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IGNORED

Jagdfreund mit Alkohol am Steuer erwischt....was passiert nun ?


Government71

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Hallo und Waidmannsheil an alle !

Also, hier eine traurige Geschichte, welche sich letzte Woche zugetragen hat und, um allen Vermutungen vorzubeugen, es handelt sich Gott sei Dank NICHT um mich !!!

Ein Jagdfreund ist auf dem Heimweg von der Jagd in eine Polizeikontrolle geraten und hatte bei der anschließenden Blutalkohol-Untersuchung ganze 1,31 pro mille im Blut.

Dazu hatte er natürlich seine Waffe im Fahrzeug, für welche sich die Polizisten allerdiings nicht interessierten, man hat auch nicht seine WBK/Jagdschein kontrolliert sondern interessierte sich lediglich für seinen Führerschein, welchen man an Ort und stelle eingezogen hat.

Waffe und Auto haben hinzugerufene Beamte nach Hause gefahren und ihn hat man zur Blutabnahme mitgenommen.

Wie gesagt, der Führerschein ist ersteinmal weg.

Was ich mich nun frage ist, wird man ihm seine WBK/Jagdschein widerrufen oder ist damit nur zu rechnen, wenn sein SB von dieser Sache Wind bekommt.

Ist der SB eigentlich verpflichtet die WBK zu widerrufen oder ist das eine Sache der Auslegung ?

Was mich ebenfalls interessiert ist die Frage ob es eine Pro-Millegrenze für den den Widerruf der Zuverlässigkeit hinsichtlich des Waffenbesitzes in der Praxis gibt.

Als Erst-Täter hat er doch bessere Chancen, als wenn man ihn schoneinmal erwischt hätte, oder ?

Ich bin dankbar für Eure Infos.

Lg,

Govt

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mal ganz ehrlich:

1,3 pro mille :saufen: + Autofahren + Waffen............ :peinlich::peinlich:

es wird jetzt wohl darauf ankopmmen wie es vor Gericht ausgeht --> die Geschichte mit den Tagessätzen

und weiter auf den/die SB wie man die Zuvelässigkeit jetzt einschätzt.

aber das ist alles Kaffeesatz lesen.

derjenige soll sich schleunigst einen Anwalt besorgen, ein paar Kerzen anzünden und um Nachsicht flehen...........

Meine persönliche Meinung zu sowas verkneife ich mir, könnte sonst unflätig enden!!!!!!!!

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Hallo David,

ich habe jetzt was von 1,6 pro mille gehört, jedoch steht im Waffengesetzt davon nichts drinnen.

Meinen SB habe ich eben telefonisch danach befragt ( der Jagdfreund ist nicht von meinem Amt betreut, also keine Gefahr zu fragen) und dieser sagte mir, daß wenn jemand aus seinem Zuständigkeitsbereich so eine Trunkenheitsfahrt (auch noch der Sohn im Auto hatte ich vergessen zu erwähnen) unternommen hätte, wäre er gezwungen die WBK zu wiederrufen und sogar ein Waffenbesitzverbot auszusprechen. Dann dürfte man nicht einmal mehr eine Luftpistole besitzen, ganz abgesehen vom Jagdschein.

Ziemliche Sch...., die der Jagdfreund jeztz am Hals hat, zumal er auch noch Unternehmer mit einer Ein-Mann-Firma im Elektrobereich ist. Derzeit fährt ihn seine Frau zu seinen Auftraggebern.

Ganz übel das !

Govt

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Baer,

ich gebe Dir uneingeschränkt Recht, Alkohol, Waffen und Kind im Auto geht gar nicht, nicht mal einzeln, aber da es nunmal so passiert ist, macht er sich die größten Vorwürfe, klar.

Einen RA hat er schon, es steht ja seine ganze Existenz auf dem Spiel, mal abgesehen von seiner Passion, der Jagd.

Ich habe mich nicht dazu herabgelassen ihn zu bedauern, allerdings macht man sich dann schon seine Gedanken, ob man nochmal zusammen zu Jagd gehen können wird, wenn soetwas passiert ist.

Eine Strafe sollte meines Erachtens schon sein, damit er sich das auch merkt, jedoch ist der Entzug der Fahrerlaubnis schon derbe genug für ihn und seine Familie. (Haus gebaut etc...) Da muss der Rubel rollen und wenn die Kohle ausbleibt, wars das.

Govt

@ IMI..... den Kumpel kennt hier keiner !!! Außerdem lebt er in einem anderen Bundesland und hat meiner NAchfrage hier im forum zugestimmt um ein paar Stimmen und MEinungen einzufangen...

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Er braucht einen guten Anwalt für Verkehrsrecht- angesichts der Tatsache, dass seine berufliche Existenz von seiner Mobilität abhängt, ist da evtl. was zu machen.

Vorher Fühlung mit einem guten Anwalt bzgl. evtl. Schwierigkeiten mit WBK aufzunehmen, bietet sich auch auch.

Das wird zwar alles etwas kosten, aber ....

Ich fürchte im übrigen, dieser Thread wird in wüsten Beschimpfungen bzgl. Alkoholfahrt vs. "War nur ein Ausrutscher" enden

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Keine Ahnung, die Pappe ist auf unbestimmte Zeit futsch, fahren darf er daher ersteinmal nicht.

Ich könnte mir vorstellen, daß es eine Sonderregelung für wirtschaftlich vom Führerschein abhängige Personen gibt, da diese Leute sonst nichts mehr machen könnten und zur Gänze ihrer finanziellen Grundlage beraubt wären. Das kann eigentlich ja auch nicht Sinn der Gesetzgebung sein, meine ich.

Strafe muß sein, jedoch nicht bis aufs Blut, oder ?

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Die Verbindung zwischen Polizei-Streifendienst, Gericht, Staatsanwaltschaft einerseits und der Waffenbehörde andererseits ist sehr sehr variabel. Es muss dem Sachbearbeiter Deines Kumpels nicht unbedingt auf den Tisch flattern.

Die oben angegebenen 60 Tagessätze ist nur eine Mausefallengrenze. Wenn es bei Gericht mehr gibt, dann muss der SB aktiv werden. Bei weniger, liegt es in seinem Ermessen. Ich zitiere: "Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen..." Der Amtsvorgang des Führerscheinentzugs ist definitiv eine solche "Tatsache" die die Zuverlässigkeit in Zweifel zieht.

Es kommt also auf mehrere Umstände an:

- wird der SB vom Vorgang Kenntnis erhalten

- Wie wird des Vergehen gerichtlich/amtlich gewürdigt

- Wie wird der SB dann über die Zuverlässigkeit entscheiden

Insofern: befrage das Gummibärchen-Orakel oder sonstige verlässliche Quellen und nicht uns.

Ganz schön BLÖD, was Dein Kumpel sich da geleistet hat. Und das alles, um's Taxi zu sparen, oder was ?

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Bei einem Vereinskollegen war die WBK schon mit 0,9 Promille weg...

Begründung:

Eine Vielzahl von unterschiedlichen strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch Verfahrenseinstellungen können dazu führen, dass ein Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist oder der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nachträglich unzuverlässig wird. Hierzu gehören auch Straftaten, die keinen Bezug zu Waffen haben, z.B. Alkohol im Straßenverkehr, Steuerhinterziehung u.v.m.. Bekannt werden diese Gesichtspunkte im Rahmen einer umfassenden Prüfung, die bei der Ersterteilung einer Erlaubnis sowie alle 5 Jahre (ab 01.04.2003 : alle 3 Jahre) gesetzlich vorgeschrieben ist.

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ab einer bak (blutalkoholkonzentration) von 1,1 promille ist es keine ordnungswidrigkeit mehr, sondern auch bei unfallfreier fahrweise eine straftat. strafverfahren wird eingeleitet

ausszug:

kraftftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille

(absolute Fahruntüchtigkeit)

...ohne Gefährdung § 316 StGB

- Geldstrafe oder

- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

- Entzug der Fahrerlaubnis

- 7 Punkte

...mit Gefährdung § 315 c StGB

- Geldstrafe oder

- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung

- Entzug der Fahrerlaubnis

- 7 Punkte

strafe:

Tat Geldstrafe in Tagessätzen * / Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis Punkte

§ 316 40-60 je nach Alkoholisirung 8-12 Monate 7

§ 315 c 60-100/je nach Folge auch Freiheitsstrafe (mit/ohne) Bewährung) Entzug über längere Zeit 7

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Wieso sollte der SB bei unter 60TS über die Zuverlässigkeit entscheiden? Er kann allerhöchstens über die persönliche Eignung entscheiden! Und da heisst es:

"Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

geschäftsunfähig sind,

2.

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.

auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht."

Und dann kann der SB eine Untersuchung oder MPU fordern!

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Du schreibst Dich um Kopf und Kragen, mit Deiner letzten Äusserung, 'er' sei noch nie erwischt worden, deutest Du an, dass 'er' regelmässig betrunken fährt. Was denkst Du, wer hier alles mitliest - zum Glück sind derart gelagerte Fälle selten, selten genug das die in diesem Fall involvierten Personen/Behörden wissen, um wen es sich hier handeln könnte.

V

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Bei einem Vereinskollegen war die WBK schon mit 0,9 Promille weg...

Begründung:

Eine Vielzahl von unterschiedlichen strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch Verfahrenseinstellungen können dazu führen, dass ein Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist oder der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nachträglich unzuverlässig wird. Hierzu gehören auch Straftaten, die keinen Bezug zu Waffen haben, z.B. Alkohol im Straßenverkehr, Steuerhinterziehung u.v.m.. Bekannt werden diese Gesichtspunkte im Rahmen einer umfassenden Prüfung, die bei der Ersterteilung einer Erlaubnis sowie alle 5 Jahre (ab 01.04.2003 : alle 3 Jahre) gesetzlich vorgeschrieben ist.

Solche Dinge kenne ich aus dem Umfeld auch, allerdings gab es da mal einen Fall, von einem BÜMA. Der hatte auch den Schein wegen Akohol weg, allerdings lies er ein Gutachten anfertigen, das dies seine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht beeinflusse. Aber wie das genau abgegangen ist weis ich nicht, nur so viel steht fest, er war den Lappen für 1 Jahr weg, und hat seine Firma noch (aber über die genauen Umstände wird von Ihm Stillschweigen gewahrt).

Nur das wär vielleicht ein Punkt, wo er ansetzen könnte (Gutachten).

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ab einer bak (blutalkoholkonzentration) von 1,1 promille ist es keine ordnungswidrigkeit mehr, sondern auch bei unfallfreier fahrweise eine straftat. strafverfahren wird eingeleitet

ausszug:

kraftftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille

(absolute Fahruntüchtigkeit)

...ohne Gefährdung § 316 StGB

- Geldstrafe oder

- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

- Entzug der Fahrerlaubnis

- 7 Punkte

...mit Gefährdung § 315 c StGB - Geldstrafe oder

- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung

- Entzug der Fahrerlaubnis

- 7 Punkte

strafe:

Tat Geldstrafe in Tagessätzen * / Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis Punkte

§ 316 40-60 je nach Alkoholisirung 8-12 Monate 7

§ 315 c 60-100/je nach Folge auch Freiheitsstrafe (mit/ohne) Bewährung) Entzug über längere Zeit 7

Kommt dann vielleicht noch der Bonus Ersttäter (Das erste mal mit Alkohol) in betracht??

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Also ich halte den ganzen Thread für eine freie Erfindung von Jagdgegnern !

Jetzt haben sich die Kollegen von der Jägerfraktion mit Herzblut in verschiedenen Threads der letzten

Tage die Finger wundgetippt um auch den letzten Zweifler zu überzeugen , das Jäger und Alkohol nichts

miteinander zu tun haben und dann kommt so etwas ,

genau ins Weltbild der Verunglimpfer passend .

Ich gehe einfach davon aus , daß das nicht stimmt .

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Gast God of Hellfire
Also ich halte den ganzen Thread für eine freie Erfindung von Jagdgegnern !

Ich bin mir nicht sicher ob Government Jagdgegner ist.

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@government:

verstehe mich jetzt nicht falsch, aber in diesem unsrem schönen staate ist strafe bis aufs blut bei solchen delikten gang und gäbe. sonderregelungen für wirtschaftlich von den flebben abhängige gibt es nicht.

habe ich selbst durch (geschwindigkeitsüberschreitung).

und genug guter bekannter auch. die selbständig sind/waren, auf ihre flebben angewiesen sind/waren und nach dem punktesammeln diese los sind/waren. nein , nicht die punkte. obwohl, die auch. dann.

das ist dem gericht sch...egal.

sieh´s mal so:

-das ist je nach status ne owi bis straftat(?)

-der täter ist sofort zu greifen, ermittlungsaufwand geht gegen null, gut für die statistik

-finanziell kann man richtig was rausholen: verwarngelder,strafen,auslagen,verhandlungskosten,mpu... da stecken für ne menge leute richtig einnahmen drin.

im übrigen, ich will hier jetzt nicht klugscheißen, aber knarren und alk, das paßt nicht. und dann noch fahren auch nicht.

kann man nicht fix die knarre nach hause fahren, sich ne warme joppe mitnehmen, zurückdüsen in die kneipe, ne kleine ziehung durchführen, die 5km abendspaziergang absolvieren, am nächsten morgen mit mutti und dem zweitauto die kiste wieder wieder holen????

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Also,

Godofhellfire,

da brauchst Du Dir echt keine Sorgen zu machen, .....ich bin kein Jagdgegner...!!!

Der David und ich kennen uns auch und der liebe Gottfried Tabor liegt auch falsch, keine Erfindung von Jagdgegnern... Leider nicht !

Mein Thread ist leider keine Erfindung !

Govt

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... auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht...

Dieser Gummiparagraph kann vielen das Genick brechen. Da ist ein Anwalt schon mal ratsam.

Aber mal ganz ehrlich: Viel wichtiger ist doch hier die Sicherung der Existenz durch Wiedererlangen der Fahrerlaubnis. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse erscheinen mir hier zweitrangig.

Davon ab ist meine Einstellung, dass Alkohol in Verbindung mit Waffen oder Kraftfahrzeug ein absolutes NoGo ist. Mit dem Autoschlüssel in der Tasche trinke ich höchstens einen Ouzo als Aperitiv beim Griechen, der sowieso immer automatisch vor dem Essen kommt. Auf den Nachtischlikör verzichte ich ganz. Ansonsten vlt. mal ein Bier in der Kneipe oder bei mehreren Stunden mal zwei und ansonsten Wasser.

Auf die Schützenfraktion, die sich sich nach oder gar vor dem Training am Tresen die Bierchen reinzischt, kann ich auch ganz gut verzichten.

Und wenn wir uns beim Westerncamp mal einen auf die Lampe gießen, werden die Waffen vorher eingeschlossen.

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@ titus,

ich gebe auch Dir uneingeschränkt Recht. Das alles hätte nicht sein müssen! Jetzt hat er den Salat und jede Menge Kosten am Hals.

Es ging mir mit meinem Thread hauptsächlich um die Frage nach den Kanonen, WBK /JJ weiß Du !

Das die Fleppe weg ist geschieht ihm Recht !

Mich stört an unserem Gesetz immer nur die Verbindung von Gesetzen, die miteinander nichts zu tun haben.

Warum verliert evtl einer seine waffr. Zuverlässigkeit, obwohl sein Vergehen mit Waffen nichts zu tun hat ?

Das man nicht betrunken Auto fährt ist normalerweise kein Geheimnis, er hätte ebenso gut im Jagdhaus bleiben und seinen Rausch ausschlafen können. Hat er aber nicht. Seine Schuld.

Govt

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