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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

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Entwirrt mich bitte!

Also ich mach das jetzt so bei einer Kontrolle:

Phase 1:

Rundgang 1 im Haus zu den verschlossenen Aufbewahrungsbehältnissen und zeigen, dass es die gibt. Befingern erlaubt.

Phase 2:

Kaffee kochen, Stühle und Tapeziertisch in den Hof, dem/den Beamten Platz anbieten, Hoftor verriegeln(befriedetes Besitztum; im Winter Decken und Fingerwärmer verteilen, Taschenlampen müssen die selber mitbringen)

und nacheinander alle Waffen einzeln zum staatlichen Befingern auf den Tisch legen; danach einzeln abwischen,

einölen und wieder wegschließen.

Phase 3:

Rundgang 2; wie Phase 1, jedoch mit Öffnung der Aufbewahrungsbehältnisse für einen Blick ins gefüllte Innere.

Phase 4:

Protokoll ausfüllen und gegenseitig unterschreiben.

Wäre das korrekt.

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Sachbearbeiter, folgende Szenarien:

Besitzer schließt Tresor auf, eine Waffe fehlt - sagt die steht eingeschlossen am Zweitwohnsitz oder im entsprechenden Schrank in der Jagdhütte, was tust du?

Besitzer öffnet mit geholsterter und unterladener Waffe die Wohnungstür, du machst große Augen und er sagt er möchte den Nachmittag über zuhause testen, wie sich das neu im Versandhandel gekaufte Holster mit Waffe und Patronengewicht trägt.

Besitzer allein zuhause schließt im Schlafzimmer Tresor auf, eine Waffe fehlt - auf Nachfrage öffnet er die Nachttischschublade in der die Pistole zusammen mit einem Fläschchen Ballistol, schmuddeligem Tuch und einem Bürstchen liegt. Er gibt dabei an sie gerade gereinigt und beim klingeln eben schnell abgeräumt zu haben - falsche Aufbewahrung?

Besitzer, ein alleinstehender älterer Herr, sagt als Witz nach erfolgreich und mangelfrei abgeschlossener Kontrolle "Jetzt kann ich sie endlich wieder außerhalb des Tresors lagern, gell?".

Kommst du nach 1 1/2 Wochen zur Nachkontrolle?

Danach nochmal?

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Guter Hinweis. Das bringt die Sache auf den Punkt. :icon14:

Nur die Aufbewahrung selbst wäre das bloße Vorzeigen eines Tresors, der dann auch ohne Inhalt sein könnte. Das wäre relativ sinnfrei, denn zur Verwahrung von Luft braucht man keinen Tresor.

Der konkretisierte Nachweis über getroffene Maßnahmen (zu den Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG) erfordert hingegen naturgemäß mehr als das, nämlich die Existenz der angemeldeten Waffen und auf welche weise die verwahrt werden.

nö.

Die getroffene Maßnahme zur sicheren Verwahrung ist die Bereitstellung des Tresors. Das Gesetzt verlangt nicht, dass ich die sichere Verwahrung an sich nachweisen muss.

Harlekin

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Die Waffenbehörde überprüft also, ob genau diese Gegenstände, deren sichere Verwahrung nun auch vor Ort kontrolliert werden soll, sicher verwahrt werden !

Wie nun?

Bei einer Kontrolle liegen bei mir z.B. alle meine vorhandenen Kurzwaffen auf dem Tisch und ich empfange den Kontrolleur mit einem nach Öl stinkenden Lappen in der Hand und alle meine Tresore stehen sperrangelweit offen.

Wie geht es jetzt weiter?

Manfred

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ich verstehe nicht warum der Satz 3 nirgends im ganzen gesehen wird.

Nach dem "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ....blabla... Zutritt zu den Räumen zu gestatten, ...blabla." Steht doch gleich im nächsten Satz: "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren dür die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit...blabla...."

dringende Gefahren gehen doch eher selten aus...also sollte doch wohl gelten: "Du kommst hier net rein", es sei denn man hat seine schränke ausserhalb der wohnräume stehen.

Oder wie soll ich die Einschränkung sonst verstehen ?

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Ich sehe das anders. Die Kontrolle und Abgleich der Waffen würde nämlich, wenn eine Waffe fehlt, eine komplette Durchsuchung aller Privaträume rechtfertigen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß. wenn Du einem Waffenbesitzer bei Vorlage eines Kaufbeleges über den Tresor nicht glaubst, warum solltest Du es dann ausgerechnet dann tun, wenn er sagt die "fehlende" Waffe ist an einen anderen WBK-Inhaber ausgeliehen, oder beim Büchsenmacher?

Nein!

Wie nun?

Bei einer Kontrolle liegen bei mir z.B. alle meine vorhandenen Kurzwaffen auf dem Tisch und ich empfange den Kontrolleur mit einem nach Öl stinkenden Lappen in der Hand und alle meine Tresore stehen sperrangelweit offen.

Wie geht es jetzt weiter?

Manfred

Lappen weglegen und die Hand reichen!

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Nein!

Daran zweifle ich,

da sich belegbar nachwesien läßt, das bestimmte Behörden und Ihre Mitarbeiter (Beamte, Angestellte) unter Leitung der politischen Mandatsträger sich an Recht und Gesetz nicht halten, wenn sie davon überzeugt sind, das sie damit durchkommen.

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1. die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde sind keine Vollzugsbeamten

2. muß für eine Durchsuchung ein Anfangsverdacht einer Straftat begründet werden

3. unterliegt die Anordnung einer Durchsuchung dem Richtervorbehalt, es sei denn es liegt Gefahr im Verzug vor und das dürfte bei einem LWB schwer begründbar sein

Panikmache bringt uns nicht weiter.

Wer seine Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt hat nichts zu befürchten, wenn er anwesend ist muß der Tresor nicht einmal geschlossen sein.

Hat er einen 2. Wohnsitz, dürfte das der Waffenbehörde bekannt sein und die Erklärung dass sich eine Waffe dort befindet, weil man dort zum Schießen oder zur Jagd geht ist doch dann palusibel.

Wer angibt, dass er seine Waffe verliehen, oder beim Büchsenmacher hat, hat dafü einen Beleg.

Hat er die Waffe ohne Nachweis weggegeben, hat er selber Schuld.

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Es ist ganz einfach: Ohne akute Gefahr kommt keiner rein, dann spart man sich alle anderen Detailfragen und hat seine Ruhe. Den Rest werden dann Gerichte klaeren und grade, was den Schutz von Grundrechten angeht, bin ich sehr optimistisch in Bezug auf unsere obersten Richter.

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Wer seine Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt hat nichts zu befürchten, wenn er anwesend ist muß der Tresor nicht einmal geschlossen sein.

Wenn Nichtberechtigte anwesend sind und der Berechtigte die Haustür öffnet, dürfte da wohl der Zugriff Unberechtigter ohne Kontrolle möglich sein und dann dürfte Deine Argumentation so nicht zutreffen.

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Eine Kontrolle der Aufbwahrung kann leider doch sehr schnell in eine Hausdurchsuchung umschlagen.

Die Vorschriften der StPO über die Hausdurchsuchung sind gem. § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß auf das Bußgeldverfahren anzuwenden.

Dementsprechend reicht bereits ein Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG aus. Gefahr im Verzug wird regelmäßig gegeben sein, da der Waffenbesitzer durch den Besuch vorgewarnt ist und davon auszugehen ist, dass er bis zu einer richterlichen Entscheidung die kompromittierende Beweislage beseitigen würde.

In NRW sind die Kreispolizeibehörden nach der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes nicht nur allgemeine Waffenbehörde (§ 1 WaffGDVO) sondern zugleich auch für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG zuständig (§ 5 WaffGDVO) und können dann, sind sie erst einmal im Haus, direkt die Hausdurchsuchung durchführen - wie praktisch!

Leseempfehlung zu dieser Thematik: Bauer/Fleck - Die wichtigsten Neuregelungen im Waffengesetz 2009, GewArch 2010, S. 16-22

C. Die Nachschau

Im Vorfeld war heftig umstritten, ob die in die Novelle eingegangene Nachschau nach § 36 WaffG verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies ist wohl zu bejahen22. Für die Verwaltungsbehörden stellt sich daher in erster Linie die Frage nach dem verfassungskonformen Vollzug der Nachschau. Der neue § 36

Abs. 3 S. 2 WaffG lautet:

„Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen die Waffen oder die Munition aufbewahrt werden.“

I. Kompetenzen der Behörde

Was darf die Behörde, was darf sie nicht? In aller Kürze: Die Behörde darf eine Nachschau aber keine Durchsuchung durchführen.

1. Nachschau

Die Nachschau wird oft als eine Art „Rundumblick“ bezeichnet. Genau genommen ist sie aber nicht einmal das. Denn das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat lediglich den Zweck, die Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG zu ermöglichen. Ein Recht zum „Rundumblick“ ist damit nicht verbunden, vielmehr haben sich die Behördenmitarbeiter auf die Überprüfung der Behältnisse zu beschränken. Sie dürfen feststellen, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen, und ob die Waffen eingelagert sind, die in den Waffenbesitzkarten vermerkt sind. Keinesfalls sind von der Vorschrift aktive Suchmaßnahmen der Behördenmitarbeiter, etwa nach Schlüsseln für Waffenschränke etc. gedeckt. Eine Nachschau bzw. Suche in Zimmern, in denen keine Schutzbehältnisse stehen, in anderen Behältnissen wie Schränken, Kisten, Eimern etc., in Kellerräumen oder auf Dachböden, in Garagen oder Gartenpavillons auf Verdacht oder gar „gut Glück“ ist ausgeschlossen23. Schlussendlich gibt die Nachschau der Behörde kein Recht, Mitbewohner oder Angehörige oder zufällig anwesende Personen zur Aufbewahrung der Waffen zu befragen.

[...]

Aus urheberrechtlichen Gründen darf ich leider nicht den kompletten Text einstellen. Meiner Meinung nach ist die im Aufsatz vertetene Rechtsauffassung auch nicht immer richtig.

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Es ist ganz einfach: Ohne akute Gefahr kommt keiner rein, dann spart man sich alle anderen Detailfragen und hat seine Ruhe.

Dein Engagement für Liberalität in Ehren, aber hier verwechselst du eindeutig

Satz 2 (Zutritt gewähren zum Nachweis der Anforderungen aus § 36 Abs. 1 und 2)

mit

Satz 3 (Zutrittsrecht entggegen dem Willen des Wohnungsinhabers bei dringender Gefahr).

Siehe unten.

§ 36 Abs. 3

SATZ 1 Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

SATZ 2 Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten

aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

SATZ 3 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit

betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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Eine Kontrolle der Aufbwahrung kann leider doch sehr schnell in eine Hausdurchsuchung umschlagen.

Die rechtlichen Anforderungen an eine Durchsuchung wurden verschärft!

und können dann, sind sie erst einmal im Haus, direkt die Hausdurchsuchung durchführen - wie praktisch!

Das wäre ungesetzlich, wenn kein konkreter Anfangsverdacht begründet werden kann!

Hier befinden sich Bereitschaftrichter die per Handy zu erreichen sind, so dass die Gefahr im Verzuge zur Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht mehr gegeben ist!

Ein Richter wird sich ohne konkrete Verdachtsgründe auf eine vorsorgliche Nachschaumöglichkeit nicht einlassen.

Ohne ein derartiges Telefonat wird niemand auch nur einen Fuß über die Schwelle eines anderen Raumes bei mir setzen, das sei gewiß!

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Und dann kommt kein Kontrolleur ins Haus. Kann ja nicht zur Tür gehen.

Muß den Zugriff unberechtigter verhindern.

Selbst wenn der vom Ordnungsamt zur Kontrolle ausgesendete Ein-Euro-Jobber ein mehrfach verurteilter Schwerverbrecher ist... die Ordnungsbehörde ist vom Waffengesetz ausgenommen, und somit ist er kein Nichtberechtigter.

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Wenn Nichtberechtigte anwesend sind und der Berechtigte die Haustür öffnet.....

Es müssen alle in der Wohnung anwesenden Personen einer Kontrolle zustimmen!

Wenn ein volljähriges Kind, oder die Ehefrau eines LWB zum Kontroleur sagt: Du bleibst draußen! Was ist dann?

Wird dann die Wohnung gegen deren Willen betreten?

Oder wird dann ein Termin vereinbart an dem die Kinder/Frau nicht zuhause sind?

Schnuffi

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Selbst wenn der vom Ordnungsamt zur Kontrolle ausgesendete Ein-Euro-Jobber ein mehrfach verurteilter Schwerverbrecher ist... die Ordnungsbehörde ist vom Waffengesetz ausgenommen, und somit ist er kein Nichtberechtigter.

Ich meinte meine Mitbewohner, die im Haus sind.

Da kann ich nicht mehr zur Tür und meine Mitbewohner lassen dann keinen rein.

Müssen sowieso erst durch Wohnräume meiner Mitbewohner, deren betreten diese

nicht zu dulden brauchen und von meine Wohnung durch eine Tür getrennt sind.

Nebeneingang gibt es nicht.

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Selbst wenn der vom Ordnungsamt zur Kontrolle ausgesendete Ein-Euro-Jobber ein mehrfach verurteilter Schwerverbrecher ist... die Ordnungsbehörde ist vom Waffengesetz ausgenommen, und somit ist er kein Nichtberechtigter.

Naja, so schlimm wird es nicht kommen, denn auch der 1-Euro Jobber, wenn er für die Ordnungsbehörde tätig werden soll, muß ein "sauberes" Führungszeugnis vorweisen.

Es ist aber richtig, dass er dann als Bediensteter unter die Regelungen des § 55 WaffG fallen würde.

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Es müssen alle in der Wohnung anwesenden Personen einer Kontrolle zustimmen!

Wenn ein volljähriges Kind, oder die Ehefrau eines LWB zum Kontroleur sagt: Du bleibst draußen! Was ist dann?

Wird dann die Wohnung gegen deren Willen betreten?

Oder wird dann ein Termin vereinbart an dem die Kinder/Frau nicht zuhause sind?

Schnuffi

Wenn ich dem Kontrolleur öffne, werde ich sicherlich nicht durchs Haus rennen und alle Anwesenden fragen, ob sie einverstanden sind.

Wenn ich nicht zu Hause bin kontrolliert auch niemand meine Waffenaufbewahrung, da ich der einzigste Berechtigte bin.

Es ist dann ein Termin zu vereinbaren!

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Nein, ich bin aber Erwachsen und entscheide selbstständig ob ich ihn einlasse!

Fragt Dich Deine Frau ob sie den Hausfreund reinlassen darf?

Wenn sie einen hätte, dann würde ich als Erwachsener auch ohne dass sie mich fragt etwas sagen.

Schnuffi

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