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IGNORED

Selbstladeflinte


weech

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Hmmm, so ganz dunkel kann ich mich noch daran erinnern. Wahrscheinlich warst Du da noch nicht lange auf der Welt. ^_^

Und wenn ich mich nicht ganz täusche, kam die o.g. BT-Drucksache auch erst zum neuen WaffG raus... ;)

Also nochmals: für nicht waidgerechte Waffen, für welche das BJagdG die Jagd auf Wild ausschließt bzw. mit einem Verbot belegt, wird für Jäger auch kein waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt. § 19 BJagdG und § 13 Abs. 1 WaffG sind in engem Zusammenhang zu sehen. Nr. 1 definiert den Zweck und Nr. 2 schränkt auf waidgerechte Waffen und Munition ein.

Wenn Du es immer noch nicht glaubst, kannst Du Dir ja mal die Begründung zum Entwurf zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) genauer ansehen. Dort steht zu § 13 Abs. 2 WaffG:"Erworben werden dürfen nach Nummer 2 nur Schusswaffen, deren Verwendung zur Jagd nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht verboten ist."

Keine erlaubte Jagdnutzung bedeutet kein Bedürfnis. So einfach ist das.

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Die Dinger sind NICHT verboten.

Es ist nur ein bestimmter Bereich (das schiessen auf Wild mit mehr als 2Schuss/mag) in den sachlichen Verboten des BJG aufgefuehrt. Das betrifft weder den Erwerb und Besitz noch die Verwendung auf Stand (Die Waidgerechtigkeit gebietet Uebung), noch die Verwendung beim jagdschutz noch die bei der Selbstverteidigung. Nur das schiessen auf Wild (das schiessen auf Wild, das schreiben wir nun 100 mal, dann kapieren wir es vielleicht) ist vom BJG verboten, nicht die Waffe an sich. Himmelsakrament...

Nebenbei, Jagd, bzw der vom Beduerfnis umfasste Zweck, ist weit mehr, als das in §19BJG geregelte schiessen auf Wild. Oben stehen ja die anderen Faelle (Ueben, jagdschutz, SV). Die sind nicht beschraenkt, was die Magazine angeht. Ergo ists gegessen.

Finde Dich damit ab, auch Jaeger duerfen hicap Mags besitzen und sogar damit schiessen, nur eben nicht auf Lebewesen, die das BJG als "Wild" definiert. Auf alles andere, was mit der Jagd zusammenhaengt, duerfen sie es.

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Auf Enten und Kaninchen mit der auf 2-Schuß blockierten SL-Flinte ...

Genau das solltest Du nicht tun, wenn Du deinen Jagdschein behalten willst.

Ein Stück Holz oder Kunststoff im Magazin ändert nicht, aber auch garnichts daran, daß dieses Magazin mehr als 2 Schuß aufnehmen kann.

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Genau das solltest Du nicht tun, wenn Du deinen Jagdschein behalten willst.

Ein Stück Holz oder Kunststoff im Magazin ändert nicht, aber auch garnichts daran, daß dieses Magazin mehr als 2 Schuß aufnehmen kann.

Dann versuch mal, mehr als 2 Schuss in so ein blockiertes Magazin reinzuquetschen. Geht nicht? Also, wo Problem.

Anderslautende Meinungen bitte mal mit einem Gesetzeszitat belegen.

Ich kenn nur §19BJG und der sagt nichts von einem dauerhaft blockierten Mag, sondern nur, wie viele Patronen reinpassen duerfen, wenn man auf Wild schiesst. Wie das blockiert wird, laesst das BJG offen. Also, nach welchem § soll Deine Auffassung begruendet werden?

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Dann versuch mal, mehr als 2 Schuss in so ein blockiertes Magazin reinzuquetschen. Geht nicht? Also, wo Problem.

Vielleicht muss man unterscheiden: Das Einlegen von Dummy-Patronen in ein Röhrenmagazin, sodass zum Schluss nur noch 2 "echte" Patronen reinpassen macht aus dem z.B. 5-SChuss-Röhrenmag natülich kein jagdtaugliches 2-Schuss-Röhrenmagazin. Dasselbe gilt für Holzstückchen statt Dummy-Patronen.

Wer aber eine Stange o.ä. zwischen die Magazin-Feder reinschraubt (so sind ja faktisch viele/alle SL-Flinten ab Werk blockiert!), sollte kein Problem haben.

Ansonsten gibt es SEHR wenige SL-LW, die für die Jagd wirklich verboten sind. Im Moment kann ich mir bestimmte Revolverbüchsen von Mateba vorstellen, die als Selbstlader gelten (die meisten Revolver-Langwaffen sind ja sonst nur Repetierer, nur Matebas nicht) und eine 5-Schusstrommel haben...

Grüsse,

Schwarzwälder

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CM, was solln das fuern Gesetz sein? Jennerweins Hausgesetz? :D

Ja, natürlich! Meine Hausgesetze sind die einzigen die überhaupt gelten! :eclipsee_gold_cup:

Leute gebt euch keinen Illusionen hin. Ein Stück Holz oder Kunststoff, welches ohne die Benutzung spezieller Maschinen ausgebaut werden kann, ändert die Eigenschaften einer Waffe nach deutschen Recht nicht. Wer das aufgrund privater Gesetzesauslegung nicht glaubt läuft halt Gefahr vor Gericht mächtige Probleme zu kriegen. Der durchschnittliche deutsche Richter (Altachtundsechziger) halt eine völlig andere Wahrnehmung der Realität als ihr.

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Leute gebt euch keinen Illusionen hin. Ein Stück Holz oder Kunststoff, welches ohne die Benutzung spezieller Maschinen ausgebaut werden kann, ändert die Eigenschaften einer Waffe nach deutschen Recht nicht....

Und das steht doch sicher in irgendeinem Gesetz. Sonst kann naemlich weder der kontrollierende Polizist noch der Alt68er Richter etwas machen.

Ich moechte doch nur den § zitiert bekommen. Das kann doch nicht so schwer sein.

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Und das steht doch sicher in irgendeinem Gesetz. Sonst kann naemlich weder der kontrollierende Polizist noch der Alt68er Richter etwas machen.

Ich moechte doch nur den § zitiert bekommen. Das kann doch nicht so schwer sein.

Du machst einen Denkfehler.

Im Zweifelsfall mußt Du dem Richter beweisen, daß ein Holzpfropfen die Eigenschaften der Waffe wesentlich verändert.

Andernfalls wird das vom Richter in Auftrag gegebene Gutachten des BKA eindeutig ergeben, daß das Magazin der Waffe mehr als 2 Schuß aufnehmen kann.

Die Gesetzesgrundlage:

BJG § 19

WaffG Anlage 1 1.3

Hier wird folgender Aspekt ins Spiel gebracht: "... oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann ..."

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Im Zweifelsfall mußt Du dem Richter beweisen, daß ein Holzpfropfen die Eigenschaften der Waffe wesentlich verändert.

Andernfalls wird das vom Richter in Auftrag gegebene Gutachten des BKA eindeutig ergeben, daß das Magazin der Waffe mehr als 2 Schuß aufnehmen kann.

Aber dann dürfte doch gar kein HA mit Wechselmagazin jagdlich geführt werden, denn ein Wechsel von einem zwei-Schuss Magazins auf ein Größeres ist doch im Handumdrehen gemacht.

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Himmel, was fuer ein Rechtsverstaendnis. Unfug hoch 10 und jenseits jeder Realitaet. So langsam geht mir bei dieser Vergewaltigung des BJG und nebenbei der Umkehrung rechtsstaatlicher Grundsaetze die Hutschnur auf.

Im Zweifel muss der kontrollierende Polizist mir nachweisen, dass ich mit einer nicht dem §19... entsprechenen Waffe auf Wild geschossen habe. Spaetestens wenn man nun bei einer blockierten Waffe versucht, mehr als 2 Patronen ins Mag zu kriegen, klappt das nicht. Und das wars dann, keine Anzeige, kein Bussgeld, nicht mal ein Prozess mehr noetig, um dieses abzublocken, auch kein Richter.

Das BJG schreibt nichts von irgendwelchen Werkzeugen oder Wiederherstellbarkeit. Hier wird Zeugs aus voellig unabhaengigen Gesetzen zusammengeschwurbelt und eine alberne Sosse gekocht, die mit den eigentlich einschlaegigen Bestimmungen aus dem BJG nichts mehr zu tun haben.

Da ists ganz einfach: Jagd auf Wild mit mehr als 2 Schuss im Selbstlader = Owi. Tut man also nicht.

Wenn nun Polizist kommt und weil irgendein Verdacht beseht, sagt, bitte leerrepetieren und dann laden, sieht er, es gehen nur 2 Patronen. Dann ist fuer ihn Feierabend. Da wird nichts an der Waffe herumgeschraubt, nichts ans BKA zur Untersuchung gehen, etc. Einfach weil kein Verstoss gegens BJG vorlag. Fall erledigt.

Alles andere ist das abenteuerliche Laiengeschwurbel von Leuten, die selbst aus einfachsten gesetzlichen Regeln noch absurde Schikanen herauslesen muessen.

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Zudem macht es m.E. keinen Unterschied, ob nun per Holzstab oder werksmäßig mit einem langen Draht nebst Endplatte das Röhrenmagazin blockiert wurde. Im Prinzip könnte ich die Röhre auch mit Kaugummikugeln füllen.

Meine Benelli hatte so nen Draht (Metallstab) mit Endplatte im Röhrenmagazin, ausbauen geht komplett ohne Gewalt oder gar Werkzeugeinsatz in Minuten vonstatten.

Ich denke schon, daß das gesetzeskonform ist, weder Importeur noch Hersteller würden sich m.E. den Schuh anziehen, hier etwas illegales zu verkaufen.

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Die Industrie hat da eine etwas pragmatischere Auffassung. Diese Teufel aber auch :rolleyes:

Da werden von den diversen Herstellern Europas zwei Modelle SLFs gebaut.

einmal die mit removable plug (Holz Plastik Metal etc).

und dann die mit "fest" instalierter Magbegrenzung.

Die sind aber für bestimmte Länder gedacht in denen der Gesetzgeber so verquere Forderungen stellt, wie sie hier von einigen in unser WaffG reininterpretiert werden.

Deutschland erhält seit jeher die Waffen mit "ziehbarem " Plug.

Das gleiche gilt für SLBs die bei uns austauschbare Magazine haben und in Frankreich fest mit der Waffe verbundene z.B. Schwenkmagazine ale Browning oder haben . Auch hbei uns wird geziehlt hergestellt. z.B. Die S303 in einer Frankreichversion mit Klapmag und der internationalen Version mit normalem Mag.

Hat wohl seinen Sinn, oder haben die Profis alle mal wieder unrecht ... :confused::peinlich:

B

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Hat wohl seinen Sinn, oder haben die Profis alle mal wieder unrecht ... :confused::peinlich:

Die haben nicht Unrecht.

Solche Waffen können in Deutschland legal erworben werden:

1. Auf Voreintrag in der grünen WBK (z. B. zum Sportschießen)

2. Auf Jagdschein (z. B. für Jagdschutz und Übungsschießen)

Daraus abzuleiten, man dürfe mit so einer Waffe auf Wild schießen ist aus meiner Sicht eine recht kreative Gesetzesauslegung.

Zu den Waffen mit Wechselmagazin:

Wenn ein 2-Schuß-Magazin in der Waffe ist, dann kann dieses eben definitiv nicht mehr als 2 Schuß aufnehmen.

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...

Hier wird folgender Aspekt ins Spiel gebracht: "... oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann ..."

Fraglos kann ich den Verschlussstopfen zwischen der Magazinfeder mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug wieder entfernen. Genauso kann ich aber mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug eine Magazinrohrverlängerung anbauen oder bei Kastenmagazinflinten das Magazin tauschen etc.

Also wenn Du forderst, dass die Magazinkapazität des Selbstladers generell NICHT durch "allgemein gebräuchliches Werkzeug" erweitert werden können darf, dann haben viele Jäger ein Problem...

Grüsse,

Schwarzwälder

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§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschränkt den Anspruch auf Jagdschusswaffen und Munition, die jagdrechtlich nicht verboten sind (auch nach den Landesjagdgesetzen können im übrigen die Verbote erweitert oder aus besonderen Gründen eingeschränkt werden auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BJagdG).

Gemeint sind also vorrangig die in § 19 Abs. 1 Nrn 1 und 2 BJagdG bezeichneten Schusswaffen und Munition. Alles was dort sachlich verboten ist, bezieht sich waffenrechtlich auch auf Erwerb und Besitz solcher Gegenstände. Hier verzahnen sich beide Vorschriften. So wird schon in BT-Drs. XIV/8886 S. 111 verdeutlicht, dass sich die Waffenauswahl im Rahmen der Waidgerechtigkeit halten muss, an die der Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 3 BJagdG gebunden ist.

Alles klaro ? :)

BT-Drs. XIV/8886:

"Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen wird eine Prüfung des Bedürfnisses

für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ausgeschlossen,

sofern dieWaffen nicht nach dem Bundsjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des

Erwerbs geltenden Fassung verboten sind."

und

"... die Jagdwaffen sind (also nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind), freigestellt."

vgl. hierzu: BJagdG §19 Abs. 1 Nr. 2

... auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Somit sind besagte Waffen nicht generell jagdrechtlich verboten, sondern eben nur für den Schuß auf Wild. Wildernde Hunde und Katzen sind z.B. kein Wild.

Alle übrigen jagdlichen Tätigkeiten (z.B. Übungsschiessen) mit Büchse oder Flinte sind hiervon nicht betroffen.

Ein Beispiel für eine jagdrechtlich verbotene Waffe wäre z.B. ein Selbstschußgerät (Modell mit Eigenschaft einer Schußwaffe unterstellt).

hierzu: BJagdG §19 Abs. 1 Nr. 9 "... sowie Selbstschußgeräte zu verwenden"

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