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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

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Geschrieben
Außer in den Stadtstaaten sind die Ordnungsämter keine "sonstige Behörden und Dienststellen" eines Landes und schon gar nicht des Bundes. Sollten solche Verordnungen bestehen (der Unfähigkeit und der Willkür sind ja Heutzutage in der Rechtsgebung Tor und Tür geöffnet) , widerspräche das dem WaffG.

Abs. 5 bezieht sich nur auf den Bund, den habe ich nur deswegen angegeben, da sich Abs. 6 darauf bezieht.

Die Ordnungsämter gehören nicht zum Land, sondern zur Gemeinde, das ist richtig. Allerdings handelt es sich beim Waffenrecht nicht um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, sondern das Ordnungsamt wird als Behörde des Landes tätig.

Mehr dazu hier: http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/198246,60.html

Hier mal exemplarisch ein Auszug aus der entsprechenden Verordnung von Rheinland-Pfalz:

§ 5 RPWaffGDVO - Befreiungen

(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,

2. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung ihrer Zuständigkeiten nach § 1 dieser Verordnung dienstlich tätig werden.

(2) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf

1. die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden,

2. die nach § 94 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreisordnungsbehörden bestellten kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden,

3. die nach § 95 POG von den örtlichen Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden, und

4. die zum sonstigen Umgang mit solchen Waffen, insbesondere zur Beschaffung, zur Aufbewahrung oder zur Instandhaltung, befugten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden, soweit sie in Ausführung ihrer Befugnis dienstlich tätig werden.

Geschrieben
Allerdings handelt es sich beim Waffenrecht nicht um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung,

sondern das Ordnungsamt wird als Behörde des Landes tätig.

Nicht exakt als Behörde des Landes, aber das Ordnungsamt

erfüllt in dem Fall staatliche "Pflichtaufgaben nach Weisung".

Gruß,

karlyman

Geschrieben

... und darin liegt eine der Schweinereien, wenn Gemeindebüttel nur nach Landesrecht mit Dienstwaffen losgeschickt werden aber keinen WS erhalten. Denn egal welche Aufgaben sie wahrnehmen, sie und ihr Dienstherr stehen nicht im Ausnahmekatalog des § 55 Abs. 1 => sie unterliegen dem WaffG und das WaffG ist Bundesrecht und so eine Durchführungsverordnung eben Landesrecht.

Merkst' was?! :angry2:

Ich möchte kein zuverheizender kommunaler Vollzugsbeschäftigter ohne passenden WS sein, und dann einem geltungssüchtigen Staatsanwalt oder gewitzten Nebenklägervertreter vorgeworfen werden. :closedeyes:

Denn nur solange wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. :mega_shok:

Geschrieben

Schätze, hier könnten Kläger dabei sein , enn es soweit ist; und dann existiert eine neue Situation.

Geschrieben

Zwar ist es richtig, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG). Hier liegt aber überhaupt keine Normenkollision vor, da das Bundesrecht den Landesgeber explizit ermächtigt, abweichende Regelungen zu treffen. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Landesgesetzgeber nicht mehr im Rahmen der Verordnungsermächtigung bewegt.

Bundesrechtliche Verordnungsermächtigungen für den Landesgesetzgeber findet man öfter. Diese Regelungstechnik wurde etwa auch bei den Waffenverbotszonen angewandt (§ 42 Abs. 5 WaffG).

Geschrieben

Aber eben nur Behörden und Dienststellen des Landes, nicht für kommunale Behörden, die im Auftrag des Landes handeln.

Ist der Dienstherr ein Bundesland, ist eine abweichende Regelung nach Abs. 6 i.V.m. 5 und 1 Satz 1 nach dem WaffG möglich.

Ist der Dienstherr eine Kommune, ist keine abweichende Regelung möglich.

oder auch anders: Landesbeamte und -angestellte möglich, Kommunalbeamte und -angestellte ohne Zuweisung oder Abordnung an das Land nicht möglich.

Geschrieben

Und - was sind die Mitarbeiter der unteren Waffenbehörden?

Zumindest für das Verwaltungsgefüge in Ba.-Wü. kann ich's ganz klar sagen

(und anderswo wird es nicht entscheidend anders sein):

- Waffenbehörde in den Großen Kreisstädten (über 20.000 Einw. = mit gewissen Zuständigkeiten unt. Verwaltungsbehörde, u.a. WaffG):

Gemeindebedienstete, somit kommunal

- Waffenbehörden in den Stadtkreisen:

Gemeindebedienstete, somit kommunal

- Waffenbehörden in den Landkreisen (Landratsämter):

Seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr staatl. Bedienstete, sondern solche einer kommunalen Gebietskörperschaft, somit auch kommunal.

Geschrieben
Zumindest für das Verwaltungsgefüge in Ba.-Wü. kann ich's ganz klar sagen

- Waffenbehörde in den Großen Kreisstädten somit kommunal

- Waffenbehörden in den Stadtkreisen: somit kommunal

- Waffenbehörden in den Landkreisen (Landratsämter): somit auch kommunal.

ist mit dieser Feststellung ein neues Handlungsfeld aufgedeckt worden? :ninja:

Geschrieben

Nein. Denn die in Frage kommenden Mitarbeiter der Kommunen sind nahezu ausnahmslos Beamte nach Landesrecht. Man sollte nicht immer den Fehler machen, die Verwaltung zu unterschätzen.

Angestellte der Kommunen werden kaum Waffenträger sein - wenn doch, unterliegen sie dem WaffG mit Ausnahme nach § 55 durch Beauftragung.

Der SB muss ja auch nicht vom WaffG befreit sein. Wo soll er denn gg. das WaffG verstoßen? Indem ihm der Hauseigentümer gestattet, in seinen Räumen, zusätzlich am Eingang bewacht, mit Waffen zu hantieren?

Geschrieben
Man erkennt deutlich - hier wird von der untersten Verwaltungsbehörde...

Sorry, gehöre nicht dazu und bin abgesehen davon eh im Ruhestand. :rolleyes:

Ich werde während einer notwendig werdenden "Sitzung" meine Frau weder aus der Wohnung jagen noch an die Heizung ketten nur weil sich eine meiner Waffen gerade nicht im Tresor befindet.

Deshalb hab ich auch "strenggenommen" dazugeschrieben. Ich dachte Du kapierst, wie das zu interpretieren ist.

Geschrieben

Nochmal zur Ursprungsfrage, "was darf kontrolliert werden?"

Ich meine, eigentlich garnichts....., weil ich definitif im Bedarfsfalle "X" nicht zu Hause sein werde !!!

Alles weitere kann sicher der PP oder die SB´s aus meinen Akten ziehen !

PUNKT !

Ich lehne derlei Kontrolle ab !

Ich habe nichts getan und daher erwarte ich von der Behörde, mich gefälligst in Ruhe zu lassen !

Ende der Diskussion !

Truthteller !

Geschrieben

Zu welchen Uhrzeiten und an welchen Tagen dürfen die eigentlich kommen? Irgendwas war da doch von wegen "nicht zur Unzeit". Wann ist das?

Geschrieben
Irgendwas war da doch von wegen "nicht zur Unzeit". Wann ist das?

Als Volljähriger entscheide ich in meinem Haus ganz spontan und selbstständig, wann für mich gerade "Unzeit" ist und ob ich auf ein Klingeln reagieren möchte ....

Geschrieben

Nein, es gibt Vorschriften darüber, wann die Kontrolleure NICHT kommen dürfen. Zum Beispiel Nachts um 02:00 Uhr ist eine Nachschau nicht erlaubt.

Diese Zeiten suche ich.

Geschrieben
Zu welchen Uhrzeiten und an welchen Tagen dürfen die eigentlich kommen? Irgendwas war da doch von wegen "nicht zur Unzeit". Wann ist das?

Sonnabend/Sonntag und werktags von 22-6 Uhr.

-so hab ich das mal gelesen- deshalb ohne Gewähr, dürfte aber dennoch mit geringen Uhrzeitabweichungen zutreffen.

Geschrieben

Ich erinnere mich schemenhaft, dass z.B. in Ba.-Wü. die Anweisung besteht,

nach 21.00 oder 22.00 Uhr nicht mehr zu kontrollieren.

Wobei zu beachten ist (bei "Anweisungen") dass die Waffenbehörden ja nicht direkt

dem IM in Stuttgart nachgeordnet, sondern in kommunaler Trägerschaft sind.

Allerdings sind entsprechende Erlässe des IM im Regelfall zu befolgen.

Geschrieben
Deshalb hab ich auch "strenggenommen" dazugeschrieben. Ich dachte Du kapierst, wie das zu interpretieren ist.

Ich habe das schon kapiert. Nur kapiert das auch der Herr Kontrolleur, dem ich, genau in einer solchen Situation, die Türe öffne?

Nach dem immer noch bestehenden Hype vermutlich nicht.

LG

Manfred

Geschrieben
Nein, es gibt Vorschriften darüber, wann die Kontrolleure NICHT kommen dürfen. Zum Beispiel ...

...das Grundgesetz. Und das gilt 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr...

Du kummst hier nit rein!

Schluss, aus , basta, ende.

Geschrieben

Nach 22:00-und an Son-und Feiertagen-bleibt er drausen :bud:

Genau so ists angedacht.

Und für andere Zeiten?

Hab ich ne Schwiegermutter, mit der ich zum Arzt muß :P

Und die --muß ich erst mal abholen :021:

Nur , das Amt arbeitet offiziell nur "halbtags" :confused:

:rotfl2:

Geschrieben

Wer von Euch verwahrt denn überhaupt außerhalb der Wohnräume? :confused:

Denn nur da kann die Tageszeitfrage von Relevanz sein. :00000733:

" zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" wird die Tageszeit irrelevant sein, da falls zu diesem dann eher suboptimalen Mittel der Nachschau gegriffen würde, es ja eine dringende Gefahrenabwehr wäre. Bei allen anderen Bitten, nachschauen zu dürfen, ist die Situation kaum anders als dass darum gebeten wird, beim familären, gemeinsamen Gänsebratenessen in der Wohnung zusehen*) zu dürfen. :rolleyes:

*)nicht dass es noch zu einer Vorteilsannahme durch die Teilnahme am Essen kommt. B)

Geschrieben
Nochmal zur Ursprungsfrage, "was darf kontrolliert werden?"

Deine Waffen- und Munitionsverwahrung. Allerdings nur dort, wo Du die Kontrolleure hinführst.

..., weil ich definitif im Bedarfsfalle "X" nicht zu Hause sein werde !!!

Alles weitere kann sicher der PP oder die SB´s aus meinen Akten ziehen !

Ich lehne derlei Kontrolle ab !

Die Aktenlage ist dem SB ja bekannt. Er ist trotzdem zur Kontrolle berechtigt, unter Umständen ja sogar genau deshalb. <_<

Eine Kontrolle abzulehnen ist Dein gutes Recht, allerdings nicht dauerhaft ! Wenn Du verhindert bist, wird ein neuer Termin ausgemacht und irgendwann MUSST Du aufmachen. Tust Du es nicht, hast Du nach mehrfachen Verstößen gegen die Kontrollpflicht Deine Zuverlässigkeit verloren. Und dann sind halt die ganzen Waffen weg, die Du einfach nur hättest vorzeigen müssen.

Selbst schuld, wer es so weit kommen lässt...

Geschrieben
Nur kapiert das auch der Herr Kontrolleur, dem ich, genau in einer solchen Situation, die Türe öffne?

Wie öffnest Du denn die Wohnungstür, während Du auf der Schüssel hockst ? :00000733:

Überleg einfach mal: was soll der Kontrolleur wohl anderes denken, wenn Du mit ölverschmierten Händen, Ballistol und Putzlappen bei der Kontrolle angetroffen wirst ? Ein Verstoß gegen irgendwelche Verwahrungsvorschriften muss Dir zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Irgendwelche Mutmaßungen reichen nicht aus.

Auch wenn die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Tisch liegen, muss der Kontrolleur bei Vorhandensein eines Tresors davon ausgehen, dass diese bei Abwesenheit darin verwahrt werden. Sie bei Anwesenheit außerhalb davon zu besitzen ist nicht verboten.

Geschrieben
Sonnabend/Sonntag und werktags von 22-6 Uhr.

-so hab ich das mal gelesen- deshalb ohne Gewähr, dürfte aber dennoch mit geringen Uhrzeitabweichungen zutreffen.

Fast richtig. Hier wird die Zivilprozessordnung herangezogen. Demnach besteht eine "Unzeit" an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (22°° – 6°° Uhr). Samstags sind Kontrollen also ebenfalls erlaubt, in der Praxis aber wohl eher selten der Fall.

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