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IGNORED

10 Unterschiede Kaminkehrer-Kontrollen - amtliche Waffenkontrolle


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
:rolleyes: Na... warum klagt dann keiner gegen Kaminkehrer, Heizungs, Strom oder Wasserableser? Die machen doch das gleiche.... die betreten die Wohnung und schauen was an....

Also.... was ist nun mit der "Unverletztlichkeit der Wohnung"? Die gibt's doch schon lange nicht mehr... zumindest nicht für alle!

Blödsinn hoch zehn

Kaminkehrer benützt das Treppenhaus um auf den Dachboden zu kommen -> nix is mit Wohnung

Heizung wird per Funksystem ausgelesen -> nix is mit Wohnung

Stromzähler ist ebenfalls im Treppenhaus -> nix is mit Wohnung

Wasser wird pauschal abgerechnet -> nix is mit Wohnung

Und jetz erkläre mir doch einmal bitte, warum ich mich schlechter stellen lassen soll als einen Kinderficker.

Mfg aus einer Mietwohnung

Geschrieben
...

In Zukunft werden aber unschöne Berichte über Hauskontrollen hier das Forum dominieren und sich alle gegenseitig was vorheulen - doch dann ist es zu spät.

Grüße

Schwarzwälder

Damit es dazu nicht kommt: Du hast schon Verfassungsbeschwerde erhoben?

Oder wie wärs mit Schreiben an den/die SB/ine :

"Ich bewahre gesetzeskonform auf. Sie kommen aber

(1. Alt.) nur nach Anmeldung

(2. Alt.) garnicht

bei mir in die Wohnung, egal was im Gesetz steht. Schließlich steht der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung im GG."

Vielleicht gibts dann Gelegenheit, das bis zum BVerwG/BVerfG durchzustreiten?

Sorry. Nach soviel Lamentieren in diesem Thread musste das einfach mal sein...

Teddy

Geschrieben
Wenn Du diesen Thread durchgelesen hast, weißt Du, dass alle diese Dinge nach dem neuen Gesetz den Kontrolleuren möglich sind.

nein, sind sie nicht! Die Szenarien, die Du hier beschreibst, stehen so nicht im Gesetz. Es handelt sich dabei einzig und allein um Deine (überzogene) Interpretation!

In Zukunft werden aber unschöne Berichte über Hauskontrollen hier das Forum dominieren und sich alle gegenseitig was vorheulen - doch dann ist es zu spät.

Hauskontrollen! Du überschlägst Dich langsam mit lächerlichen juristischen Wortschöpfungen, die jeglicher Grundlage entbehren.

Wie wäre es, wenn Du einfach nur mal abwarten würdest? Klagen und lamentieren kannst Du dann immer noch.

Ich erwarte dann aber von Dir auch den Gang vor das Verfassungsgericht - ist doch logisch oder?

Deine 12 Punkte-Aktion fand ich ja wirklich gut. Aber so langsam diskreditierst Du Dich hier durch Deine exotischen und unhaltbaren Auslegungen!

Harlekin

Geschrieben
Und uniformiert und bewaffnet kommt auch niemand, ausser Du hast was ausgefressen.

Hallo PSO,

in diesen (meiner Meinung nach einzigen) Punkt muss ich dir leider widersprechen.

Ich habe letzte woche mit meinem SB (wegen einer Vereinsangelegenheit) gesprochen (war ein sehr nettes und informatives Gespräch).

Da mein SB für über 1000 LBWs zuständig ist, und von seitens seines Dienstherren massiv Druck ausgeübt wurde (IM Rech hat da seine Finger im Spiel),

kann er die Menge Nachschauen gar nicht stemmen. Seine beantragten Halbtagstellen für zwei neue Mitarbeiter ist noch in der Schwebe. ^_^

Er meinte darauf, das er gar nicht umhinkommen wird, die Polizei (im Rahmen der Amtshilfe) um Unterstützung zu bitten.

Somit ist (zumindest bei mir) die Wahrscheinlichkeit groß, das Damen und Herren in Uniform (und damit bewaffnet) diese Nachschau zu vollziehen.

Da diese PB aber nach den Regeln der Amtshilfe vorgehen müssen, mach mir auch das keine Angst.

Diese von manchen vorhergesagten Schreckenszenarien halte ich auch für Panikmache. :contra:

Ich halte es wie mit einem vorposter (bin jetzt zu müde zum suchen von wem): Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch raus.

Guts Nächtle

GKBubi

Geschrieben
nein, sind sie nicht! Die Szenarien, die Du hier beschreibst, stehen so nicht im Gesetz. ...

Deine exotischen und unhaltbaren Auslegungen!

Harlekin

Hallo Harlekin:

"Hauskontrollen" deshalb, weil es nicht einfach nur und ausschließlich Waffen sind, die kontrolliert werden, sondern auch Muni und das Betreten aller Räume in denen solche (womöglich) gelagert sind, umfasst. Die Kontrolleure sehen also ein bischen mehr als nur Deinen Waffenschrank, so nebenbei...

"abwarten" ist gut: Das Gesetz ist eingeführt, die Fristen laufen (ab).

Nenne mir doch bitte mal genau, welche meiner Szenarien per Gesetz verboten/absolut nicht möglich sind. Ansonsten lies Dir nochmal den Thread durch. Von Anfang. Dann kommst Du drauf, dass das Gesetz tatsächlich (viel zu) große Möglichkeiten GEGEN uns bietet.

@checkinthedark:

Klage überlege ich mir - eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde insbesondere. Dazu wären Mitstreiter willkommen. Die werden aber abgeschreckt durch das übliche "wird schon nicht so schlimm kommen... Panikmache....ich hab nix zu verbergen" und ein absolut ignorantes Auftreten. Auch an Dich die Frage: WAS genau aus meinen Szenarien ist im Gesetz definitiv ausgeschlossen? Ihr glaubt wohl nur an das Gute im Menschen/Staat, aber handfeste Argumente habt ihr nicht.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Wenn Du diesen Thread durchgelesen hast, weißt Du, dass alle diese Dinge nach dem neuen Gesetz den Kontrolleuren möglich sind. Ob sie es tun, ist eine andere Sache. Mich stört aber, dass der Gesetzgeber hier nicht WENIGSTENS die Rechte der Kontrolleure klar und deutlich eingeschränkt hat - man hat in bestimmten Szenarien/Punkten als Legalwaffenbesitzer tatsächlich weniger Rechte als bei einer Hausdurchsuchung!

Fernerhin sollte man wissen, dass Spielräume, die der Gesetzgeber den Behörden durch unpräzise Gesetzesformulierung nolens volens gelassen hat, zunehmend GEGEN uns ausgenutzt werden.

Man bezichtigt mich hier bei WO oft der Panikmache - auch nach dem WaffG 2008 das gleiche Spiel. Fast keiner wollte damals glauben, dass selbst mit BKA-Bescheid zu Halbautomaten umgebaute Waffen nun dauerhaft wieder als Vollautomaten behandelt werden, dass kaum noch BKA-Bescheide für Altbesitz erteilt werden und dass "kurze" halbautomatische Flinten, die umschaltbar sind, nun auch verboten sind usw. (Beleg: div. aktuelle BKA-Bescheide, erlassen nach dem WaffG 2008).

Bei den Hauskontrollen herrschen jetzt noch 2 Reaktionen vor: "Ich hab nix zu verbergen" und "Ist alles Panikmache". In Zukunft werden aber unschöne Berichte über Hauskontrollen hier das Forum dominieren und sich alle gegenseitig was vorheulen - doch dann ist es zu spät.

Grüße

Schwarzwälder

Die Aussage weniger Rechte als bei einer Hausdurchsuchung ist schlichtweg falsch. Du kannst selbst die Polizei mit einem gueltigen Hausdurchsuchungsbefehl wegschicken, dann muessen sie ca. 60 Minuten spaeter mit dem zustaendigen Staatsanwalt aufschlagen. Selbst die Polizei darf nicht alles durchsuchen (Papiere), das darf nur der Staatsanwalt (ganz vereinfacht ausgedrueckt).

Die meisten wissen nur nicht um ihre Rechte. Da liegt der Hund begraben.

Die von Dir im ersten Beitrag gemachten Aussagen sind ueberspitzt. Nichtsdestotrotz sind diese Kontrollmassnahmen verfassungsrechtlich auf sehr duennem, bruechigem Eis. Auf der einen Seite wird der Legalwaffenbesitzer drangsaliert, auf der anderen gibt es Bonbons fuer die Illegalen.

Hallo PSO,

in diesen (meiner Meinung nach einzigen) Punkt muss ich dir leider widersprechen.

Ich habe letzte woche mit meinem SB (wegen einer Vereinsangelegenheit) gesprochen (war ein sehr nettes und informatives Gespräch).

Da mein SB für über 1000 LBWs zuständig ist, und von seitens seines Dienstherren massiv Druck ausgeübt wurde (IM Rech hat da seine Finger im Spiel),

kann er die Menge Nachschauen gar nicht stemmen. Seine beantragten Halbtagstellen für zwei neue Mitarbeiter ist noch in der Schwebe. happy.gif

Er meinte darauf, das er gar nicht umhinkommen wird, die Polizei (im Rahmen der Amtshilfe) um Unterstützung zu bitten.

Somit ist (zumindest bei mir) die Wahrscheinlichkeit groß, das Damen und Herren in Uniform (und damit bewaffnet) diese Nachschau zu vollziehen.

Da diese PB aber nach den Regeln der Amtshilfe vorgehen müssen, mach mir auch das keine Angst.

Diese von manchen vorhergesagten Schreckenszenarien halte ich auch für Panikmache. contra.gif

Ich halte es wie mit einem vorposter (bin jetzt zu müde zum suchen von wem): Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch raus.

Guts Nächtle

GKBubi

Musst mir da eigentlich nicht widersprechen, da das, was Du ansprichst ja "Amtshilfe" ist, da unsere Steuergelder ja besser fuer Kaffeefahrten nach Spanien als fuer 2 Halbtagsstellen genutzt werden koennen.

Ich bezog mich darauf, dass selbst bei einer "regulaeren" HD im Regelfall niemand in Uniform klingelt. Es soll noch so etwas wie Anstand und Diskretion geben.

Geschrieben
Die Aussage weniger Rechte als bei einer Hausdurchsuchung ist schlichtweg falsch. Du kannst selbst die Polizei mit einem gueltigen Hausdurchsuchungsbefehl wegschicken, dann muessen sie ca. 60 Minuten spaeter mit dem zustaendigen Staatsanwalt aufschlagen.

Selten solchen "Unfug" gelesen!

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

@Gloeckner, carcano u.a.:

Was passiert eigentlich, wenn die Nachschau zuhause verweigert wird - ablauftechnisch:

1. Ich bekomme einen Schrieb, in dem mir formal die Zuverlässigkeit aberkannt wird.

2. Ich bekomme einen weiteren Schrieb, in dem mir gesagt wird, dass ich mangels Zuverlässigkeit meine Waffen mit Frist bis zum xx abzugeben habe, weiters auch keine freien Waffen mehr erwerben/besitzen dürfe, ggf. meinen Beruf als Berufsjäger/bewaffneter Personenschützer/Objektschützer/Büma nicht mehr ausüben dürfe usw.

3. Falls ich nun dagegen klage - bleiben die Verbote trotzdem "einstweilig" wirksam? D.h. Waffen und Erlaubnisse werden eingezogen, Berufsverbot ausgesprochen - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit?

4. Wenn also eine Klage keine aufschiebende Wirkung wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hätte - wäre es dann nicht unzumutbar, den ganzen Rechtsweg bis vor das BVerfG durch alle Instanzen beschreiten zu müssen, solange ggf. arbeitslos zu sein usw. - und wäre es dann, weil unzumutbar - nicht doch chancenreich mit dieser Begründung (Unzumutbarkeit des erschöpfenden Rechtswegs, was ja sonst lt. carcano sogar bei Bußgedern schon vom BVerfG als unzumutbar angesehen wird) eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde zu starten?

Falls ja, dann bräuchten wir jetzt nur einen Berufsjäger/Personenschützer/Wachdienst/Büma und los geht's mit der kostenlosen und direkten Rechtssatzverfassungsbeschwerde! :bud:

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Zu 1 und 2: Ich denke auch, dass das so ablaufen wird.

Zu 3: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aufgrund fehlender Zuverlässigkeit haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 WaffG). Die Vollziehung kann jedoch durch die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder das Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) auf Antrag ausgesetzt werden.

Zu 4: Netter Gedanke, aber hat sich mit der Antwort zu 3 leider erledigt.

Geschrieben

Wenn die Waffenberechtigung widerrufen wird, werden Fristen gesetzt, so dass auch Klagen vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werdsen können.

Werden aber die Fristen versäumt, wird der Bescheid der Waffenbehörde nach Ablauf der Frist unanfechtbar!

Hatte so einen Fall, da hatte sich die Waffenbesitzerin auf ihren RA verlassen, die Fristen wurden versäumt und sie befand sich daher dann nach Ablauf der Fristen unberechtigt im Besitz der Waffen!

Da sich die Waffenbesitzerin durch Einschaltens ihres Anwaltes auf der sicheren Seite wähnte, hatte sie auf die weiteren Schreiben nicht reagiert und diese lediglich an den Anwalt weitergeleitet.

Was dann folgte, dürfte jedem klar sein!

- Strafanzeige

- Wohnungsdurchsuchung

- Beschlagnahme der Waffen

- Zufallsfunde mit weiteren Strafanzeigen

Die Gerichtsverhandlung findet nächste Woche statt!

Ein weiterer gleichgelagerter Fall Ende Oktober!

Geschrieben
Zu 1 und 2: Ich denke auch, dass das so ablaufen wird.

Zu 3: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aufgrund fehlender Zuverlässigkeit haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 WaffG). Die Vollziehung kann jedoch durch die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder das Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) auf Antrag ausgesetzt werden.

Zu 4: Netter Gedanke, aber hat sich mit der Antwort zu 3 leider erledigt.

Hallo 2nd Amendment,

vielen Dank!

"keine aufschiebende Wirkung" ist allerdings ein harter Fakt und das Aussetzen der Vollziehung "auf Antrag" vor dem Gericht unterliegt einem hohen Rechtsrisiko - und natürlich einer zeitlichen Phase, in dem der angestellte Personenschützer vielleicht schon seinen Job verloren hat. Wenn eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde schon allein deswegen zulässig ist, weil das BVerfG dem Kläger das vorübergehende Zahlen von Bußgeld nicht zumuten will, dann dürfte es die - auch nur vorübergehende - Aberkennung der Zuverlässigkeit mit je nach dem Jobverlust doch erst recht nicht für zumutbar halten?!

@Uwewittenburg:

Wenn der Anwalt eine Frist versäumt - greift dann nicht dessen Versicherung? D.h. die Mandanten können sich dann am Anwalt bzw. dessen Versicherung schadlos halten.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
@Uwewittenburg:

Wenn der Anwalt eine Frist versäumt - greift dann nicht dessen Versicherung? D.h. die Mandanten können sich dann am Anwalt bzw. dessen Versicherung schadlos halten.

Gegen Knast samt Eintragung ins Führungszeugnis hilft keine Versicherung. Blindes Vertrauen in den Anwalt schützt nicht vor Strafe. Daraus folgt dann auch die Aberkennung der Zuverlässigkeit, wobei es auch mal ein Urteil gab, wo jemand trotz Verurteilung ausnahmweise zuverlässig blieb. Da war es so, dass der LWB in einer Steuersache einen Steuerberater beauftragt und dem alle Schreiben vom Finanzamt weitergeleitet hatte. Der Steuerberater hat es verbockt und der LWB wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dieses Strafurteil blieb auch so aufrecht, aber im Verfahren wegen des WBK-Widerrufs meinten die Richter, dass hier ein atypischer Fall vorläge und die WBK deshalb nicht zu widerrufen sei.

Geschrieben
@Uwewittenburg:

Wenn der Anwalt eine Frist versäumt - greift dann nicht dessen Versicherung? D.h. die Mandanten können sich dann am Anwalt bzw. dessen Versicherung schadlos halten.

Grüße

Schwarzwälder

Was nützt seine Versicherung hinterher?

Die Anzeige wurde von der Waffenbehörde "losgetreten" und dann folgt eben das ganze Prozedere mit Durchsuchungsbeschluß u.s.w., da sie ja auf die Aufforderung zur Waffenabgabe nicht reagierten.

Der Ruf ist ruiniert!

Der Polizeiaufmarsch in dem kleinen Siedlungsgebiet (gibt es auch in Berlin), das Durchwühlen aller Räumlichkeiten, da der Tresorschlüssel nicht auffindbar war.

Folgeverfahren wegen illegalen Munitionsbesitz gegen Familienangehörigen, weil Jagdschein abgelaufen u.s.w., da entstehen Kosten, die die Versicherung mit Sicherheit nicht abdeckt, schon gar nicht für das neue Verfahren.

Der Anwalt ist nach Information vorsorglich nicht vor Ort erschienen!

Geschrieben

Mal wieder zum Kern des Themas zurück:

"Hauskontrollen" deshalb, weil es nicht einfach nur und ausschließlich Waffen sind, die kontrolliert werden, sondern auch Muni und das Betreten aller Räume in denen solche (womöglich) gelagert sind, umfasst. Die Kontrolleure sehen also ein bischen mehr als nur Deinen Waffenschrank, so nebenbei...

Und das ergibt sich deiner Auffassung nach WORAUS im Gesetz?

Geschrieben

@karlyman:

Die Behörden darf ALLE Deine Räume, in denen Du Schusswaffen (auch freie), Munition (auch freie) und verbotene Waffen aufbewahrst, BETRETEN, §36,3 WaffG:

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen

haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz

2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition

aufbewahrt werden.

Das schließt natürlich auch die Betretung der Räume/Flure mit ein, die auf dem Weg zu den Waffen-/Munitionsaufbewahrungsorten zwingend durchschritten werden müssen. Erspäht die Behörde "im Vorbeigehen" aber z.B. Munischachteln auch in anderen Zimmern, darf sie auch da kontrollieren und wenn Polizeibeamte Gefahr im Verzug sehen, kann das Ganze auch sehr schnell in eine Durchsuchung umschlagen.

Das soll über § 5 Abs.2 Ziff. 5 WaffG laufen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen genau aber ein "wiederholter oder gröblicher" Verstoß gegeben ist, wird mit Sicherheit die Gerichte beschäftigen.

Also da habe ich keine Bedenken:

Die Behörde kommt nachmittags um 14 Uhr und will kontrollieren. Der Waffenbesitzer erzählt ihnen was von Grundgesetz und Unverletzlichkeit der Wohnung und dass er die Behörde deswegen nicht in sein Haus lassen will. Daraufhin sagen die Kontrolleure: "OK, aber dann machen wir Sie darauf aufmerksam, dass dann ihre Zuverlässigkeit verloren ist und alle ihre Waffen abgegeben werden müssen. Überlegen Sie sich das nochmals, wir kommen am Ende unserer Runde in Ihrem Wohnviertel heute abend nochmal vorbei.

Um 17.30 Uhr klingelt es wieder. Der Legalwaffenbesitzer lehnt abermals ab.

Nun hat er 2 mal (=wiederholt) gegen das WaffG verstossen. Jedes Gericht in D MUSS ihm daher ZWINGEND die Zuverlässigkeit (mit allen Folgen) entziehen. Das ist so eindeutig ("wiederholt"), da gibt es keinen Ermessensspielraum.

Da es früher vor dem BVerfG Kläger (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) gab, die sich trotz vermittelnden Verwaltungsaktes auf genau dies - KEIN Ermessensspielraum - beriefen, wurden solche Rechtssatzverfassungsbeschwerden auch zugelassen. Auch heute, in diesem speziellen Fall, macht es keinen Sinn, die Klage abzuweisen, denn kein anderes Gericht (außer dem BVerfG) könnte wirklich darüber entscheiden - der Fall würde ohnehin früher oder später vor dem BVerfG landen.

Zusatzaspekte:

1. Wer klagt, hat bei einer Kontrolle was in der Hand: Er kann um Aussetzung der Kontrolle aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVerfG bitten.

2. Wer klagt, der sorgt dafür, dass die Regierung sich dazu äußern muß (üblicher Vorgang: die Bundesregierung wird idR schon VOR Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage um Stellungnahme gebeten). Das dürfte die Politik doch vorsichtiger werden lassen, weil immerhin: Waffenbesitzer wehren sich!

3. Ggf. kann man die Klage auch medienwirksam platzieren und damit die Öffentlichkeit ins Nachdenken bringen.

Letzterer Punkt gelingt umso mehr, wenn wir darauf verweisen, dass hier nicht nur 3 Mio. Legalwaffenbesitzer ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung opfern müssen, sondern auch ihre Familienangehörigen. Kommt der Gesetzgeber damit ungeschoren durch, sind weitere "Opfer" schnell absehbar:

a) Hartz IV und andere Transferleistungsbezieher müssen dann ebenfalls noch mehr Kontrollbesuche über sich ergehen lassen.

b ) Alle (!) Eltern müssen dann Kontrollbesuche des Jugendamts hinnehmen - man will ja Mißbrauchsfälle aufdecken können. Das ist von Zensursula und Co. schon gefordert worden.

c ) Viele andere kleinere und größere Randgruppen unserer Gesellschaft wird man dann ebenso zur Preisgabe der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung zwingen und

d) am Ende wird man berechnen (wie hier bei WO), dass die Erfolgschancen, illegale Waffen bei Nicht-LWB zu finden größer ist, als bei LWB und daher um der öffentlichen Sicherheit willen generell alle Bürger zwingen, auf die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung zu verzichten. Vielleicht fällt manchen dann der Gesetzestext vom März 1933 ein, als das schon mal durchexerziert wurde und (fast) keiner ein Problem damit hatte, denn: "Ich habe ja nix zu verbergen!"

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
...

Also da habe ich keine Bedenken:

Die Behörde kommt nachmittags um 14 Uhr und will kontrollieren. Der Waffenbesitzer erzählt ihnen was von Grundgesetz und Unverletzlichkeit der Wohnung und dass er die Behörde deswegen nicht in sein Haus lassen will.

....

Grüße

Schwarzwälder

Du hast sicher bemerkt, dass nicht alle hier im Forum glauben, deine Rechtsauffassung sei die einzig richtige. Einen sonstigen nachvollziehbaren Grund führst du nicht an. Und das zeigt, dein eigentlicher Weigerungsgrund ist deine Rechtsauffassung. Nun könnte ich mir denken, dass eine Behörde, die die Frage der Zuverlässigkeit zu prüfen hat und nichts anderes hat als deine persönliche Rechtsmeinung, das als nicht ausreichenden Grund zur Weigerung ansehen könnte.

Das ist ein riskantes Spiel.

Da aber das Gesetz in Kraft getreten ist:

Hast du Verfassungsbeschwerde erhoben?

Hast du die Kontrolle mit der o.a. Begründung verweigert?

Hast du gegen den Widerruf der waffenr. Erlaubnis geklagt/einstweiligen Rechtschutz beim VG beantragt?

Berichte bitte, damit wir alle davon lernen können.

Teddy

Geschrieben
(...) unterliegt einem hohen Rechtsrisiko - und natürlich einer zeitlichen Phase, in dem der angestellte Personenschützer vielleicht schon seinen Job verloren hat.

Beides gilt in noch weitaus höherem Maße für die Verfassungsbeschwerde ! Im Hinblick auf eine Eilbedürftigkeit ist der (fachgerichtliche) vorläufige Rechtsschutz das Verfahren der Wahl, nicht die Verfassungsbeschwerde.

Wenn eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde schon allein deswegen zulässig ist, weil das BVerfG dem Kläger das vorübergehende Zahlen von Bußgeld nicht zumuten will,

Dies ist eine inhaltlich verkürzte Darstellung einer anerkannten Fallgruppe der "Unzumutbarkeit".

dürfte es die - auch nur vorübergehende - Aberkennung der Zuverlässigkeit mit je nach dem Jobverlust doch erst recht nicht für zumutbar halten?!

Letztlich eine reine Wertungsentscheidung. Das BverfG ist hier, wie auch bzgl. einer Vorabentscheidung nach § 90 II BVerfGG (analog), kraft seiner Autorität weitgehend frei nach seinem Ermessen darüber zu befinden. Eine bejahende Prognose findet allerdings wenig Stütze in der bisherigen Judikatur. Man beachte auch, dass im Gegensatz zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren i.R. eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Möglichkeit eines vorläufigen (fachgerichtlichen) Rechtsschutzes eröffnet ist, in dessen Rahmen eine mögliche Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Rechtsnorm berücksichtigt werden kann.

In der neueren Judikatur ist eine zunehmend restriktive Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu beobachten, insbesondere mit Blick auf Art. 100 GG. Das BverfG ist mehr denn je bestrebt, sich mittels einer Vorprüfung durch die Fachgerichte zu entlasten und den Zugang zur Verfassungsbeschwerde zu erschweren.

Oder, pathetischer: "Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben aller (Hervorhebung durch mich) Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren" (BVerfG bereits im 47. Band).

Geschrieben
Die Behörden darf ALLE Deine Räume, in denen Du Schusswaffen (auch freie), Munition (auch freie) und verbotene Waffen aufbewahrst, BETRETEN, §36,3 WaffG: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen

haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz

2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition

aufbewahrt werden."

Das schließt natürlich auch die Betretung der Räume/Flure mit ein, die auf dem Weg zu den Waffen-/Munitionsaufbewahrungsorten zwingend durchschritten werden müssen. Erspäht die Behörde "im Vorbeigehen" aber z.B. Munischachteln auch in anderen Zimmern, darf sie auch da kontrollieren und wenn Polizeibeamte Gefahr im Verzug sehen, kann das Ganze auch sehr schnell in eine Durchsuchung umschlagen.

Ich habe (s.o.) den Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition gelagert werden.

Nicht mehr und nicht weniger.

Zwar weiß ich nicht, wie es bei dir zu Hause diesbezüglich aussieht bzw. wie Du rein räumlich die Aufbewahrung organisierst.

Aber bei mir - und den Schützenkollegen, bei denen ich die Verhältnisse kenne - ergibt sich daraus exakt EIN RAUM im Haus, zu dem die Behörde

im Sinne des Gesetzes echten "Zugang" hat, und zwar unter "Durchschreiten" (wirklich nur "Durchschreiten"!) eines unauffälligen Flurs bzw. eines schnöden Kellerabgangs. Mehr nicht!

Und glaub' mir, mit dem Thema behördliche Kontrollen und Betretungsrechte kenne ich mich (wenn auch in anderem thematischen

Zusammenhang) etwas aus.

Ich respektiere deine Arbeit sehr und verstehe, dass du bei dem Thema Sensibilität erzeugen willst.

Aber man muss auch die Kirche im Dorf lassen, und Panik nützt jetzt keinem LWB etwas.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Du hast sicher bemerkt, dass nicht alle hier im Forum glauben, deine Rechtsauffassung sei die einzig richtige.

Das ist richtig; es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Einen sonstigen nachvollziehbaren Grund führst du nicht an. Und das zeigt, dein eigentlicher Weigerungsgrund ist deine Rechtsauffassung. Nun könnte ich mir denken, dass eine Behörde, die die Frage der Zuverlässigkeit zu prüfen hat und nichts anderes hat als deine persönliche Rechtsmeinung, das als nicht ausreichenden Grund zur Weigerung ansehen könnte.

Also "Rechthaberei" steht bei mir bezüglich Kontrollbesuchen/Grundrechtsverletzungen jetzt absolut nicht im Vordergrund.

Aus jahrelanger sehr enger Beobachtung der Entwicklung unseres Waffenrechts kann ich mir nur zu gut vorstellen, wie sich die Sache weiterentwickeln wird: Wenn unsererseits kein Widerstand kommt, wird man die Kontrollbesuche sehr schnell weiter verschärfen - so, dass sie z.B. nicht mehr verweigert werden können, dass bei der Nachschau exzessiver vorgegangen werden darf, dass aus den nebenbei bei der Nachschau gesammelten Daten uns Stricke gedreht werden (dürfen), dass durch entsprechendes Vorgehen der Kontrolleure und ggf. auch durch Frequenz der Kontrollen nicht wenige absichtlich aus dem Legalwaffenbesitz herausgedrängt werden usw.

Hast du Verfassungsbeschwerde erhoben?

Sehr wahrscheinlich werde icheine Rechtssatzverfassungsbeschwerde einreichen.

Hast du die Kontrolle mit der o.a. Begründung verweigert?

Hast du gegen den Widerruf der waffenr. Erlaubnis geklagt/einstweiligen Rechtschutz beim VG beantragt?

Nein, da ich bisher keine Hauskontrolle hatte und wohl auch nicht zuoberst auf der Liste stehe, da ich Fotos meiner Waffenschränk+Munischrank nebst Etikett, Rechnungen etc. erst 2008 einsenden mußte.

Berichte bitte, damit wir alle davon lernen können.

So läuft das bei WO immer: Die jeweiligen Opfer einer Verschärfung werden hämisch dazu aufgefordert: Klag doch! Kannst uns ja dann berichten...

Unterstützung (z.B. durch kundigen juristischen Rat - Gloeckner nehme ich hier mal ausdrücklich aus), Solidarisierung oder gar mitklagen: Fehlanzeige!

Divide et impera funktioniert bei den Waffenbesitzer in D einfach saugut. So gut, dass ich genau diesen Weg wählen würde, wenn ich regierungsseitig Verbote durchdrücken wollte.

@karlyman: Bitte bedenke, dass es Menschen gibt, die in 1 bis 1,5- Zimmer Appartements wohnen und keinen Keller haben - bei denen sehen die Kontrolleure vom Amt ALLES. Dann gibt es noch die, die zwar ein Hauptschrank im Keller/Nebenraum haben, aber vielleicht einen kleinen 0er Schrank mit elektronischem Zahlenschloß zum Eigenschutz neben dem Bett - auch die müssen künftig ihr Schlafzimmer den Behörden offenbaren. Da die Kontrolle des Schlafzimmers in all diesen Fällen verdachtsunabhängig und unangemeldet (!!) erfolgen darf, ist das für etliche schon sehr belastend.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Beides gilt in noch weitaus höherem Maße für die Verfassungsbeschwerde ! Im Hinblick auf eine Eilbedürftigkeit ist der (fachgerichtliche) vorläufige Rechtsschutz das Verfahren der Wahl, nicht die Verfassungsbeschwerde.

Schon klar. Nur: Rechtsatzverfassungsbeschwerde kann ich eben auch VOR dem Ernstfall Kontrollbesuch einlegen - und damit ggf. Fakten schaffen, damit es erst gar nie zu einer Preisgabe des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung kommt.

2 Fragen:

1. Gibt es denn Rechtsmittel, die ich sonstwo einlegen könnte, BEVOR es zu einer Kontrolle kommt. Carcano erwähnte mal ein Landesverfassungsgericht?

2. Wie sind die Chancen, wenn Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingelegt wurde, dass - unter Verweis auf das laufende Verfahren - die Behörde vorerst von einem Kontrollbesuch Abstand nimmt?

Letztlich eine reine Wertungsentscheidung. Das BverfG ist hier, wie auch bzgl. einer Vorabentscheidung nach § 90 II BVerfGG (analog), kraft seiner Autorität weitgehend frei nach seinem Ermessen darüber zu befinden. Eine bejahende Prognose findet allerdings wenig Stütze in der bisherigen Judikatur.

Also ein winziger Lichtblick - vielleicht? :rolleyes:

In der neueren Judikatur ist eine zunehmend restriktive Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu beobachten, insbesondere mit Blick auf Art. 100 GG. Das BverfG ist mehr denn je bestrebt, sich mittels einer Vorprüfung durch die Fachgerichte zu entlasten und den Zugang zur Verfassungsbeschwerde zu erschweren.

Gut, Art.100 bedeutet ja aber gerade nicht eine Entlastung des BVerfG! Dieser Artikel hebt die Subsidiarität ja teilweise wieder auf, indem er die Prüfung der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dem Gericht entzieht und gleich dem BVerfG überträgt. Die direkte Annahme einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde wäre insgesamt rechtsökonomischer.

Nochmals vielen Dank für Deine kritischen, kundigen Kommentare!!!

Schöne Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
1. Gibt es denn Rechtsmittel, die ich sonstwo einlegen könnte, BEVOR es zu einer Kontrolle kommt.

Prinzipiell steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Option einer vorbeugenden Klage zur Verfügung, ggf. in Verbindung mit vorläufigem Rechtsschutz. Es bedarf insoweit jedoch eines speziellen Rechtsschutzbedürfnisses. Für das verfassungsgerichtliche Eilverfahren hat das BVerfG meines (spontan verfügbaren) Wissens nach die Möglichkeit einer Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes offen gelassen. Die Hürden wären in jedem Fall ungleich höher als die einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde.

Carcano erwähnte mal ein Landesverfassungsgericht?

Aber sicherlich nicht in Bezug auf präventiven Rechtsschutz ! Grundsätzlich sieht ein Großteil der Bundesländer eine Verfassungsbeschwerde, zu erheben an den jeweiligen Landesverfassungsgerichten, vor (in Baden-Württemberg z.B. besteht diese Möglichkeit hingegen nicht ). Es stellt sich dann jedoch u.a. generell das Problem der Prüfungskompetenz im Hinblick auf materielles Bundesrecht (WaffG !) sowie bundeslandspezifisch das Verhältnis der Landesverfassungsbeschwerde zu der Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Im Übrigen sind die Zulässigkeitsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht geringer als bei einem Verfahren vor dem BVerfG.

2. Wie sind die Chancen, wenn Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingelegt wurde, dass - unter Verweis auf das laufende Verfahren - die Behörde vorerst von einem Kontrollbesuch Abstand nimmt?

Die Chance, dass dann erst recht kontrolliert wird, dürfte höher liegen !

Gut, Art.100 bedeutet ja aber gerade nicht eine Entlastung des BVerfG!(...)

Die Vorlage durch das Fachgericht erfolgt nicht unkommentiert, sondern unter Darlegung der (verfassungsrechtlichen) Fallanschauung.

Außerdem: Sollte das Fachgericht nicht vorlegen und der Kläger dann von weiteren Schritten absehen... :rolleyes:

Geschrieben
...exakt EIN RAUM im Haus, zu dem die Behörde

im Sinne des Gesetzes echten "Zugang" hat, und zwar unter "Durchschreiten" (wirklich nur "Durchschreiten"!) eines unauffälligen Flurs bzw. eines schnöden Kellerabgangs...

:icon14: Ich habe es früher für sinnvoller gehalten, über möglichst viele Schränke weit in der Wohnung zu verteilen, um Einbrechern das Leben zu erschweren - jetzt muß eben alles in 1 Raum, möglichst nahe am Eingang. :00000733:

Geschrieben
Er meinte darauf, das er gar nicht umhinkommen wird, die Polizei (im Rahmen der Amtshilfe) um Unterstützung zu bitten.

Somit ist (zumindest bei mir) die Wahrscheinlichkeit groß, das Damen und Herren in Uniform (und damit bewaffnet) diese Nachschau zu vollziehen.

Ich kann Euch garantieren, dass die Polizei auch nicht die Kapazität hat, diese "Amtshilfe" so ohne Weiteres zu schultern... Da, wo die Beamten wirklich gebraucht werden, sind sie nach all den tollen Reformen der letzten Zeit NIE angekommen... Das schwarze Loch "Verwaltung" saugt sie alle von der Straße. WICHTIG: ich spreche nicht für alle Bundesländer - weiß nicht, wie es wo anders ist - , sondern nur "für" das sicherste <_< BL der Republik! Es sieht auch nicht danach aus, dass sich daran in absehbarer Zeit was verändern wird... :boredom:

Sollte es darauf hinauslaufen, so haben sich diese Beamten aber auch an Recht und Gesetz zu halten, genau wie der gemeine LWB. Tun sie das nicht, sind BEIDE zu Recht auch angreifbar!

Dem einen oder anderen hier Beteiligten würde darüber hinaus (und nicht zuletzt aus oben genanntem Grund) gut zu Gesicht stehen, sich besser über TATSACHEN zu informieren, bevor er/sie sich mit abstrusem Halbwissen in eine Diskussion stürzt, für die er/sie nicht gewappnet ist. Wirklich sinnvoll wäre auch das Bemühen um SACHLICHKEIT! Ich mag gar nicht auf Einzelheiten eingehen, da dies hier nur wieder unweigerlich in seitenlange Streitereien mit und unter den Usern mündet! Dieses Halbwissen und Unsachlichkeit bringt diese Personen nämlich auch im "Ernstfall" nur in ernste Schwierigkeiten und die auch schon zitierten und von mir ach so überaus geliebten :bad: Rechts-(was für ein Spott!)Anwälte reiben sich am Schluss höhnisch lachend die fettigen, von Eurem Geld verschmutzten Hände.

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