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IGNORED

10 Unterschiede Kaminkehrer-Kontrollen - amtliche Waffenkontrolle


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
das glaube ich dir nicht mein lieber Stefan .... ganz ehrlich mal

Jungpioniere waren wir alle - das war so und war auch nicht unbedingt politsch ... es kam nämlich mit der Einstufung als Schüler in die 1.KLasse

danach kamen die Thälmannpioniere - darüber schreibst du nicht´ s... ??? warum wohl ...

 

und die FDJ war zwingend notwendig für die Berufswahl ... :angry2: also. was soll der Unsinn ???

 

 

 

Irrtum Klaus-Jungpioniere waren wir eben nur fast alle, ich war keiner und einen Beruf habe ich auch ohne FDJ erlernt. Das war nicht einfach, aber es war möglich.

Da ich jetzt keine Lust mehr habe, mich von Dir beleidigen und als Lügner beschimpfen zu lassen, werde ich die Unterhaltung an dieser Stelle beenden.

Stefan

Geschrieben
Man kann allerdings davon ausgehen das dieses Grundrecht (ich nehme an wir meinen das gleiche) im Ernstfall für Legal-Waffenbesitzer aufgehoben wird..

 

falls du das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung meinst - sicher nicht ...

 

aber warten wir´s ab ... im Moment können wir nicks anderes tun als z.B. in die Partei eintreten, die uns am ehesten vertritt ... :icon14:

in weiser Vorrausicht der Bundestagswahl ... :rolleyes:

 

warum tut ihr das eigentlich nicht ... :angry2:

 

in relativ kürzester Zeit würde in diesen Parteien die Basis ihre Meinung lautstark kundtun ... und das würde uns gut tun ... :icon14:

 

 

Geschrieben
Irrtum Klaus-Jungpioniere waren wir eben nur fast alle, ich war keiner und einen Beruf habe ich auch ohne FDJ erlernt. Das war nicht einfach, aber es war möglich.

Stefan

dann hattest du einen Pfarrer als Vater ... sorry, aber in deiner Geschichte fehlt dann was ...

Geschrieben

@Waldschrat:

Klaus12 ist CDU-Lokalpolitiker. Außer penetrant Wahlempfehlungen für seine Partei abzugeben ("das einzige was ihr tun könnt"), scheint er keine konstruktiven Lösungsvorschläge zur Besserung unserer waffenrechtlichen Situation einzubringen. Die CDU hat früher mal gute Politik gemacht. Aber jetzt hat sie uns dieses Gesetz eingebrockt - und dafür verdient sie (ähnlich wie bei der Pendlerpauschale uvm.) mal wieder eine schallende Ohrfeige vom Verfassungsgericht. Was klaus12, dem einfleischten CDUler, natürlich sehr peinlich wäre - deshalb betätigt er sich hier als Threadkiller.

@Gottfried Tabor: RTFM-Männchen sind schon frech. Lies einfach mal, welche Bedingungen Du PERSÖNLICH erfüllen musst, damit Deine Klage vor dem BVerfG zugelassen wird:

) Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren.

Fazit:

Wir können alle definitiv mehr tun als nur bei der nächsten Wahl CDU wählen. Lasst die kostenlose Chance zu Klagen vor dem BVerfG nicht ungenutzt!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Wenn du denen das nicht sagst wird dann vielleicht doch ein wenig - vielleicht nicht gleich durchsucht, aber sagen wir mal herumgeguckt.

Nein.

Ein "Herumgucken" in der Wohnung ist rechtlich nicht abgedeckt.

Niemand braucht es (wenn ein Behördenvertreter denn überhaupt auf die Idee kommt...) hinzunehmen.

Zum X-ten Mal:

Es geht um eine Kontrolle/Nachschau durch die Waffenbehörde, also auf verwaltungsrechtlicher Grundlage.

Nicht um eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden (strafprozessuale Grundlage).

Geschrieben
1. Ihr könnt direkt beim BundesVerfassungsgericht klagen. Kein Rechtsweg jahrelang durch zig Instanzen!

2. Ihr braucht keinen Anwalt, sondern könnt euch selbst vertreten.

3. Das Verfahren ist kostenfrei (keine Gerichtskosten).

Sage keiner, er hätte keine Möglichkeit gehabt, den neuen Gesetzeswahnsinn zu stoppen!

Ich bin auch nicht begeistert von der "neuen Kontrollregelung". Allerdings beinhaltet die in der Substanz nicht soo viele Mehr-Befugnisse

gegenüber der bisherigen Regelung. Der auffälligste Unterschied wird wohl sein, dass de facto einfach mehr kontrolliert werden wird als früher.

Was mich und uns m.E. deutlich mehr belasten wird als die Kontrollen ist voraussichtlich die BMI-Verordnung zu technischen Aufbewahrungs-

und Blockier-Anforderungen. DAFÜR bin ich bereit, den von dir oben beschriebenen Weg (Normenkontrollklage gegen die VO) zu gehen.

Und da bin ich offensichtlich nicht alleine (Interessen- bzw. Klägergemeinschaft wurde schon angesprochen).

Im direkten Vergleich mit den umfangreichen Belastungen, die die Blockier-Sache absehbar für uns GK-Schützen mit sich bringen wird,

halte ich die Kontroll-Geschichte noch für einen Nebenkriegsschauplatz. Nur meine Meinung.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Der Kaminkehrervergleich wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger.

Wenn jemand sich dem Kaminkehrer verweigert, wird ihm irgendwann das Nutzrecht/Betreibserlaubnis auf seinen Kamin entzogen.

Richtig!

Wenn jemand sich den Waffenkontrolleuren verweigert, wird nicht nur das Benutzungsrecht der eigenen Waffen entzogen, sondern

1. die Waffen faktisch enteignet UND

2. v.a. die behördliche Zuverlässigkeit dieser Person wird entzogen. Letzteres ist unverhältnismäßig und macht aus der Obliegenheitspflicht eine mittelbare Grundrechtsverletzung: Man verliert nicht nur seine Waffen, sondern auch seine Zuverlässigkeit!

Praktisch muß er sie nach dem Widerruf an einen Berechtigten veräußern!

3. Darf der Kaminkehrer nicht mal nebenbei gucken, ob z.B. die E-Anlage i.O. ist - die Kontrolleure vom Amt hingegen dürfen auch nebenbei freie Waffen inspizieren (was sie bei anderen Bürgern ohne erlaubnispflichtige Schusswaffen NICHT dürfen.

Nur wenn sie sichtbar neben dem Waffenschrank herumliegen!

4. Der Kaminkehrer kommt in den Keller - die Kontrolleure vom Amt ins Schlafzimmer - weil feuchte Keller eher selten zur Waffenaufbewahrung verwendet werden - also schnüffeln sie im eigentlichen Wohnbereich rum.

Nur wenn Du es zuläßt und Dein Waffenschrank im Schlafzimmer steht, ansonsten kommt dort außer meiner Frau niemand rein!

5. Der Kaminkehrer kommt unbewaffnet und ohne Uniform - sein Besuch ist unauffällig und stigmatisiert nicht. Die Kontrolleure vom Amt werden idR. in Polizeibegleitung kommen, natürlich bewaffnet und ihren Streifenwagen für die ganze Nachbarschaft sichtbar vor meinem Haus parken.

Die Angehörigen der Waffenbehörde tragen keine Uniform und ichbezweifle dass sie einen Dienstwagen bekommen!

6. Beim Kaminkehrer ist der Kontrollumfang exakt vorgegeben, bei den Kontrolleuren vom Amt lässt z.B. die Munitionskontrolle viele Möglichkeiten offen bis hin zur Hausdurchsuchung light.

Bei der Waffenbehörde auch, nämlich Deine registrierten Waffen! Hausdurchsuchung ist nicht drin!

7. Der Kaminkehrer kündigt seinen Besuch an - ich kann ggf. einen mir exakt passenden Termin mit ihm vereinbaren. Die Kontrolleure vom Amt kommen unangekündigt.

Kann er ja, wenn aber keiner da ist, oder nicht aufmacht, muß er auch einen Termin vereinbaren!

8. Der Kaminkehrer kommt zu normalen Geschäftszeiten - nicht abends oder am Wochenende. Die Kontrolleure vom Amt können auch abends und samstags kommen - lediglich zur absoluten Unzeit (nachts) SOLLTEN sie nicht kommen (Absichtserklärung des Gesetzgebers, steht aber nicht im Gesetzestext selber).

Wer soll denn die Überstunden bezahlen? Ich bezweifle, dass da die Personalräte mitspielen!

9. Der Kaminkehrer kommt praktisch immer allein - die Kontrolleure vom Amt werden wohl nie allein, sondern idR 2-3 Mann hoch kommen.

Das ist aber nun wirklich nicht das Problem!

10. Der Kaminkehrer kommt 1-2 mal/Jahr, die Kontrolleure vom Amt können sooft kommen wie sie wollen. Eine gesetzliche Beschränkung gibt es nicht.

Bei mir kommt er nur noch alle 2 Jahre!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Vergesst bitte meine Frage, ich schreibe Klaus eine PM.

Was glaubt Ihr warum ich ihn direkt angeschrieben habe?

Weil ich seine Antowrt habe wollte, seine! Aber trotzdem danke! Ich hoffe er schreibt jetzt trotzdem erst einmal "unverfälscht" seine Meinung.

Viele Grüße,

Jakob

Geschrieben

:excl: Der Vollständigkeit halber einige weitere Passagen des Merblattes :excl:

2. Erschöpfung des Rechtswegs

a) Allgemeines

Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören auch: ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung u.ä. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden.

c) Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Aus der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hierzu:

Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.BVerfGE 109, 279 <306> ). Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise aber dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl.BVerfGE 97, 157 <164> ; m.w.N.). Auch kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl.BVerfGE 67, 157 <170>) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>).

(Fundstelle) , Rn 3 ff.

Insbesondere gilt es zu prüfen, ob die vorstehend genannten Ausnahmen von der Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung vorliegen.

:excl:Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bitte genau beachten. Spätestens nach der hundertsten gleichgerichteten voreiligen Verfassungsbeschwerde wird das BVerfG den Anliegen der LWB möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehen... ^_^

Geschrieben
Na toll !

Und WO ist da der Unterschied ?

Tut der Mann vom Amt nicht auch nur seine Pflicht ?

Ist etwa nicht bekannt, daß immer noch viele Waffenbesitzer schlampig mit Waffen und Munition umgehen ?

Sich teilweise dessen sogar RÜHMEN B) ?

Eine Wiederholung von Winnenden stört mich in jeder Hinsicht mehr, als eine Kontrolle !

Nun, ich bin der Meinung ein Eingriff in ein Grundrecht, also ein hohes Rechtsgut, benötigt eine Interessenabwägung gegenüber anderen Grundrechten (Leben, Unversehrtheit). D.h. wenn wir tausende von Toten aufgrund mangelnder Aufbewahrung von Legalwaffen hätten, fände ich derartige Eingriffe in Ordnung. Aufgrund von Einzelfällen (wie viele Opfer haben wir nochmal pro Jahr?) die Grundrechte einzuschränken halte ich hingegen für nicht hinnehmbar. Man stelle sich vor, was man ohne diese Interessenabwägung alles verbieten könnte. Demonstrationen gäbe es nicht mehr, da immer mal wieder jemand randaliert usw. Wenn jemand hier eine BVerfKlage einreicht, bin ich gerne behilflich die Argumentation zu entwickeln oder die Prozesskosten auf viele Schultern zu verteilen. Ansonsten sehe ich auch keinen Sinn darin, viele Einzelklagen zu entwicklen, lieber eine fundierte..

Geschrieben
Nun, ich bin der Meinung ein Eingriff in ein Grundrecht, also ein hohes Rechtsgut, benötigt eine Interessenabwägung gegenüber anderen Grundrechten (Leben, Unversehrtheit). D.h. wenn wir tausende von Toten aufgrund mangelnder Aufbewahrung von Legalwaffen hätten, fände ich derartige Eingriffe in Ordnung. Aufgrund von Einzelfällen (wie viele Opfer haben wir nochmal pro Jahr?) die Grundrechte einzuschränken halte ich hingegen für nicht hinnehmbar.

Da sprichst du einen ganz wichtigen Punkt an!

Egal, um welche neuen Restriktionen es geht (Kontrollen, Aufbwahrungs- und Blockiervorschriften, erschwerter Erwerb etc.) -

die Politik hat beim legalen Waffenbesitz offensichtlich sämtliche Verhältnismäßigkeits-Überlegungen über Bord geworfen.

Die Verhältnismäßigkeitsfrage (zusammen mit evtl. grober Verletzung der Vorgaben Geeignetheit und Erfordernis)

wird dann bei einer Normenkontrolle vor dem BVG auf den Tisch kommen...

Geschrieben
Egal, um welche neuen Restriktionen es geht (Kontrollen, Aufbwahrungs- und Blockiervorschriften, erschwerter Erwerb etc.) -

die Politik hat beim legalen Waffenbesitz offensichtlich sämtliche Verhältnismäßigkeits-Überlegungen über Bord geworfen.

Und warum ?

Ganz einfach weil sie es KANN.

Die Politik weiß das sie mit dieser Gruppe Schlittenfahren kann. Selbst schuld.

Der Aufbau einer professionellen Lobby, die hart und vor allem beim nächsten Mal BLITZSCHNELL und mit der MASSE reagiert

und alte Seilschaften und gescheiterte Methoden SOFORT tabulos über Bord wirft, ist unbedingt erforderlich - und wird nicht passieren.

Womit wir noch zwei Massenmorde haben bis zum Ende.

Naja, mit etwas Glück sind vielleicht noch 10 Jahre drin. Immer positiv denken. :rolleyes:

Geschrieben

Schwarzwälders Hinweis zur Verfassungsbeschwerde wurde z.B. leider bei der AWaffV vom 26.03.2008 versäumt. Da hätten die Schießstandsachverständigen, die Schießstandbetreiber und die Schützen eigentlich tätig werden können und müssen:

§ 12 Überprüfung der Schießstätten

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig.1)

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind

1.

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,

2.

auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.

(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ 2) in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.

1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.

2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e. V., Köln.

Relevante Hervorhebungen in bunt:

Betroffen sind die Schießstandsachverständigen selber, indem sie einige tausend € in die Hand nehmen müssen, um sich den öbuv-Status zu besorgen, falls sie dies nicht wollen, Berufsverbot ab dem 1. Januar 2013. Es gibt keine andere Berufsgruppe in der BRD, die vollumfänglich öbuv sein muß, um als Sachverständige tätig sein zu dürfen (wie viele, besser wenige TÜV-Kfz-Prüf-Ing. sind öbuv, so gut wie keiner). Betroffen die Schießstandbetreiber, indem sie durch dieses Gesetz in Zukunft tiefer in die Tasche greifen müssen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu bezahlen. Betroffen die Schützen, indem die Kosten des Vereins und dadurch auch die Beiträge höher werden. Mir ist nicht bekannt, dass die Verbände in dieser Sache tätig wurden, außer über die Schiene der Geheimdiplomatie, womöglich.

Geschrieben

Übrigens werden interessierte Kreise in den Medien, der Politik und bei selbsternannten moralischen Instanzen,

also in dieser Sache erfolgreiche Lobbyisten,

Druck machen das die neuen Möglichkeiten auch baldmöglichst und umfassend angewendet werden.

Man wird "Erfolge" wollen und "groß" zeigen , und daraus Weiteres fordern - und wenn es nur in den ersten Monaten fürs Fernsehen ist.

Geschrieben
im Ernstfall für Legal-Waffenbesitzer aufgehoben wird.. die Herrschaften aus der Politik sind nicht ganz deppert.... es ist anzunehmen das man sich entsprechend abgesichert hat....

Davon würde ich jetzt nicht ausgehen, sie Pendlerpauschale und zig andere Gesetze. Da wurden verfassungsrechtliche Bedenken beiseite geschoben und die Sache durchgezogen. Kennen wir doch auch aus dem Vollzug des WaffG, ist uns doch egal was im Gesetz steht, soll doch erst einer klagen ...

@Schwarzwälder

Danke für die Info. In der Frage der Verhältnismässigkeit sehe ich einen Ansatzpunkt. Vielleicht sollte man vorher mal ein Rechtsgutachten machen lassen. Hatten wir da nicht so Organisationen, die Geld eingesammelt haben, um es für die Sache einzusetzen? Da wäre jetzt mal eine Gelegenheit das sinnvoll einzusetzen.

Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine Behördenentscheidung umgesetzt werden muss.

Ist das der Haken bei der Sache?

Geschrieben
Wem so eine Kontrolle zum Verhängnis wird, weil er sein Zeugs nicht ordnungsgemäß verwahrt hat, der verdient es nicht besser. Wir haben doch den ganzen Ärger nur deshalb, weil dieser Idiot aus Winnenden glaubte er müsse wenigstens ein Teil unter dem Kopfkissen haben.

Wenn ein Berechtigter bei der Kontrolle anwesend ist, dann wird das schwer mit dem "Verhängnis".

DAS ist ja die Schweinerei. Ein möglicher Erkenntnisgewinn kann nur gegeben sein, wenn bei der Kontrolle auf Seiten des Kontrollierten nur nicht waffenrechtlich berechtigte Personen anwesend sind.

Hier würden Menschen zur Aufgabe eines Grundrecht "genötigt", ohne dass überhaupt die Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns bestände, der nicht auch ohne die Kontrolle möglich wäre.

Geschrieben

@Mausebaer

verstehe ich jetzt nicht ganz. Wenn ich nicht da bin, was wollen die denn dann kontrollieren? Falls andere Personen anwesend sind können die doch nicht wissen wie und wo ich meine Waffen aufbewahre. Die Kontrolleure müssten wohl oder übel wieder abziehen. Allein schon darin zeigt sich, dass dieses Gesetz im praktischen Einsatz nicht durchführbar ist. Es wurde "geboren" weil Politiker sich reflexartig zu etwas geäussert haben wovon sie keine Ahnung haben.

Geschrieben
Wenn ein Berechtigter bei der Kontrolle anwesend ist, dann wird das schwer mit dem "Verhängnis".

Und damit man Ergebnisse präsentieren kann und das Gesetzt nicht "nutzlos" ist,

liegt der daraus abzuleitende nächste Gesetzesschritt bzgl des Angetroffenwerden- dürfens der Waffe ( besonders "räumlich " gesehen ) klar auf der Hand.

Geschrieben
Ein möglicher Erkenntnisgewinn kann nur gegeben sein, wenn bei der Kontrolle auf Seiten des Kontrollierten nur nicht waffenrechtlich berechtigte Personen anwesend sind

...und die nicht berechtigte Ehefrau oder Freundin dann auf freundliche Bitte des Kontrolleurs mittels - ihr zur Verfügung stehendem - Schlüssel

oder Zahlencode den Waffenschrank öffnet.

Das war und ist DER "Klassiker" bei der Kontrolle.

Schon lange vor der aktuellen Verschärfungsdiskussion.

Geschrieben

Ich kanns nicht mehr hören, Verfassungsklage usw. :peinlich:

War gestern auf der Waffenbehörde und habe mit denen mal durchgeprochen, wie die zukünftige Kontrollen laufen werden: Sie kommen zu zweit, schauen nach dem Tresor, vergleichen die Waffen mit ihren Aufzeichnungen, gucken, wie die Munition verwahrt wird, bekommen dann von mir Kaffee angeboten und ziehen wieder von dannen. :teu35:

Damit sollte KEINER einer Problem haben, der nichts zu verbergen hat. :rolleyes:

Geschrieben

Ich halte die Idee mit der Verfassungsklage für sehr gut - wer jetzt meint "es geht ja noch" wird in zehn Jahren dann wohl nur noch mit dem Finger leise "Peng Peng" machen dürfen...weil alles andere verboten ist. Siehe aktuelles Beispiel China - dort ist die Internetzensur ja auch nur zum Schutz gegen Pornographie und Internetsucht...noch Fragen?

Gibt es hier keinen juristisch bewanderten Mitstreiter, der mal ein schönen Musterbrief aufsetzen kann? Mir stellt sich auch die Frage, ob man nicht auch gegen den sinnlosen Verschärfungswahn klagen kann. Es ist ja leicht zu beweisen, das damit nichts erreicht werden kann und die Behauptungen der Politik gelogen sind.

Wer sich nicht wehrt ist selbst schuld! Die Mentalität hatten wir hier im Land schon mal...scheint typisch deutsch zu sein.

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