählen. Gaswaffen dagegen nicht.

Die rechtliche Schlussfolgerung des SB bezüglich der Wechselsysteme ist falsch.

In der Tat sind WS den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt, und das in mehrerlei Hinsicht. Sie sind wie ganze (WBK-pflicht.) Waffen nicht von jedermann "frei" erwerbbar

(sondern nur bei kalibergleicher oder -größerer, in die WBK eingetragener Grundwaffe), sie sind in die WBK eintragungspflichtig, und sie unterliegen den Aufbewahrungsvorgaben

wie die "ganze Waffe". So weit die Rechtslage; das war's dann aber auch.

WS, Wechselläufe, Wechesltrommeln u.a. werden NIE zu "Waffen", sondern bleiben (wesentliche) WaffenTEILE.

Und in den Aufbewahrungsvorschriften ist nicht von Waffenteilen die Rede, sondern von Waffen.

Wenn der SB gegenteiliger Ansicht ist, muss ER dir das aus dem Gesetz heraus belegen (und nicht du ihm das Gegenteil).

Gruß,

karlyman

Geschrieben

In der - wenn ich es gerade richtig auf die Reihe bekomme - BR-Drucksache zur

Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffVÄnd (V1))

sollte explizit festgehalten sein: "Durch die Zubilligung weiterer Austausch- und Wechselläufe wird die Zahl der Schusswaffen nicht erhöht".

Leider ist das Anno Tobak 1976 o.ä. und nicht mehr direkt bzw. unmittelbar verifizierbar. Oder hat das Papier hier irgend jemand (als PDF)?

Nachprüfbar ist, dass die Sache in (Bundesrats-)DRS 544/86 vom 10.11.1986 auf Seite 19/20 für Wechseltrommeln sinngemäß in die selbe Richtung geht.

Das ist aber etwas dünn.

Für die Quellenangaben im Steindorf zur ersten Änderungsverordnung möchte ich die Hand nicht ins Feuer legen, die Seitenangabe (o.g. Seiten 19/20 sind hingegen korrekt) stimmt für die Belange von Wechseltrommeln jedenfalls nicht.

Geschrieben
Die rechtliche Schlussfolgerung des SB bezüglich der Wechselsysteme ist falsch.

...

Wenn der SB gegenteiliger Ansicht ist, muss ER dir das aus dem Gesetz heraus belegen (und nicht du ihm das Gegenteil).

Gruß,

karlyman

Dann zitiert der SB

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

1.2

Gleichgestellte Gegenstände

1.3

Wesentliche Teile von SchusswaffenWesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

und dann dreht sich das Ganze im Kreis. Etwas mehr Fleisch wäre besser für die Argumentation.

greetz

Geschrieben
Dann zitiert der SB

und dann dreht sich das Ganze im Kreis. Etwas mehr Fleisch wäre besser für die Argumentation.

greetz

GENAU DAS ist z.Z. bei etlichen Ordnungsämtern die Begründung.

Geschrieben

Also ich verderbe jetzt nicht gerne den Spaß, aber für mich stellt sich die Frage erstmal nicht.

Ich habe einen "B" schrank. Da dürfen 5 Kurzwaffen rein. Ich besitze zwei. Habe also Platz für drei Wechselsysteme, wenn ich das wollte.

Zur Not, wenn es erlaubt ist, könnte ich 5 weitere Wechselsysteme in meinen zweiten "B" Schrank reinlegen, wo cih die Munition aufbewahre. Sofern das erlaubt ist.

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