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IGNORED

Waffensammeln und Sachkunde


Georg

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Nichts durcheinanderbringen. Es geht nicht um die Sachkunde, die ist unstrittig. Es geht ausschließlich um deine Kenntnisse im Bezug auf das Sammelgebiet. Und schon in de alten WaffVwV stand der Passus mit dem Gespräch, im Entwurf der neuen (und zwar im "unstrittigen" Teil) steht:

17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller

- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will und

- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann.

Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde

kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem

Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.

Was stört Dich an so einem Gespräch?

Hi Sammler, eigentlich stört mich nichts an einem Gespräch, ein nettes Gespräch unter Freunden und Leuten mit gleichem Interessengebiet ist immer sehr lehrreich und erbaulich. Allerdings ist meine Sorge, daß bis ein geeigneter Termin gefunden ist (meine Terminpläne sind auch nicht gerade leer und das RP wird auch nicht an jedem Tag prüfen) zuviel Zeit ins Land geht. Ich hab ja schon 6.5 Monate auf meine WBK gewartet und da liegen die "Nerven" schon etwas blank.

Ausserdem war mein Sachbearbeiter der Meinung, daß die "Fachkunde" aufgrund des Waffenrechts ein Muß ist (er ist halt da etwas unsicher, weil noch relativ neu im Amt) und gerade das sehe ich nicht so. Selbst oben steht ein kann.

Diesen Sachverhalt werde ich Ihm darlegen und dann sehen wir mal.

Ich will halt keine Umwege mehr gehen, sondern den kürzesten Weg auf das Ziel nehmen....

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Was denn nun: Fachkunde oder Sachkunde? Sechseinhalb Monate muss man nicht warten! Untätigkeitsklage ist ein scharfes Messer, das schon nach drei Monaten angesetzt werden kann!

Ausserdem: Für das Gespräch mit dem zukünftigen Sammler gibt es höchstrichterliche Grundlagen, die gerade durch Klagen von Dr. S. zustande gekommen sind.

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Sechseinhalb Monate muss man nicht warten! Untätigkeitsklage ist ein scharfes Messer, das schon nach drei Monaten angesetzt werden kann!

Ja schon, aber eigentlich ist unsere Behörde ganz in Ordnungund und uns Schützen nicht abgeneigt ( :icon14: ). Die Verzögerung wurde durch das RP in KA verusacht.

Ausserdem: Für das Gespräch mit dem zukünftigen Sammler gibt es höchstrichterliche Grundlagen, die gerade durch Klagen von Dr. S. zustande gekommen sind.

Kannst Du mir da nähere Informationen zukommen lassen.

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Bezüglich Beitrag von Cooper2000, gestern 14:16 Uhr:

Die Sachkundeausbildung wird von Ausbildern der Schießsportverbände und von freien, gewerblichen Ausbildern geleiste. Die Sachkundeprüfung erfolgt nach bundeseinheitlichen Maßstäben und gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Die Sachkundeprüfung erfolgt nicht bezogen auf einen einzelnen Schießsportverband und hat auch nicht nur dort Geltung. Das habe ich auch nicht behauptet.

Tatsache ist aber, daß es KEINE vollständig einheitliche Sachkunde gibt !

Dies ist vom Bundesinnenministerium als zuständige Stelle für die Ausgestaltung der Allgemeinen Waffengesetzverordnung, die die Art und den Umfang (!) der Sachkunde regelt, auch ausdrücklich nicht gefordert !

Kleines Zitat: "Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden" (§ 1 II AWaffV)

Dazu die offizielle Begründung des Bundesinnenministeriums:

"Wie bisher wird eine differenzierte Sachkunde verlangt. Eine umfassende Sachkunde ist bei einer Vielzahl von Berechtigten nicht erforderlich. Sie würde zudem die Ausbildung an Waffen erfordern, für deren Umgang ein Bedürfnis nicht vorliegt. So benötigen ... Sportschützen mit ausschließlich "gelber Waffenbesitzkarte" keine speziellen Kenntnisse über halbautomatische Langwaffen, ... Anderseits kommt dem Bedürfnis bei der Festlegung des Sachkunderahmens entscheidende Bedeutung zu. ... Auch kann sich aus einem Bedürfnis z.B. für eine technische Sammlung die Notwendigkeit einer über die Waffenart hinausgehende Sachkunde ergeben. Als Konsequenz einer überwiegend abgelehnten umfassenden einheitlichen Sachkunde obliegt dem Überlasser einer Waffe an einen Berechtigten gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich Belehrungen über den möglichen Umgang."

Zurück zu meinem Beispiel: Man ist beim DSB "KK-Gewehrschütze" und hat eine Sachkundeausbildung eines Lehrgangsträgers mit anschließender Prüfung absolviert, bei der die Ausbildung NICHT den Umgang mit halbautomatischen Büchsen beinhaltet hat (Wiederholung meiner "Frage": Wozu auch ? Ein entsprechendes Bedürfnis liegt nach Sportordnung des DSB ohnehin nicht vor - Vergleiche auch Darstellung des Bundesinnenministeriums obenstehend vermerkt).

Nun geht man auch zum BDMP oder BDS und will dort Selbstladebüchsen-Disziplinen mitschießen. Irgendwann geht man dann zur Waffenrechtsbehörde und möchte eine eigene Selbstladebüchse erwerben. Meinetwegen kann man das Bedürfnis zu diesem Zeitpunkt schon begründen, die SACHKUNDE hat man NICHT durch die frühere Sachkundeprüfung nachgewiesen !

Die Aussage von Cooper2000, die Sachkunde würde "auf jeden Fall sämtliche Waffenrelevante Bereiche" umfassen, trifft nicht zu - vergleiche hierzu Darstellung der "differenzierten Sachkunde" durch das Bundesinnenministerium.

Die Aussage "Wenn Du die Sachkunde hast, dann bist Du sachkundig im Sinne des Waffengesetzes und Basta" ist falsch.

Sehr wichtig: "Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss ..." (§ 2 IV AWaffV)

Hier ist wohl nicht weiter zu erläutern, welchen Zweck diese Regelung hat ... (Umfang = u.a. Art der Waffen und der Munition, für die die Sachkunde nachgewiesen ist).

"... es gibt keine verschiedenen Sachkunden im Sinne des Waffengesetzes" (Cooper2000) beißt sich mit der Allgemeinen Waffengesetzverordnung. Ich fürchte die AWaffV wird für die Waffenrechtssachbearbeiter bindender sein.

Problemlos ist dies sicherlich für Bedürfnisgruppen, die gleich von Beginn an eine sehr umfangreiche Sachkundeausbildung und -prüfung ablegen, die ALLE üblichen Waffenarten und Munitionsarten umfaßt, solange ihr Erwerb nach dem WaffG erlaubt ist. Sie haben dann später kein "Sachkundedefizit", wenn sie mal ein "anderes Sportgerät" für sich entdecken.

Desweiteren bekräftige ich meine Darstellung, daß man sich mit seinem Sammelgebiet bestens auskennen muß und somit auch "Funktion / Handhabung usw. der zukünftig erwünschten Waffen kennen und darstellen / erklären können" muß. Der gegenteilige Meinung von Cooper2000 "vieles lernt man erst während des Sammelns" ist sicherlich insofern zuzustimmen, daß auch der bestens vorbereitete zukünftige Waffensammler einfach "noch nicht alles" wissen kann (je nach Umfang des Sammelthemas wird er natürlich niemals zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich alles wissen ...) Die Funktion und Handhabung der bereits im Sammler-WBK-Antrag dargestellten Waffen wird er aber mit Sicherheit kennen und darstellen müssen - ansonsten ist grundsätzlich einmal von einer nicht ausreichenden thematischen Vorbereitung auszugehen, die dann natürlich wieder Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit des Sammlerstrebens zulassen. Richtigerweise hat Cooper2000 dargestellt, daß nicht jedes kleinste technische Geheimnis von Beginn an dem Sammleranwärter bekannt sein muß, die von mir dargestellten Bereiche "Funktion" (Wie funktioniert denn jetzt ein Browningverschluß ?) und "Handhabung" (Wie lade / entlade ich denn nun den Revolver Modell XY ?) werden aber mit Sicherheit erforderlich sein.

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Mein Gutachten habe ich auch selber geschrieben und dieses ist auch anerkannt worden. Ich glaub, ich muss mich mal mit meinem Sachbearbeiter zusammensetzen und das ganze mal unter 4 Augen vernünftig bereden.

Ich glaube, du mußt ihm einfach mal das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zum Thema zeigen, vom 10.10.2002, Az. 6 C 9.02. Das wird seine Unkenntnis beheben. Da steht dann auch drin, unter welchen Voraussetzung es einer solchen "Prüfung der Sammlerbefähigung" i.d.R. nicht (mehr) bedarf.

Carcano

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Ja schon, aber eigentlich ist unsere Behörde ganz in Ordnungund und uns Schützen nicht abgeneigt ( :icon14: ). Die Verzögerung wurde durch das RP in KA verusacht.

Kannst Du mir da nähere Informationen zukommen lassen.

Hallo Georg,

schau mal nach bei "Ablehnung Sammler WBK" in Waffensammeln. Ich hab' dort auch Urteilspassagen zitiert mit Aktenzeichen.

Gruß

ruestow

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@ talla

Allerdings wird auch nach der neuen Sachkunde (meine alte wird von unserem SB auch nicht anerkannt) auch nicht alles gelehrt.

Der praktische Teil ist doch sehr stark begrenzt.

Auch nach meiner Sachkunde kenn ich nicht alle Sicherungen an den verschiedenen Pistolen oder auch Gewehren. HA haben wir nicht gehandelt und trotzdem wartet in meinem Verein ein AR15 auf den Voreintrag und die sichere Verwahrung bei mir zuhause. :wub:

Mit der Sachkunde lernt man IMHO nur die rechtliche Grundlage zum Erwerb von verschiedensten Waffen.

Die praktische Erfahrung , das sichere Handling und die technsichen Tricks und Aspekte lernt man (wie beim Führerschein auch) in den Jahren danach wo man täglich damit umgeht.

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Hallo Georg,

schau mal nach bei "Ablehnung Sammler WBK" in Waffensammeln. Ich hab' dort auch Urteilspassagen zitiert mit Aktenzeichen.

Gruß

ruestow

Es wäre klasse die Urteile im Orginal zu haben, leider schweigt sich Google aus.

Kann mir jemand Helfen??

Es geht um (Az.: BVerwG 6 B 44.04) und (Az.: 12 A 11889/03.OVG) wobei ersters wohl hilfreicher ist.

Danke :wub::wub:

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Deshalb auch imemr der Tip (zumindest in meinen Vereinen) in das Schießbuch nie die Waffe eintragen.

Nur Trainingsdatum, Pistole/Revolver/Gewehr, abstempeln lassen.

Dann kommen auch keine dummen Fragen warum man eine H&K haben will obwohl man doch bei 20 von den 26 Trainings Revolver geschossen hat.

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Es wäre klasse die Urteile im Orginal zu haben, leider schweigt sich Google aus.

Kann mir jemand Helfen??

Dann gehst du zur Website des Bundesverwaltungsgerichts und suchst dir die Urteile da. Alternativ kannst du dich (so du versichert bist) gerne auch vom Anwalt beraten lassen.

Carcano

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Aber wenn man eine bestimmte Waffenart noch NIE in der Hand hatte und die dazugehörige Sachkunde BELEGEN kann, dann sieht es halt schlecht aus beim Gang zur Waffenrechtsbehörde :traurig_16:

. . . sorry Tala, aber Du postest hier einen ganz schönen Käse. :peinlich:

Die Waffensachundeprüfung ist ein Auszug aus dem Fragenkatalog mit denen der angehende Waffenbesitzer repräsentativ geprüft wird.

Hat Er sich mit der Materie beschäftigt hat und kennt Er sich aus.

Hierzu gehört auch ein praktischer Unterricht mit anschliessender Überprüfung.

Das Du im Rahmen einer Prüfung nich alles bis ins Kleinste prüfen kannst ist klar, oder?

Eine Führerscheinprüfung auf einem VW legitimiert Dich auch später mal einen Opel zu fahren oder brauchst dafür dann eine Erweiterung? :rotfl2:

Frag mal in den Reihen der Schützen die heute AR15, SL8 oder ähnliche Halbautomaten schiessen und Ihre Sachkunde vor 15 Jahren abgelegt haben,

ob sie damals auf ein AR15 geprüft worden sind, oder ob Ihre Waffensachkunde beim Antrag der Waffe in Frage gestellt wurde?

Ich habe schon einige Waffensachkundeprüfzeugnisse in der Hand gehabt,

aber auf keinem haben irgendwelche Einschränkungen oder Limitierungen auf bestimmte Waffentypen gestanden.

Bitte alle mal melden die eine Sachkunde haben die NICHT für Halbautomaten genügt. :rotfl2:

Manchmal ist es schon erstaunlich was hier zum Besten gegeben wird.

Gruss

Cooper

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Cooper2000:

Dann belege bitte, was an meiner Darstellung der Rechtslage NICHT richtig ist.

Widerspreche bitte dem Originalwortlaut aus der AWaffV und der Erläuterungen des BMI (die Behörde, die die AWaffV verfaßt hat).

Stelle dann bitte im Detail dar, warum Du diesen Ausführungen nicht folgst und auf welchen rechtlichen Grundlagen Deine Darstellung dann basiert.

Wieviele der Sachkundenachweise die Du in Deiner Hand gehalten hast, basieren denn auf den Regelungen der § 1 und 2 der AWaffV ? Und dann belege mir, daß in den Sachkundenachweisen nach den geltenden Bestimmungen (nicht irgendwelche Sachkundenachweise von 1999 ...) KEINE Hinweise auf Art und Umfang der Waffen-/Munitionsarten vorhanden ist.

Bevor Du :rotfl2: solltest Du erstmal prüfen, was die Rechtslage einfordert. Dazu habe ich in meinen Wortmeldung ganz eindeutig darauf hingewiesen, wenn es sich um Originalzitate (ohne großen Auslegungsspielraum) aus den einschlägigen Bestimmungen handelte.

Auf meiner alten Sachkundelehrgangsbestätigung (abgenommen beim DSB, ich weiß nicht mehr wann und bin jetzt auch zu faul zum suchen, war auf jeden Fall zum Geltungszeitraum des "alten WaffG") stehen auch keine Einzelwaffenarten - der Sachbearbeiter hat bei der Beantragung einer Selbstladebüchse aber sehr wohl nachgefragt, woher ich denn die Sachkunde für diese Waffenart habe (und auch das schon nach dem "alten Recht"). Warum ? Weil es auch früher schon die "differenzierte Sachkunde" gab (siehe meine letzten Bemerkungen dazu).

Also, nur zu. Belege mir bitte, daß ich in der Rechtslage falsch liege. Daß einzelne Waffenrechtssachbearbeiter auch mal "großzügig" sind, ist ja ein anderes Thema und nicht zu leugnen. Aber darum geht es nicht, Du schreibst ja, daß ich rechtlich falsch liege.

Ich freue mich auf Beweise :00000733:

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Hier!!!

Bei mir steht: "Sachkundig für Signalwaffen nach § und Befreit nach Sprengstoffrecht" oder so

. . . gut, das klingt aber auch nach einer abgespeckten Sachkundeprüfung die von Anfang an auf dieses Thema ausgerichtet war.

Liege ich hier richtig?

Ich denke eher an Sachkundeprüfungszeugnisse als Basis zum Erwerb von Schusswaffen,

mich würden hier Zeugnisse interessieren die eine Waffenart ausschliessen.

z.B. Revolver, oder Halbautomaten, oder keine Waffen über Kaliber .45 oder, oder, oder . . .

Also ich melde mich zum Waffensachkundelehrgang an, nehme an diesem Lehrgang teil und mache anschliessend die Waffensachkundeprüfung in Theorie und Praxis.

Hierfür bekomme ich das Zeugnis über die bestandene Prüfung.

Welche Waffen darf ich denn nun aufgrund mangelnder Sachkunde nicht beantragen?

Bin ich hier im Kasperletheater gelandet, oder was? :heuldoch:

Ich habe mal eben nach Waffensachkunde gegoogelt und das ist der erste Eintrag eines Anbieters der kam:

Waffensachkunde

Hier ist der Ablauf eindeutig beschrieben, auch hier ist ganz klar zu erkennen das auch nach 1999

(was auch immer an diesem von Tala angegebenem Datum war) eine Waffensachkundeprüfung nicht waffenspezifisch ist.

Wenn dies so wäre müssten Schützen die Ordonanzgewehr, Selbstlader, Flinten, Pistolen und Revolver im Schiesssport einsetzen ja mindestens 5 Sachkundeprüfungszeugnisse haben.

Wir haben doch nun wirklich schon genug Auflagen zu erfüllen, macht es doch nicht immer schlimmer als es ist.

Das wars jetzt für mich aber auch zu diesem Thema, das wird mir gerade etwas zu . . . .

@ Tala Du kannst es ja halten wie Du willst und von mir aus für jede Waffe eine neue Sachkunde machen,

dann bleibst Du wenigstens Fit auf dem Gebiet,

aber sei nicht gesetzlicher als der Gesetzgeber selbst und verschone uns mit solchen Texten.

Ich freue mich auf Beweise . . .

Ich glaube nicht das ich hier vor Gericht stehe und nun wünsche ich Dir viel Spass beim lernen. :00000733:

Gruss

Cooper

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. . . gut, das klingt aber auch nach einer abgespeckten Sachkundeprüfung die von Anfang an auf dieses Thema ausgerichtet war.

Liege ich hier richtig?

ich würde sagen ja

Ich denke eher an Sachkundeprüfungszeugnisse als Basis zum Erwerb von Schusswaffen,

mich würden hier Zeugnisse interessieren die eine Waffenart ausschliessen.

z.B. Revolver, oder Halbautomaten, oder keine Waffen über Kaliber .45 oder, oder, oder . . .

Gruss

Cooper

Signalpistolen sind in D zufällig Schusswaffen, also nichts mit Revolver, Gewehr oder auch Flinte aufgrund dieses Sachkundenachweises.

Bei mir hat dieser NAchweis sogar zum Sammeln ausgereicht!

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Signalpistolen sind in D zufällig Schusswaffen,

Das ist mir schon klar,

es geht im Grunde genommen einfach darum das ein Sachkundeprüfer auf Wunsch des Schülers eben ganz speziell nur für die gewünschte Waffe prüfen kann,

sollte dies der Fall sein muss selbstverständlich das Prüfzeugnis auch speziell auf diese Waffe ausgestellt werden.

In diesem Fall kann der Sachbearbeiter natürlich eine Beantragung einer nicht Sachkundegeprüften Waffe ablehnen.

Soweit die Theorie, auf der ja unser Kollege Tala22 auch rumreitet, aber in der Praxis werden eben die Prüfungszeugnisse auf Waffen allgemein ausgestellt.

Die geprüften Sachkundebereiche sind natürlich auf dem Sachkundezeugnis aufgeführt, dort stehen dann i.d.R.

Dinge wie "sicherer Umgang mit Schusswaffen", "Gefahrenbereiche und Kennzeichnung von Munition", usw.

und nicht 1x Revolver Smith & Wesson Mod. 686 Kaliber .357 Magnum

und 1. Vorderschaftrepetierflinte Mosberg Mod. Mariner Kaliber 12/76 Magnum.

Ich denke Leuchtpistolen machen da z.B. eine Ausnahme weil Du hier z.B. als Bootsfahrer ein Bedürfnis aufweisen kannst

welches sich aber nicht auf alle anderen Schusswaffen erstreckt,

so das eben nur auf Leuchtpistolen geprüft wird und dies auch nur auf der Sachkunde ausgewiesen wird.

Gruss

Cooper

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Cooper2000: Du machst es Dir zu einfach. Ich habe hier versucht die rechtlichen Grundlagen in den erforderlichen Details darzustellen, und Du behauptest "Ist nicht". Gut, meinetwegen. Das ist dann aber weder zutreffend noch ein guter Stil. Vorallem redest Du nicht gegen MICH an, sondern gegen die AWaffV - mutig, mutig.

Wo habe ich behauptet, daß es NIEMALS umfassende Waffensachkundeprüfungen gegeben hat ??? An keiner Stelle.

Es ist aber eine Tatsache, daß es auch - nennen wir sie jetzt mal so - "abgespeckte Sachkundeprüfungen" gab. Die damit verbundenen Probleme habe ich schon dargestellt, auch daß der Sachbearbeiter dies in der Praxis "lockerer sehen" mag, das ändert ja aber nichts an der (theoretischen und verbindlichen) Rechtslage. Das sollte man begreifen.

Kennst Du von Deiner Waffenrechtsbehörde nicht die Formulare für den Vereinsvorsitzenden, in dem konkret eingetragen werden MUßTE, daß man für die beantragte Waffen- und Munitionsart die SACHKUNDE erworben hat und WIE man sie erworben hat ?

Bei einem meiner Einträge, z.B. "Pistole, Kaliber 9 mm - Sachkunde erworben durch regelmäßiges Schießtraining und Einweisung/Sachkundevermittlung durch Trainer XY" (1993 - altes WaffG).

Behaupte nicht, daß es das nicht gibt. Und dann denke weiter, warum dieser Text so gewählt wurde.

Die gleichen Regelungen gelten dann natürlich für einen (mehr oder weniger) vollständigen Sachkundelehrgang. Es besteht kein Zweifel, daß Art und Umfang der Sachkunde dokumentiert werden müssen ! Das war schon immer so, die Waffenrechtsbehörde hätte dann ggf. beim Lehrgangsträger nachgefragt, was der seinen Absolventen beigebracht hat, wenn das Prüfungszeugnis darüber keine konkrete Auskunft gegeben hat. Nun muß es aus dem Prüfungszeugnis hervorgehen. Jetzt sag nicht wieder: Das gibt es nicht. Die Regelung in der AWaffV ist ja nun eindeutig genug.

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Kennst Du von Deiner Waffenrechtsbehörde nicht die Formulare für den Vereinsvorsitzenden, in dem konkret eingetragen werden MUßTE, daß man für die beantragte Waffen- und Munitionsart die SACHKUNDE erworben hat und WIE man sie erworben hat ?

. . . genau dieses Feld wird dann ausgefüllt mit:

Wird nachgewiesen durch Waffensachkundeprüfung vom . . . . . (in Kopie beigefügt)

und BASTA

Der Rest steht in meinem letzten Posting.

Wenn Du allerdings (Dein Nickname zeigt es ja schon an) für Deine .22er eine -wie Du sagst- abgespeckte Sachkunde gemacht hast,

auf der nur die .22er als geprüft ausgewiesen ist, dann muss ich Dir natürlich Recht geben, damit bekommst Du dann eben keinen Selbstlader.

Allerdings geht mir der Sinn für so eine Sachkundeprüfung etwas ab, Naja jeder wie er es braucht.

Vielleicht haben Sie Dich auch einfach übers Ohr gehauen und wollen nochmal Kurs und Prüfgebühren kassieren

wenn Du wieder mal was beantragen willst.

Gruss

Cooper

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Also ich will ja hier nicht darauf herumhacken und es ist ja auch schon lange her, aber bei mir war es folgendermaßen ( DAMALS ):

Ich habe Mitte / Ende der achtziger Jahre im Verein meine Sachkundeprüfung abgelegt. Anfang der neunziger Jahre habe ich mich dann dem Sammeln zugewandt. Damals, und ich betone damals, war meine Sachkundeprüfung in den Augen der zuständigen Behörde nicht ausreichend. Daher mußte ich für die Sammler - WBK eine zusätzliche Sachkunde vor dem Prüfungsausschuß eines RP ablegen. Diese Urkunde hat folgende nette Aussage: Sachkundeprüfung nach § 31 WaffG für Waffensammler Schußwaffen- u. Munitionsart entsprechend Anl. 4 der WaffVwV mit Erfolg abgelegt.. Die Abschrift dieser Urkunde ist in meinem Ordner bei meinen Sachbearbeiter und seither hat sich auch keiner mehr Gedanken darüber gemacht, ob diese Sachkunde ausreicht oder nicht.

Gruß

XP - 100 :bb1:

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