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IGNORED

Waffensammeln und Sachkunde


Georg

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Gibt übrigens ein prominentes Beispiel, um mit der "BASTA-Mentalität" gegen die Wand zu laufen und seine Amtszeit zu verkürzen. Der hat auch gesagt "Ich kann es !" und dann war Schluß.

Die von Dir beschriebene "BASTA" Mentalität ist einfach nur ein Ausdruck dafür das eine bestandene Sachkundeprüfung ein Nachweis für die Waffensachkunde ist.

Aber das scheint ja bei Euch anders zu sein. :rotfl2::rotfl2::rotfl2::rotfl2:

@XP-100

Das stimmt schon das hatte ich ja auch zuvor schon mal geschrieben, allerdings geht es hier garnicht ums Sammeln, sondern um den ganz stinknormalen Sachkundenachweis.

Als Beispiel wurde hier ein Selbstladegewehr angeführt, für welches wohl eine gesonderte Sachkunde nachgewiesen werden soll um es auf die Grüne zu bekommen. :confused:

Gruss

Cooper

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Cooper, laß uns zu gegebener Zeit nochmal zu dem Thema schreiben, wenn ein paar mehr Sachkundeprüfungen gelaufen sind und auch irgendwann einmal die Verwaltungsvorschrift wirklich unter Dach und Fach ist - da wird mit Sicherheit nocheinmal eine genauere Darstellung zu finden sein, und ich kann Dir jetzt schon sagen, daß es meine Auffassung bestätigen wird. Laß uns jetzt am besten nicht über die Entwürfe diskuttieren - bringt nix, ich schreibe dazu erst, wenn die VwV wirklich "gilt".

Ich hoffe natürlich, das wird nicht zu lange dauern ... :bud:

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Hallo

Leutz, ihr könnt euch das Leben aber auch schwer machen. Bisher habe ich noch nie gehört, daß ein SB eine spezifische Sachkunde für die beantragte Waffe gefordert hat. So viel Korinten kaken noch nicht mal die. Der einzige Blödsinn, der mir da einfällt ist die Forderung eines RP, das für Sammler eine "erweiterte Sachkundeprüfung" will. Scheint aber schon von einigen Gerichten negativ bewertet worden zu sein. Die Forderung geht da aber munter weiter. Kostet die ja kein Geld und der Steuerzahler hats ja.

Zurück zum Thema. WaffG neu § 7 Abs. 1 Den Nachweis hat erbracht, wer eine Prüfung....

Abs 2 Ermächtigung (hört sich für mich immer wie 33 an) an das BMI...

AWaffV Abs 1 und 2 spezifiziert etwas die Sachkunde und sagt in Abs. 2 etwas von einer geringeren Sachkunde. Ist auf Signalpistolen gemünzt, denn welch ein Kapitän, der nur im Notfall auf sich aufmerksam machen will, sollte schon die verschiedenen Munitionssorten, ihre Reichweite und etwas über Notwehrrecht kennen? Sinnvoll vom BMI aber wird schon wieder als Einschränkung für Waffenbesitzer diesmal nicht von SB und Konsorten sondern von Waffenbesitzern gewertet. Paranoia lässt grüßen. Dabei kann das Leben, positiv gesehen, auch schön sein.

Steven

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Ich hoffe natürlich, das wird nicht zu lange dauern ...
Ganz im Gegenteil! Ich hoffe doch, dass es mit der VwV noch SEHR lange dauert! Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es immer noch möglich, rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage des geltenden WaffG und der AWaffVO "auszuhebeln", auch wenn der Weg häufig nicht an einer Verwaltungsgerichtsinstanz vorbeiführt.

Wenn der zuletzt bekannt gewordene Entwurf der VwV erst einmal rechtsgültige Grundlage für das Verwaltungshandeln wird, dann werden die durch diese Hintertür eingebrachten Verschärfungen des WaffG wesentlich schwieriger "zu bekämpfen" sein, weil sich dann auch die gerichtlichen Instanzen auf diese Bestimmungen zurückziehen können und damit dem derzeitig weit verbreiteten Verwaltungsunfug zusätzlich der Rücken gestärkt wird.

Du lieferst in Deinen Argumentationen hier die besten Beispiele dafür, wie man sich durch verquere Amts-Denkweisen selbst das Leben schwer machen kann.

all said.

CM

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rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage des geltenden WaffG und der AWaffVO "auszuhebeln", auch wenn der Weg häufig nicht an einer Verwaltungsgerichtsinstanz vorbeiführt.

...und die VwV ändert daran gar nichts... :rolleyes:

Gruß Gromit

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Steven: Erläuterungen des Bundesinnenministerium zu § 1 und § 2 AWaffV lesen - habe schonmal die wichtigsten Punkte hier geschrieben, wiederhole mich nicht mehr - es liest offensichtlich keiner, aber jeder will dagegen anreden.

cartridemaster: Meine Darstellungen betreffen Rechtsgrundlagen, die bereits schon existieren (WaffG, AWaffV).

Seltsam, daß nie irgendjemand auf die von mir bezeichneten Textstellen eingeht. Keine Sorge, die gibt es. Nachlesen hilft. :gutidee:

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Seltsam, daß nie irgendjemand auf die von mir bezeichneten Textstellen eingeht. Keine Sorge, die gibt es. Nachlesen hilft. :gutidee:

. . . diese auch verstehen hilft sogar noch mehr. :gutidee:

Du lieferst in Deinen Argumentationen hier die besten Beispiele dafür, wie man sich durch verquere Amts-Denkweisen selbst das Leben schwer machen kann.

. . . wisely spoken young Padawan . . .

:icon14:

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Ich habe mal eine ganz dumme Frage.

Von der rechtlichen Seite abgesehen und von der praktischen Seite gesehen.

Wie machen es denn die Schützen und Sammler in Ländern wo es keine Sachkundenprüfung gibt. Erschiessen die sich und ihre Umgebung Reihenweise?

Joker

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@XP-100

Das stimmt schon das hatte ich ja auch zuvor schon mal geschrieben, allerdings geht es hier garnicht ums Sammeln, sondern um den ganz stinknormalen Sachkundenachweis.

Ich bezog mich auch eher ganz allgemein auf das Eingangsposting von Georg. Der vermutlich, so meine bescheidene Befürchtung eben nicht um eine separate Sachkunde bei seinem gelbfüßlerischen RP herumkommen wird.

Gruß

XP - 100 :bb1:

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die Waffensachkunde ist immer gleich.

Lediglich beim Umgang mit der Waffe, braucht der Prüfling nur die Waffen zu kennen, für die er ein Bedürfnis hat.

Soweit die Theorie.

Wenn die Unterrichte so gestaltet werden würden, dann müsste auf dem Zeugnis genau diese Waffenart genannt werden.

Wie ich meine Genehmigung zur Durchführung und Abnahme von WSK Prüfungen beantragt habe, wurde mir durch die zuständige Behörde die Frage gestellt, welche Art von WSK Schulung und Prüfung ich denn machen wollte.

Es gibt die Genehmigung für:

Waffensachkunde für

Sportschützen,

Bewacher,

Antragsteller für Waffenschein

Signalwaffen (für Bootseigner

Distanzinjektionsschützen

Jäger

Sammler

Feuerwaffen mit "F"Zeichen

Waffenhersteller

und noch ein paar mehr.

(das Kind muss einen Namen haben und die Gebühren für die Zulassung werden natürlich immer höher.

Ich habe beantragt Sportschützen und Bewacher.

Für jede weitere Zulassung brauchst man auch das "Waffenarsenal" und die Unterlagen dazu)

Dazu musste ich meine eingenen Nachweise vorlegen, meine vorhandenen Schusswaffen, Munitionsvorräte, Bücher, Ausbildungsmaterial, Schulungsraum, Schießstätte Unterrichtsplan, techn. Ausrüstung um Unterrichte durchzuführen.

Der Unterrichtsstoff ist der gleiche, nämlich die Gesetze, Verordnungen, Notwehr/Notstand, Verb. Gegenstände, Munition, Ballistik, Rechte u. Pflichten von Aufsichten, Schießstandordnungen usw. Waffenarten usw. Zur Ausbildung nutze ich ca. 25 verschiedene Waffen plus Schlagstock Sprays usw.

Viele Arten von Munitíon und Geschossen von .22 Z bis 50 BMG

Ausbildung an Einzel,Mehrlader, Halbautomaten, 4mm Waffen, Pistolen und Revolver.

Abweichungen bzw. gibt es dann in den nterschiedlichen Bereichen, bei mir Bewachungsverordnung §34 a/ Sachkunde und Notwehrrecht und Jedermannparagraphen für die Bewacher ausführlicher.

Zudem werden die Bewacher zusätzlich im Schießen geschult , denn diese müssen was treffen. Schießen zweimal mit Pistole und Revolver.

Meine Urkunden haben keinerlei Einschränkungen und sind lt. Gesetz bundesweit Gültig.

(siehe neuen Fragenkatalog BVA der ab jetzt gültig ist)

Meine Kunden die aus dem ganzen Bundesgebiet kommen, sind zufrieden (siehe Gästebuch)und bisher hat niemand ein Problem mit seiner Behörde gehabt.

Ich halte die ganzen Querälen für absolute Abzockerei und viele Sachbearbeiter machen den Bereich Waffenrecht mal eben nebenbei und sind dadurch absolut ungeschult. Einigen wurde der Job regelrecht befohlen.

Sportverbände:

Schaut mal den neuen Fragenkatalog an, die Verbände dürfen extra Fragen stellen, diese müssen aber separiert werden und dürfen das Prüfungsergebnis nicht beeinflussen !!!

Es wird endlich mal Zeit, dass jemand die Kohle hat, den Verbänden ihre Willkür auszutreiben

und nun

immer "gut Schuß"

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  • 2 Wochen später...

Der Sachbearbeiter meinte, daß meine Sachkunde als Sportschütze (bin schon seit mehr als 12 Jahren WBK Inhaber) reiche nicht aus, ich müßte vor dem Regierungspräsidium in Karlsruhe eine besondere Prüfung (Nicht nur Umgang sondern auch Sammelgebiert) ablegen. Ich war eigentlich bisher der Meinung, das eine besondere Sachkundeprüfung seit 2003 nicht mehr notwendig sei.... mein Sachbearbeiter meint, gerade nach 2003 sei sie notwendig.

Der Waffensach-/-fachkundenachweise des Sammlers kann nur - wenn überhaupt erforderlich - geringer sein als der des Sportschützen. Das Gesetz fordert eine entsprechende Sachkunde bezogen auf das, was der Betreffende mit der Waffe anstellen will. Der Sportschütze will und kann schießen, der Sammler nur sammeln und daher bestenfalls anschauen. Also braucht der Sammler nichts von Ballistik, Schießtechnik, praktischen Umgang usw. wissen und wenn er (wie meist) als Sammler auch keine Mun erwerben und besitzen darf, fällt auch der ganze Notwehrkram heraus. Streng genommen muß der Sammler nur wissen, wie er die Waffen aufzubwahren hat. Folglich genügt der vorhandene Sportschützen-Fach-/Sachkundenachweis aus.

Beste Grüße

Dr. K.

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... Der Sportschütze will und kann schießen, der Sammler nur sammeln und daher bestenfalls anschauen. Also braucht der Sammler nichts von Ballistik, Schießtechnik, praktischen Umgang usw. wissen und wenn er (wie meist) als Sammler auch keine Mun erwerben und besitzen darf, fällt auch der ganze Notwehrkram heraus.

Genau das ist das Wunschdenken mancher Behörden. Und das ist weder durch das WaffG noch durch die allg. Vorschrift noch durch die bisher bekannt gewordenen Entwürfe der Verwaltungsvorschrift gedeckt. Das WaffG schließt lediglich das sportliche Schießen mit Sammlerwaffen aus, nicht generell das Schießen . Und die AWaffV unterscheidet in den Vorgaben für Sachkunde nicht Sammler und/oder Sportschützen.

Auch der Entwurf der WaffVwV sagt lediglich, dass bei Sammlern auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann. Von einem Verzicht auf Notwehrrecht und Waffengebrauch im Notwehrfall usw, wie hier durchscheint, steht da nirgendwo was.

Auch wenn das gern übersehen wird: Die gesetzlichen Vorgaben zur Notwehr stehen nicht im Waffengesetz.

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Hallo Sammler

der Beitrag von Dr. König ist doch geanu richtig. Ein Sammler wird in der Regel seine Waffen nicht zum Schießen benutzen. Also würde theoretisch eine abgespeckte Sachkunde reichen. In der Praxis wird jeder Sammler auf die normale, d. H. die Sachkunde für Sportschützen, hinarbeiten. Da die meisten Sammler auch Sportschützen sind, greift das Eine in das Andere.

Es gibt aber Behörden, das RP Rhldpf scheint da der Vorreiter zu sein, dessen Zuständige für das Waffenrecht eine sachkundeähnliche Befragung als obligatorisch betrachten, die in die Nähe einer Prüfung zur Handelslizens kommt. Von einem Sammleranfänger ohne eigene Waffen wird das komplette Waffenspezifische Vokabular abverlangt, das die alten Hasen aus dem ff beherrschen. Wenn du die Verschlußsysteme, DA, SA und was weiss ich was noch nicht beherrschst, wird dir mündlich angeraten, nächstes Jahr noch mal zu kommen. Das die Ausarbeitung und der komplette Nachweis erbracht ist, interessiert da wenig. Die rechtliche Würdigung wird mich da in nächster Zeit hoffentlich überraqschen. Im Gesetz habe ich da nichts gefunden.

Steven

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Hallo Sammler

der Beitrag von Dr. König ist doch geanu richtig. Ein Sammler wird in der Regel seine Waffen nicht zum Schießen benutzen. Also würde theoretisch eine abgespeckte Sachkunde reichen. In der Praxis wird jeder Sammler auf die normale, d. H. die Sachkunde für Sportschützen, hinarbeiten. Da die meisten Sammler auch Sportschützen sind, greift das Eine in das Andere. ...

Steven

Hallo Steven,

zunächst: Was ist "zum Schießen benutzen"? Eine Erprobung bzw. ein Funktionstest ist etwas anderes als ein sportlicher Wettkampf, aber "schießen" ist beides. Und was ist "in der Regel"?

Und noch etwas: Wir reden hier in diesem Diskussionsfaden doch über Sportschützen, die nun auch sammeln wollen. Als Sportschütze haben sie einen Waffensachkundenachweis.

Dann: Ich höre solche Argumente wie die von Dr. König schon seit mehreren Jahren und in recht unterschiedlichen Gremien. Und zwar immer in Verbindung mit folgendem Gedankengang (der noch von Brenneke stammt):

1. Der Satz "Der Sammler soll mit seinen Waffen nicht nicht (sportlich) schießen" wird behördenseitig schnell zu "Der Sammler darf mit seinen Waffen nicht schießen".

2. Wenn der Sammler aber nicht schießen darf, wird gefolgert, müssen wir (die Behörde) natürlich sicherstellen, dass er auch nicht mit seinen Waffen schießen kann. Das hätte ja auch viele Vorteile. Dere Sammler bräuchte keine Sachkunde mehr, es können keine Unfälle mit Sammlerwaffen passieren, für Einbrecher sind Waffen, mit denen man nicht schießen kann, wertlos, usw. usw.

3. Wie stellen wir nun sicher, dass er nicht schießen kann: Wir lassen Blockiersysteme entwickeln, die die Waffe so verändern, dass mit ihr (ohne sie dauerhaft zu zerstören) nicht geschossen werden kann. Natürlich müssen die Sammler diese Systeme, die ja nur zu ihrem Schutz entwickelt wurden, auch selbst bezahlen, aber das hätte dann nur den (gewünschten) Nebeneffekt, dass es weniger Sammler gibt.

Schau Dir in den Texten zum WaffG mal die Begründung für den Wegfall des "Erbenprivilegs" an, dann siehst Du, dass ich hier nicht ins Blaue hinein phanthasiere.

Wenn wir erstmal soweit sind, wird wird es dem Sammler nichts mehr helfen, dass er "nebenbei" noch Jäger oder Sportschütze ist, seine "Sammlerwaffen" sind schußunfähig.

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Genau das ist das Wunschdenken mancher Behörden. Und das ist weder durch das WaffG noch durch die allg. Vorschrift noch durch die bisher bekannt gewordenen Entwürfe der Verwaltungsvorschrift gedeckt. Das WaffG schließt lediglich das sportliche Schießen mit Sammlerwaffen aus, nicht generell das Schießen .

Ich glaube, daß wir uns hier mißverstehen - oder vielleicht sehe ich das auch zu naiv, d.h. zu wenig aus der Befürchtung heraus, daß die Behörden dies zum Nachteil des Sammlers wenden können (ich habe mit "meiner" Waffenbehörde bislang keine Probleme, daher sehe ich das vielleicht auch entspannter).

Der Sammler darf die Waffe besitzen - soweit klar. Transportieren darf er nur zu einem von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck. Inweit dies einen Transport zum Schießstand umfaßt möchte ich zunächst mit einem Fragezeichen versehen. Ich bin kein Sammler scharfer Waffen in dem Sinne, eine Sammlung scharfer Waffen zu besitzen oder anzustreben, so daß ich nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die tatsächliche Schußfähigkeit der Sammlerwaffen für diese wichtig ist und demzufolge das Bedürfnis des Sammlers sich auch darauf erstreckt. Um ein erneutes Mißverständnis zu vermeiden: Natürlich ist der originale Zustand wichtig, so daß irgendwelchen Veränderungen, die die Schußfähigkeit beeinträchtigen, kontraproduktiv sind. Aber ob ich bei jeder originalen Waffe als Sammler deren tatsächliche Schußfähigkeit sicherstellen muß .... Aber das mögen insofern kompetere Leute entscheiden. Aber wie auch immer, dies würde nur einen einmaligen Schießvorgang rechtfertigen, nicht aber die regelmäßige Mitnahme zum Schießstand nebst Schießen. Natürlich darf man die Waffe zum Schießstand transportiere, um sie einem Sammlerkollegen zwecks Begutachtung oder anderen Sammlerzwecken zu zeigen, und wenn man sie dann zum Schießen zurückübergeben erhält wird man auch Schießen dürfen (was sich alles ja letztlich in einem nicht öffentlichen Bereich abspielt). Aber grundsätzlich ist das Bedürfnis des Sammlers nicht auf das Schießen gerichtet. § 1 (2) AWaffV hilft also, denn er besagt:

"Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden."

Und damit ist für den Nur-Sammler eigentlich alles klar. Besitzt der Nur-Sammler überdies den Sportschützen-Sachkundenachweis, so gibt es überhaupt nichts mehr, was von ihm darüber hinaus geordert werden könnte - denn was sollte der Sammler insofern (daß er von dem Sammlungsgebiet usw. mehr wissen muß ist klar, aber das ist nicht die ggfs. erforderliche Waffenfach-/sachkunde) mehr wissen müssen als jemand, der auch noch mit diesen Dingen schießt?

Ob man es mit dieser Begründung auf einen Streit ankommen läßt muß jeder selbst entscheiden - die entsprechende Prüfung zu bestehen ist ja mit etwas Lernen und dank des veröffentlichen Fragenkatalogs, die man wie bei der theoretischen Führerscheinprüfugung auswendiglernen kann, kein Problem und der Nachweis verfällt ja nicht ....

Und die AWaffV unterscheidet in den Vorgaben für Sachkunde nicht Sammler und/oder Sportschützen.

Nicht ausdrücklich, aber inhaltlich. Siehe das obige wörtliche Zitat.

Auch der Entwurf der WaffVwV sagt lediglich, dass bei Sammlern auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann. Von einem Verzicht auf Notwehrrecht und Waffengebrauch im Notwehrfall usw, wie hier durchscheint, steht da nirgendwo was.

Abgesehen davon, daß bislang nur die AWaffVO maßgeblich ist, bewirken verwaltungsinterne Anweisungen keine Änderung der Rechtslage.

Das WaffenR ist nicht der einzige Bereich, in dem manche Behörden Kapriolen schlagen. Aber dafür gibt es ja den Rechtsweg .... bis hin zur Verfassungsbeschwerde, falls nötig.

Auch wenn das gern übersehen wird: Die gesetzlichen Vorgaben zur Notwehr stehen nicht im Waffengesetz.

??? Ja und? Die Frage ist doch nur, was von dem Nur-Sammler verlangt werden darf. Da er als Nur-Waffen-Sammler niemals legal Munition besitzen darf, kann und wird, kann er ebensowenig wie jemand, der überhaupt keine Waffen besitzt, in einer Notwehrlage (seine) Waffen benutzen können - außer unspezifisch als Keule. Folglich muß er insoweit nicht mehr Kenntnisse nachweisen als jemand, der nur Äxte, lange Messer, Macheten, Garten- und Heckenscheren und ähnliche Zeugs, was wesentlich gefährlicher ist, im Hause hat.

Beste Grüße

Dr.K.

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Hallo Steven,

zunächst: Was ist "zum Schießen benutzen"? Eine Erprobung bzw. ein Funktionstest ist etwas anderes als ein sportlicher Wettkampf, aber "schießen" ist beides. Und was ist "in der Regel"?

Hallo Sammler

du rennst bei mir offene Türen ein.

In der Regel heisst bei mir, daß die überwiegende zahl der Sammler einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung ihre Sammlerwaffen nicht zum ständigen Schießen benutzen wollen. Ich habe bei der Beantragung gleich einen MEB für alle Munitionsarten beantragt mit der Begründung, daß ich die Waffen auf Funktion und Präzision testen möchte. Paralell werde ich eine Munitionssammlung zu den von mir gesammelten Waffen anlegen.

Anders verhält es sich bei einer technisch-wissenschaftlichen Sammlung. Die muß, je nach Zielsetzung, auch beschossen werden. Des Ausmaß der Schußbelastung richtet sich da in der Zielsetzung der Sammlung.

Desweiteren sehe ich keinerlei Sinn darin, einem Sammler das Schießen mit seinem schußfähigen Waffen abzusprechen. Dies ist wieder ein Beleg dafür, daß die zuständigen Beamten keinen Spaß bei irgendwelchen Hobbys sehen wollen. Bierernst ist deren parole.

Steven

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Dann: Ich höre solche Argumente wie die von Dr. König schon seit mehreren Jahren und in recht unterschiedlichen Gremien. Und zwar immer in Verbindung mit folgendem Gedankengang (der noch von Brenneke stammt):

1. Der Satz "Der Sammler soll mit seinen Waffen nicht nicht (sportlich) schießen" wird behördenseitig schnell zu "Der Sammler darf mit seinen Waffen nicht schießen".

Ich bin selbst für mehr Freiheiten für den Sportschützen pp. und ein liberaleres Waffenrecht, aber auch ich vermag nicht recht einzusehen, warum ein Nur-Sammler mit seinen Waffen schießen dürfen sollte (von dem Fall der Erprobung, daß die originale Waffe auch schußfähig ist, was für ihren Wert sicherlich von Bedeutung ist, mal abgesehen). Das mag ketzerisch klingen, aber wenn das WaffG dahingehend geändert werden würde wäre dies nichts, was mich zum Aufschreien bringen würde.

Wer schießen will kann Sportschütze werden - so schwer ist es nicht.

2. Wenn der Sammler aber nicht schießen darf, wird gefolgert, müssen wir (die Behörde) natürlich sicherstellen, dass er auch nicht mit seinen Waffen schießen kann. Das hätte ja auch viele Vorteile. Dere Sammler bräuchte keine Sachkunde mehr, es können keine Unfälle mit Sammlerwaffen passieren, für Einbrecher sind Waffen, mit denen man nicht schießen kann, wertlos, usw. usw.

Keines dieser Argumenete zieht (abgesehen davon braucht der Gesetzgeber keine Rechtfertiung, wenn er entsprechend tätig werden will), denn da der legal handelnde Nur-Waffen-Sammler ohnehin keine Munition haben darf und damit auch nicht haben wird kann es bei ihm keine Unfälle geben. Und da er die Waffen ohnehin im A- oder B-Schrank aufbewahren muß hat der normale Einrbecher ohnehin keine Chance.

3. Wie stellen wir nun sicher, dass er nicht schießen kann: Wir lassen Blockiersysteme entwickeln, die die Waffe so verändern, dass mit ihr (ohne sie dauerhaft zu zerstören) nicht geschossen werden kann.

Würde eine die Waffe nicht verändernde und von außen nicht sichtbare "Sperre" _gesetzlich_ vorgeschrieben würde dies die Interessen des Nur-Sammlers nicht übermäßig beeinträchtigen.

Schau Dir in den Texten zum WaffG mal die Begründung für den Wegfall des "Erbenprivilegs" an, dann siehst Du, dass ich hier nicht ins Blaue hinein phanthasiere.

Niemand hindert den Erben, eine Sammler-WBK zu beantragen. Das ist ja nur eine Frage der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, denn mehr Bedürfnis als bei einer schon legal bestehende Sammlung gibt es überhuapt nicht. Und warum sollte jemand ohne Eignung und Zuverlässig nur deswegen, weil er Erbe ist, scharfe Waffen besitzen dürfen? _Gänzlich_ ohne Sinn ist das WaffG ja nicht ...

Wenn wir erstmal soweit sind, wird wird es dem Sammler nichts mehr helfen, dass er "nebenbei" noch Jäger oder Sportschütze ist, seine "Sammlerwaffen" sind schußunfähig.

Auch hier kann man anderer Meinung sein. Warum soll es möglich sein, evtl. greifende Beschränkungen hinsichtlich Sportschützen und Jäger über den Weg einer Sammlung zu umgehen? Wenn jemand nicht das Bedürfnis nachweisen kann, mehr als drei schußfähige Halbautomaten zu besitzen, sehe ich nicht recht, warum es ihm über den Weg als Sammler erlaubt sein soll, zusätzliche x schußfähige Halbautomaten zu besitzen. Wie gesagt: Gegenwärtig kann er, aber wenn es geändert werden würde, wäre dies m.E. nicht wirklich ein Grund zum Aufschreien.

Beste Grüße

Dr.K.

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Danke für die klaren Worte, wer lesen kann, kann erahnen, wohin die Fahrt gehen kann bzw. soll.

...Würde eine die Waffe nicht verändernde und von außen nicht sichtbare "Sperre" _gesetzlich_ vorgeschrieben würde dies die Interessen des Nur-Sammlers nicht übermäßig beeinträchtigen.

Mal abgesehen davon, dass der Sammler die Kosten für solche Systeme zu tragen hätte. Und die sind, je nach Waffentyp, nicht unbeträchtlich.

Aber wie schon gepostet, das hätte ja auch den "Nebeneffekt", dass sich die Anzahl der Sammler vermindern würde.

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"Das mag ketzerisch klingen, aber wenn das WaffG dahingehend geändert werden würde wäre dies nichts, was mich zum Aufschreien bringen würde."

Der heilige St. Florian läßt grüßen !!!!!

Ich frage dagegen: Warum muß es Menschen geben, die mit Waffen Löcher in Pappkartons machen - reicht dazu nicht ein Bürolocher (sofern dieser weiterhin frei erwerbbar bleibt!)?????

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Danke für die klaren Worte, wer lesen kann, kann erahnen, wohin die Fahrt gehen kann bzw. soll.

Mal abgesehen davon, dass der Sammler die Kosten für solche Systeme zu tragen hätte. Und die sind, je nach Waffentyp, nicht unbeträchtlich.

Aber wie schon gepostet, das hätte ja auch den "Nebeneffekt", dass sich die Anzahl der Sammler vermindern würde.

...und die gesammelten, meist historischen und nicht gerade billigen, "Gegenstände"

ihren Originalzustand und somit auch Wert verlieren :gaga:

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...und die gesammelten, meist historischen und nicht gerade billigen, "Gegenstände"

ihren Originalzustand und somit auch Wert verlieren :gaga:

Was soll das? Niemand spricht von Veränderung. Auch Sammler hat nur eine technische Sperre an die Wand gemalt. Ich weiß nicht, wie das technisch gehen sollte, und es ist auch nicht meine Sache, mir darüber Gedanken zu machen, aber wenn die Benutzung ohne Veränderung der Sache verhindert werden kann ...

Beste Grüße

Dr.K.

Danke für die klaren Worte, wer lesen kann, kann erahnen, wohin die Fahrt gehen kann bzw. soll.

"Kann" vielleicht, aber warum "soll"? Ich bin weder Gesetzgeber noch Behörde oder Waffengegner, aber ebenso wie jeder vernünftige Mensch durchaus damit einverstanden, daß nicht jeder Depp mit einer scharfen Waffe durch die Gegend laufen oder zuhause besitzen darf. Und daß ich die Meinung teile, daß Sportschützen viel zu sehr gegängelt werden, bedeutet nicht, daß ich jede andere Beschränkung zu verteufeln habe. Daß der Gesetzgeber - man kann es nicht anders sagen - borniert ist und ideologische Scheuklappen trägt bedeutet und rechtfertigt nicht, daß auch "wir" uns auf diese gleiche Weise verhalten.

Beste Grüße

Dr.K.

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