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IGNORED

Tresor Stufe B in Bremen nicht mehr aureichend


KuKLeibjäger

Empfohlene Beiträge

Wenn ich das richtig verstanden habe dann hast Du deinen Voreintrag bekommen.

Nein.

Es geht darum, dass das Stadtamt Bremen als zuständige Erlaubnisbehörde den Herrn k.u.k. Leibjäger schriftlich (per Merkblatt) drüber belehrt hat, dass ein Waffentresor der Stufe B (VDMA), vergleichbar Widerstandsgrad 0 nach EN *****, für die Aufbewahrung von Kurzwaffen nicht mehr zulässig sei.

Gefordert sei mindestens ein Aufbewahrungsbehältnis mit dem Widerstandsgrad 1 oder höher.

Wenn man diesen thread von Anfang gelesen hätte, wäre man sicher schnell auf den Kern des Problems gestossen, zumal es auch in der Überschrift des threads Erwähnung findet.

CM

edit: Dreckfuhler

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....

Bitte den ersten Beitrag dieses Freds lesen, und dann wieder in die Diskussion einsteigen.

@KuKLeibjäger:

Am Ende des Schreibens steht "Bitte wenden".

Steht auf der Rückseite eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Hast Du einen Rechtsschutz, der auch bereits im Verwaltungsverfahren greift?

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Fakten kurz und Bündig:

- Threadersteller wollte "Voreintrag" für KW...

- bei seinen Unterlagen fehlte der Nachweis zwecks Aufbewahrung

- B schrank gekauft

- Quittung/rechnung nachgereicht

- Auskunft bekommen das B nicht ausreichen würde, es müsse ein Stufe 0 oder Schrank nach DIN/EN 1143-1 sein.

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Lass Dir mal von Deiner zuständigen Behörde explizit die Rechtsgrundlage nennen, aufgrund derer die bisher geltenden Bestimmungen der AWaffV ausser Kraft gesetzt werden.

Und halte uns bitte auf dem Laufenden.

CM

Das kann ich nur unterschreiben. Manche Waffenbehörden scheinen wohl auf Probleme zu stehen. Und so kann man sie sich ganz leicht einhandeln. Dachte schon, der Thread ist vom 1. April. :gaga:

Ich würde erst mal anfragen, warum der Gesetzgeber nach 2003 mehrfach das Gesetz geändert hat und bis in der heutigen Version immer noch A und B-Schrank (Stand Mai 1995) einer zurückgezogenen Norm drinsteht bzw. wie sich das mit deren Aussage vereinbaren lässt. Dann noch ein moderater Hinweis auf die einschlägigen Merkblätter der LKA, Polizeien und Waffenbehörden.

Bei Beratungsresistenz rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und diesen um die Ohren klatschen, bis das Gericht die Sache klargestellt hat. Nur so lernen die wohl dazu. :angry2:

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Halt Stopp...

Jetzt wird es unübersichtlich!

In dem eingestellten Schreiben geht es darum, daß die Behörde in Bremen nach 2004 produzierte Schränke der Stufe B (nach VDMA) nicht mehr anerkennt. Sie fordert ein Behältnis der Stufe 0. Und genau darum geht es.

Es wird die Aufbewahrung in einem Behältnis der Stufe 0 gefordert. Dann braucht man gemäß Merkblatt nicht mal mehr Mun von Waffe zu trennen. (Letzter Absatz 1. Seite). Es geht auch gar nicht darum, daß man diesen Schrank nicht mehr einsetzen darf. nein, vielmehr der NEUERWERB nach dem 1.1.2010 wird nicht mehr anerkannt. Wenn er den Schrank am 29.12. gekauft hätte (wohl bemerkt den gleichen) dann wäre alles in Butter.

Die Stadt Bremen erkennt einfach die VDMA Prüfung nicht mehr an.

Den Voreintrag (wann war der?) hat er anstandslos bekommen.

Nicht drüber nachdenken, gibt rote Flecken.

Genau so ist es richtig ! Die Stadt Bremen erkennt einfach die VDMA Prüfung nicht mehr an.

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Fakten kurz und Bündig:

- Threadersteller wollte "Voreintrag" für KW...

- bei seinen Unterlagen fehlte der Nachweis zwecks Aufbewahrung

- B schrank gekauft

- Quittung/rechnung nachgereicht

- Auskunft bekommen das B nicht ausreichen würde, es müsse ein Stufe 0 oder Schrank nach DIN/EN 1143-1 sein.

" - bei seinen Unterlagen fehlte der Nachweis zwecks Aufbewahrung"

Viel schlimmer !

Als ehrlicher, vorbildlicher und damit dummer Bürger habe ich mir am Samstag den 06.02.2010 einen Schrank B gekauft und vorschriftsmäßig am selben Tag befestigt . Gestern, am Montag den 08.02., präsentierte ich stolz meinen Einkauf, verbunden mit der Bitte um Voreintrag.

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen !Hätte ich Idiot einfach meine Schnauze gehalten, haätte ich das Merkblatt bekommen, mir durch gelesen, den Bon mit Datum heimlich im Flur gegessen und denen erzählt, dass ich den Tresor am 24.12.2009 gekauft hätte.

Der Ehrliche ist und bleibt der Dumme !

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Die Stadt Bremen erkennt einfach die VDMA Prüfung nicht mehr an.

Die VDMA hat die Überwachung der Norm eingestellt, dass heisst aber nicht, dass die Norm ungültig wäre, sonst hätten die

Behörden ja bereits ab 1.1.2004 die Schränke nicht mehr anerkennen dürfen. Der Hersteller kann aber immernoch garantieren,

dass der Tresor der Norm entspricht. Daher ist das Vorgehen in Bremen, wie auch beim LA Böblingen in BaWü nicht zulässig.

Da hilft nur schlucken oder klagen.

Das ist wohl der Grund :Rückzug VDMA 24992

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Die VDMA hat die Überwachung der Norm eingestellt, dass heisst aber nicht, dass die Norm ungültig wäre

Eben. Und Bremen darf sich kein Sonderrecht basteln.

Ich an KK Leibjägers Stelle würde die Position der Waffenbehörde nicht akzeptieren.

Vor einem Rechtsmittelverfahren würde ich aber noch versuchen, sachliche Überzeugungsarbeit zu leisten.

Entsprechendes "Futter" bzw. Information findet sich ja bereits hier.

Gruß,

karlyman

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Hallo Sportsfreunde und Jagdkameraden,

ersteinmal vielen Dank für Eure tolle Unterstütztung und den vielen fachlich fundierten Tipps.

Ich werde nochmal das Telefonat der Fa. Burgwächter mit dem Stadtamt Bremen abwarten und sehen was dabei rum kommt.

Stellt man sich dann immer noch quer, werde ich ersteinmal folgendes Schreiben loslassen. Werft doch bitte nochmal einen Blick darauf, ob ich das so machen kann oder mich auf das juristische Glatteis begebe:

Sehr geehrter Herr Beamter,

am 08.02.2010 legte ich als Nachweis zur sicheren Aufbewahrung meiner Kurzwaffe einen Kaufbeleg über einen Waffenschrank nach VDMA 24992 Stufe B, datiert vom 06.02.2010 vor.

Daraufhin belehrten Sie mich mündlich und in ihrem Merkblatt schriftlich, dass das Stadtamt Bremen ab dem 01.01.2010 Waffenschränke nach VDMA - Norm 24992, die nach dem 01 .01 .2004 produziert worden sind, im Falle eines Neuerwerbs aufgrund der offenen Sicherheitsfragen nicht mehr anerkennt.

Dem muss ich widersprechen und nehme dazu wie folgt Stellung:

Die VDMA hat die Überwachung der Norm eingestellt, dass heisst aber nicht, dass die Norm ungültig wäre, sonst hätten die Behörden bereits ab 1.1.2004 die Schränke nicht mehr anerkennen dürfen. Der Hersteller kann aber immer noch garantieren, dass der Tresor der Norm entspricht. Daher ist das Vorgehen des Stadtamts Bremen nicht zulässig.

Es ist für das Stadtamt Bremen höchst bedauerlich, wenn es "offene Sicherheitsfragen" hat. Das setzt aber die Rechtsvorschriften des § 13 AWaffV nicht ausser Kraft.

Als Rechtsbezug wurde gem. dem §36 (3) WaffG auf die Pflicht zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung hingewiesen. Dieser Pflicht komme ich mit o.g. Schrank nach. Ansonsten kann ich keinen Rechtsbezug erkennen, der die ART dieser sicheren Aufbewahrung belastbar definiert. Ihre Mitteilung als Merkblatt ist lediglich ein Verwaltungsakt, der aber rechtlich nicht bindend ist. Dieser Verwaltungsakt ist formell falsch und damit imho nichtig.

Das AWaffV Gesetz bzw. die Verordnung sieht für Kurzwaffen die Stufe B vor, oder höher und läßt kein Interpretationsspielraum zu. Für den Fall, dass Sie eine konkrete Rechtsgrundlage benennen können, aufgrund derer das Bundesland Bremen die geltenden Bestimmungen der AWaffV ausser Kraft setzt, so stellen Sie mir diese als einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu.

Sollte ich bis zum 20.02.2010 nichts mehr von Ihnen hören, betrachte ich den Vorgang als erledigt.

Mit freundlichem Gruß

KuK Leibjäger

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Gast solideogloria

Ich denke, das ist höflich, bestimmt und sachlich richtig. Danach kannst du noch um den rechtsmittelfähigen Bescheid bitten.

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...

Als Rechtsbezug wurde gem. dem §36 (3) WaffG auf die Pflicht zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung hingewiesen. Dieser Pflicht komme ich mit o.g. Schrank nach. Ansonsten kann ich keinen Rechtsbezug erkennen, der die ART dieser sicheren Aufbewahrung belastbar definiert. Ihre Mitteilung als Merkblatt ist lediglich ein Verwaltungsakt, der aber rechtlich nicht bindend ist. Dieser Verwaltungsakt ist formell falsch und damit imho m. E. nichtig.

...

Kein Chatabkürzungen im Behördenanschreiben ;)

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Ich denke, das ist höflich, bestimmt und sachlich richtig. Danach kannst du noch um den rechtsmittelfähigen Bescheid bitten.

habe ich doch, am ende des Schreibens:

.....Für den Fall, dass Sie eine konkrete Rechtsgrundlage benennen können, aufgrund derer das Bundesland Bremen die geltenden Bestimmungen der AWaffV ausser Kraft setzt, so stellen Sie mir diese als einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu.

Oder verstehe ich das jetzt falsch?

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...

Ihre Mitteilung als Merkblatt ist lediglich ein Verwaltungsakt, der aber rechtlich nicht bindend ist. Dieser Verwaltungsakt ist formell falsch und damit imho nichtig.

Das AWaffV Gesetz bzw. die Verordnung sieht für Kurzwaffen die Stufe B vor, oder höher und läßt kein Interpretationsspielraum zu. Für den Fall, dass Sie eine konkrete Rechtsgrundlage benennen können, aufgrund derer das Bundesland Bremen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß AWaffV ausser Kraft setzt, so stellen Sie mir diese bitte als einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu.

Explizit möchte ich Sie auf die Informationen des Bundesministerium des Inneren zu dieser Thematik hinweisen, in dessen Auftrag Sie hier agieren.

Unter http://www.bmi.bund.de/cln_144/SharedDocs/....html?nn=106630

können Sie diese abrufen.

Sollte ich bis zum 20.02.2010 nichts mehr von Ihnen hören, betrachte ich den Vorgang als erledigt.

Mit freundlichem Gruß

KuK Leibjäger

Anmerkungen:

Der Betreff Deines Schreibens muss lauten:

"Wiederspruch gegen Ihr........(Titel des Schreibens) vom..........(Datum)"

Damit nimmst Du direkt Bezug auf Ihr Schreiben und imho hat der Wiederspruch eine aufschiebende Wirkung.

Imho ist imho Netzsprache und kein echtes deutsch. :rolleyes:

20.02. ist etwas knapp für den Postlauf.

14 Tage solltest Du Ihnen schon lassen.

1. Frage: War dieses "Merkblatt" nur ein Anhang?

Das Schreiben der Behörde ist der Verwaltungsakt, nicht irgendein Anhang.

Dann ist ggf. der Anhang falsch, auf den sich der Verwaltungsakt bezieht, der Verwaltungsakt selbst aber nicht?

Solltest Du dann auch so schreiben.

Alles ohne Gewähr und ich bitte Euch um inhaltliche Prüfung oder Verbesserungsvorschläge.

Und noch einmal die Frage:

Hast Du einen Rechtsschutz, der bereits im Verwaltungsverfahren greift?

Gruß,

J.

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Anmerkungen:

Der Betreff Deines Schreibens muss lauten:

"Wiederspruch gegen Ihr........(Titel des Schreibens) vom..........(Datum)"

Damit nimmst Du direkt Bezug auf Ihr Schreiben und imho hat der Wiederspruch eine aufschiebende Wirkung.

Imho ist imho Netzsprache und kein echtes deutsch. :rolleyes:

20.02. ist etwas knapp für den Postlauf.

14 Tage solltest Du Ihnen schon lassen.

1. Frage: War dieses "Merkblatt" nur ein Anhang?

Das Schreiben der Behörde ist der Verwaltungsakt, nicht irgendein Anhang.

Dann ist ggf. der Anhang falsch, auf den sich der Verwaltungsakt bezieht, der Verwaltungsakt selbst aber nicht?

Solltest Du dann auch so schreiben.

Alles ohne Gewähr und ich bitte Euch um inhaltliche Prüfung oder Verbesserungsvorschläge.

Und noch einmal die Frage:

Hast Du einen Rechtsschutz, der bereits im Verwaltungsverfahren greift?

Gruß,

J.

Hallo Jayman,

ich habe kein Schreiben erhalten mit einer Ablehnunng, ich war persönlich vor Ort, dort drückt man mir, ich nenne es jetz mal " allgemeines Merkblatt "

in die Hand, wo das Stadtamt Bremen mal eben beschlossen hat, VDMA nicht mehr anzuerkennen.

Also kein Schreiben, nach dem Motto, Hallo KuK Jäger, hiermt lehnen wir deinen Antrag ab.

Habe ich nicht. Das Merkblatt, Schmierzettzl, Waschzettel oder nenn es wie du willst ist nicht persönlich auf mich gemünzt.

Also ist dieser Zettel kein Verwaltungsakt, sondern, nenne ich es jetzt mal behördliche Mitteilung ?

Nein, ich habe keine Rechtsschutrzversicherung. Nicht mal für`s Auto.

Imho wird nicht geschrieben, geht klar.

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...

Sehr geehrter Herr Beamter,

am 08.02.2010 legte ich als Nachweis zur sicheren Aufbewahrung meiner Kurzwaffe einen Kaufbeleg über einen Waffenschrank nach VDMA 24992 Stufe B, datiert vom 06.02.2010 vor.

Daraufhin belehrten Sie mich mündlich und in ihrem Merkblatt schriftlich, dass das Stadtamt Bremen ab dem 01.01.2010 Waffenschränke nach VDMA - Norm 24992, die nach dem 01 .01 .2004 produziert worden sind, im Falle eines Neuerwerbs aufgrund der offenen Sicherheitsfragen nicht mehr anerkennt.

Dem muss ich widersprechen und nehme dazu wie folgt Stellung:

Die VDMA hat die Überwachung der Norm eingestellt, dass heißt aber nicht, dass die Norm ungültig wäre, sonst hätten die Behörden bereits ab 1.1.2004 die Schränke nicht mehr anerkennen dürfen. Der Hersteller kann aber immer noch garantieren, dass der Tresor der Norm entspricht. Daher ist das Vorgehen des Stadtamts Bremen nicht zulässig.

Es ist für das Stadtamt Bremen höchst bedauerlich, wenn es "offene Sicherheitsfragen" hat. Das setzt aber die Rechtsvorschriften des § 13 AWaffV nicht außer Kraft.

Als Rechtsbezug wurde gem. dem § 36 (3) WaffG auf die Pflicht zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung hingewiesen. Der Pflicht der sicheren Aufbewahrung komme ich mit o.g. Schrank nach, der Pflicht über den Nachweis der Aufbewahrung durch Vorlage des Kaufbelegs. Ansonsten kann ich keinen Rechtsbezug erkennen, der die ART dieser sicheren Aufbewahrung belastbar definiert. Ihre Mitteilung als Merkblatt ist lediglich ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, der aber rechtlich nicht bindend ist. Dieser Verwaltungsakt ist formell falsch entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist damit nach meiner Auffassung nichtig.

Das AWaffV Gesetz bzw. die Verordnung sieht für Kurzwaffen die Stufe B vor, oder höher und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Für den Fall, dass Sie eine konkrete Rechtsgrundlage benennen können, aufgrund derer das Bundesland Bremen die geltenden Bestimmungen der AWaffV außer Kraft setzt, so stellen Sie mir diese als einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu.

Sollte ich bis zum 20.02.2010 nichts mehr von Ihnen hören, betrachte ich den Vorgang als erledigt.

Mit freundlichem Gruß

KuK Leibjäger

Leider ist dem DOC.-Dokument das hier verlinkt wurde nicht zu entnehmen, ob eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte (Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit, Klage, Fristen etc.), denn damit wäre diese Allgemeinverfügung (eine besondere Form eines Verwaltungsaktes) bereits rechtsmittelfähig.

Die fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung macht einen Verwaltungsakt im Übrigen nicht zwingend nichtig, es können sich auch nur die Widerspruchs-/Klagefristen verlängern.

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Ich glaube ich habe mich nicht so klar ausgedrückt, was für ein Schreiben / Zettel / Wisch ich bekommen habe. Da ich in Sachen EDV eine völlige Obernull bin, sehe ich mich auch außer Stande diesen Zettel als PDF hier hochzuladen und einzustellen.

Aber so viel:

Es handelt sich um einen Meldebogen, in dem man seinem Namen einträgt Anschrift, etc.

Nach dem Anschriftsfeld wird man dann zur Rechtslage belehrt, mit dem selbstgebastetzen Zusatz aus dem Land Bremen.

Auf der Rückseite kreuzt man dann an, wo der Tresor steht, vor dem Haus, in der Gartenlaube , auf dem Balkon oder im Keller, welchen Tresor man hat (eine Auflistung aller Tresore nach VDMA 24922 Stufe A, Stufe B, Stufe A/B, Stufe0.....), wieviel Waffen man da rein tun will, usw., eben halt ein Formular.

Dieses Formular halte ich blanko, unausgefüllt in meiner Hand.

Damit wurde ich nach Hause geschickt, mit der Auflage, mich erst wieder blicken zu lassen wenn ich einen Schrank 0 habe, wie es ja auf der Vorderseite des Meldebogen /Zettel /Antragsformular steht.

Also nochmal:

Ich habe keinen ablehnenden Bescheid bekommen damit auch keine Möglichkeit Widerspruch einzulegen, nur diesen Zettel und den zusätzlichen mündlichen Hinweis dass mein Schrank VDMA in Bremen nicht anerkannt wird, wie es auf dem Meldebogen / Zettel / Formular / Wisch auf der ersten Seite steht.

Ich sende jedem dieses Formular bei Interesse und Hilfestellung gerne per Mail als PDF Anhang zu.

KuK Leibjäger

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Hier ein entsprechender Link zum Stadtamt Bremen:

http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detai...en116.c.2896.de

Nach einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums werden vermehrt Waffenschränke im Waffenhandel angeboten, die zwar nach den angebrachten Etiketten den Eindruck vermitteln, dass sie einer gewissen Sicherheitsstufe entsprechen, diese tatsächlich jedoch nicht erfüllen. Betroffen sind insbesondere Waffenschränke mit einer Eingruppierung der Sicherheitsstufen nach der VDMA-Norm. Wenn Sie einen solchen Waffenschrank besitzen sollten, können Sie sich gegenüber der Behörde nicht auf die Etikettierung berufen, sondern müssen zur Sicherstellung der sicheren Aufbewahrung einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Waffenschrank erwerben. Die Beweislast, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. einem bestimmten Widerstandgrad entspricht, tragen dabei Sie.

Wer kennt diese Mitteilung des BMI ?

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