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IGNORED

Selbstladeflinte


weech

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Geschrieben
Wo steht das bitte geschrieben? :peinlich:

§ 19 Abs. 1 Nr. 2c Bundesjagdgesetz.

Ansonsten geht auf neue gelbe WBK wie schon gesagt Eintrag von SL-Flinte nicht, sofern diese nicht nachweisbar auf Einzellader umgebaut worden ist.

Steht wo? Es ist lediglich verboten "auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen".

Und genau deshalb fehlt es dem Jäger am Bedürfnis zum Erwerb einer solchen Waffe (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). ^_^

Geschrieben
Und genau deshalb fehlt es dem Jäger am Bedürfnis zum Erwerb einer solchen Waffe (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). ^_^

Das ist nicht richtig. Zum Beispiel zum Jagdschutz ist ein größeres Magazin nicht verboten.

Geschrieben
Ich für meine Teil fühle mich wohler wenn ich nur gebrochene BDF Flinten um mich habe, denn eine gebrochene BDF ist definitv nicht feuerbereit, was jeder auf große Entfernung direkt sehen kann, selbst wenn sie noch geladen ist (was nicht passieren darf). Auf eine SL FLinte trifft dies eben nicht zu und somit ist die Argumentation das eine gebrochene BDF potentiell selbst in geladenem Zustand "sicherer" ist zumindest für mich nachvollziehbar und valide. Dadurch ist eine SL Flinte nicht per Definition unsicherer, eben nur "potentiell". Gruß

MM

Es gibt auch SL-Flinten, die "gebrochen" werden können und daher unter Sicherheitsaspekten GENAU dieselben Vorteile wie BDFs bieten, z.B. die Beretta UGB 25 Xcel. Die sind aber vom Verbot miterfasst. Sinn??

Grüsse,

Schwarzwälder

Geschrieben
Und genau deshalb fehlt es dem Jäger am Bedürfnis zum Erwerb einer solchen Waffe (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). ^_^

Hi SBine.

Seit wann braucht ein Jäger ein Bedürfnis (außer dem "Jahres"-Jagdschein) um ne Langwaffe in DE zu erwerben???

(dass der Jahresjagdschein Vollautomaten, Granatwerfer usw. nicht umfasst ist mir auch klar... :) )

Achja: Magazine sind IMHO nicht "reklementiert" d.h. auch Jäger dürfen ein 30 schuss-Magazin für SLB erwerben ... :)

(nur halt beim Schuss auf Wild nicht verwenden!)

Gruss

B

Geschrieben
Das ist nicht richtig. Zum Beispiel zum Jagdschutz ist ein größeres Magazin nicht verboten.

Steht wo ? :confused:

Hi SBine.

Seit wann braucht ein Jäger ein Bedürfnis (außer dem "Jahres"-Jagdschein) um ne Langwaffe in DE zu erwerben???

Seit 1972 (vgl. § 28 Abs. 4 i.v. mit § 32 Abs. 2 WaffG1972 bzw. § 13 Abs. 1 WaffG2002). Der Jagdschein alleine ist kein Freischein zum x-beliebigen Waffenerwerb, auch wenn er den Jägern viele Möglichkeiten zugesteht. ;)

Achja: Magazine sind IMHO nicht "reklementiert" d.h. auch Jäger dürfen ein 30 schuss-Magazin für SLB erwerben ... :)

Das ist richtig, weil es sich bei Magazinen nicht um Waffen oder wesentliche Teile davon handelt.

Geschrieben
Steht wo ? :confused:

Falsche Fragerichtung! Wo steht, dass es verboten ist?

Richtig zitiert wurde der § 19 BJG - Sachliche Verbote - wonach es eben nur verboten ist, mit automatischen und halbautomatischen Waffen, die mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen können, auf Wild zu schiessen.

Daraus den Umkehrschluss abzuleiten, dass es Jägern verboten sei, automatische oder halbautomatische Waffen, die mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen können, zu erwerben, ist schlichtweg falsch.

Seit 1972 (vgl. § 28 Abs. 4 i.v. mit § 32 Abs. 2 WaffG1972 bzw. § 13 Abs. 1 WaffG2002). Der Jagdschein alleine ist kein Freischein zum x-beliebigen Waffenerwerb, auch wenn er den Jägern viele Möglichkeiten zugesteht.

Solange ich auf der Bedürfnisgrundlage eines gültigen JJ (Lang-) Waffen erwerbe, die nicht unter die Verbotsbestimmungen des BJG fallen, bin ich hinsichtlich meiner Wahl und der Anzahl der Waffen nicht beschränkt, auch wenn manche Behörden das gerne hätten. Eine gesetzliche Grundlage für derartige Restriktionen gibt es nicht.

Waidmannsheil!

CM

Geschrieben
Das ist nicht richtig. Zum Beispiel zum Jagdschutz ist ein größeres Magazin nicht verboten.

:icon14:

Zur Jagdhundeausbildung ist ein größeres Magazin ebenfalls nicht verboten. (wenn auch nur theoretischer Natur).

Steht wo ? :confused:

§ 19 Abs.1 Nr.2 c BJG: Umkehrschluß, daraus ergibt sich eben, dass es nicht verboten ist, den Jagdschutz mit Halbautomaten auszuüben, die z.B. 10-Schuß Magazine enthalten.

Solange ich auf der Bedürfnisgrundlage eines gültigen JJ (Lang-) Waffen erwerbe, die nicht unter die Verbotsbestimmungen des BJG fallen, bin ich hinsichtlich meiner Wahl und der Anzahl der Waffen nicht beschränkt, auch wenn manche Behörden das gerne hätten. Eine gesetzliche Grundlage für derartige Restriktionen gibt es nicht.

Waidmannsheil!

CM

Ich schließe mich dieser Rechtsauffassung vollumfänglich an!

§ 19 Abs. 1 Nr. 2c Bundesjagdgesetz.

Und genau deshalb fehlt es dem Jäger am Bedürfnis zum Erwerb einer solchen Waffe (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). ^_^

Versteh ich nicht, wo steht das im Gesetz?????? Bitte höflich nachhaltig um Stellungnahme.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Geschrieben
§ 19 Abs. 1 Nr. 2c Bundesjagdgesetz.

Falsch. Setzen 6 :peinlich:

"§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

.....

2.

....

c)

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

...."

Geschrieben

Einfach 1 + 1 zusammenzählen. :)

Für nach BJG verbotene Waffen besteht kein jagdrechtliches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz.

Ergo ist nicht nur das schießen mit solchen Waffen wegen der sachlichen Verbote des BJG untersagt, sondern sehr wohl auch bereits Erwerb und Besitz wegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ! Selbst beim Jagdschutz, der est mal nicht in Nr. 1 aufgeführt ist, verhindert genau diese Nr. 2 ein Bedürfnis.

Bei Magazinen sieht das hinsichtlich Erwerb und Besitz wie schon gesagt anders aus, weil das erlaubnisfreie Gegenstände sind.

Geschrieben
Einfach 1 + 1 zusammenzählen. :)

Für nach BJG verbotene Waffen besteht kein jagdrechtliches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz.

...

Stimmt,

jedoch: es ist nur verboten mit Waffen (mag > 2 Pat) auf Wild zu schießen. Nicht der Erwerb ist verboten, oder der Besitz! Es wäre sogar (theoretisch) sogar möglich Vollautomaten zu erwerben, weil das BJG den Erwerb von Vollautomaten nicht verbietet...

Gruss

B

Geschrieben
Einfach 1 + 1 zusammenzählen.

Für nach BJG verbotene Waffen besteht kein jagdrechtliches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz.

Dann bitte gleich mal damit anfangen 1 + 1 zusammenzuzählen und die Waffen auflisten, die nach dem BJG verboten sind.

Ich nehme schon mal vorweg: es wird eine sehr kurze Liste.

CM

Geschrieben
Wenn auf Ständen bestimmte Waffenarten oder Munitionssorten verboten sind, so ist dies Sache der betreibenden Vereine bzw. des Standbesitzers (und nicht irgendwelcher Schützen).

Daran hat man sich entweder zu halten oder man muss woanders schiessen gehen. Dies ist nunmal das Recht eines "Eigentümers". Es steht in meinen Augen niemandem zu dies zu kritisieren. Wenn ich auf einer Anlage zu Gast bin bzw. Mitglied im dazugehörenden Verein muss ich mich eben an die dortigen Regeln halten. Und zwar egal ob ich diese für sinnvoll halte oder nicht.

Wenn der Stand Vereinseigentum ist, man selbst dort Mitglied ist und die Sportordnung Selbstladeflinten ausdrücklich zuläßt, dann bin ich ganz stark der Meinung daß man das kritisieren darf und soll.

Ich bin nämlich der Meinung, der Verein hat sich an die Sportordung zu halten und nicht wegen irgendwelcher altmodisch-erzkonservativer Leute solche Einschränkungen ohne sachlichen Zwang und sachlich unbegründet zu erlassen. Der angebliche Sicherheitsaspekt ist kein Argument, die ist gegeben, diese Waffenart ist nach Sportordnung zugelassen.

Ob Leistungsschützen Selbstladeflinten benutzen oder nicht, ist von der Sache her vollkommen egal.

Damit kein falscher Eindruck entsteht: Mir geht es nicht unbedingt darum, daß ICH regelmäßig mit einer SL-Flinte Trap schießen kann (höchstens ab und zu mal gaudihalber, eine Doppelflinte ist in der Handhabung finde ich praktischer) sondern ums Prinzip.

Das strenge Waffenrecht reicht, es darf nicht sein daß die Vereine und Verbände aus der Gesetzgebung nichts gelernt haben und nach wie vor Selbstbeschränkungen durchführen.

Geschrieben
Einfach 1 + 1 zusammenzählen. :)

Für nach BJG verbotene Waffen besteht kein jagdrechtliches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz.

Ergo ist nicht nur das schießen mit solchen Waffen wegen der sachlichen Verbote des BJG untersagt, sondern sehr wohl auch bereits Erwerb und Besitz wegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ! Selbst beim Jagdschutz, der est mal nicht in Nr. 1 aufgeführt ist, verhindert genau diese Nr. 2 ein Bedürfnis...

Wie das?  :unknw:

"... die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist ... "

ergo muss ein Verbot der Waffe im BJagdG stehen. Ein Verbot der Waffennutzung ist ein anderer Sachverhalt. :huh:

Geschrieben
ergo muss ein Verbot der Waffe im BJagdG stehen. Ein Verbot der Waffennutzung ist ein anderer Sachverhalt.

Hmmm...ist damit dann die jahrelange Praxis, Selbstlade-Langwaffen an Jäger nur mit begrenztem Magazin abzugeben (Frankonia hat das zumindest zeitweise sogar auf die Waffe mit "2 Schuß" gestempelt) Humbug?

Kann ich mir fast nicht vorstellen.

Geschrieben
Für nach BJG verbotene Waffen besteht kein jagdrechtliches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz.

Ergo ist nicht nur das schießen mit solchen Waffen wegen der sachlichen Verbote des BJG untersagt, sondern sehr wohl auch bereits Erwerb und Besitz wegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ! Selbst beim Jagdschutz, der est mal nicht in Nr. 1 aufgeführt ist, verhindert genau diese Nr. 2 ein Bedürfnis.

Bei Magazinen sieht das hinsichtlich Erwerb und Besitz wie schon gesagt anders aus, weil das erlaubnisfreie Gegenstände sind.

"§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition)."

Also nach meinem Verständnis,

umfasst der Begriff in § 13 Abs.1 Nr.1 WaffG "Jagdausübung" sowohl das Schießen auf Wild, als auch den Jagdschutz wie auch die Jagdhundeausbildung.

Weshalb der Begriff "Jagdschutz" in der Begriffsetzung "Jagdausübung" nicht enthalten sein soll, erschließt sich mir keinesfalls.

Die im Zusammenhang mit dem Jagdschutz stehenden Waffen können also nicht verboten sein.

Ich kann die Schlußfolgerung von SBine noch nicht nachvollziehen.

Geschrieben
Hmmm...ist damit dann die jahrelange Praxis, Selbstlade-Langwaffen an Jäger nur mit begrenztem Magazin abzugeben ... Humbug?

Nein! :angel:

DAS ist SERVICE.  :king:

Geschrieben
Hmmm...ist damit dann die jahrelange Praxis, Selbstlade-Langwaffen an Jäger nur mit begrenztem Magazin abzugeben (Frankonia hat das zumindest zeitweise sogar auf die Waffe mit "2 Schuß" gestempelt) Humbug?

Kann ich mir fast nicht vorstellen.

Nein, es waren nach dem 72er WaffG nur zweischüssige Langwaffen erlaubt.

Karl

Geschrieben
Hmmm...ist damit dann die jahrelange Praxis, Selbstlade-Langwaffen an Jäger nur mit begrenztem Magazin abzugeben (Frankonia hat das zumindest zeitweise sogar auf die Waffe mit "2 Schuß" gestempelt) Humbug?

Neben dem bereits gesagten hat es noch einen ganz praktischen Vorteil: Es verhindert, dass die Jäger, die den §19BJG nicht gelesen oder verstanden oder beides haben, mit dem 30er Magazin in der Waffe neben dem grade erlegten Schmalreh angetroffen werden... :gutidee:

Geschrieben
Neben dem bereits gesagten hat es noch einen ganz praktischen Vorteil: Es verhindert, dass die Jäger, die den §19BJG nicht gelesen oder verstanden oder beides haben, mit dem 30er Magazin in der Waffe neben dem grade erlegten Schmalreh angetroffen werden...

:icon14:

Die Beschreibung gefällt mir!

Demnach haben cartridgemaster und andere Recht, gegenüber dem alten Waffengesetz ist der §13 des neuen Waffengesetzes klar im Vorteil, was den Erwerb von Selbstlader durch Jäger betrifft.

Ich hätte fälschlicherweise gedacht, wegen des Verbotes, mit größerem Magazin zu jagen wäre der Erwerb ebenfalls nicht statthaft. Genauer betrachtet sehe ich nun aber keine andere Auslegungsmöglichkeit als die, die cm weiter oben beschrieben hatte.

Geschrieben
Es gibt auch SL-Flinten, die "gebrochen" werden können und daher unter Sicherheitsaspekten GENAU dieselben Vorteile wie BDFs bieten, z.B. die Beretta UGB 25 Xcel. Die sind aber vom Verbot miterfasst. Sinn??

Grüsse,

Schwarzwälder

Stimmt, ich versuche seit 6 Monaten an eine UGB zu kommen. Fehlanzeige in Deutschland. Die Waffe ist angeblich noicht nicht serienreif und tut es wenn nur mit der härtesten Muni, zumindest sagt das der BüMa meines Vertrauens. Die UGB ist allerdings der einzige Selbstlader den man brechen kann. Man sollte ihn hier nicht als generelles Beispiel für die angebliche Sinnlosigkeit der Regel verwenden.

Die UGB 25 wurde (falls denn jemals verfügbar und mit 24 Gramm zu benutzen) in meinem Verein aufgrund dessen das sie gebrochen werden kann, zugelassen und vom SL Verbot ausgenommen. Sinnhaftig? JA!

Gruß

MM

Geschrieben
Die Waffe ist angeblich noicht nicht serienreif und tut es wenn nur mit der härtesten Muni, zumindest sagt das der BüMa meines Vertrauens. Die UGB ist allerdings der einzige Selbstlader den man brechen kann.

Es gibt noch eine Edelflinte (Cosmi), die man auch brechen kann, aber ihr seid in eurem Verein dann ja zumindest konsequent.

Zur UGB: Hier ein Test, wonach sie so ziemlich alles verdaut, auch schwach geladene 24g: http://www.clay-shooting.com/guntests/berettaUGB25.pdf

Grüsse,

Schwarzwälder

Geschrieben
Also nach meinem Verständnis,

umfasst der Begriff in § 13 Abs.1 Nr.1 WaffG "Jagdausübung" sowohl das Schießen auf Wild, als auch den Jagdschutz wie auch die Jagdhundeausbildung.

Weshalb der Begriff "Jagdschutz" in der Begriffsetzung "Jagdausübung" nicht enthalten sein soll, erschließt sich mir keinesfalls.

Das ist richtig, der Jagdschutz (Inhalt und Umfang ergeben sich aus §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes) gehört nach waffenrechtlichen Aspekten ebenfalls zur Jagdausübung. Das VGH Mannheim hat das vor Jahren mal klargestellt.

Ich kann die Schlußfolgerung von SBine noch nicht nachvollziehen.

Andere ja auch nicht. Na gut, versuch ich es halt nochmals anders:

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschränkt den Anspruch auf Jagdschusswaffen und Munition, die jagdrechtlich nicht verboten sind (auch nach den Landesjagdgesetzen können im übrigen die Verbote erweitert oder aus besonderen Gründen eingeschränkt werden auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BJagdG).

Gemeint sind also vorrangig die in § 19 Abs. 1 Nrn 1 und 2 BJagdG bezeichneten Schusswaffen und Munition. Alles was dort sachlich verboten ist, bezieht sich waffenrechtlich auch auf Erwerb und Besitz solcher Gegenstände. Hier verzahnen sich beide Vorschriften. So wird schon in BT-Drs. XIV/8886 S. 111 verdeutlicht, dass sich die Waffenauswahl im Rahmen der Waidgerechtigkeit halten muss, an die der Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 3 BJagdG gebunden ist.

Alles klaro ? :)

Geschrieben
...

Alles klaro ? :)

Ja!

Mit dem Steyr AUG-Z auf Rehe nur mit 2-Schuß-Magazin und auf wildernde Hunde und Katzen mit 42-Schuß-Magazin. :king:

Auf Enten und Kaninchen mit der auf 2-Schuß blockierten SL-Flinte und Notwehr gegen Wilddiebe mit ...

Geschrieben

SB, es hat "vor Jahren" mal eine ziemlich grosse WaffG Aenderung gegeben. So 2003 war das. Schon mitbekommen?

Kann es sein, dass Dein ominoeses VG noch davor urteilte? Nach jetzigem Recht ist der Erwerb und Besitz von SL-LW mit mehr als 2-Schussmagazinen fuer Jaeger erlaubt, ihr Einsatz auf Stand, zum Jagdschutz und zur SV ist ebenso erlaubt.

Nur das schiessen auf WILD (Und was das ist, regelt das BJG) ist NICHT erlaubt.

Alles klaro?

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