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IGNORED

Jagdfreund mit Alkohol am Steuer erwischt....was passiert nun ?


Government71

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Das glaube ich auch nicht.

Warum?

Jäger und Sportschützen werden mit zweierlei Maß gemessen bei einer Suffkontrolle.

Leugnet es nicht, das ist Tatsache...

Bullshit.

Ich kann allein hier aus der Region genug Beispiele nennen, wo speziell bei Jaegerevents die Rennleitung vorbei- und danach so mancher Waidmann dumm aus der Waesche schaute.

Seitdem sind hiesige Schuesseltreiben in ihrer Laenge deutlich geschrumpft.

Spaetestens der Richter vorm OVG wird auch nicht gross auf den Unterschied Sportler-Jaeger schauen, wenns nach der Suff-Fahrt an die WBK geht.

Geschrieben
... offenbar fährt dein Jagdfreund öfter mal betrunken Auto.

natürlich tut er das!

wer mit 1,3 0/00 bak - noch OHNE einen unfall zu baun - auto fährt, ist nicht nur gelegenheitstrinker, sondern definitiv alkoholiker!

glaubt einem unfallforscher, der sich beruflich des öftern mit alkoholisieren fahrzeugführern und den daraus resultierenden folgen beschäftigen darf ...

Geschrieben
Mich stört an unserem Gesetz immer nur die Verbindung von Gesetzen, die miteinander nichts zu tun haben.

Warum verliert evtl einer seine waffr. Zuverlässigkeit, obwohl sein Vergehen mit Waffen nichts zu tun hat ?

Das man nicht betrunken Auto fährt ist normalerweise kein Geheimnis, er hätte ebenso gut im Jagdhaus bleiben und seinen Rausch ausschlafen können. Hat er aber nicht. Seine Schuld.

Govt

Ich kann zu deinem Kumpel nur sagen: Selber Schuld !

Haben wir Waffenbesitzer es nicht schon schwer genug ? Der ständige Behördenterror reicht mir vollkommen aus (glaub mir, ich weiß wovon ich rede...)

Warum muß man dann alle Erlaubnisse wegen einem solchen Scheiß auf's Spiel setzen ? Wenn ich mit dem Auto unterwegs bin, wird kein Alkohol getrunken. Punkt.

Und zwar 0,00 Promille ! Das Herantrinken an vermeintliche Grenzen hat schon so manchem ein böses Erwachen beschert.

Wenn eine Veranstaltung ansteht, bei welcher es nicht nur wahrscheinlich, sondern so sicher wie das Amen in der Kirche ist, daß dabei gesoffen wird (soll beim Schüsseltreiben nach Gesellschaftsjagden ja "gelegentlich" vorkommen... ;) ), lasse ich das Auto direkt zu Hause oder kümmere mich rechtzeitig um eine Übernachtungsmöglichkeit.

Auch ich habe es bei Gesellschaftsjagden selbst erlebt, das manche sich anschließend besoffen mit dem PKW auf den Heimweg machen. Auch kenne ich einen Fall, wo nach bestandener Jägerprüfung (wo wir uns selbstverständlich alle ordentlich einen auf die Lampe gegossen haben... :00000733: ) der Betreffende am nächsten Morgen einen Unfall mit dem Auto verursacht hat. Der Restalkohol sollte halt ebenfalls nie unterschätzt werden.

Aber zu deinem eigentlichen Posting: Die Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne bedingt niemals das Vorliegen von Delikten mit Waffenbezug.

Mehrfach im Kaufhaus zu klauen oder mit dem Bus schwarz zu fahren hat auch nichts mit Waffen zu tun.

Man erkennt eben bei Leuten, die mehrfach auffallen, daß diese es offenbar mit gesetzlichen Vorschriften nicht so ganz genau nehmen.

Hier wird dann unterstellt, daß solchen Personen im Hinblick auf Waffen die gleiche Einstellung innewohnt, woraus man dann auf eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schließt.

Wie bereits erwähnt, stellt das Führen von KFZ mit mehr als 1,1 Promille in jedem Fall eine Straftat dar, ein Ermittlungsverfahren dürfte dem Beschuldigten also 100 % sicher sein. Er kann dem Herrgott auf den Knien danken, daß es nicht zum Unfall, geschweige denn zum Personenschaden gekommen ist.

Mein Rat an deinen Kumpel: Ab zum versierten Anwalt, aber ganz fix ! Sollte er von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen werden, soll er dort auf keinen Fall erscheinen und irgendwelche Aussagen machen. Einer polizeilichen Vorladung muß niemand Folge leisten. Jedoch sollte man die Beamten wissen lassen, daß man Kenntnis von dieser Ladung genommen hat.

Manchmal wird auch ansonsten der Ermittlungsdienst "vorbeigeschickt", weil der Beschuldigte die Vorladung u.U. nicht erhalten haben könnte. Ist eine prima Gelegenheit, das soziale Umfeld näher zu durchleuchten, auch das kann ja schon einiges aussagen.

Ein Anwalt weiß bestens, was hier zu tun ist. Und außer gegenüber diesem soll er niemandem gegenüber Angaben jedweder Art machen.

Die Akteneinsicht ist das A und O.

Hier werden auch die Zeugenaussagen der Polizeibeamten enthalten sein, was seinen Zustand im Moment der Verkehrskontrolle angeht.

Der körperliche Zustand (Sprache, Ausfallerscheinungen, etc.) mit einem Promillegrad XY hat eine ganz erhebliche Bedeutung für den weiteren Verfahrensverlauf.

Geschrieben

@Govenment

Also Wauwi hat schon ganz korrekt gesagt, daß nur ein guter Strafrechtsanwalt in der Angelegenheit weiterhelfen kann.

Und dass der Beschuldigte am Besten schweigt. Reden kann man in der Verhandlung immer noch.

Für Gutbetuchte, denen der Jagdschein und WBK sehr am Herzen liegt und denen es nicht leid tut ein paar Tausender zu riskieren für eine ungewisse Erfolgsaussicht:

Ein wichtiger Aspekt bei der Blutprobenentnahme zur Feststellung des BAK ist die richterliche Anordnung derselben.

Weit verbreitet ist immer noch die Anordnung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft, welche in der Regel rechtswidrig ist.

Daraus können - müssen aber nicht- Beweisverwertungsverbote erwachsen.

Details hierzu auf www.burhoff.de "Verfahrenstips für Strafverteidiger"

Die beste Vorgehensweise ist es wohl, die Blutprobenentnahmeanordnung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren -noch vor der Strafverhandlung- für rechtswidrig erklären zu lassen und vielleicht sogar im einstweiligen Rechtsschutz die Auswertung der Blutprobe zu verhindern (hierfür wohl schon zu spät) . Hat vereinzelt schon geklappt.

Gruß,

frogger

PS

Besoffen soll man nicht fahren. 1,3 Promill sind schon heftig

Geschrieben
@Govenment

Also Wauwi hat schon ganz korrekt gesagt, daß nur ein guter Strafrechtsanwalt in der Angelegenheit weiterhelfen kann.

Und dass der Beschuldigte am Besten schweigt. Reden kann man in der Verhandlung immer noch.

Für Gutbetuchte, denen der Jagdschein und WBK sehr am Herzen liegt und denen es nicht leid tut ein paar Tausender zu riskieren für eine ungewisse Erfolgsaussicht:

Ein wichtiger Aspekt bei der Blutprobenentnahme zur Feststellung des BAK ist die richterliche Anordnung derselben.

Weit verbreitet ist immer noch die Anordnung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft, welche in der Regel rechtswidrig ist.

Daraus können - müssen aber nicht- Beweisverwertungsverbote erwachsen.

Details hierzu auf www.burhoff.de "Verfahrenstips für Strafverteidiger"

Die beste Vorgehensweise ist es wohl, die Blutprobenentnahmeanordnung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren -noch vor der Strafverhandlung- für rechtswidrig erklären zu lassen und vielleicht sogar im einstweiligen Rechtsschutz die Auswertung der Blutprobe zu verhindern (hierfür wohl schon zu spät) . Hat vereinzelt schon geklappt.

Gruß,

frogger

PS

Besoffen soll man nicht fahren. 1,3 Promill sind schon heftig

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbot? - nach oben -

Allgemeines zu Verwertungsverboten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

BVerfG v. 12.02.2007:

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.

LG Hamburg v. 12.11.2007:

Beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme entbehrlich.

OLG Stuttgart v. 26.11.2007:

Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

LG Berlin v. 23.04.2008:

Bei der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis eines Trunkenheitsdeliktes ist der Richtervorbehalt zu beachten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, vor der Durchführung der Blutentnahme zumindest telefonisch eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Sie dürfen hiervon nur dann absehen, wenn ausnahmsweise Gefahr im Verzug vorliegt (geringe Alkoholisierungsgrade, Fälle des behaupteten Nachtrunks). Hierbei muss die anordnende Stelle (Staatsanwaltschaft oder Polizei) die die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen in der Ermittlungsakte dokumentieren. Die bewusste Missachtung des Richtervorbehalts führt zur Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken entnommenen Blutprobe.

AG Berlin-Tiergarten v. 28.05.2008:

Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration.

AG Berlin-Tiergarten v. 05.06.2008:

Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration.

BVerfG v. 28.07.2008:

Nach gefestigter und nicht willkürlicher strafgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können ein Verwertungsverbot nach sich ziehen.

LG Cottbus v. 25.08.2008:

Wegen der in der Vergangenheit mit Duldung der Staatsanwaltschaft geübten Praxis, Blutentnahmen ohne richterlich Anordnung durchzuführen, kann gegenwärtig noch nicht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden; allerdings wird nach Bekanntabe dieser Entscheidung künftig die Blutentnahme ohne richterliche Anordung als willkürlich angesehen werden und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

OLG Hamm v. 25.08.2008:

Eine evidente Dringlichkeit für eine Blutentnahme ist bei (Straßen-) Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, zwar nicht immer, aber häufig gegeben. Zwar lässt sich auch durch eine nicht ganz so zeitnahe Blutprobe und deren Auswertung durch Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt noch ein BAK-Wert ermitteln. Indes erfolgt diese Rückrechnung aufgrund bestimmter zu Gunsten des Beschuldigten angenommener statistischer Mindestwerte. Die tatsächlichen Abbauwerte liegen im allgemeinen (z. T. deutlich) höher, so dass sich mit zunehmendem Zeitablauf zwischen Tat und Blutprobenentnahme auch die Abweichungen zwischen einem zeitnah gemessenen tatsächlichen BAK-Wert und einem durch Rückrechnung ermittelten BAK- Wert ergeben.

AG Essen v. 26.08.2008:

Da bei einer Drogenintoxikation der Abbau der Wirkstoffe im Blut wesentlich schneller erfolgt als der Abbau der Blutalkoholkonzentration und eine Rückrechnung im zuletzt genannten Fall rechtsmedizinisch schwieriger ist, müssen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Richtervorbehalt und zur Gefahr im Verzug erst recht auch für die Blutentnahme zum Nachweis von Trunkenheitsdelikten gelten. Eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist in der Regel zu vernichten.

OLG Köln v. 26.09.2008:

Die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot zur Folge haben. Es bleibt offen, ob bei dem Verdacht der Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges schon im Hinblick darauf regelmäßig entbehrlich ist, weil wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar einer Unmöglichkeit der Rückrechnung und daher zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit führt.

LG Kiel v 15.10.2008:

Fehlt es an einer Dokumentation darüber, weshalb wegen Vorliegens einer Gefahr im Verzug eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung geboten war, muß die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben; eine vorläufige Entziehung kommt dann nicht in Betracht.

Geschrieben
.........

Also, hier eine traurige Geschichte, welche sich letzte Woche zugetragen hat

.........

Lg,

Govt

Das ist nicht traurig sondern deppert!

Wer mit 1,3 Promille erwischt wird gehört von der Straße entfernt und entwaffnet! Sorry wenn ich das jetzt so hart formuliere.... aber es gibt nun mal ganz klare Regeln und an die hat man sich zu halten hat!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Eigentlich ein doch recht klarer (obwohl der Betroffene wohl nicht so klar im Kopf war) Sachverhalt: Ab 1,6 Promille gibts ne

MPU, dann steht auch automatisch die "Persönliche Eignung" zur Disposition, unter 1,6 Promille wirds eng ab dem 2.Alkohol-Verstoß, dann kann auch bei geringer BAK(ab 0,5) ne MPU von der Führerschein-Stelle angeordnet werden! So einfach ist das! Also der benebelte Betroffene/Besoffene Grünrock wird nochmal mit nem Blauen Auge davon kommen, in Zukunft sollte er seinen Flachmann mit Jägermeister lieber im Waffentresor einschließen :gutidee: :gutidee: :gutidee:

Enforcer

Geschrieben

Es bringt absolut nichts wenn wir hier darüber diskutieren das Waffen und Alkohol,Auto und Alkohol nicht zusammenpassen.

das wissen wir alle selbst und auch der betroffene selbst wusste es.

Es ist auch unerheblich ob Jäger oder Sportschütze,rotes oder gelbes Auto usw.

Jeder sollte sich selbst überlegen ob er IMMER genau das macht was man machen soll...

Ich selbst nehme mich davon nicht aus.

Die Frage war eigentlich lediglich ob eine Trunkenheitsfahrt dazu führen kann das man seine WBK/Jagdschein verliert.

Und die Antwort darauf ist ganz klar:

Ja,man kann.

wer nicht so verantwortungsbewusst ist das er die Finger vom Alkohol lässt,dem kann auch unterstellt werden das er alkoholisiert mit Waffen umgeht.

Und sei es nur das ausladen der selbigen aus dem Autu usw.

Die Frage wie der betroffene belangt wird und ob es Nachteile in Waffenrechtlicher Sicht nach sich zieht kann hier Seitenweise diskutiert werden.

Die einen schreiben ja,die anderen sind gegenteiliger Meinung.

Das letzte Wort hat der Richter...

Es gibt viele Möglichkeiten wie dieser entscheiden kann.

Es gibt aber auch eine sehr gute Möglichkeit für uns ALLE zu vermeiden je in eine solche Situation zu geraten:

Lernen wir aus solchen (zum Glück seltenen) Vorfällen.

Geschrieben
Bullshit.

Ich kann allein hier aus der Region genug Beispiele nennen, wo speziell bei Jaegerevents die Rennleitung vorbei- und danach so mancher Waidmann dumm aus der Waesche schaute.

Seitdem sind hiesige Schuesseltreiben in ihrer Laenge deutlich geschrumpft.

Spaetestens der Richter vorm OVG wird auch nicht gross auf den Unterschied Sportler-Jaeger schauen, wenns nach der Suff-Fahrt an die WBK geht.

Wenn das nicht nur "regional", sondern tatsächlich bundesweit nach entsprechenden Paragraphen gleichermaßen, ohne Toleranzschwelle durchgezogen würde, DANN wäre das mal was Gutes, und in diesem Fall: Vor dem Gesetz sind Alle gleich---und nicht Einige gleicher.

MfG!

Geschrieben

Mach mich jetzt mal wieder etwas unbeliebt, aber ich muß ganz ehrlich sagen, wenn jemand sich mit 1,eppes Promille ans Steuer seines KFZ setzt und ein Kind im Auto hat, gehört der Lappen entzogen, was eh passiert. Nicht zu sprechen von der eventuellen MPU um das Ding zurück zu bekommen.

Kommt diese Person auch noch von der Jagd und hat neben seinem Kind nich diverse Schusswaffen und dazugehörige Munition im Fahrzeug, gehört ihm die Zuverlässigkeit entzogen und somit alle waffenbezogenenen Genehmigungen entzogen, auf Lebenszeit.

So hart und fies das klingen mag, aber wenn sich die Person nicht soweit im Griff hat weniger oder gar nicht zu trinken, wenn er/sie auf der Jagd war, oder sonst wo, und sich dann noch in dem Zustand ans Steuer seines Fahrzeuges setzt, ist in meinen Augen unzuverlässig.

denn gerade diese Personen sind mitunter wohl ein Grund dafür dass die Waffengesetze immer schärfer werden.

dabei spielt es keine Rolle ob ein Jäger seine Waffe vor dem reinigen nicht entladenhat und sein Kind auf dem Balkon an- oder erschießt (letztes Jahr passiert) oder mit den Waffen im KFZ sich besoffen ans Steuer setzt.

Sorry Leute, ich habe für soetwas absolut keinerlei Verständnis.

Ich habe zwar als Vater auch kein Verständnis dafür, wenn sich jemand besoffen ans Steuer setzt (generell gesehen), aber besonders dann auch nicht, wenn ein oder mehrere Kinder im Fahrzeug sitzen.

Geschrieben

Auf die Gefahr hin,daß ich mich jetzt unbeliebt mache :

Ihr seid alle reif,und erwachsen genug,ihr wisst alle daß Alkohol im Straßenverkehr

konsequenzen hat,es sei denn man wird nicht erwischt,also kennen alle das Risiko Jäger hin oder Sportschütze her.

Also was soll das Gejammer ?

Wenn Jemand meint,daß er es darauf anlegen muß,dann hat er eben die Konsequenzen auch zu tragen.

Von mir also null Mitleid,wenn dann auch noch der Job vom Auto bzw.vom Führerschein abhängt muß man schon sehr verantwortungslos sein dann trotzdem zu Trinken.

Klingt vielleicht hart,ist aber Fakt.

Und wenn er bis jetzt noch nie erwischt worden ist,dann wurde es meiner Meinung nach Zeit.

Ich möchte keinem Besoffenen mit dem Auto begegnen,und schon gar nicht mit der ganzen Familie im Auto.

Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle ob es ein Jäger oder Sportschütze oder sonstwas ist.

Bine

Geschrieben
Auf die Gefahr hin,daß ich mich jetzt unbeliebt mache :

Ihr seid alle reif,und erwachsen genug,ihr wisst alle daß Alkohol im Straßenverkehr

konsequenzen hat,es sei denn man wird nicht erwischt,also kennen alle das Risiko Jäger hin oder Sportschütze her.

Also was soll das Gejammer ?

Wenn Jemand meint,daß er es darauf anlegen muß,dann hat er eben die Konsequenzen auch zu tragen.

...

Ich möchte keinem Besoffenen mit dem Auto begegnen,und schon gar nicht mit der ganzen Familie im Auto.

Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle ob es ein Jäger oder Sportschütze oder sonstwas ist.

Bine

Wollte mich ja eigentlich hier nicht äußern. Unterschreibe aber jeden Satz von Dir. Bravo, Dagobine!

Eines der Probleme dieses Landes ist, daß niemand mehr Verantwortung für sein Handeln übernehmen will.

All denen die mit einem Trinker - wer mit 1,3%o noch Auto fahren kann, ist Gewohnheitstrinker - Mitleid haben, ist ein Reality-Check anzuraten.

Geschrieben
wer mit 1,3%o noch Auto fahren kann, ist Gewohnheitstrinker

Wie viel muss ein Durchschnittsmensch denn ungefähr dafür trinken? Würde mich mal am Rande interessieren.

Geschrieben
Wie viel muss ein Durchschnittsmensch denn ungefähr dafür trinken? Würde mich mal am Rande interessieren.

mal so als Beispiel:

Bier: ca. 5 Gramm Alkohol je Liter

5 Pils je 0,2 = 1 L also 8 x 0,5 = 40 Gramm Alk. dividiert duch : (70 Kg Körpergewicht x 0,7 ) = 0,81 Promille

also ich habe jetzt mal auf der folgende Seite nachgerechnet:

von 18:00 Trinkbeginn bis 23:00 Blutprobe, Männlich, 80kg Gewicht

sind 10 Bier 5% a 0,2L + 6 schnaps 38% a 0,02L rund 1 Promille...............

soviel dazu......

ob jetzt 0,2Promille rauf oder runter oder was auch immer:

1,3%0 gibt es nicht durch 2 Bier und 1 Schnaps!!!!!

wie ich schon mal schrieb:

Meine persönliche Meinung zu sowas verkneife ich mir, könnte sonst unflätig enden!!!!!!!!

aber ich hoffe das mit Waffen (hoffentlich endgültig!!!) und dem Führerschein hat sich für den erledigt

Promillerechner

Geschrieben

naja mal überschlagen bei 3 stunden etwa 4-5 halbe und so 2-3 stamperl von 4cl bei 175cm auf 90kg. (bei angenommenen 5,0% bei bier und 30% bei schnapps, nach WIDMARK bzw. watson, aber der ist mir jetzt zu anstrengend)

nagut bear 24 war schneller. ;)

Geschrieben

Upps, da könnte ich nur noch lallen - Leutsch... dankeschööön füür schöeuen- ups Abend. Tragt mich zum Auudooo, isch fah' eusch nach Haus...

Geschrieben
Upps, da könnte ich nur noch lallen - Leutsch... dankeschööön füür schöeuen- ups Abend. Tragt mich zum Auudooo, isch fah' eusch nach Haus...

eis´okey! kanufahn!wirsing!

Geschrieben

Für 1,3 Promile muss man ganz schön was intus haben.

Mal so ein Beispiel, wir waren mal, als noch die 0,8 die Grenze war, in einer Disko, damals zu alten DM Zeiten. Unser Fahrer blieb nüchtern und ein Kumpel und ich versauften an dem Abend jeder ca. 60 DM, als bei der billig Zeit der Weizen mit 2,50 und der Schnaps bei 2,- DM war, und wir beide Nichtfahrer waren total besoffen. An ein Auto zu fahren, dazu hatte keiner einen Gedanken, denn wir hätten nicht mal das Schlüsselloch getroffen, und wie es so sein sollte kamen wir in eine Kontrolle. Unser unser Fahr wurde gelich gefragt, ob er mit einem Alko Test einverstanden wäre (er sagte klar ja), und ich stieg mit aus dem Auto aus (denn die Polizistin war eine Blondine), und als mich die Polizistin fragte, was ich wolle, meinte ich nur, ich wollte auch nur mal blasen(am liebsten an ihr), und ich durfte (stoockbesoffen, so war meine Meinung) auch in den Alkomaten blasen. Aber keine Sorge, ich durfte nur in den Alkomat pusten, und das Ergebnis war für mich sehr erstaunlich (an ein Auto zu bewegen, hätte ich im Traum nicht gedacht), er zeigte ,79 Promilie an. Und dann noch eine Diskusion mit den Polizisten, wie das sein kann, dann kann, ich würde mir nicht mehr zutrauen Auto zu fahren, und wie kann es sein, das es welche gibt die mit 3 Promilie erwischt werden. Antwort des Polizisten am Alkomat:"Das geht nur mit Übung"

Also sind die 1,3, ein nicht verachtenswerter Wert, da braucht es doch Übung, um damit noch Auto zu fahren.

Geschrieben

In den Reportagen im TV wird immer gesagt, dass die mobilen Geräte nicht den Promillewert, sondern einen anderen Wert anzeigen. Um auf Promille zu kommen muss dieser verdoppelt werden. Dann hättest Du 1,58 % Pro. gehabt.

Nur so ein Gedanke

Geschrieben

stimmt, aber für dei reduktionszahl wird inzukunft wohl kein fester wert mehr genommen werden, sondern ein angepasster. bei bereichen bis 0,5 AAK ein reduktionsfaktor von 1,58 zur umrechnung zum BAK. also über 0,3 promille im blut

Geschrieben

Ach Leute,

was einem bei DIESEM Thema noch viel saurer aufstoßen sollte, der Typ war besoffen mit Waffen im Auto unterwegs.

Möglichkeit 1: jemand an - oder überfahren, mangels alkoholbedingtem Aufmerksamkeitsdefizit - Opfer tot oder schwerverletzt

Möglichkeit 2: Beim hantieren mit den Waffen jemanden verletzt oder getötet

WIE argumentiert sein Anwalt vor Gericht???

Verminderte Schuldfähigkeit !!! wegen Alkoholeinfluß

Früher war SO ETWAS strafverschärfend! Es hat ihn ja niemand gezwungen, sich in diesen Zustand zu versetzen.

Auch so ein Beispiel, wie Täter von unserer Justiz geschützt und gehätschelt werden.

(Wo ist der Kotz-Smiley ???)

mfg

Ralf

Geschrieben

veruschen kanns der anwalt, aber ob unzurechnungsfähigkeit vorliegt oder nicht bestimmt das gericht.

§ 20

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

nächste Vorschrift § 21

Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

ich kann mich nur noch bisschen an meine foresische psychiatrie vorlesung erinnern. aber nach den beiden obigen paragraphen, glaub ich nicht, dass es zu trifft. normal setzt man teilweise schuldunfähigkeit bei 2 promille an.

(man beachte das es sich bei den paragraphen um jursiten deutsch handelt und nicht mit den begriffen aus der medizin bzw den früheren begriffen die in der medizin verwendet wurden gleichzusetzen sind)

aber ganz straffrei muss man dann doch nicht ausgehen (mal von obigem fall abgekoppelt, aber doch hier gepostet weil ichs interessant finde)

§ 316 StGB - Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Geschrieben
In den Reportagen im TV wird immer gesagt, dass die mobilen Geräte nicht den Promillewert, sondern einen anderen Wert anzeigen. Um auf Promille zu kommen muss dieser verdoppelt werden. Dann hättest Du 1,58 % Pro. gehabt.

Nur so ein Gedanke

Dabei handelt es sich aber um die großen Geräte, z.B. Dräger Evidential 7110,

die aber so groß sind wie z.B. ein Videorecorder.

Die hat es damals noch nicht gegeben.

Die Meßeinheit ist übrigens Alkohol in Milligram pro Liter Atemluft;

wenn man den Wert verdoppelt hat, hat man ännähernd den Promillegehalt im Blut.

Er wird aber damals ein kleines Handgerät gehabt haben ( ca. so groß wie 3 Schachteln Kippen ),

z.B. Dräger 7410, und die haben den ( annähernden ) Promillegehalt angezeigt, man muß nichts verdoppeln.

Und tatsächlich: es kommt häufig vor, daß Leute sich selbst viel zu hoch einschätzen; sie wissen, was

sie getrunken haben und wie sie sich fühlen und sind dann sehr überrascht, wenn "nur" so ein Wert wie o.a. herauskommt.

Aus diesem Grund zeige ich nie jemanden, was er gepustet hat ( es sein denn, er muß sowieso mit ),

denn das führt nur dazu, daß er nächstes mal noch mehr trinkt, um sich an die Grenze heranzusaufen...

Und um auf den allgemeinen Zug noch mal aufzuspringen: Saufen und Fahren gehört nicht zusammen, egal ob mit waffen

oder ohne..

Jeder weiß es, und wer es trotzdem tut, der hat nicht nur Pech gehabt, sondern ist mit vollem Recht dran

und muß die Konsequenzen tragen,

Allerdings ist jeder Besoffene, der aus dem verkehr gezogen wird noch immer noch einer zu wenig, denn hier ist die Dunkelziffer

leider noch viel zu hoch.

edit: vertippt

Archiviert

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