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IGNORED

Halbautomat ohne Magazin und Erwerb duch Jäger?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Sachverhalt:

KK Halbautomat Walther SL 1 ( Baujahr ca. 1930) mit Einsteckmagazin, eben dieses fehlt bei der vorliegenden Waffe und ist auch schwer zu bekommen.

Nun meint mein SB ohne ein auf 2-Schuss begrenztes Magazin ist der Eintrag / Erwerb nicht möglich, im jetzigen zustand ohne magazin ist das Ding nur einschüssig.

Ich müsste ein 2-schüssiges Magazin welches sich in meinem Besitz befindet nachweisen bzw. vorführen.

Jemand Erfahrung mit einem ähnlich gelagerten Fall?

Geschrieben
Sachverhalt:

KK Halbautomat Walther SL 1 ( Baujahr ca. 1930) mit Einsteckmagazin, eben dieses fehlt bei der vorliegenden Waffe und ist auch schwer zu bekommen.

Nun meint mein SB ohne ein auf 2-Schuss begrenztes Magazin ist der Eintrag / Erwerb nicht möglich, im jetzigen zustand ohne magazin ist das Ding nur einschüssig.

Ich müsste ein 2-schüssiges Magazin welches sich in meinem Besitz befindet nachweisen bzw. vorführen.

Jemand Erfahrung mit einem ähnlich gelagerten Fall?

Über manche Sachbearbeiter muß ich mich schon sehr wundern. Du darfst die Waffe selbstverständlich ohne Magazin kaufen. Wenn Du sie jagdlich nutzen willst, darf die Waffe nicht mehr als 3 Schuß abgeben können.

Geschrieben
Über manche Sachbearbeiter muß ich mich schon sehr wundern.

ich schon lange nicht mehr................ :icon13:

Geschrieben
Über manche Sachbearbeiter muß ich mich schon sehr wundern. Du darfst die Waffe selbstverständlich ohne Magazin kaufen. Wenn Du sie jagdlich nutzen willst, darf die Waffe nicht mehr als 3 Schuß abgeben können.

Auch das wird von den meisten bestritten. Aber die Diskussion wurde schon in extenso geführt.

Geschrieben

So ein Quatsch... seit wann sind Magazine erlaubnispflichtig oder auch nur Teil der Waffe?

Ein Jäger kann Langwaffen erwerben. Punkt. Mit jedem Magazin, das er haben will. Der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat sich nur um das Waffengesetz zu kümmern, und "der Schuß auf Wild" mit Langwaffen, deren Magazin mehr als zwei Schuß faßt, ist nach dem Jagdrecht verboten. Das ist nicht seine Baustelle.

Geschrieben
Das ist nicht seine Baustelle.

Das wäre aber auch nicht die Baustelle von Importeuren und Händlern. Trotzdem wurde (oder wird) das häufig so gehandhabt wie der o.g. SB das gern hätte. Es gibt sogar Halbautomaten, die mit 2-schüssigem Magazin und Stempelung "2 Schuß" auf einem wesentlichen Waffenteil ausgeliefert wurden. Ich meine, das auf einem Ruger Mini 14 gesichtet zu haben, genau wie die Benelli M3 Super 90 mit einem auf 2 Schuß blockierten Magazinrohr ausgeliefert wird oder zumindest vor paar Jahren wurde. Zig andere Waffen wurden oder werden vergleichbar ausgeliefert, das HK SL6 beispielsweise kam zumindest eine Zeit lang grundsätzlich mit 2-schüssigem Magazin. Ob das werksseitig so war oder aber der Großhändler oder der örtliche Waffenhändler das aus unerklärlichen Gründen stets so bestellt hatte kann ich nicht einschätzen, war halt so. Extremster präventiv vorauseilender Gehorsam evtl?

Ist halt viel sehr unklar gewesen und teils leider immer noch. Man muß nur an die Anfänge von WO denken, was da sowohl behördenseitig als auch waffenbesitzerseitig teils für Meinungen und Ansichten vorherrschten und was Handlungspraxis war.

Schlimm, wenn ein SB das nicht anders weiß und das dann auch noch durchsetzen will.

Geschrieben
Sachverhalt:

KK Halbautomat Walther SL 1 ( Baujahr ca. 1930) mit Einsteckmagazin, eben dieses fehlt bei der vorliegenden Waffe und ist auch schwer zu bekommen.

Nun meint mein SB ohne ein auf 2-Schuss begrenztes Magazin ist der Eintrag / Erwerb nicht möglich, im jetzigen zustand ohne magazin ist das Ding nur einschüssig. Ich müsste ein 2-schüssiges Magazin welches sich in meinem Besitz befindet nachweisen bzw. vorführen.

Rechtsmittelfähiger Bescheid liegt vor? Wenn nicht besorge/verlange einen, das Problem könnte sich dann schon in Luft auflösen.

BBF

Geschrieben
So ein Quatsch... seit wann sind Magazine erlaubnispflichtig oder auch nur Teil der Waffe?

Ein Jäger kann Langwaffen erwerben. Punkt. Mit jedem Magazin, das er haben will. Der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat sich nur um das Waffengesetz zu kümmern, und "der Schuß auf Wild" mit Langwaffen, deren Magazin mehr als zwei Schuß faßt, ist nach dem Jagdrecht verboten. Das ist nicht seine Baustelle.

Ganz so einfach ist es nicht Fyodor,

der Jagdschein berechtigt zum Erwerb von jagdlich zugelassenen Langwaffen.

Jagdlich zugelassen sind aber nur halbautomatische Langwaffen deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen fassen können.

Der Erwerb eines Magazines unterliegt jedoch keinerlei gesetzlichen Bestimmungen.

So weit die Fakten.

Deswegen werden die Halbautomaten auf Jagdschein üblicherweise nur mit einem zwei Schuss Magazin verkauft.

Der Kauf eines weiteren größeren Magazines ist frei. Das weiß auch der SB.

Er verlangt halt beim Erwerb den Nachweis, dass das Gewehr jagdlich zugelassen ist.

Ist halt wie so oft, dass das hier im Ermessensspielraum des SB liegt.

Vielleicht ist es hilfreich den SB darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei um eine historische Waffe handelt,

für die kein Magazin mehr zu beschaffen ist.

Gruß

Rainer

Geschrieben
Ist halt wie so oft, dass das hier im Ermessensspielraum des SB liegt.

Gruß

Rainer

Das Ermessen des SB ist sehr begrenzt - und das ist gut so.

MfG

Pirol 2

Geschrieben

Na gut, dann tue ich mal wieder was ich gefühlte 27 Mal im Jahr zu diesem Thema mache und zitiere den alleits beliebteb und selten gelesenen §19 BJG:

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

[...]

2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

[...]

Geschrieben
(...)2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;(...)

Richtig. Wie hier schon bemerkt wurde, kann das Magazin jederzeit durch ein anderes ersetzt werden. Eine waffenseitige Begrenzung wie das z.B. früher bei ehemaligen Kriegswaffen regelmäßig der Fall war auf Magazine mit entsprechend geringer Kapazität liegt hier i.d.R. nicht vor.

Die einzutragende Waffe verfügt derzeit über überhaupt kein Magazin, könnte also im Moment nur als Einzellader verwendet werden. Ist aber seine Sache, ob er es so nutzt oder in den Schrank stellt.

M.E. wird auch aus dieser Richtung kein Zopf draus, wenn der SB eben genau auf diesen Gesetzespassus hinaus will.

Geht man nämlich dieser Begründung nach, dann müßte ein Jäger, der legal und mit dieser Vorgabe meinetwegen ein Mini 14 mit 2-schüssigem Magazin und sogar Stempelung "2 Schuß" auf dem Lauf sein 2-er Magazin verliert die Waffe umgehend verkaufen. Wäre die einzig logische Konsequenz.

Nun Winkelzüge anzustrengen, daß er dies beim Ruger ja leicht nachkaufen könne und bei der seltenen Vorkriegsbüchse nicht, dazu gibt es m.E. keine Rechtsgrundlage. In beiden Fällen kann er theoretisch Magazine nachkaufen, basteln oder anfertigen lassen. Ob das teuer ist oder schnell geht, dazu gibt es keine Rechtsgrundlage!

Geschrieben
.... Zig andere Waffen wurden oder werden vergleichbar ausgeliefert, das HK SL6 beispielsweise kam zumindest eine Zeit lang grundsätzlich mit 2-schüssigem Magazin. Ob das werksseitig so war oder aber der Großhändler oder der örtliche Waffenhändler das aus unerklärlichen Gründen stets so bestellt hatte kann ich nicht einschätzen, war halt so. ....

:ok:

Als damals die HK SL 6/7, 630,770 und 940 "in" waren und sich viele Mitglieder in unserem Verein ein HK SL 6 oder 7 zulegten war es so, dass HK das SL 6 und SL7 ab Werk, original verpakt grundsätzlich mit einem 2 - und 10 schüssigem Magazin auslieferte!

Das waren noch Zeit, in den der Service am Kunden GROSS geschrieben wurde.

Geschrieben

die lage in nrw ist rechtlich sehr kompliziert ich wohne im nachbardorf von threadstarter und hatte auch theater mit halbautomaten auf jagdschein und 2schußregelung!

derzeit kann ich nur sagen nrw sucks!

ich werde beim nächsten mal klagen!

Geschrieben

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

[...]

2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Hier ist doch alles gesagt. Es ist verboten: mit den genannten Waffen auf Wild zu schießen. Da steht nirgends etwas vom Training oder vom Besitz.

WÄHREND der Jagd bzw. genauer gesagt während der Schussabgabe darf sich eben nur ein 2-Schuss-Magazin in der Waffe befinden.

Dort steht NICHT: in irgendein Magazin.....der 200 die der Jäger besitzt.....sondern DAS (eingeführte) Magazin

Nur meine Sicht oder Lesart, muss man nicht teilen.

Geschrieben
§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

[...]

2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Hier ist doch alles gesagt. Es ist verboten: mit den genannten Waffen auf Wild zu schießen. Da steht nirgends etwas vom Training oder vom Besitz.

Ok Lobo,

damit ist ja wohl klar, dass eine halbautomatische Waffe die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen kann für die Jagd verboten ist.

Bis da hin sind wir uns ja einig.

Und wenn Du jetzt § 13 Abs. 1 WaffG nachliest:

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne

von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

......

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum

Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist

siehst Du auch, dass der Erwerb einer Waffe, die jagdlich verboten ist, auf Jagdschein nicht möglich ist!!!

Der SB weiß auch, dass beim Training schnell mal ein 10 Schuss Magazin eingesteckt wird, was ja auch vollkommen OK ist, da Magazine frei zu erwerben sind.

Der SB will nur, dass er eine Waffe eintragen kann, von der er mit Sicherheit sagen kann, dass sie jagdlich nicht verboten ist.

Und das ist es eben nur mit einem zweischüssigen Magazin. Und wer nimmt schon einen Selbstlader ohne Magazin mit auf die Jagd?

Mit dem SB reden, und ihm erklären, dass es sich um eine historische Jagdwaffe handelt, für die kein Magazin mehr zu beschaffen ist,

ist meiner Meinung der bessere Weg, als auf vermeintliche Rechte zu pochen.

LG

Rainer

Geschrieben
Ok Lobo,

damit ist ja wohl klar, dass eine halbautomatische Waffe die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen kann für die Jagd verboten ist.

Bis da hin sind wir uns ja einig.

Und wenn Du jetzt § 13 Abs. 1 WaffG nachliest:

siehst Du auch, dass der Erwerb einer Waffe, die jagdlich verboten ist, auf Jagdschein nicht möglich ist!!!

Der SB weiß auch, dass beim Training schnell mal ein 10 Schuss Magazin eingesteckt wird, was ja auch vollkommen OK ist, da Magazine frei zu erwerben sind.

Der SB will nur, dass er eine Waffe eintragen kann, von der er mit Sicherheit sagen kann, dass sie jagdlich nicht verboten ist.

Und das ist es eben nur mit einem zweischüssigen Magazin. Und wer nimmt schon einen Selbstlader ohne Magazin mit auf die Jagd?

Mit dem SB reden, und ihm erklären, dass es sich um eine historische Jagdwaffe handelt, für die kein Magazin mehr zu beschaffen ist,

ist meiner Meinung der bessere Weg, als auf vermeintliche Rechte zu pochen.

LG

Rainer

Genauso hat die Einigung mit dem SB stattgefunden, ansonsten teile ich zu 100% deine Sichtweise.

Wobei die Zweifler darauf abstellen das der Schuss auf WILD verboten ist, jedoch nicht die Verwendung z.B. im Jagdschutz, daraus die Begründung nehmen grössere Magazine seien erlaubt.

Wie gesagt, nicht meine Meinung, bzw. unnütze Haarspalterei.

Geschrieben
das der Schuss auf WILD verboten ist, jedoch nicht die Verwendung z.B. im Jagdschutz

chapmen,

die Verwendung im Jagdschutz mag ja durchaus möglich sein.

Das kann ich jetzt nicht sagen, da ich mich darin zu wenig auskenne.

Daraus aber ein Recht zum Erwerb herzuleiten ist, wie Du schon sagtest, unnütze Haarspalterei, die so vom Gesetz auch nicht gedeckt ist.

LG

Rainer

Geschrieben

zum gefühlten 100ten Male:

- bei der Jagd auf Wild nur das 2-Schuß Magazin

- bei allem anderen jagdlichen Einsätzen (Jagdschutz) und beim Ein- und Anschießen sowie beim Training gilt diese Regelung nicht

Gruß

Michael

Geschrieben
zum gefühlten 100ten Male:

- bei der Jagd auf Wild nur das 2-Schuß Magazin

- bei allem anderen jagdlichen Einsätzen (Jagdschutz) und beim Ein- und Anschießen sowie beim Training gilt diese Regelung nicht

Gruß

Michael

oh ihr schlafenden glücklichen!

in nrw ist die sportliche nutzung von selbstladewaffen ein verstoß gegen das waffen§, das im leitet dieses über die geänderten bedürfnissanforderungen von 2003 (nach steinhäuser in erfurt) ab.

ich habe das problem gehabt und habe im efwp eine 2schuß eintragung bei einer h&k mr223 gehabt und bin diese auch nur mit nachträglich eingereichter bds bescheinigung losgeworden.

also wer in nrw meint, dass er als jäger ein großes magazin benutzen darf der irrt gewaltig, ich kann euch nur raten fragt mal reiner assmann der hat für mich im im von nrw nachgehakt, ergebniss ist ohne verbandsbescheinigung wird das hier nix mit der sportlichen nutzung!

das wissen aber nur die wenigsten sb und wollen das eigentlich auch garnicht hören um das zeter und mordio geschrei nicht heraufzubeschwören.

fakt ist in nrw ist es von seiten des im nicht gewolt das jäger ighre jagdwaffen auch sportlich nutzen.

und mal so als kleiner beisatz unser im hier ist noch herr wolf von der fdp! nachtigal ich hör dir trapsen!

ich werde bei meiner nächsten selbstladelangwaffe den klageweg beschreiten, aber wenn ich verliere ist es essig für alle das hat mir dr scholzen vom vdw auch schon so gesagt!

Geschrieben
Ok Lobo,

damit ist ja wohl klar, dass eine halbautomatische Waffe die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen kann für die Jagd verboten ist.

Bis da hin sind wir uns ja einig.

Und wenn Du jetzt § 13 Abs. 1 WaffG nachliest:

s

LG

Rainer

Nicht ganz. Die Magazinkapazität ist BEIM SCHIESSEN AUF WILD nicht zulässig, weil man Waldmetzgerei vermeiden will. Aber das Bedürfnis über den JJ tangiert diese Waidmänische Regel nicht.

M.M. ohne die Kommentierungen gewälzt zu haben. Dafür interessiert es mich zu wenig.

Geschrieben
Mit dem SB reden, und ihm erklären, dass es sich um eine historische Jagdwaffe handelt, für die kein Magazin mehr zu beschaffen ist,

ist meiner Meinung der bessere Weg, als auf vermeintliche Rechte zu pochen.

und da für die "historische" waffe kein magazin mehr beschafft werden kann, kann die waffe in dem zustand jagdlich auch nicht genutzt werden. und da sie für das jagdliche schießen nicht genutzt werden kann, kann sie auch (zumindest auf jagdschein) nicht erworben werden.

bedürfnisnachweis!

wenn der SB in dieser weise, und nMn dann korrekt, argumentiert is eh aus mit dem erwerb (für den jäger)! ..... oder ?

in diesem fall würde ich eher auf mein "vermeintliches" recht pochen!

gruß alzi

Archiviert

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