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10 Unterschiede Kaminkehrer-Kontrollen - amtliche Waffenkontrolle


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Wer von den "Wächtern und Hütern des Grundgesetzes" hier ist eigentlich Wiederlader ?

Falls es jemand ist, hat er die "Unverletzlichkeit" seines Heims ja bereits aufgegeben.

Dort (im Sprengstoffgesetz) steht ja deutlich drin "in so weit wird die ..............eingeschränkt".

Soweit ich weiss, sind die Anforderungen für eine sichere Lagerung von Sprengstoff ja etwas höher als einfach nur eine Schrank-Klassifizierung. Letztere kann man per Quittung belegen, aber die Anforderungen, die an einen Wiederladeraum gestellt werden, nicht.

Insofern hinkt der Vergleich.

Aber vermutlich bist DU Wiederlader und da Du eh schon kontrolliert werden darfst, juckt es Dich nicht, wenn es beim Nichtwiederlader auch so wird, stimmt's?

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Und natürlich kann sich jemand vorher gegen die individualisierte Konkretisierung dieses Eingriffsrechts zur Wehr setzen, ganz normal vor dem Verwaltungsgericht. Er (oder sie) würde dann im Rahmen der Anfechtungsklage (ich gehe mal tentativ vom VA-Charakter aus) inzident im Verwaltungsprozess die Normnichtigkeit wegen Grundrechtsverletzung, also den Wegfall der Ermächtigungsgrundlage, geltend machen.

...nach Erschöpfung des Rechtswegs wird Bundes- oder Landesverfassungsbeschwerde erhoben....

Diesen Weg sehe ich übrigens für das - kommende - Problem einer evtl. (Armatix-?)Einzelblockierungs-Vorschrift

für die Waffenlagerung.

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Moin Schwarzwälder,

selbst wenn es (isoliert) um die Zuverlässigkeit ginge- auch für deren Verneinung bedarf es einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Behörde, welche zuvor den Sachverhalt zu ermitteln und sodann die einschlägigen Vorschriften des WaffGs darauf anzuwenden hat. Bevor dies nicht geschehen ist, hat dein Verhalten (Verweigerung der Kontrolle) keinerlei Konsequenzen, weder waffenrechtlich noch sonstwo.

Zur Verdeutlichung der Gesamtproblematik der unmittelbaren Betroffenheit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden hier noch eine weitere Entscheidung des BVerfGs:

Grüße, Gloeckner

Hallo Gloeckner,

die Zitate sind interessant und betrüblich, weil sie auch aufzeigen, dass es im Vergleich zu früher offenbar schwerer geworden ist, eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenpommen zu bekommen. Dennoch sehe ich noch Licht:

In Deinem Zitat ist die Rede von einem "besonderen Vollzugsakt", der - falls üblich - die Rechtssatzverfassungsbeschwerde aussichtslos erscheinen liesse.

Nun ist es aber so, dass die Zuverlässigkeit nicht in einem formalen Bescheid/Verwaltungsakt aberkannt wird. Der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit geschieht bestimmt 1000 mal täglich in D, ohne dass dazu ein Bescheid erteilt wird. Er ergibt sich einfach und zwingend aus dem WaffG §5 ("Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht...") selbst - hierbei greifen sowohl §5 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr.5.

Wenn ich also die Kontrolle kategorisch mit Verweis auf Grundgesetz ablehne, dann fällt ebenso kategorisch und unmittelbar ohne weiteren Verwaltungsakt meine Zuverlässigkeit weg!

Etwas anderes kann sich gar nicht ergeben, weil

1. sonst das Gesetz eine Lachnummer wäre. Dann könnte jeder mit bloßem Hinweis auf das Grundgesetz die Kontrolleure sofort und für ihn folgenlos wieder heimschicken .

2. Der Gesetzgeber hat auch in seiner Begründung zum neuen Gesetzestext klar darauf hingewiesen, dass bei Verweigerern die Zuverlässigkeit entfalle und dann ein Verfahren zum Einzug der Waffen begonnen werden kann. Das habe ich inzwischen auch von mehreren Unions-MdB schriftlich, dass das so intendiert ist, u.a. heute auch von Herrn Pofalla.

3. Ich sehe da auch nicht den geringsten Ermessungsspielraum einer Behörde, da vor dem Gesetz alle gleich sind und bei identischer Sachlage (Schütze A und Schütze B berufen sich jeweils auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und verweigern deswegen die Kontrolle) nicht Schütze A seine Zuverlässigkeit behält und Schütze B sie verliert. Wobei m.E. die Behörde gar nichts zu entscheiden hat, sondern das WaffG dies zwingend vorgibt.

Hallo carcano,

vielen Dank für den Hinweis des individuellen Klagewegs über Verwaltungsgericht - OVG- BVG-BVerfG. Das hat nur mehrere Nachteile: Es ist erstmal eine Einzelfallentscheidung (am Ende nicht unbedingt übertragbar), es dauert unheimlich lang, ab OVG herrscht Anwaltszwang und v.a. muss ich mich in diesem Fall immer mit meiner Behörde rumstreiten. Das kann böse ins Auge gehen - wie mir ein netter WO-User schon mehrmals mitgeteilt hat. Der Tipp mit den Landesverfassungsgerichten ist sehr interessant.

Was mich sehr wundert ist die Möglichkeit, dass die Behörde Zwangsgeld anordnen kann, wenn ich keinen Zutritt gewähre. AUf welcher Rechtsgrundlage? Wie hoch sind da diese Zwangsgelder?

Grüße

Schwarzwälder

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Wer von den "Wächtern und Hütern des Grundgesetzes" hier ist eigentlich Wiederlader ?

Falls es jemand ist, hat er die "Unverletzlichkeit" seines Heims ja bereits aufgegeben.

Dort (im Sprengstoffgesetz) steht ja deutlich drin "in so weit wird die ..............eingeschränkt".

Tja, leider hast du nicht ganz aufgepaßt, sonst wüßtest du, das dies nicht für Wohnräume gilt, wobei man TLP auch außerhalb eines Gebäudes aufbewahren oder lagern kann.

Im Übrigen bin ich als Wiederlader auch mit diesen Regelungen nicht einverstanden, allerdings fordere ich dann auch nicht dümmlich die Ausweitung auf die übrigen LWB - übrigens im Vergleich zum Sprengstoffrecht in deutlich verschärfter Form.

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Was mich sehr wundert ist die Möglichkeit, dass die Behörde Zwangsgeld anordnen kann, wenn ich keinen Zutritt gewähre. AUf welcher Rechtsgrundlage? Wie hoch sind da diese Zwangsgelder?

Grüße Schwarzwälder

Aha, nun kommt die Katze langsam aus dem Sack ! Es hätte mich auch sehr gewundert, wenn es nicht der nämliche Fall gewesen wäre. Die Höhe interessiert mich ( und alle sicher ) auch ungemein.

Zwangsgeld, das Wort lasse ich mir gerade auf der Zunge zergehen... hmmm, schmeckt ein wenig wie Erzwingsungshaft.

Aber das ist alles ganz demokratisch, da bin ich mir sicher.

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Hallo Schwarzwälder !

Was mich sehr wundert ist die Möglichkeit, dass die Behörde Zwangsgeld anordnen kann, wenn ich keinen Zutritt gewähre. AUf welcher Rechtsgrundlage? Wie hoch sind da diese Zwangsgelder?

Im Rahmen der vorgesehenen verdachtsunabhängigen Kontrollen ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht möglich.

Es besteht nämlich insoweit gerade keine Rechtsgrundlage für ein Betreten gegen den Willen des Betroffenen, siehe dazu auch Seite 114 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Die Behörde darf daher das Betreten selbstredend auch nicht mittels Zwangsgeld oder anderer Zwangsmittel durchsetzen.

Wenn ich also die Kontrolle kategorisch mit Verweis auf Grundgesetz ablehne, dann fällt ebenso kategorisch und unmittelbar ohne weiteren Verwaltungsakt meine Zuverlässigkeit weg!

Ich kann mich nur wiederholen: Es ist ein Subsumtionsvorgang der Behörde erforderlich, auch wenn er im Ergebnis bei einer kategorischen Weigerung stets gleich ausfallen wird.

__________________

Steinbach, WaffG, 8. Auflage (2007), Kommentierung zu § 5 WaffG Rn 24:

" Ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, ...haben danach die Verwaltungsbehörden und im Streitfall das Verwaltungsgericht aufgrund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden. "

___________________

Als Beleg hierfür mag auch § 5 Abs.2 WaffG dienen: Die Zuverlässigkeit besitzen Personen "in der Regel" nicht... . D.h. das WaffG erkennt Ausnahmekonstellationen an, in denen die Zuverlässigkeit nicht gefährdet ist. Wann dies ausnahmsweise einmal der Fall ist (oder auch nicht) kann aber nur die Behörde nach Anwendung des WaffGs auf den konkreten Einzelfall entscheiden.

Eine gesetzliche Automatik im Sinne eines Eingriffs in den "Rechtskreis des Beschwerdeführers" ohne "vermittelnden Zwischenakt" (BVerfG a.a.O.) einer Behörde liegt deshalb nicht vor.

2. Der Gesetzgeber hat auch in seiner Begründung zum neuen Gesetzestext klar darauf hingewiesen, dass bei Verweigerern die Zuverlässigkeit entfalle und dann ein Verfahren zum Einzug der Waffen begonnen werden kann. Das habe ich inzwischen auch von mehreren Unions-MdB schriftlich, dass das so intendiert ist, u.a. heute auch von Herrn Pofalla

Das ist dann ohne Beachtung der juristischen Feinheiten bzw. bewusst umgangssprachlich und allgemeinverständlich ausgedrückt worden, weil es außerhalb der hier diskutierten sehr speziellen Problematik nicht von Belang ist.

Ich sehe da auch nicht den geringsten Ermessungsspielraum einer Behörde

Darauf kommt es nicht an. Siehe Beitrag #121. Ich habe die dort zitierte Entscheidung extra rausgesucht und die betreffende Aussage des BVerfGs mittels Fettschrift hervorgehoben, da ich diesen Einwurf von dir schon geahnt habe ;)

Grüße, Gloeckner

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die Zitate sind interessant und betrüblich, weil sie auch aufzeigen, dass es im Vergleich zu früher offenbar schwerer geworden ist, eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenpommen zu bekommen.

Das ist es in der Tat. Die Annahmequote ist so oder so extrem gering. Allerdings hat Gloeckner die praktisch wichtigste Kategorie zulässiger Rechtssatzverfassungsbeschwerden überhaupt nicht genannt; das sind straf- und bußgeldbewehrte Normen. Es ist nämlich keinem Büger zuzumuten, sich zuerst dem Risiko einer Verfolgung wegen Zuwiderhandlung auszusetzen (stdg. Rspr.); in diesem Fällen ist die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Norm zulässig.

Ist der Betroffene dagegen der Auffassung, dass (nur) ein bestimmtes Handeln seinerseits dem Gesetz nicht unterfiele, so müßte zunächst die Fachgerichtsbarkeit im Wege der Feststellungsklage erschöpft werden.

Nun ist es aber so, dass die Zuverlässigkeit nicht in einem formalen Bescheid/Verwaltungsakt aberkannt wird.

Doch. Feststellender Verwaltungsakt. Allerdings weist dein Einwand in die richtige Richtung.

2. Der Gesetzgeber hat auch in seiner Begründung zum neuen Gesetzestext klar darauf hingewiesen, dass bei Verweigerern die Zuverlässigkeit entfalle und dann ein Verfahren zum Einzug der Waffen begonnen werden kann.

Nein, hat er nicht. Es liest sich nur so (irreführend).

Der Tipp mit den Landesverfassungsgerichten ist sehr interessant.

Ist er, ja. Die Erfolgsquote ist allerdings auch nicht höher. Sollte trotzdem immer parallel geprüft werden.

Was mich sehr wundert ist die Möglichkeit, dass die Behörde Zwangsgeld anordnen kann, wenn ich keinen Zutritt gewähre. Auf welcher Rechtsgrundlage? Wie hoch sind da diese Zwangsgelder?

Verwaltungsvollstreckungsgesetze; die korrekte und allgemein gültige Verfahrensweise. Gloeckner hat - mal wieder - keine Ahnung, sondern tut nur so und spreizt sich mit nicht ganz verstandenen Zitaten. Die angeklebten Federn fallen aber schon ab, siehe oben. Die Höhe der Zwangsgelder beträgt in der Regel ein paar hundert Euro (denkbares Maximum nach dem Bundes-VwVG 2000 DM). Bei Uneinbringlichkeit ist auch Zwangshaft möglich.

Carcano

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Allerdings hat Gloeckner die praktisch wichtigste Kategorie zulässiger Rechtssatzverfassungsbeschwerden überhaupt nicht genannt; das sind straf- und bußgeldbewehrte Normen. Es ist nämlich keinem Büger zuzumuten, sich zuerst dem Risiko einer Verfolgung wegen Zuwiderhandlung auszusetzen (stdg. Rspr.); in diesem Fällen ist die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Norm zulässig.

Es stimmt, dass ich diese Kategorie nicht genannt habe. Sie ist nämlich hier nicht einschlägig. Keine der verfassungsrechtlich ernsthaft bedenklichen Novellierungen ist straf- oder bußgeldbewehrt. Insbesondere ist kein Straf- oder Bußgeldtatbestand für den Fall einer Verweigerung der Kontrolle neu eingeführt worden.

Der neue Straftatbestand des § 52a WaffG hingegen (vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen oder Munition bzw. des Zugriffs Unbefugter) ist verfassungsrechtlich a) selbst unbedenklich und steht b in keinem direkten Zusammenhang zu anderen, möglicherweise verfassungswidrigen Vorschriften.

Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann somit nicht auf die von carcano genannte Begründung gestützt werden.

Verwaltungsvollstreckungsgesetze; die korrekte und allgemein gültige Verfahrensweise. (...). Die Höhe der Zwangsgelder beträgt in der Regel ein paar hundert Euro (denkbares Maximum nach dem Bundes-VwVG 2000 DM). Bei Uneinbringlichkeit ist auch Zwangshaft möglich.

Die Anwendung von Verwaltungszwang (z.B. Zwangsgeld, Zwangshaft) nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen setzt einen vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt voraus, z.B. eine Verfügung auf Duldung des Betretens der Wohnung zwecks Aufbewahrungskontrolle wie sie carcano erwähnte. Allgemein betrachtet soweit richtig. Allerdings in Verkennung der konkreten Umstände.

Das entscheidende bei der neuen anlassunabhängigen Kontrolle nach § 36 WaffG : Diese Rechtsgrundlage erlaubt keine entsprechende Duldungsverfügung, da die Kontrolle ausweislich der gesetzgeberischen Motive gerade nicht gegen den Willen des Betroffenen (mittels Zwangsmitteleinsatz) durchgesetzt werden soll.

Als Beispiel nur die Aussage von Grindel in der entscheidenden Plenarsitzung des Bundestags:

Die Nachschau bezieht sich nur auf den Raum, in dem die Aufbewahrung stattfindet. Und selbst dann, wenn wiederholt und gröblich gegen die Gestattungspflicht verstoßen wurde, darf die Behörde nicht etwa zwangsweise in die Wohnung eindringen, wie manche in den letzten Tagen und Wochen verbreitet haben. Sie kann lediglich wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren einleiten und am Ende die Waffen einziehen.

Plenarprotokoll

Nun ist Herr Grindel- um diesem Einwand zuvorzukommen - nicht der letztinstanzliche Interpret des WaffGs. Seine Aussage entspricht aber dem, was während der gesamten Beratungen zu dem Gesetzesentwurf allgemein vertreten wurde und was damit als eindeutiger gesetzgeberischer Wille bei der Auslegung des WaffGs zu berücksichtigen ist.

Anderenfalls wäre auch der Umweg über die Aberkennung der Zuverlässigkeit, mit der man etwaigen Schwierigkeiten durch Art. 13 GG bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Kontrolle ja gerade ausweichen wollte, völlig unnötig.

Fazit: Kein Zwangsmitteleinsatz zur Durchsetzung der Nachschau.

Aber, carcano: Du wirst ja in Kürze Gelegenheit bekommen, deine Rechtsauffassung in der Praxis einer Prüfung unterwerfen zu lassen. Man merke sich diesen Thread und komme zu gegebener Zeit darauf zurück...

Grüße, Gloeckner

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  • 1 Monat später...

So langsam muss man wohl in die Gänge kommen vor dem BVerfG.

@Gloeckner: Meinst Du vielleicht Steindorf? Da soll eine neue WaffG-Kommentierung im August rauskommen. Ein Jurist namens Steinbach, der WaffG Bücher schreibt, konnte ich nicht ausfindig machen. Sind solche Kommentare vor Gericht idR anerkannt?

@carcano:

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist eine Rechtssatzverfassungsbeschgwerde auch dann zulässig, wenn es um Straf- und Bußgeld bewehrte Normen geht, weil dem Kläger ein solches Verfolgungsrisiko nicht zuzumuten ist. Könnte man da nicht analog argumentieren, dass man als Legalwaffenbesitzer, der auf dem Grundrecht der Unverletzlichkeit seiner Wohnung besteht, sich nicht auch dem Risiko des automatischen und unabwendbaren Zuverlässigkeitsverlustes und sukzessive Vernichtung all seiner Waffen aussetzen möchte?

...Die Anwendung von Verwaltungszwang (z.B. Zwangsgeld, Zwangshaft) nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen setzt einen vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt voraus, z.B. eine Verfügung auf Duldung des Betretens der Wohnung zwecks Aufbewahrungskontrolle wie sie carcano erwähnte. Allgemein betrachtet soweit richtig. ...Aber, carcano: Du wirst ja in Kürze Gelegenheit bekommen, deine Rechtsauffassung in der Praxis einer Prüfung unterwerfen zu lassen. Man merke sich diesen Thread und komme zu gegebener Zeit darauf zurück...

Hat sich schon was getan? Droht nun wirklich unter bestimmten Umständen Legalwaffenbesitzern auch Zwangsgeld, wenn sie den Kontrolleuren nicht Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren?

Grüße

Schwarzwälder

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@Gloeckner: Meinst Du vielleicht Steindorf?

Ja, kleines redaktionelles Versehen ! Tut mir leid, falls du wochenlang vergeblich nach einem "Steinbach" gesucht haben solltest ^_^

Sind solche Kommentare vor Gericht idR anerkannt?

Anerkannt in dem Sinne, dass ein Gericht zwingend den dort geäußerten Rechtsauffassungen folgt : Nein. Der "Steindorf" zum Beispiel wird als Standardwerk zum WaffG allerdings recht häufig zitiert.

Hat sich schon was getan? Droht nun wirklich unter bestimmten Umständen Legalwaffenbesitzern auch Zwangsgeld, wenn sie den Kontrolleuren nicht Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren?

Nein, keine Änderung. Damit ist natürlich nicht gesagt, dass nicht die eine oder andere Behörde möglicherweise auf solche Gedanken kommt...

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Ich verstehe nicht so ganz wo das Problem von Euch liegt.

Hier wird monatelang das Thema Kontrolle diskutiert.

Allen Schützen, die ein Problem damit haben, sollte von vornherein die WBK entzogen werden.

Die meisten Schützen, auch bei uns im Verein, haben kein Problem damit. Wer gesetzeskonform seine Waffen lagert hat gar nichts zu befürchten.

Die Kontrolle dauert vielleicht 10 Minuten und dann hat man für Jahre seine Ruhe.

Hier geht es lediglich darum die schwarzen Schafe unter uns Schützenkollegen zu finden.

Also bleibt mal locker und lasst das rumgejammere.

Das ist ja nicht mehr zum aushalten.

Gruß Hellraiser

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Anerkannt in dem Sinne, dass ein Gericht zwingend den dort geäußerten Rechtsauffassungen folgt : Nein. Der "Steindorf" zum Beispiel wird als Standardwerk zum WaffG allerdings recht häufig zitiert.

Ja, der wird oft zitiert. Man sollte sich allerdings nicht blind darauf verlassen. Bei der gelben WBK hat er z.B. falsch gelegen:

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gilt das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG 2002 auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG 2002. Das folgt vor allem aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 14 Rn. 6) vermag der Senat nicht zu folgen.

BVerwG, Urteil vom 14.11.2007 - Az. 6 C 1/07

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Hier wird monatelang das Thema Kontrolle diskutiert.

Allen Schützen, die ein Problem damit haben, sollte von vornherein die WBK entzogen werden.

Ich habe in der Tat ein Problem damit, wenn mir jemand die Grundrechte entziehen will. Ein ganz prinzipielles und grundsätzliches Problem. Schön, dass Du auf Deine Grundrechte pfeifst und offenbar nix zu verbergen hast. Bestimmt lässt Du auf der Toilette auch die Türe auf (oder hast Du was zu verbergen?).

... Wer gesetzeskonform seine Waffen lagert hat gar nichts zu befürchten.

Was jeweils gesetzeskonform ist, wird sicher noch oft ein Streitthema vor Gericht werden - da liegen die Meinungen oft weit auseinander und eine übel gesonnene Behörde kann Dir mit Hauskontrollen noch weit mehr als bisher das Leben zur Hölle machen.

Die Kontrolle dauert vielleicht 10 Minuten und dann hat man für Jahre seine Ruhe.

Wo steht das?? Es gibt im Gesetzestext KEINE Begrenzung wie oft kontrolliert werden darf! Der Schornsteinfeger darf NUR 1 - 2 mal/Jahr kommen. Die Behörde - wenn sie will und Lust hat - jeden Tag. Und wie lange die Kontrolle jeweils dauert, ist auch offen...

Hier geht es lediglich darum die schwarzen Schafe unter uns Schützenkollegen zu finden.

Die werden sie eher nicht damit finden und Winnenden II wird damit auch nicht verhindert, aber darum geht es im Kern ja auch nicht. Die Hauskontrollen sind ein wahnsinniges, grundrechtswidriges Gängelinstrument, nichts weiter. Und wer dazu nicht applaudiert, dem soll Deiner Meinung nach die WBK entzogen werden - geht's noch?

@Gloeckner: Danke für die Auskunft zu Steindorf. Dann muss ich mir das Werk wohl noch zulegen. "Wenn" Zwangsgeld möglich ist (also unterstellt, carcano hat damit Recht), wäre das ähnlich wie Bußgeld bewehrte Normen ein hinreichender Grund für eine direkte Rechtssatzverfassungsbeschwerde?

Grüße

Schwarzwälder

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Ich verstehe nicht so ganz wo das Problem von Euch liegt.

...

Allen Schützen, die ein Problem damit haben, sollte von vornherein die WBK entzogen werden.

Naja… so einfach ist das nicht.

Stell´ dir vielleicht mal vor, dass Deine Frau (nicht Waffenbesitzerin) im Schichtdienst ist und sich nach dem Nachtdienst hinlegen will oder muss.

Stell´ dir vielleicht mal vor, dass du kleine Kinder – vielleicht noch Säuglinge – hast und diese morgens oder mittags schlafen müssen, dies im Bett der Eltern.

Jetzt stell dir vor, dass du (wie sehr viele Legalwaffenbesitzer) Deine Tresore im Schlafzimmer stehen hast.

Glaubst du dass es Deiner Frau eine Freude macht im Schlafzimmer im Schlaf von dir und Kontrolleuren überrascht und geweckt zu werden – erst recht wenn sie in Bezug mit Waffen nichts am Hut hat?

Oder dass es dir eine Freude macht, wenn Deine Kinder während einer Kontrolle aus dem Schlaf gerissen werden?

Sicherlich wird das nicht allzu oft vorkommen – auch bei mir nicht. Aber alleine schon der Gedanke ärgert meine Frau (und sie hat mit Sportwaffen tatsächlich nichts zu tun), dass ich die Kontrolleure in unser Schlafzimmer lassen muss.

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"Wenn" Zwangsgeld möglich ist (also unterstellt, carcano hat damit Recht), wäre das ähnlich wie Bußgeld bewehrte Normen ein hinreichender Grund für eine direkte Rechtssatzverfassungsbeschwerde?

Definitiv nein. Die durch das BVerfG anerkannte Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz ist der besonderen Situation eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens geschuldet ("Unzumutbarkeit") und nicht analogiefähig. Die Tendenz in der Rechtsprechung des BVerfGs geht auch dahin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde sehr restriktiv zu handhaben.

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Warum kommt hier immer dieser Quatsch mit dem Kaminkehrer?

In meinem Verein hat mir vor Wochen auch ein Kollege (ein Jurist, aber sonst eigentlich ein ganz netter Kerl) diesen Kaminkehrer als Beispiel aufgetischt.

Das Beispiel zieht nicht.

Ich habe Fernwärme!

Zu mir kommt kein Kaminkehrer in's Haus! :heuldoch:

Gruß,

Krischan

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Das Beispiel zieht nicht.

Ich habe Fernwärme!

Zu mir kommt kein Kaminkehrer in's Haus!

Genauso wie du dem Kaminkehrer entgehen kannst, indem du keinen Kamin hast, kannst du auch der Waffenbehörde entgehen, indem du deine Waffen abgibst.

Die Kontrolle der Waffenaufbewahrung ist aber eingriffsintensiver, da es dabei eigentlich nur darum geht, Tatsachen für einen Widerruf deiner Erlaubnis zu ermitteln.

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Die Kontrolle der Waffenaufbewahrung ist aber eingriffsintensiver, da es dabei eigentlich nur darum geht, Tatsachen für einen Widerruf deiner Erlaubnis zu ermitteln.

Klar, das ist der eigentliche Sinn der Kontrollen (und nebenbei bemerkt lässt sich auch eine ganze Menge Daten bei so einem Hauskontrollbesuch sammeln und später via institutionalisiertem Datenaustausch an andere Behörden weitergeben) und sie ist wie Lusumi schon bemerkte auch deswegen eingriffsintensiver, weil der Kaminkehrer bei mir nur in den Kellerraum kommt; die Waffenbehörde jedoch in meinen intimsten Wohnbereich, unser Schlafzimmer kommen möchte. Nun könnte man natürlich sagen: stell die Waffen doch in den Keller - aber wer will das schon (Feuchtigkeit etc.)? Viele Waffenbesitzer haben außerdem nur 1-2 Zimmer-Wohnungen: Sie müssen mithin alles - also ihre ganze Wohn-/Privatsphäre den staatlichen Kontrolleuren preisgeben.

Grüße

Schwarzwälder

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Es hilft manchmal auch, einfach Gesetzestext zu lesen. Ich zitiere aus § 36 III WaffG:

"Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Die Behörde kann Zutritt zur Wohnung nur verlangen, wenn sie Zweifel an der unsicheren Aufbewahrung begründen kann. Das geht in der Tat schneller als man denkt. WENN die Behörde es darauf anlegen sollte....

ABER gegen den Willen des Inhabers darf die Wohnung nur betreten werden, wenn eine dringende (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhüten ist. Die Behörde muss also einen unmittelbar, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schadenseintritt für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (im Wesentlichen Rechtsordnung, Grundrechte einzelner Menschen) begründen können, UM gegen den Willen des Inhabers in die Wohnung einzudringen.

Sollte dies nicht begründbar gewesen sein, so war das Eindringen rechtswidrig. Selbst nachträglich festgestellte Verwahrungsmängel würden das Eindringen nicht rechtmäßig machen.

Siehe dazu auch Art. 13 VII GG:

"(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. "

Und Verfassungstext ist nicht so leicht zu ändern...

FAZIT: Was die Politik manchmal gerne ändern würde, ist aufgrund von Verfassungstext "leider" nicht zu ändern und so ändert sich nur auf dem Papier etwas. ;)

Grüße aus der Palz

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Es hilft manchmal auch, einfach Gesetzestext zu lesen. Ich zitiere aus § 36 III WaffG:

"Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Das ist die alte Gesetzesfassung!

Neu liest sich der § 36 Abs. 3 WaffG so:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Da steht nichts mehr von begründeten Zweifeln!

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Was würde eigentlich passieren, wenn ich einfach mal meine Behörde anschreibe und um eine Kontrolle bitte ? ;)

Und was würde passieren, wenn das noch 2oo....300...400 andere Waffenbesitzer in meiner Gegend gleichzeitig auch tun würden ?

Kann man der Behörde eine Frist setzen, wenn die nicht kurzfristig kommen wollen ( oder angeblich nicht können ) ?

Kann man sich dann beim Innenminister, bei der Polizei oder bei RTL beschweren, das zu hunderten Waffenbesitzern die gern kontrolliert werden wollen einfach keiner kommt ?

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