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IGNORED

WBK im Original zum Käufer?


Pibros

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hatte eben eine Diskussion mit einem Vereinskameraden, der meinte, dass der Käufer die WBK des Verkäufers im Original braucht um die erworbene Waffe eintragen zu lassen.

Ich meine, dass es ausreicht, wenn er mit den Daten (Adresse, WBK Nr,...) des Verkäufers die Waffe in seine WBK eintragen lässt.

Wie ist die Sachlage? Konkret geht es um einen Verkauf bei egun. Ich würde mit der Waffe einfach eine Kopie der WBK und den Kaufvertrag beilegen.

Danke für eure Antwort

Geschrieben
Wie ist die Sachlage? Konkret geht es um einen Verkauf bei egun. Ich würde mit der Waffe einfach eine Kopie der WBK und den Kaufvertrag beilegen.

Genau so! Hier hat der Käufer alle relevante Daten und sieht auch, wie die Waffe in Deiner WBK eingetragen ist (Kaliber, Hersteller, etc.). Dies kann er dann ja übernehmen.

Geschrieben
In einer WBK dürfen nur Händler und der zuständige SB Eintragungen vornehmen.

Servus Michael !

Einspruch !!!

War vorgestern erst bei meinem SB wegen meiner roten WBK.

Was meine rote WBK angeht, so sind darin alle Eintragungen von mir vorgenommen worden. Lediglich abgestempelt wurden sie dann vom SB.

Was die grüne WBK angeht, so will er, dass ausschl. ER Eintragungen vornimmt, nicht ein Händler oder wer sonst auch immer.

Anscheinend macht das auch jeder SB so wie er will :lol:

Geschrieben

Langwaffen trägt die Behörde ein.

Kurzwaffen trage ich als Händler ein, damit der Kunde mit seinem Voreintrag

nicht noch zu anderen Händlern gehen kann und noch eine KW erwirbt... :rolleyes:

Danach müssen ich als Händler und auch der Kunde dieses seiner Behörde anzeigen.

So ist es in D gängige Praxis.

Horrido,

Framic

Geschrieben
Langwaffen trägt die Behörde ein.

Kurzwaffen trage ich als Händler ein, damit der Kunde mit seinem Voreintrag

nicht noch zu anderen Händlern gehen kann und noch eine KW erwirbt... :rolleyes:

Danach müssen ich als Händler und auch der Kunde dieses seiner Behörde anzeigen.

So ist es in D gängige Praxis.

Horrido,

Framic

www.fm-jagd.de

Naja, das ist ja nicht besonders logisch. Trennung in LW und KW?

von mir aus Trennung in Gelb und Grün, aber LW und KW?

Und das WaffG sagt dazu auch was anderes:

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund

einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum

Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich

Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe,

ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft

einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich

anzuzeigen.

Geschrieben
Langwaffen trägt die Behörde ein.

Kurzwaffen trage ich als Händler ein,

So ist es in D gängige Praxis.

www.fm-jagd.de

Dieser etwas fehlerhafte Sonderweg ist in D nicht Praxis,

sondern das was Beobachter zitiert hat.

Und hier bei WO ist es nicht Praxis, als Gewerbetreibender und nicht Bannerkunde

seine Net Adresse als Signatur zu verwenden.

Sei so nett und halte Dich bitte daran !

Gruß

G.T.

Geschrieben

Als Verkäufer muss man sich überzeugen das der Käufer hierzu berechtigt ist.

Geht das mit einer Kopie?

Kann ich guten Gewissens eine Waffe versenden aufgrund einer Kopie der WBK.

Hier steht oft nicht mal die Adresse drauf.

Bevor Ihr jetzt zur Feder greift und mosert überlegt einmal was ein Betrüger mit einer Kopie so alles am PC machen kann.... oohh ja.

Leuts wenn Ihr hier mal Mist macht...ist die Zuverlässigkeit im Eimer...Folgen bekannt.. oder?

( Dies unten ist eine Info im übrigen von meinem SB auf der Behörde )

Verkauf nur gegen Vorlage der Originalen WBK...oder beglaubigter Kopie nicht älter als 14 Tage. Vorlage... Amtlichen Lichtbildausweißens oder wer ist der Typ der hier vor mir steht?? Bei Versand eine beglaubigte Kopie eines Amtlichen Lichtbildausweißens anbei. Adresse hier die gleiche wie Lieferadresse.

.

Mach es euch nicht so einfach....

Grüße

Stefan

Geschrieben
Als Verkäufer muss man sich überzeugen das der Käufer hierzu berechtigt ist.

Geht das mit einer Kopie?

Kann ich guten Gewissens eine Waffe versenden aufgrund einer Kopie der WBK.

Hier steht oft nicht mal die Adresse drauf.

Bevor Ihr jetzt zur Feder greift und mosert überlegt einmal was ein Betrüger mit einer Kopie so alles am PC machen kann.... oohh ja.

Leuts wenn Ihr hier mal Mist macht...ist die Zuverlässigkeit im Eimer...Folgen bekannt.. oder?

( Dies unten ist eine Info im übrigen von meinem SB auf der Behörde )

Verkauf nur gegen Vorlage der Originalen WBK...oder beglaubigter Kopie nicht älter als 14 Tage. Vorlage... Amtlichen Lichtbildausweißens oder wer ist der Typ der hier vor mir steht?? Bei Versand eine beglaubigte Kopie eines Amtlichen Lichtbildausweißens anbei. Adresse hier die gleiche wie Lieferadresse.

.

Mach es euch nicht so einfach....

Grüße

Stefan

Ja, aber darum gehts hier auch garnicht.

Stichworte: Käufer, WBK des Verkäufers, Eintrag

Gruß

Geschrieben

Wichtig ist doch nur, dass man absolut sicher an einen Berechtigten überläßt. Ob dazu die originale WBK versandt werden muss, halte ich für übertrieben. Wenn ein Scan nebst Ausweis-Scan und die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters vorhanden ist, damit man auch telefonisch sich beim SB des Käufers rückversichern kann, sehe ich da persönlich kein Problem. Zumindest bei WHE, Sammler- oder Sachverständigen-WBK handhaben das auch fast alle Händler so. Ich versende meine originalen WBK's definitiv nicht per Post. Selbst bei versicherten Versand bleibt ein Restrisiko und während der Transaktion kann man seine anderen Waffen nicht auf den Stand nehmen, da die originale WBK ja weg ist....

Geschrieben
Ich versende meine originalen WBK's definitiv nicht per Post. Selbst bei versicherten Versand bleibt ein Restrisiko und während der Transaktion kann man seine anderen Waffen nicht auf den Stand nehmen, da die originale WBK ja weg ist....

Hallo,

bei mir geht keine Waffe raus ohne die originale WBK.

Der Grund ist ganz einfach, wie oben schon zitiert, der Gesetzgeber schreibt es mir als Händler vor den Eintrag vorzunehmen.

Die WBK ist maximal 3 Tage per Einschreiben unterwegs, da sie am gleichen Tag des Einganges auch wieder zum Kunden raus geht.

Das Problem, über einen längeren Zeitraum ohne WBK zu sein, sollte es so nicht geben.

wolli2002

Geschrieben

:gutidee: hola amigos,

ich habe eine einfache Lösung wenn ich eine WBK/EWB pflichtige Waffe kaufe: Kopie meiner WBK (mit evtl. EWB bei Grün, oder ohne bei Gelb) falls Beglaubigung gewünscht lasse ich die Kopien von der SBrin beglaubigen (meistens kostenlos). Kopien von beiden Seiten und die Telefonnummer/Adresse der SBrin reinkopiert, so hat der/die Verkäufer/in die Möglichkeit der Überprüfung meiner Angaben, nachdem er/sie im www. kontrolliert hat ob die Amtsadresse/Telefonnummer richtig sind.

Den gleichen Vorgang verlange ich vom Verkäufer

Nach erhalt der Waffe und der Kopien gehe ich zu meiner Ordnungsbehörde-in der Regel 2 Tage später-und lasse von meiner SBrin die Waffe eintragen.

Ich werde niemals eine WBK in original auf die Reise schicken!

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Ich werde niemals eine WBK in original auf die Reise schicken!

Eine WBK per Post in fremde Hände zu verschicken werde ich auch niemals machen. Weder als Käufer noch als Verkäufer, denn damit versende ich eine Erwerbsberechtigung an jemanden den ich nicht kenne, noch das ich schon im Vorfeld weis ob es überhaupt ein richtiger Verkäufer ist (gerade bei Privatverkäufern über E-Gun). Wer ist sich sicher, das er übers Netz wirklich eine Waffe gekauft hat, statt dessen könnte ein Fake dahinter sein, welcher dann erst mit den eingesannten WBK´s dann auf Einkaufstour geht (bis jetzt wollte kein Händler beim Kauf meinen Personalausweis sehen, und in der WBK ist kein Bild).

Wer haftet dann für das ganze?

Vermutlich wird der WBK-Inhaber eins aufgebraten bekommen. Zudem sieht unser SB, es immer kritisch, wenn der Händler dort was einträgt, mir hat er mal einen Eintrag von einem Händler durchgstrichen, und den Eintrag selbst vorgenommen (der Händler trug 308 im Kaliber ein, er wollte .308 stehen haben, und den Punkt nachträglich passte ihm nicht). Daür will er nicht nur die Überlassungsanzeige, sondern auch immer ein Kaufrechnung sehen (jeder SB handhabt das Ganze wohl anders).

Geschrieben

Dabei stehts im WaffG doch genau drin, wies geht.

Haendler: Traegt ein. Ausnahme Langwaffen auf Jagdschein und imho rote WBK (letzteres muesst ich aber nochmal nachschlagen).

Privatmann: Traegt NICHTS ein, sondern nur der SB.

Verkaeufer: Schickt keine WBK durch die Welt, sondern nur die vom Kaeufer benetigten Daten.

Geschrieben
@Hangman:

mach eine Kopie der Rechnung und schwärze alle kostenrelevanten Stellen. Hat meiner SBine genügt.

MT

Mal etwas Grundsätzliches: Es gibt zwei Dinge für die eine Rechnung zwingend notwendig ist und zwar für den Kauf/Verkauf von Immobilien und Schiffen. Für alles andere, und das sind auch Waffen, gilt das BGB. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag und bindet die Teilnehmer. Wenn ich also eine Waffe per Handschlag kaufe - kommt im Ländlichen schon häufiger vor - dann hat dies Gültigkeit.

Aber ich will nicht in Abrede stellen, dass der SB durch einen Vertrag beruhigter ist (Warum eigentlich?).

Geschrieben
Als Verkäufer muss man sich überzeugen das der Käufer hierzu berechtigt ist.

Geht das mit einer Kopie?

Kann ich guten Gewissens eine Waffe versenden aufgrund einer Kopie der WBK.

Hier steht oft nicht mal die Adresse drauf.

Um sicher zu gehen könnte man sich die WBK als begelaubigte Kopie geben lassen

und mit der WBK Nummer und Adresse beim zugehörigen Ordnungsamt nachfragen.

(die Tel. und Name des SBs kennt derjenige ja schon im allg., so dass man sich die Tel. Numemr Suche sparen kann)

So hätte man 100% Sicherheit.

Meine originalen WBKs bekommt NUR das Ordnungsamt, sonst niemand !

Geschrieben

Eintragung Händler muss nur auf der Grüne sein (es hat sich aber auch noch kein Sachbearbeiter beschwert, wenn er es gemacht hat) und da der Käufer sich das Ding ja auch 4 Woche ausleihen kann, kann man das mal als Ausleihvorgang sehen.

Bei der Roten ist man meistens ziemlich freizügig. Die melden ja ohnehin sehr schnell an den Sachbearbeiter und wenn da was faul ist, ist die Polizei schneller beim Käufer als die Waffe. Viele mit Sachverständigen WBK sind ja namentlich oft sowieso oft bekannt.

Ich denke, es kommt viel auf den Einzelfall an. Ich würde mich auch mit einer Kopie zufrieden geben, wenn der Erwerbe ein paar Tage warten kann. Dann gehe ich damit auf die Behörde, melde die Waffe ab und wenn der Sachbearbeiter keine negative Rückmeldung gibt, geht das Ding nach so 3 bis 5 Tagen auf die Reise. Da kann man mit den meisten Sachbearbeitern vernünftig reden und die melden das ja auch sofort weiter oder sollten es zumindest. Bei mir waren die Meldungen fast immer bereits auf dem Amt, bevor ich dort war.

Weil selbst eine beglaubigte Kopie kann gefälscht sein, genauso wie die ganze WBK und sonst was. Das Verschicken einer roten WBK macht eigentlich sowieso keiner.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Hallo,

ich hatte eben eine Diskussion mit einem Vereinskameraden, der meinte, dass der Käufer die WBK des Verkäufers im Original braucht um die erworbene Waffe eintragen zu lassen.

Nein, er muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage SEINER WBK anzeigen. Der Überlasser hat dafür ebenfalls zwei Wochen Zeit. Wenn beide bei der selben Behörde registriert sind, ist es für alle Beteiligten natürlich am schnellsten erledigt, wenn gleich beide WBK vorgelegt werden.

Ich meine, dass es ausreicht, wenn er mit den Daten (Adresse, WBK Nr,...) des Verkäufers die Waffe in seine WBK eintragen lässt.

So ist es. Überlassungsdatum ebenfalls angeben. Wird immer wieder gerne vergessen und verzögert die Eintragung.

Geschrieben
Kurzwaffen trage ich als Händler ein, damit der Kunde mit seinem Voreintrag

nicht noch zu anderen Händlern gehen kann und noch eine KW erwirbt... :rolleyes:

Das ist so nicht korrekt. Wenn Du die WBK hast, MUSST Du eine verkaufte Waffe auch eintragen - egal ob gelbe, grüne oder rote WBK. Alle WBK basieren auf § 10 Abs. 1 WaffG und unterliegen hinsichtlich Ein- und Austragung der selben Vorschrift.

Das andere ist quatsch, denn wenn der Käufer zwei KW auf einen Voreintrag bei Händlern erwirbt, bekommt die Waffenbehörde zwei Überlassungsmitteilungen und dann läuft er Gefahr, dass man ihm unerlaubten Waffenbesitz unterstellt und nicht auf einen Fall nach § 12 Abs. 1 WaffG erkennt. :rolleyes:

Geschrieben
Als Verkäufer muss man sich überzeugen das der Käufer hierzu berechtigt ist.

Richtig und zwar nach bestem Wissen und Gewissen. Der sicherste Weg ist die Absicherung bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde. Im Normalfall dürfte aber auch eine ganz normale WBK-Kopie reichen, denn wenn der Käufer was türkt, läuft er Gefahr, wegen Betrug angezeigt zu werden und seine Zuverlässigkeit zu verlieren.

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