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IGNORED

10 Unterschiede Kaminkehrer-Kontrollen - amtliche Waffenkontrolle


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
.......

Wir sprechen uns, nach dem nächsten Amoklauf, wieder.

.......

:rolleyes: der könnte abhängig von der Anzahl der Opfer unser letzter sein (zumindest was unsere Waffen betrifft)

Gruß

Hunter

Gast God of Hellfire
Geschrieben
:rolleyes: aber die Auswirkungen sind ähnlich.....

Gruß

Hunter

Schlimmer, die Zahl der Opfer ist größer.

Geschrieben
Unser SB ist schon in Ordnung. Er hat letzte Woche halt beim Hegeringstammtisch erzählt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen jetzt möglich seien. 90% der Anwesenden wussten das nicht und wollten es auch nicht glauben.

Dann kam natürlich (nicht von mir - ehrlich) der Spruch: "Wenn du mir eine Kontrolle schickst, dann haste deinen Bock für dieses Jahr schon geschossen." Zustimmendes Gemurmel und das Thema war durch. Tom

Ich weiß nicht. Soll ich schreien, dem Wahnsinn verfallen, lachen ?

Dort, s.o., weiß man natürlich alles.

Dort wird entschieden, natürlich.

Okay, das ist hier ein Forum.

Geschrieben
Nehmen wir mal an, das BVerfG folgt dieser Argumentation. Es stellt also fest, dass es dem WaffG in diesem Punkt bereits an der Geeignetheit zur Erreichung des Gesetzeszwecks fehlt.

Das wird es nicht feststellen.

Und damit ist das Thema durch.

Carcano

Geschrieben
Das wird es nicht feststellen.

Und damit ist das Thema durch.

Carcano

So ist es.

@Carcano&Gloeckner:

Warum so apodiktisch? Für den Erfolg der Klage vor dem BVerfG ist es keineswegs erforderlich, dass das Gericht die mangelnde Geeignetheit in Frage stellt.

Es gibt - das hat selbst Gloeckner in anderen Threads eingeräumt - durchaus ein paar andere Ansatzpunkte, wo das Gesetz vor dem BVerfG wackeln könnte.

Ich nenne mal 2: Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheitsgebot.

Die Leute wie karlyman, die meinen, dass es besser wäre, gegen die BMI-Erlasse bei den zu erlassenden Sicherheitsvorschriften zu klagen: da hat man weit weniger Ansatzpunkte: im Wesentlichen dann nur mangelnde Geeignetheit - und die ist schon jetzt der wackligste Angriffspunkt. Wer jetzt schon klagt, sorgt bei Erfolg ggf. dafür, dass es gar nicht soweit kommt, dass das BMI was erlässt...

So macht es den Beamten auch viel mehr Spaß, ganz genau zu kontrollieren. :heuldoch:

Wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es auch wieder hinaus. :eek2:

Ich setze mehr auf Kommunikation als auf Konfrontation.

Du hast einen wesentlichen Vorteil der Klage vor dem BVerfG übersehen:

DU musst Dich NICHT mit Deinem SB vor Gericht anlegen und durch alle Instanzen klagen - sondern Du kannst direkt vor dem BVerfG Klage einreichen - das muss Dein SB gar nicht mitbekommen!

Wenn ich also klage, werde ich weiterhin nett zu unserer SB sein...

Was nun das "Subsidiaritätsprinzip" u.ä. anbelangt: Am Tage des Inkrafttretens - z.B. 1. September 2009 - bin ich sofort unmittelbar und persönlich beschwert. Es bedarf keines weiteren Gesetzes, Beschlusses oder Verwaltungsaktes - die Kontrolleure können dann sofort bei mir vor der Türe stehen - egal wo in D ich gerade meinen Wohnsitz habe. Es geht nicht um eine Klage gegen die Durchführung der Waffenkontrolle - die müsste nämlich durch alle Instanzen hindurch teuer betrieben werden - sondern um eine Klage direkt gegen das Gesetz.

Zum Schluss: Klar war mir schon, dass einige meinten, der Schuss ginge nach hinten los, dann käme eben das Totalverbot. Dazu mal ein paar Überlegungen:

1. Wenn sofort und auf einen Streich ein Totalverbot von KK+GK eingeführt würde, würde der Gesetzgeber Widerstand von satten 3,6 Mio. Legalwaffenbesitzern (Zahl aus der Dissertationsschrift von Arne Niederbacher) provozieren. Solche handstreichartigen Radikalverbote gelingen dem Gesetzgeber nur, wenn wie in England nur 60.000 Kurzwaffenschützen davon betroffen sind. In D geht das nur häppchenweise.

2. Wenn der Gesetzgeber vom VerfG eine "Ohrfeige" bekommt, wird er sehr vorsichtig. Beispiel Pendlerpauschale. Obwohl das BVerfG die komplette Streichung erlauben würde (genauso wie die Waffenkontrolle zuhause, nur eben sehr wahrscheinlich nicht SO wie sie jetzt stümperhaft verabschiedet wurde), hat der Gesetzgeber wieder die alte Regelung eingeführt.

Es stehen die Chancen gut, dass er dann diese Waffenkontrollen nicht mehr anfasst, weil

a) der Mediendruck dann wegfällt - Winnenden liegt dann lange zurück;

b ) die wahren Umstände bei Tims Vater (Waffenschein, Muni von woanders her) auf dem Tisch liegen und klar wird: für solche Konstellationen würden die Gesetzesänderungen eh nicht greifen

c) dann die Legalwaffenlobby besser organisiert ist und genügend Druck von der Basis abbekommen hat, um (hoffentlich) wieder als gut funktionierende Interessenvertreter zu agieren

d) die Politiker teilweise schon jetzt merken, dass sie (zu) weit gegangen sind. Heute erreichte mich ein 3 Seiten langer Brief eines CDU-MdB, in dem dieser sehr um Verständnis für die neuen Regelungen warb; es gipfelte darin:

"CDU und CSU legen Wert auf die Feststellung, dass mit dieser Gesetzesänderung im Kern keine Verschärfung des Waffenrechts vorgenommen wurde, vielmehr werden die Kontrollmöglichkeiten der Behörden, also der Vollzug des Gesetzes, verbessert."
Also man will gar nicht mehr der Waffengesetzverschärfer sein!

Schöne Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
@Carcano&Gloeckner:

Warum so apodiktisch? Für den Erfolg der Klage vor dem BVerfG ist es keineswegs erforderlich, dass das Gericht die mangelnde Geeignetheit in Frage stellt.

Ich bezog mich nur auf die Geeignetheit, weil ich diesen Aspekt isoliert auf einen Beitrag von Steven hin betrachtete (Beitrag #90). Natürlich sind letztlich andere Punkte für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblich. Kleines Missverständnis !

Geschrieben
Was nun das "Subsidiaritätsprinzip" u.ä. anbelangt: Am Tage des Inkrafttretens - z.B. 1. September 2009 - bin ich sofort unmittelbar und persönlich beschwert. Es bedarf keines weiteren Gesetzes, Beschlusses oder Verwaltungsaktes - die Kontrolleure können dann sofort bei mir vor der Türe stehen -

Siehe dazu das BVerfG höchstselbst:

Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus = ggf. Widerruf waffenrechtl. Erlaubnisse, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt= den Widerruf angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg=Verwaltungsrechtsweg beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.BVerfGE 109, 279 <306> )

Anmerkungen in blauer Farbe !

Geschrieben

Wer von den "Wächtern und Hütern des Grundgesetzes" hier ist eigentlich Wiederlader ?

Falls es jemand ist, hat er die "Unverletzlichkeit" seines Heims ja bereits aufgegeben.

Dort (im Sprengstoffgesetz) steht ja deutlich drin "in so weit wird die ..............eingeschränkt".

Wir haben kein Grundrecht auf Wiederladen.

Wir haben kein Grundrecht auf Schußwaffenbesitz.

Wer Beides will, muß wohl gewisse anderweitige Einschränkungen hinnehmen.

Das ist nicht schön, das ist nicht angenehm,

aber das wird in diesem Staat wie ich fürchte,

auch nach einer diesbezüglichen Klage so bleiben.

Wem seine Wohnung über alles geht -

man muß ja nicht Wiederladen oder Waffen haben B)

Geschrieben
Vergesst bitte meine Frage, ich schreibe Klaus eine PM.

Was glaubt Ihr warum ich ihn direkt angeschrieben habe?

Weil ich seine Antowrt habe wollte, seine! Aber trotzdem danke! Ich hoffe er schreibt jetzt trotzdem erst einmal "unverfälscht" seine Meinung.

Viele Grüße,

Jakob

 

soso mein lieber Jakob , wann denn ???    unsere Zeit ist sehr schnelllebig ...

ich warte drauf, du kannst mich auch anrufen :rolleyes:

 

 

ansonsten hat Lusumi natürlich politisch und da technisch/taktisch vollkommen Recht ... FDP/CDU/Erst-/Zweitstimme ... :rolleyes:

aber das begreifen die meisten hier sowieso nicht ( :rolleyes: ) ..., war aber jetzt nicht böse gemeint ...

 

 

und der Gottfried nun wieder ... :rolleyes:

Wer von den "Wächtern und Hütern des Grundgesetzes" hier ist eigentlich Wiederlader ?

Falls es jemand ist, hat er die "Unverletzlichkeit" seines Heims ja bereits aufgegeben.

weiss doch jeder, der mal ´ne Sprenstoffpappe gemacht hat ...

oder hat man das damals nicht so genau mitgekriegt ... :confused: ???

bei uns ist das seit Jahrzehnten schon so ... GG eingeschränkt

 

 

Gruß Klaus

Geschrieben
Siehe dazu das BVerfG höchstselbst:

Anmerkungen in blauer Farbe !

Hallo Gloeckner,

es geht doch gar nicht um den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, sondern vorgelagert dem Verlust der Zuverlässigkeit. Die erfolgt regelmäßig über §5 Abs.2 Nr. 5 WaffG - und zwar schon beim ersten Mal, wenn der Verstoss "gröblich" ist. Wenn ich beim ersten Kontrollversuch sage, dass ich eine Waffenkontrolle wegen meinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gar nie hinnehmen werde, dürfte das einen gröblichen Verstoss darstellen. Ergebnis: Meine "Zuverlässigkeit" ist weg, das ergibt sich regelmäßig aus dem WaffG und bedarf keines weiteren behördlichen Verwaltungsaktes. Von da ab bin ich eine waffenrechtlich unzuverlässige Person mit allen Folgen, ggf. auch beruflicher Art und darf auch vieles nicht mehr, was Otto Normalbürger ohne WBK noch darf. Je nach Beruf etc. wiegt der Verlust der Zuverlässigkeit dtl. schwerer als der nachfolgende Verlust einer WBK.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Wenn ich beim ersten Kontrollversuch sage, dass ich eine Waffenkontrolle wegen meinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gar nie hinnehmen werde, dürfte das einen gröblichen Verstoss darstellen.

Grüße

Schwarzwälder

 

dürfte es ganz bestimmt nicht , deinen Glauben kann dir hier aber niemand nehmen ...

 

mittlerweile glaube ich , dass es dir nur noch um "rechthaben" geht ... :rolleyes:

 

lass es bitte

 

Gruß Klaus

Geschrieben
lass es bitte

Ich finde die Diskussion ganz interessant und lesenswert - zumindest bis jetzt waren einige Postings dabei, die gezeigt haben, dass sich nicht nur Laien über das Thema Gedanken machen. Beruflich hatte ich es vor kurzem mit zwei Beurteilungen zu einer Normenkontrollklage zu tun. Dazu wurden die besagten Gutachten von zwei auf dem Fachgebiet sehr renomierten Juristen eingeholt. Beide Gutachten waren völlig konträr in ihrer Empfehlung.

Nun ist Schwarzwälder kein Jurist, aber solche Beiträge sind mir allemal lieber, als das destruktive Geheule und Stammtischgeschwätz manch anderer zum Thema. Wir haben die "Fachmeinung" von Carcano und Gloeckner dazu gehört. Du selber bist mit dem Thema auch nicht sehr eng vertraut, also lass es laufen...

Gruss

SWJ

Geschrieben
 

 

und der Gottfried nun wieder ... :rolleyes:

weiss doch jeder, der mal ´ne Sprenstoffpappe gemacht hat ...

oder hat man das damals nicht so genau mitgekriegt ... :confused: ???

bei uns ist das seit Jahrzehnten schon so ... GG eingeschränkt

Was heißt da " der Gottfried nun wieder" :acute: -

meinst Du damit meine nachhaltige Lust am Hinweisen auf unbequeme Wahrheiten,

die so gar nicht ins richtige Weltbild passen wollen ? :tease:

Geschrieben
...Gutachten von zwei auf dem Fachgebiet sehr renomierten Juristen eingeholt. Beide Gutachten waren völlig konträr in ihrer Empfehlung.

Nun ist Schwarzwälder kein Jurist, aber solche Beiträge sind mir allemal lieber, als das destruktive Geheule und Stammtischgeschwätz manch anderer zum Thema. Wir haben die "Fachmeinung" von Carcano und Gloeckner dazu gehört.

Hallo Schwarzwildjäger,

vielen Dank! Die "Fachmeinung" bezog sich allerdings nur auf die mangelnde Geeignetheit des Gesetzes - hier hat aber Gloeckner schon sehr ausführlich in einem anderen Thread dargelegt, dass dies ein sehr schwieriger Angriffspunkt werden würde, das gilt wohl generell immer, wenn man die Geeignetheit vor dem BVerfG angreifen möchte - daher dürfte es da auch schwierig werden, wenn man wie karlyman später wg. den BMI Erlässen vors Gericht zieht.

Ansonsten geht es mir nicht ums Rechthaben, sondern ernsthaft darum, die Chancen eines Prozesses abzuklopfen. Was nun die Frage des gröblichen Verstosses anbelangt: Wenn ich absichtlich/willentlich und wissentlich gegen eine im Gesetz vorgesehene Pflicht verstosse und dabei zu erkennen gebe, dass ich dauerhaft weiter dagegen verstossen werde - und zwar vollumfänglich (ich sage ja nicht: "Na gut, meinen Waffenschrank zeige ich ihnen, aber an den Muni-Schrank lasse ich sie nicht") - ist das dann kein "gröblicher" Verstoss?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Hallo Gloeckner,

es geht doch gar nicht um den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, sondern vorgelagert dem Verlust der Zuverlässigkeit. Die erfolgt regelmäßig über §5 Abs.2 Nr. 5 WaffG - und zwar schon beim ersten Mal, wenn der Verstoss "gröblich" ist.

Moin Schwarzwälder,

selbst wenn es (isoliert) um die Zuverlässigkeit ginge- auch für deren Verneinung bedarf es einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Behörde, welche zuvor den Sachverhalt zu ermitteln und sodann die einschlägigen Vorschriften des WaffGs darauf anzuwenden hat. Bevor dies nicht geschehen ist, hat dein Verhalten (Verweigerung der Kontrolle) keinerlei Konsequenzen, weder waffenrechtlich noch sonstwo.

Zur Verdeutlichung der Gesamtproblematik der unmittelbaren Betroffenheit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden hier noch eine weitere Entscheidung des BVerfGs:

a) Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, dass das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muss (vgl.BVerfGE 72, 39 <43> m.w.N.). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 58, 81 <104 f.>; 68, 376 <379 f.> ). Diese besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl.BVerfGE 68, 376 <379> ). Die damit bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl.BVerfGE 4, 193 <198>; 16, 124 <127>; 51, 386 <396> ). Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden.

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Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl.BVerfGE 58, 81 <104>; insoweit teilweise abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 <117>; 45, 104 <117> ). In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl.BVerfGE 1, 97 <103 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <72>; 79, 29 <34> stRspr).

Grüße, Gloeckner

Geschrieben
Von da ab bin ich eine waffenrechtlich unzuverlässige Person mit allen Folgen, ggf. auch beruflicher Art und darf auch vieles nicht mehr, was Otto Normalbürger ohne WBK noch darf. Je nach Beruf etc. wiegt der Verlust der Zuverlässigkeit dtl. schwerer als der nachfolgende Verlust einer WBK.

Grüße Schwarzwälder

Nur dieser Satz beschreibt allein, wo wir leben. Jedes Wort könnte eine Seite füllen.

Dem Bürger grauset ...

Geschrieben
Das habe ich jetzt leider nicht verstanden?

Was ist, wenn ich Sie zu mir.... ist das Russendeutsch od.türkisch f.Anf.? :confused:

Hatte bei der Korrektur meines Geschreibsels ein Wort zu viel stehen lassen.......

Also:

Falsch: "Was ist, wenn ich Sie zu mir kommen wollen und ich bin im Urlaub?"

Richtig: "Was ist, wenn Sie zu mir kommen wollen und ich bin im Urlaub?"

Jetzt verständlicher?

Gruß Habakuk

Geschrieben
Ich meine: JA, Deine Erststimme hast du "verschenkt".

Also, da ich auch Anfragen per PN und mail hatte wie ich zu meiner Wahlempfehlung komme:

Zunächst überlege ich, wie die bestmögliche Zusammensetzung des Bundestages für den Legalwaffenbesitzer aussehen würde und welche Parteien nicht an die Regierung beteiligt sein dürften.

Dass die FDP über 50% der Stimmen erhält, schließe ich aus.

Deswegen muss alles dafür getan werden, dass es eine Schwarz-Gelbe Regierung gibt – und die erreichen wir am ehesten über Erststimme CDU, Zweitstimme FDP.

Mit der Erststimme wählen wir den Kandidaten des Wahlkreises.

Bis auf eine handvoll LINKE und GRÜNE Direktmandate, teilen sich alle Direktmandate auf die CDU und SPD auf - manche mit nur sehr wenigen Stimmen unterschied.

Da die FDP keinen einzigen Direktmandat hat, ist realistisch auch nicht anzunehmen, dass sich das ändern wird. So sind Erststimmen an die FDP aus der Sicht des LWB verlorene Stimmen.

Jedes verlorene CDU-Direktmandat (weil aus Frust anstatt die CDU die FDP oder gar was anderes gewählt wird) wird an die SPD gehen. (2005 hatte die CDU nur 2 Direktmandate mehr als die SPD.)

Deswegen sollten auch enttäuschte CDU-Wähler weiterhin der CDU und nicht der FDP die Erststimme gegeben.

Da FDP-Erststimmen verlorene Stimmen sind sollten alle bisherigen FDP-Ersttimmen an die CDU gehen.

Vielleicht können dann mehr CDU-Direktmandate gewonnen werden, die bisher an die SPD gingen.

Die Anzahl der Zweitstimme (Kanzlerstimme) bestimmt die Anzahl der Sitze einer Partei im Bundestag.

Hier sollten wir dafür sorgen, dass die FDP möglichst viele Sitze erhält, um mit der CDU eine Koalition eingehen zu können.

Erststimmen, die nicht zu einem Direktmandat geführt haben zählen bei der Sitzanzahl nicht und sind verschwendet.

@Lusumi: Danke!

Werde ich auf jeden Fall berücksichtigen, Demokratie zu erlernen ist ja doch nicht so einfach.

Früher hatte ich ja nicht so die Auswahl, da hat die eine Partei immer mit 98 % gewonnen, egal was angekreuzt wurde.

Ich hoffe nur, dass die Wahlbeteiligung höher ausfällt!

Geschrieben
Wenn ich beim ersten Kontrollversuch sage, dass ich eine Waffenkontrolle wegen meinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gar nie hinnehmen werde, dürfte das einen gröblichen Verstoss darstellen.

Man muß trennen zwischen den (vorrangigen) Mitteln des Verwaltungszwanges, und der unmittelbaren Ausführung.

Auch die vom Bundestag beschlossene Neufassung des § 36 Abs. 3 sieht die unmittelbare Ausführung (nämlich des Kontrollrechts, durch Betreten) als den Ausnahmefall an, und knüpft ihn an konkretisierte polizeirechtliche Gefahrenvoraussetzungen.

Im Normalfall wird die Behörde ihr Recht auf - auch verdachtsunabhängige - vor-Ort-Kontrolle im Wege einer entsprechenden Duldungsverfügung (Androhung und Festsetzung; Zwangsgeld und Zwangshaft) durchzusetzen haben.

Und natürlich kann sich jemand vorher gegen die individualisierte Konkretisierung dieses Eingriffsrechts zur Wehr setzen, ganz normal vor dem Verwaltungsgericht. Er (oder sie) würde dann im Rahmen der Anfechtungsklage (ich gehe mal tentativ vom VA-Charakter aus) inzident im Verwaltungsprozess die Normnichtigkeit wegen Grundrechtsverletzung, also den Wegfall der Ermächtigungsgrundlage, geltend machen. Entweder es kommt zu einer Richtervorlage (in der Praxis kaum anzunehmen), oder nach Erschöpfung des Rechtswegs wird Bundes- oder Landesverfassungsbeschwerde erhoben. Die letztere Option sollte man nie vergessen.

Carcano

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