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IGNORED

Tresor Stufe B in Bremen nicht mehr aureichend


KuKLeibjäger

Empfohlene Beiträge

Man bin ich geladen und frustriert.

Wollte ganz brav einen Voreintrag Kurzwaffe machen lassen und brachte auch den Nachweis über Schrank nach VDMA Sufe B mit, den ich stolz wie Oskar am Wochenende im Baumarkt Fabrikat Burgwächter gekauft hatte.

Tja, da kann ich gerne meine alten Socken und Pornos reinpacken, aber keine Kurzwaffe. Seit dem 01.01.2010 in Bremen aufgrund der offenen Sicherheitsfragen nicht mehr anerkannt.

Stufe 0 oder Schrank nach DIN/EN 1143-1 muss es sein.

Na denn mal to.

Ahoi

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Seit wann entscheidet das Bundesland selbst wie welcher Schrank eingestufft wird?

In Meinen Augen Willkür...nen B Schrank ist dafür zugelassen und fertig.. würde ich so einfach nicht hinnehmen.

Hast du was Schriftlich? Wo soll das stehen? Welche Begründung? Ne offene Sicherheitsfrage ist keine Begründung nem Abgenommenem B Schrank seine Brauchbarkeit abzuerkennen

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Gast solideogloria

Und du hast dir darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid eingeholt und gegen selbigen gleich vor Ort Widerspruch eingelegt?

Und dann hat die Behörde sicher auch noch gesagt, wie das Waffg. und die Aufbewahrungsvorschriften geändert worden sind und wo das steht.

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Gast solideogloria

Steht leider unter "aktuelles zum Waffenrecht" und ist somit nicht kommentierbar.

Hallo Kuk `Leibjäger, läßt du dir bitte einen rechtsmittelfähigen Bescheid hierüber ausfertigen und stellst diesen dann hier ein?

Weiterhin könntest du die SB´s mal bitten, wo genau dieser Vorgang im Waffg legitmiert ist.

Darüberhinaus kannst du auch gerne mal die Firma BurgWächter informieren.

Damit alle wissen worums geht

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1417930

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Das wäre auch mein Vorgehen: Rechtsmittelfähigen Bescheid geben lassen und anfechten. Die Aufbewahrung ist wirklich eine der am klarsten festgelegten Sachen im Waffenrecht. Und das Gesetz bzw. die Verordnung sieht für Kurzwaffen Stufe B vor, oder höher. Kein Interpretationsspielraum.

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Seit dem 01.01.2010 in Bremen aufgrund der offenen Sicherheitsfragen nicht mehr anerkannt.

Stufe 0 oder Schrank nach DIN/EN 1143-1 muss es sein.

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Lass Dir mal von Deiner zuständigen Behörde explizit die Rechtsgrundlage nennen, aufgrund derer die bisher geltenden Bestimmungen der AWaffV ausser Kraft gesetzt werden.

Und halte uns bitte auf dem Laufenden.

CM

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Wohl kaum. Sonst würde er so nicht handeln.

Frage ist, wer in der übergeoordenten Hierarchie

die Anweisung gegeben hat, das Waffengesetz nicht einzuhalten.

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Hallo Leute, was soll ich den jetzt machen ?

Was heißt rechtsfähiger Bescheid ? ...

Gruß

Der Jäger

Zahlst Du Einkommen-/Lohnsteuer und wirst veranlagt? Das was Du da für jedes Jahr zugeschickt bekommst wo drinn steht, was Du an Steuern zurückbekommst oder nachzahlen oder künftig vorauszahlen mußt, ist ein Bescheid. (Klick hier zu Wikidingsda!)

Soetwas von Deinem SB verlagen, aus dem hervor geht, dass Dein B-Würfel waffenrechtlich nicht zulässig ist.

Eine "Belehrung" mündlich oder schriftlich ist ein Nichts, da kein öffentlicher Verwaltungsakt. Wird aber gerne einmal gemacht, um die Leute einfach wieder wegzuschicken. Das ist zwar nun wirklich nicht die "feine Art", aber manche scheinen es für ganz normal und richtig zu halten, den Bürger zu verarschen. :angry2:

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Hallo Leute,

danke für die Unterstützung.

Also, ich habe solideogloria den scan geschickt, vielleicht kann er den ja einstelllen.

Der Voreintrag wurde übrigens gemacht, da kann ich mich ja nicht beschweren, nur wird der Tresor nich anerkannt. Ich kann einen ASntrag auf vorübergehnde Anerkennung stellen, aber es muss 0 sein.

Vielleicht wird das ganze klarer, wenn der Skan hier eingestellt wird.

Gruß

der Jäger

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... die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ...

Sorry, wenn ich hier mal korrigiere, die zitierte Rechtsgrundlage ist der § 13 der 1. Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) und nicht die (nie in Kraft gesetzte) Verwaltungsvorschrift (WaffGVwV), welche lediglich das Handeln der Behörden/Verwaltungen regeln soll.

CM :)

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Vielleicht wird das Ganze klarer, wenn der Scan hier eingestellt wird.

Eigentlich nicht.

Es ist für das Stadtamt Bremen höchst bedauerlich, wenn es "offene Sicherheitsfragen" hat.

Das setzt aber die Rechtsvorschriften des § 13 AWaffV nicht ausser Kraft.

Wehret den Anfängen!

Mehr kann ich dazu nicht sagen.

CM

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Meist folgt dann noch die Anmerkung, daß ein Bescheid gebührenpflichtig ist. ...

Womit dann ja klar ist, dass das ganze dann gleich als verwaltungsaufwändigere Petitionsbeschwerde läuft - hier sogar beim Bundestag, weil Bundesrecht und beim Senat, weil Landesbehörde.

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OK, das Problem sind Schränke die nach 2003 hergestellt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt war die VDMA 24992 nicht mehr gültig. Ob zurückgezogen oder nicht verlängert wurde kann ich nicht sagen. Die neueren Schränke wären ja nicht mehr kontroööiert worden,deshalb nicht gültig. Interessant aber dazu die Aussage von BurgWächter:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1329146

<XXXXXXX@burg-waechter.de> schrieb:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

die VDMA 24992 ist eine reine Konstruktionsvorgabe für Tresore der Sicherheitsstufen A und B. Die Herstellung der Tresore wurde zu keinem Zeitpunkt überwacht und die Tresore nicht geprüft oder zertifiziert. Insofern ist die von Ihnen zitierte Quelle nicht korrekt, die ja behauptet, dies sei nach dem 31.12.03 der Fall.

Richtig ist, dass die Konstruktionsvorgabe zurückgezogen wurde zum 31.12.03. Es ist aber nicht untersagt, danach Tresore zu bauen.

Die Ausgabe vom Mai 1995 ist die auch im Waffengesetz im § 36 geforderte Ausgabe für Waffentresore der Sicherheitsstufen A und B. Dies wird von den Ordnungs- und Landratsämtern nicht in Frage gestellt.

Ob oder wann das Waffengesetz vom Gesetzgeber in diesem Punkt zukünftig mal geändert wird, ist nicht abzusehen.

Hiermit bestätigen wir, dass Ihr Tresor MD 1 E der Sicherheitsstufe B anch VDMA 24992, Stand Mai 1995, entspricht.

Mit freundlichen Grüßen aus Wetter

XXXXXXXX

(Tresorverkauf)

BURG-WÄCHTER KG

Altenhofer Weg 15

D-58300 Wetter

http:// www.burg.biz

________________________________________________________________________________

BURG-WÄCHTER KG, Altenhofer Weg 15, 58300 Wetter, Registergericht Hagen, HRA 3901,

geschäftsführender Gesellschafter: Harald Lüling

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