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IGNORED

Deko oder Anscheinwaffe


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Die Definitionen kommen aus unterschiedlichen Ecken des WaffG

Die Anscheinswaffe findet man im §42a

Die Deko-Waffen an mehreren Stellen, wesentlich ist da Erwerb und Besitz, Ausnahme von der Erlaubnispflicht, also §2 mit dem Verweis auf Anlage 2, Abschnitt 3.

Was eine Anscheinswaffe ist steht in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Punkt 1.6

Was eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist im selben Abschnitt, Punkt 1.4

Netto: Eine Deko-Waffe ist eine Anscheinswaffe, nicht jede Anscheinswaffe ist auch Deko. Du darfst sie nur zuhause streicheln oder in einem verschlossenen Behältnis herumtragen.

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Die Definitionen kommen aus unterschiedlichen Ecken des WaffG

Die Anscheinswaffe findet man im §42a

Die Deko-Waffen an mehreren Stellen, wesentlich ist da Erwerb und Besitz, Ausnahme von der Erlaubnispflicht, also §2 mit dem Verweis auf Anlage 2, Abschnitt 3.

Was eine Anscheinswaffe ist steht in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Punkt 1.6

Was eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist im selben Abschnitt, Punkt 1.4

Netto: Eine Deko-Waffe ist eine Anscheinswaffe, nicht jede Anscheinswaffe ist auch Deko. Du darfst sie nur zuhause streicheln oder in einem verschlossenen Behältnis herumtragen.

Danke für die Antwort, aber ich frage aus einem ganz bestimmten Grund. Dekowaffen können zu einer Brauchtumsveranstaltung "einfach" im Kofferraum zum Veranstaltungsort verbracht werden, Anscheinwaffen dagegen wie in 42a, Absatz1,Nr1 --> Absatz2 zu Nr.2 dagegen in einem "verschlossenen" Behältnis ! Und genau um dies zu unterscheiden ist wohl der laut Aussage des LKA der <BKA> Stempel erforderlich.

oder draussen bei der Foto- oder Filmaufnahmesession ;)

Aber nur in Zustimmung mit dem Hausherren wenn du zur miete wohnst :rotfl2:

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Danke für die Antwort, aber ich frage aus einem ganz bestimmten Grund. Dekowaffen können zu einer Brauchtumsveranstaltung "einfach" im Kofferraum zum Veranstaltungsort verbracht werden, Anscheinwaffen dagegen wie in 42a, Absatz1,Nr1 --> Absatz2 zu Nr.2 dagegen in einem "verschlossenen" Behältnis ! Und genau um dies zu unterscheiden ist wohl der laut Aussage des LKA der <BKA> Stempel erforderlich.

Aber nur in Zustimmung mit dem Hausherren wenn du zur miete wohnst :rotfl2:

was ist eigentlich mit diesen Teilen:

http://www.waffenostheimer.de/catalog/prod...products_id=513

Früher mal gabs die mal in ganz gewöhnlichen Katalogen wie Neckermann oder Quelle als die noch Waffen im

Angebot hatten das galt wohl in den 50iger-90iger Jahren wohl eher als Kunstgewerbe.

Wäre wirklich sowas von lächerlich und ein großes Armutszeugnis für diesen Staat und seine Regierung wenn diese

Spritzgussteile die nicht schussfähig sind die ich heute höchstens jemand an den Kopf werfen kann einem Waffengesetz

unterliegen das ist ja einfach nur OBER :peinlich: :peinlich:

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Danke für die Antwort, aber ich frage aus einem ganz bestimmten Grund. Dekowaffen können zu einer Brauchtumsveranstaltung "einfach" im Kofferraum zum Veranstaltungsort verbracht werden, Anscheinwaffen dagegen wie in 42a, Absatz1,Nr1 --> Absatz2 zu Nr.2 dagegen in einem "verschlossenen" Behältnis !

Das ist falsch!

Sie sind genauso verschlossen zu transportieren, da sie ja den Anschein von echten Waffen erwecken, darum Anscheinswaffen!

Sie unterliegen mit Ausnahme des Führens nicht dem Waffengesetz!

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Das ist falsch!

Sie sind genauso verschlossen zu transportieren, da sie ja den Anschein von echten Waffen erwecken, darum Anscheinswaffen!

Sie unterliegen mit Ausnahme des Führens nicht dem Waffengesetz!

Hmmmmm, das dachte ich mir eben auch aber die Aussage zum Unterschied des Transportes kommt vom SB :confused: Also mit <BKA> Stempel nicht verschlossen, ohne <BKA> (z.b. Salutfähig) dann verschlossen.

Ich persönlich unterscheide nicht ob "scharf" oder "kastriert." Beide werden verschlossen zur Veranstaltung gebracht.

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Hmmmmm, das dachte ich mir eben auch aber die Aussage zum Unterschied des Transportes kommt vom SB :confused: Also mit <BKA> Stempel nicht verschlossen, ohne <BKA> (z.b. Salutfähig) dann verschlossen.

Nun ja in Bayern ticken die waffenrechtlichen Uhren eh etwas anders, würde aber trotzdem mit solchen unverbindlichen mündlichen Aussagen vorsichtig sein.

Ich persönlich unterscheide nicht ob "scharf" oder "kastriert." Beide werden verschlossen zur Veranstaltung gebracht.

Und somit kannst Du gefahrlos jedes Bundesland passieren! :eclipsee_gold_cup:

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Hallo

eine Laubsägearbeit, die einer Waffe ähnelt, ist dem Gesetz nach eine "Anscheinswaffe" und darf nicht einfach so transportiert werden.

Lieber Gott, es ist schön, daß ich kein Kind mehr bin. Ich würde sonst oft mit dem Gesetz in Konflikt geraden und wüsste noch nicht mal warum.

Steven

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Hallo

eine Laubsägearbeit, die einer Waffe ähnelt, ist dem Gesetz nach eine "Anscheinswaffe" und darf nicht einfach so transportiert werden.

Lieber Gott, es ist schön, daß ich kein Kind mehr bin. Ich würde sonst oft mit dem Gesetz in Konflikt geraden und wüsste noch nicht mal warum.

Steven

Gab es aber auch schon aus Seife und Schuhcreme und wurde erfolgreich angewendet!

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Gab es aber auch schon aus Seife und Schuhcreme und wurde erfolgreich angewendet!

Hallo Uwe

als 8jähriger Bengel kam ich aber besser mit Holz und Laubsäge zurecht. Ich sägte mir eine "Winchester", Jency Derringer war mein Idol und lief damit wild schiesend im Dorf herum. Heute würde ich wahrscheinlich ein Ordnungsgeld nach dem anderen aufgebrummt bekommen. Ein Holzgewehr ist schließlich viel gefährlicher geworden.

Steven

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Auf dem Lande ist es eh anders!

Wer sich erwischen läßt wird bestraft!

(hab mich nie erwischen lassen)

Früher gab es bei uns sogen. Manöver "Schneeflocke", da sind wir Kinder mit den Soldaten durch den Wald gezogen und haben mit der Kalaschnikow massenweise Manöverpatronen verschossen, oder mit dem KK Gewehr auf Stahlhelme oder Flaschen geschossen.

Daran ist heute gar nicht mehr zu denken.

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Hallo

eine Laubsägearbeit, die einer Waffe ähnelt, ist dem Gesetz nach eine "Anscheinswaffe" und darf nicht einfach so transportiert werden.

Lieber Gott, es ist schön, daß ich kein Kind mehr bin. Ich würde sonst oft mit dem Gesetz in Konflikt geraden und wüsste noch nicht mal warum.

Steven

Wirklich dieser Staat hat mächtig einen an der Waffel !

Was höre ich gerade der Staat sind wir alle?

Warum haben wir dann solch dusselige Politiker?

Oder ist das bloß eine Floskel wie das sind wir alle?

Ich habe meine Zweifel wahrscheinlich doch eher Staat=A.Merkel und Co und die machen die dümmlichen Gesetze :icon13::angry2:

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aaaaaja...

Hangman, das ist ja der Grund warum ich den 42a so sehr liebe.

Quatsch und Kriminalisierung.

Da nimmt ein Büxer eine wunderbar funktionsfähige Waffe, Schlachtet Sie, bohrt und fräst sie bis zur Unnkenntlichkeit zusammen, Pappt die Teile Aneinander, damit die ehemals Schusswaffe nun eine UNBRAUCHBAR gemachte S.-Waffe ist.

Und Was hilft's: gar nix. Darf immer nur noch zuhause gestreichelt werden. oder im verschlossenen Behältnis transportiert. Mit einer Salutwaffe darfst Du ja mit Schießgenehmigung sogar schießen. Aber nur aus der Verpackung heraus. Es sei denn zur Schießgenehmigung hast Du auch noch eine Führ-Erlaubnis.

Im Gegensatz zur "echten" Schusswaffe darf eine Anscheinswaffe auch nicht mit Zustimmung eines dritten auf dessen Grund und Boden geführt werden. Softair-Freunde, die sich Treffen, sollten demnächst Endoskope mitbringen.

Und alles nur, damit die Einhandmesser der Gangs direkt und unbürokratisch eingezogen werden können. GENAU, geraucht hat er auch.

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So ich noch einmal. Habe heute von 2 verschiedenen LRA zwei völlig unterschiedliche Meinungen bekommen. LRA1 mit Brauchtumschützen im Landkreis fordern KEINEN Verschluss der A-Waffen, dort ist der Kofferraum ausreichen. LRA2 ohne Brauchtumschützen im Landkreis fordern einen verschlossenen Transport. Irgendwie komisch ist das schon ...

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Sie sind genauso verschlossen zu transportieren, da sie ja den Anschein von echten Waffen erwecken, darum Anscheinswaffen!

Sie unterliegen mit Ausnahme des Führens nicht dem Waffengesetz!

Das betrifft aber nur die Anscheinswaffen !

Dekos sind komplett von allen WaffG-Vorschriften ausgenommen, weil sie keine Waffen mehr sind. § 42a WaffG nimmt keinen Bezug auf sie. Deshalb kann man sie auch offen transportieren und rein waffenrechtlich gesehen sogar bei öffentlichen Versammlungen führen (allerdings nicht ratsam wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz).

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Hallo SBine

da ich davon ausgehe, daß dein Posting, wie fast immer, Hand und Fuss hat, wäre die Ist-Situation folgende: Ein aus einem Stück Holz gesäte Anscheinswaffe, die einem Gewehr ähnelt, muss verschlossen transportiert werden, während eine Deko Uzi in der Fussgängerzone einer Großstad auf dem Ast mitgeführt werden kann. Die Perversion des von Unfähigen bmteten Juristen fabrizierten WaffG kann doch deutlicher nicht ausfallen. Wann stellt man endlich fähige Gesetzesschreiber ein. Oder gibt ehrlich zu, daß der Staat keine hat und gibt sie privat in Auftrag?

Steven

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Das kann ich mir nicht vorstellen. Nach §42a gilt:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

In der Anlage sind Anscheinswaffen definiert:

1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Ich kann hier keine Ausnahme für Dekowaffen finden, des weiteren wird festgelegt:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1. ...

2. ...

3. ...

4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind

4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;

4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.

5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

Ich meine dass es nicht erlaubt ist, mit einer zur Dekowaffe umgebauten Waffe offen rumzulaufen.

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