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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

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Auch wenn die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Tisch liegen, muss der Kontrolleur bei Vorhandensein eines Tresors davon ausgehen, dass diese bei Abwesenheit darin verwahrt werden. Sie bei Anwesenheit außerhalb davon zu besitzen ist nicht verboten.

You made my Day :appl:

Allein das Vorhandensein eines Tresors rechtfertigt dann beim Kontrolleur die Annahme, dass die Waffen auch regelmäßig in diesem verwahrt werden.

Fein !!

Tim K.s Vater hatte aber auch einen Tresor. Den Rest kennen wir.

Was bezweckt also diese ganze Kontrolleritis. Langsam keimt in mir der Verdacht auf, dass durch dieses Gesetzt lediglich die "Tresorlobby" gepushed wurde.

Hallo BMI: hier muß dringenst nachgebessert werden. Mein Vorschlag wäre: Jedem LWB einen eigenen Kontrolleur als Untermieter zuteilen. Sonst nutzt das nichts. Ich hätte da noch Platz in der Besucherritze.

LG

Manfred

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Nochmal, es gibt keine Pflicht nach WaffG, die Schnueffler in die Wohnraeume zu lassen. Im Gegenteil, es wurde explizit verneint.

Wenn aus diesem RECHT Nachteile entstehen sollten, wird das BVerfG dieses Unrecht korrigieren.

Vielleicht sogar schon vorher, wenn das mit der Beschwerde klappt.

Hier kommt jedenfalls keiner ohne Beschluss rein. Gefahr im Verzug ist nicht gegeben, die Verwahrung wurde nachgewiesen, das wars. Noch haelt sich unsere Behoerde ans Recht. Wenn sich das mal aendert, wird es vor Gericht gehen.

Spaetestens da werden dann den allmaechtigfuehlenden Sesselwaermern in den Behoerden die Zaehne gezogen.

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Von Vollzähligkeit habe ich nie gesprochen, theoretisch können sich logischerweise zum Zeitpunkt der Kontrolle auch alle Waffen außer Haus befinden (z.B. Kommissionsware, Leihwaffe, Reparatur, Fremdverwahrung etc.). In diesen Fällen ist dem Kontrolleur der Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG bzw. ein entsprechender Nachweis zu zeigen.

Im § 38 Nr 1 e WaffG steht aber nur, dass derjenige einen Beleg mitführen muss, der die Waffe führt bzw. übernommen hat. Es steht dort nicht, dass ich als Überlasser und Eigentümer einen derartigen Beleg vorlegen bzw. bereithalten muss. Oder ist das für den Überlasser an anderer Stelle noch einmal separat geregelt?

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Tim K.s Vater hatte aber auch einen Tresor. Den Rest kennen wir.

Was bezweckt also diese ganze Kontrolleritis.

Jede Kontrolle ist (auch in anderen Rechtsgebieten) nur eine Momentaufnahme. Dass davor oder danach wieder Missbrauch betrieben wird, kann dadurch natürlich nicht ausgeschlossen werden. Das ist aber keine neue Erkenntnis.

Du kannst in vielen Autos auch das ESP ausschalten oder Dich trotz Gurt einfach nicht anschnallen. Im Prinzip ist das nichts anderes. Die Möglichkeit ist da, sie wird aber nicht genutzt.

Nochmal, es gibt keine Pflicht nach WaffG, die Schnueffler in die Wohnraeume zu lassen.

Wenn dort die Waffenverwahrung erfolgt, durchaus !!! :excl:

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Im § 38 Nr 1 e WaffG steht aber nur, dass derjenige einen Beleg mitführen muss, der die Waffe führt bzw. übernommen hat. Es steht dort nicht, dass ich als Überlasser und Eigentümer einen derartigen Beleg vorlegen bzw. bereithalten muss. Oder ist das für den Überlasser an anderer Stelle noch einmal separat geregelt?

Überleg einfach mal: auf welche andere Weise kannst Du in diesen Fällen Deiner Nachweispflicht nachkommen ?

Es steht auch nicht im WaffG, dass man Lieferscheine, Rechnungen oder Fotos bzw. eine Bescheinigung des Tresorherstellers über eine Gleichwertigkeit vorlegen muss. Nur sind das halt wohl die besten Möglichkeiten einer Nachweisführung.

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Gut, mach das mal bei drei Terminen und Du bist die WBK und Deine Waffen mit Sicherheit los.

Der Kraftausdruck da weiter oben von Dir zeugt übrigens nicht von großer Intelligenz. :icon13:

Nein, das wird er nicht sein.

NOCh haben wir einen Rechtsstaat. NOCH ist spaetestens das BVerfG der letzte Damm, der solche Allmachtsphantasien eurerseits immer wieder zurueckstutzt. Erst neulich die blamage mit der Voratsdatenschnueffelei, nun wirds Zeit, der Erosion der Grundrechte bei Legalwaffenbesitzern entschieden entgegenzutreten.

Was ist eigentlich am Passus "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden..." so schwer zu verstehen? Muss euch das wirklich erst ganz peinlich ein Richter beibringen? Ok, von mir aus.

Der Versuch, seinen Souveraen und Broetchengeber mit hahnebuechenen Drohungen bezueglich der Zuverlaessigkeit einzuschuechtern, ja geradezu zu noetigen, zeugt uebrigens noch weniger von Intelligenz. Da kann so manch eine Amtskarriere im Zuge des Straf- und Disziplinarrechts vorschnell in eine Sackgasse geraten.

Jedem von solchem Rechtsbruch betroffenen Buerger kann man nur raten, den Rechtsweg in allen Breichen voll auszuschoepfen.

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NOCh haben wir einen Rechtsstaat. NOCH ist spaetestens das BVerfG der letzte Damm, der solche Allmachtsphantasien eurerseits immer wieder zurueckstutzt. Erst neulich die blamage mit der Voratsdatenschnueffelei, nun wirds Zeit, der Erosion der Grundrechte bei Legalwaffenbesitzern entschieden entgegenzutreten.

Jedem von solchem Rechtsbruch betroffenen Buerger kann man nur raten, den Rechtsweg in allen Breichen voll auszuschoepfen.

Es ist fast ein Vollquote geworden- dennoch Danke und Kompliment für Dein posting.

Es wurde doch schon Alles gesagt: Ist die gesetzeskonforme Verwahrung nachgewiesen, gibt es keinen Grund, "Irgendjemand"- auch nicht mit Behördenfunktion in die Wohnung zu lassen. Es ist keine Gefahr im Verzug- oder wie der alimentierende Eindringungsbandwurm auch paragraphenmäßig korrekt heißen mag!

Weitergehende Schikanen MÜSSEN klageweise gebremst werden.

Dazu auch treffend der Hinweis auf die gekippte Datenschnüffelei.

OHNE anschließende Klage bezüglich übertriebene und unzulässige Eingriffe und Verletzung der Grundrechte geht heute nichts mehr.

MfG!

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Ja last euch nicht einschüchtern jagt die Kontrolleure zum Teufel. Nur wenn später die Wohnräume gegen euren Willen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten und,durchsucht werden. Winkt mit dem Grundgesetz und droht mit dem Rechtsanwalt. :bud:

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Gut, mach das mal bei drei Terminen und Du bist die WBK und Deine Waffen mit Sicherheit los.

Wir haben hier konkurrierende Normen, einmal die Nachweispflicht und einmal das Grundrecht.

Wenn dieses nicht durch die Einwilligung zur Nachschau in den Wohnräumen aufgelöst werden kann, dürfte es hier allenfalls einen vagen Anfangsverdacht für eine nichtkonforme Aufbewahrung geben, der sich dann polizeilich feststellen oder negieren ließe.

Ich denke nicht, dass eine verdachts_unabhängige_ Kontrolle inbesondere bei bereits eingereichten Belegen einen so hohen Rang hat, dass sie die Unverletzlichkeit der Wohnung als einen Pfeiler unserer Verfassung einfach aushebeln kann, auch nicht durch irgendwelche Winkeladvokatentricks.

Wir werden sehen, was die verfassungsrechtliche Prüfung des FvLW bringt.

Die Frage muss letztendlich lauten, wo kann man etwas wirksames für die Sicherheit zu tun, was den Bürger nicht über Gebühr strapaziert.

Das sehe ich in der vorliegenden Ausgestaltung des mit heißer Nadel gestrickten Anlassgesetzes nicht unbedingt verwirklicht.

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...

Wenn dort die Waffenverwahrung erfolgt, durchaus !!! :excl:

Wo ist denn da die rechtliche Grundlage für?

Dass Nachschauer nur zur Verhütung ohne Zustimmung in Wohnräume dürfen, steht explizit in § 36 Abs. 3 WaffG. Auch an meiner Zuverlässigkeit wird sich schwerlich schrauben lassen, wenn ich mich derart ausdrücklich ans Waffenrecht halte.

Also wo steht's?

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Wir haben hier konkurrierende Normen, einmal die Nachweispflicht und einmal das Grundrecht. ...

Nein!

Die Nachweispflicht ist mit § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG erledigt. Das ein Nachweis nicht durch eine Kontolle erfolgen muß wird im S. 2 durch das "außerdem" verdeutlicht. In S. 3 wird das Nachschaurecht in Wohnräumen ausdrücklich auf Fälle "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" begrenzt.

Eine Konkurenz gibt es hier nicht. Die Nachschauen dienen ausdrücklich einer Kontrolle, nicht des Nachweises.

Jedoch ist § 36 in der Eile des Anlasses so schnell gestrickt worden, dass er sogar zu einem Rückschritt in Richtung Rechtsstaat geworden ist. Durften vorher die Wohnungen noch bei vorliegen eines Verdachts auf Verstoß gegen die Aufberwahrungsvorschriften betreten werden, so dürfen sie dieses jetzt nur noch

  1. wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit besteht. Also nicht nur eine Gefahr für einzelne oder ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt.
  2. Diese Gefahren müssen auch noch dringend sein. Wenn es also keine wirklich Änderung macht, ob Nachgeschaut wird oder in zwei Stunden mit Bescheid durchsucht wird, ist nichts mit der Nachschau und
  3. die Nachschau hat die Gefahren zu Verhüten. Mir stellt sich hier die Frage, wie denn eine Nachschau irgendetwas verhüten kann, außer dass der Nachschauer kalte Füße vom Draußenbleiben bekommt.

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Überleg einfach mal: auf welche andere Weise kannst Du in diesen Fällen Deiner Nachweispflicht nachkommen ?

Welcher Nachweispflicht soll ich konkret nachkommen?

Wenn ich eine Waffe zur Reparatur oder verliehen habe, reicht m.M. ein mündlicher Hinweis bei einer Kontrolle darauf vollkommen aus.

Nicht falsch verstehen oder persönlich nehmen: Aber muss ich dem Kontrolleur bzw. SB tatsächlich mitteilen, wo die Waffe gerade ist, wem ich sie verborgt habe, wann ich sie wieder zurück bekomme oder bei welchem Büchenmacher ich sie repariere. Muss ich diese Angaben dann ggf. auch noch schriftlich nachweisen?

Ich würde es vermutlich meinem SB sogar erzählen. Es wird hier aber immer sofort als Selbstverständlichkeit und Pflicht des Waffeneigentümers angenommen und vorausgesetzt.

Ob das so stimmt, bezweifel ich. Falls ich daneben liege, lasse ich mich aber gerne eines Bessenen belehren.

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Auch wenn die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Tisch liegen, muss der Kontrolleur bei Vorhandensein eines Tresors davon ausgehen, dass diese bei Abwesenheit darin verwahrt werden. Sie bei Anwesenheit außerhalb davon zu besitzen ist nicht verboten.

Dann kann er gleich in der Amtsstube bleiuben... daß ich einen Tresor habe, weiß er spätestens seit Einreichen meines WBK-Antrages. Durch eine Nachschau bei mir zu Hause können keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden.

Fast richtig. Hier wird die Zivilprozessordnung herangezogen. Demnach besteht eine "Unzeit" an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (22°° – 6°° Uhr). Samstags sind Kontrollen also ebenfalls erlaubt, in der Praxis aber wohl eher selten der Fall.

Perfekt, dann bin ich ja aus dem Schneider. Er hat nur eine sehr geringe Chance, mich anzutreffen, ohne daß ich gerade auf dem Sprung bin.

Die Nachweispflicht ist mit § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG erledigt. Das ein Nachweis nicht durch eine Kontolle erfolgen muß wird im S. 2 durch das "außerdem" verdeutlicht. In S. 3 wird das Nachschaurecht in Wohnräumen ausdrücklich auf Fälle "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" begrenzt.

Ich lese diesen Absatz (Auftrennung und Hervorhebung von mir):

(3)

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

All das bezieht sich auf die Aufbewahrungspflichten.

In Satz 1 wird der Nachweis gefordert. Dieser wird mit dem Antrag auf die WBK grundsätzlich erbracht. Bei "Altbesitzern" wurde ein Fragebogen verschickt.

In Satz 2 wird die Kontrolle geregelt. Der Amtsmensch darf also nur dann zu mir nach Hause kommen, wenn ich den Nachweis nicht erbracht habe... da, wie SB geschrieben hat, das Vorhandensein eines Tresors bereits zum Nachweis ausreicht, und das Amt den Beweis der Existenz meines Tresors bereits hat. Da es unmöglich ist, hier neue Erkenntnisse zu erlangen, ist die Kontrolle nicht geeignet das gewünschte Ziel zu erreichen, und somit nicht rechtens.

In Satz 3 werden die Ausnahmen von Satz 2 genannt.

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Dann kann er gleich in der Amtsstube bleiuben... daß ich einen Tresor habe, weiß er spätestens seit Einreichen meines WBK-Antrages. Durch eine Nachschau bei mir zu Hause können keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden.

...

Weshalb ich anlasslose Massennachschauen wie z.T. in Ba-Wü für haushaltsrechlich unzulässig und für einen dringenden Fall für die Gemeindeprüfungsanstalt halte. :closedeyes:

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Ich hoffe, ...

... dass endlich die Ba-Wüs hier die Gemeinsprüfungsanstalt auf diese Spur setzen.

Etwas haushaltsrechtliche Gespühr und Wissen ist für einen sinnvollen Umgang mit §36 Abs. 3 S. 2 f. sicherlich hilfreich.

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Da ja bei uns die ersten unangemeldeten Kontrollen durch sind und nichts beanstandet wurde....

wie viele Vollzugsbeamte des Ordnungsamtes muss ich einlassen. Die Damen und Herren vom OA kammen zweit und ein Polizist in Uniform im Schlepptau...

Bei einer 1 zu 3 Übermacht ist es schwer alle im Blick zu behalten!

Gruß

Ballermann

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Die Polizei ist nicht berechtigt, die Nachschauen durchzuführen. Das darf nur die "zuständige Behörde". Ein Polizist hat in dem Zusammenhang überhaupt gar keine Rechte, den muß man auch definitiv nicht in die Wohnung lassen. (Außer dort, wo die Polizei die waffenrechtlichen Erlaubnisse bearbeitet)

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In manchen Bundesländern ist das Polizeipräsidium die zuständige Behörde ;)

Ich werde überhaupt niemanden einlassen. Solange es keine Gefahr für die ÖSuO gibt darf niemand in meine Wohnung. Ich und auch meine Familie hat Rechte! Spätestens meine Frau verbittet sich irgendwelche Besuche, wenn ihr unsere Behausung nicht tippitoppie erscheint.

Seinen Unmut sollte grundsätzlich jeder kundtun, auch wenn er die Kontrolle zulässt- Bosbach und Genossen argumentieren jetzt schon mit: "Bislang hat sich nie jemand daran gestört". Der Landtag in BW erfragt nicht umsonst das Kontrollverhalten der Kontrollierten. Sachlig bleiben, aber Einspruch erheben. Besser aber abweisen.

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