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IGNORED

7,62x39 und "böse "HA ... wieso Anschein ?


ill phil

Empfohlene Beiträge

Hallo

Wer einen Halbautomat nach §6 zum sportlichen schießen kaufen möchte kann ja mal dagegen klagen,

der Gesetzgeber ist doch sonst auch immer für Gleichberechtigung, ausgeschriebene Stellen müssen zB.

auch für Männer und Frauen sein, es wär nicht das erste mal das ein Gesetz wieder gekippt wird.

Gruß

Heli

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Nur das Problem

eine Klage nach §6 Waffengesetz einreichen, dann ist derjenige wahrscheinlich alle Waffen weg.

Noch mal zur Erinnerung

§ 6 Persönliche Eignung

7 Gesetze verweisen aus 16 Artikeln auf § 6

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

Also vorher überlegen, auf was das Ihr klagt, §6 wohl kaum!

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Und das steht in der persönlichen Eignung? Du meinst die AWaffV!!

Ja, übersehen. :traurig_16: Eine Klage dagegen ist sowieso schwierig, da ja per WaffG festgelegt ist wer darüber bestimmt. Was eine für den Schiesssport zulässige Waffe ist. Man kann also höchstens gegen deren Festlegung (BMI,BKA) Klagen (vorm Verwaltungsgericht). Im Falle einer Niederschlagung der Klage wäre die Situation nicht besser. Im Fall das die Klage gewonnen wird, wären alle Feststellungsbescheide hinfällig, eine neue Definiton müsste her (vermutlich per Gesetz) und wie die dann Aussieht?

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Hallo

Wer einen Halbautomat nach §6 zum sportlichen schießen kaufen möchte kann ja mal dagegen klagen,

der Gesetzgeber ist doch sonst auch immer für Gleichberechtigung, ausgeschriebene Stellen müssen zB.

auch für Männer und Frauen sein, es wär nicht das erste mal das ein Gesetz wieder gekippt wird.

Gruß

Heli

Wollen wir wetten, dass, wenn es jemandem gelingen sollte, unter Berufung auf das Gleichstellungsgebot erfolgreich gegen den §6 zu klagen, dann eine Verschärfungswelle einsetzt, an deren Ende die vollständige Wiedereinführung des alten Anscheinsparagrafen steht?

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Zum PS gleich die Ernüchterung: Wenn Du die im Anfangspost gezeigte Waffe erwerben willst, wird das nichts - es ist eine Kurzwaffe (kleinste benutzbare Länge sind 50 cm), und da sind seit 1.4.2008 Zentralfeuerkaliber <6,3 mm verboten, selbst für Jäger, Sammler und Exoten ;-) Insofern darf das gute Stück nur in 7,62x39 ein außerbehördliches Dasein fristen...

Gruß

DZ

Wenn du die Waffe auf dem Bild meinst.......

zum ersten:

Dabei handelt es sich um eine Arsenal M2F, die Waffe ist mit eingeklapptem Schaft 60,5 cm lang und somit eine Langwaffe

Vermutlich hast du die Waffe mit der SAR-M2P verwechselt.... das wäre die Kurzwaffe!

zum zweiten:

Die abgebildete Waffe gibt es überhaupt nicht im Kaliber .223 Rem.

Im Kaliber .223 werden/wurden die Arsenal SAR-M1/MF angeboten, bei diesen Waffen beträgt die Lauflänge 420 mm

Gruß

Hunter

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Wollen wir wetten, dass, wenn es jemandem gelingen sollte, unter Berufung auf das Gleichstellungsgebot erfolgreich gegen den §6 zu klagen, dann eine Verschärfungswelle einsetzt, an deren Ende die vollständige Wiedereinführung des alten Anscheinsparagrafen steht?

:rolleyes: Das ist auf jeden Fall warscheinlicher als die Aufhebung des §6

Gruß

Hunter

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Wenn du die Waffe auf dem Bild meinst.......

zum ersten:

Dabei handelt es sich um eine Arsenal M2F, die Waffe ist mit eingeklapptem Schaft 60,5 cm lang und somit eine Langwaffe

Vermutlich hast du die Waffe mit der SAR-M2P verwechselt.... das wäre die Kurzwaffe!

zum zweiten:

Die abgebildete Waffe gibt es überhaupt nicht im Kaliber .223 Rem.

Im Kaliber .223 werden/wurden die Arsenal SAR-M1/MF angeboten, bei diesen Waffen beträgt die Lauflänge 420 mm

Gruß

Hunter

Mea culpa, mea maxima culpa...

Erstens hast Du recht mit dem Modell... habe die M2P (eingeklappt 50 cm) gerade aus dem Schrank geholt, sieht mit dem klobigem (aber sehr effektiven) MFD doch sehr ähnlich aus (Bild anbei) - und weil man ja nie dazu kommt, das Schätzchen auszuprobieren...

Zweitens: Es gab (gibt!) sie auch in .223 als M1P, schau mal beim Shoemaker... Daraus der Text: Pistole SAR-M1P, Kal. .223 Rem.

Die Selbstladepistole SAR-M2P im Kaliber .223 Rem. hat einen innen verchromten Lauf mit einer Länge von 212mm. Die Gesamtlänge beträgt 74cm und mit nach untem eingeklapptem Schaft 49,5cm. Das Gewicht beträgt 3,05 Kg. Das System ist phosphatiert und Polymerbeschichtet. Der Gehäusedeckel ist klappbar mit dem Gehäuse verbunden. Sie ist des weiteren mit dem neuesten Mündungsfeuerdämpfer ausgestattet. Die Selbstladepistole hat eine Klappschaft und einen Holzhandschutz. Sie wird mit einem 10- Schussmagazin ausgeliefert. Euro 1195.00

Hatten wir also beide ein wenig recht ;-)

post-22491-1231168306_thumb.jpg

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...Zweitens: Es gab (gibt!) sie auch in .223 als M1P, schau mal beim Shoemaker... Daraus der Text: Pistole SAR-M1P, Kal. .223 Rem.

Hallo zum zweiten,

die M1P gibt es jetzt ganz bestimmt nicht mehr, da verbotene Waffe. Auch der User Benzin hatte als Sammler und Waffenhändler damit kein Glück, weil:

Laut BKA: "Das Ding ist eine Maschinenpistole".

Grüße

Schwarzwälder

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Alles was Spaß macht wird über kurz oder lang verboten :traurig_16:

Gruß

Hunter

In diesen Chor stimme ich gern ein ;-))

@SWJ: Das BKA hat ja letztens auch einigen Kniften die sportliche Verwendung zugestanden, obwohl sie nach § 6 AWaffV zwei der dort genannten Kriterien gerissen haben. Komischer Laden... und die dürfen jetzt sogar mit Trojanern experi... Ups, mein Rechner will plötzlich keine Zeichen mehr anneh *LACH*

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Weiß ich doch, aber ihr zwei, du und Bajo, wusstet doch, wie ich das meinte ;)

Aber klar doch :eclipsee_gold_cup:

@Gandalf.....

na gegen ein 100 Mag spricht nix. Brauchst halt einen Stand der das mitmacht. Da es bei meiner "Schießgelegenheit" kein Problem ist, gehts.... aber das große macht(zumindest mir) nur in zwei Fällen wirklich Spaß (beide Fälle gehen aber nur gemeinsam, einer alleine reicht nicht)

1) du legst die XR ab und bekommst dafür eine org US Dienstwaffe in die Hand....

2) die Munition wir von denen gestellt die auch die US Dienstwaffe stellen.....

DANN macht das Magazin SPAß!

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  • 3 Monate später...
Hi !

Das Thema mit der Patrone 7,62x39 und den "dazugehörigen" Halbautomaten (AK Klonen) hatten wir ja schon...so weit, so gut, hab das auch verstanden ! (von wegen Anschein, solange die Waffe scheisse aussieht geht alles klar etc. :00000733: ) Wenn die Waffe "geil" aussieht, dann aber bitte in .223Remington (denn dann ist es halt vom gesetz her "nicht mehr Böse" usw. und so fort !)

Kann mir mal das Gesetz erklären? Habe mal im aktuellen WaffG nachgeschaut und nix über Begrenzung der Patonenlänge gefunden. (im PDF gesucht nach Patronen, 40, 39, Länge).

Link reicht mir, habe aber nichts aussagekrätiges gefunden.

EDIT: Habs gefunden,

kann man das Partonenlager, rein hypothetisch auf 7,62x40 aufreben lassen? (Neubeschuss, Umtragen alles klar)

Gruss

SJ

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Und die passenden Hülsen dafür möchtest du dir selbst umformen?

Ich denke im Prinzip wäre das schon machbar, also rein rechtlich.

Die Hülse ist ja dann 40 mm lang.

Aber fragt nicht nach dem Sinn dieses Paragraphen, den gibt es nicht. Den Paragraphen aber schon.

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