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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

In manchen Bundesländern ist das Polizeipräsidium die zuständige Behörde ;)

Ich werde überhaupt niemanden einlassen. Solange es keine Gefahr für die ÖSuO gibt darf niemand in meine Wohnung. ...

Du bist großzügig. :blum:

in § 36 Abs. 3 S. 3 steht:

  1. nur zur Verhütung
  2. dringender
  3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  • Nix "Ordnung"
  • nur "dringend" und
  • auch nur "zur Verhütung"

Nur was verhütet denn eine Nachschau außer Langeweile bei den Nachschauern? :confused:

Dein

Mausebaer :bud:

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Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" ist schon seit vielen Jahren stark in den Hintergrund gerückt und aus manchen Polizeigesetzen der Länder verschwunden, wird aber nach wie vor im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit in Verbindung gebracht und zum Teil auch wieder neu eingeführt.

Er bezieht sich auf die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln und damit auf so was wie Anstand, Sitte und Moral. Ein wertvolles Gut, das immer weniger Verbreitung findet. :rolleyes:

Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist wegen der schwierigen Abgrenzbarkeit und Bestimmbarkeit nicht leicht zu fassen und im Prinzip auch schon durch § 118 OWiG erschöpfend erfasst.

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Die Polizei ist nicht berechtigt, die Nachschauen durchzuführen. Das darf nur die "zuständige Behörde". Ein Polizist hat in dem Zusammenhang überhaupt gar keine Rechte, den muß man auch definitiv nicht in die Wohnung lassen. (Außer dort, wo die Polizei die waffenrechtlichen Erlaubnisse bearbeitet)

BigBang erhalte dir deine Einfältigkeit.

Die passenden Antworten hast du ja nicht erst hier bekommen, das die Polizei im Rahmen der Amtshilfe tätig werden wird wurde schon vor Monaten hier angesprochen.

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