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IGNORED

Verunsicherung bei gelber WBK


look

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo,

nach einiger wartezeit habe ich heute meine wbk´s (gelb und grün) bekommen.

in der "grünen" ist so weit alles klar, nur bei der "gelben" sind einige sachen doch etwas unklar.

ich wäre also für eure unterstützung bei dem sachverhalt dankbar.

also:

ich wohne in nrw und habe über den bdmp meine waffenrechtlichen bedürfnisse nachgewiesen.

für die erteilung der gelben wbk wurde ein uhr im kal 357 mag. eingetragen.

auf der "gelben" wbk selber steht unter "amtliche eintragungen":

"waffenbesitzkarte gem. §14 abs. 4 waffg"

und auf der vorderen seite wurde folgender satz gestrichen:

"wird hiermit die erlaubniss erteilt einzelladerwaffen mit einer länge von mehr als 60 cm zu erwerben und

die tatsächliche gewalt darüber auszuüben, sowie die dafür bestimmte munition zu erwerben".

soweit habe ich da auch nichts einzuwenden,

aber in dem schreiben das den wbk´s beilag wurde nun auf folgendes hingewiesen:

"aufgrund der beigebrachen bedürfniserklärung ihres dachverbandes sind sie durch die gelbe wbk

berechtigt, repetier-langwaffen mit gezogenen läufen im kaliber 357 mag. und die dazugehörige munition

zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.

nach dem erwerb ist innerhalb von zwei wochen die eintragung der waffe in die wbk zu beantragen.

erst mit der eintragung der waffe wird die erlaubnis zum dauerhaften besitz.

für den fall, dass mehr als drei waffen der beantragen art erworben werden sollen bzw.

die art der waffe gewechselt werden soll, ist eine erneute bedürfnisbescheinigung eines anerkannten

schießsportverbandes vorzulegen.

grundsätzlich dürfen nicht mehr als zwei waffen innerhalb von sechs monaten erworben werden."

nun meine fragen:

1. ist so ein begleitschreiben rechtich bindend obwohl in der wbk selber nichts vermerkt ist ?

2. heißt das das ich mir ohne weiteres zwei weitere repetier langwaffen zulegen kann und bei der vierten ein

neues bedürfnis nachweisen muß ?

3. oder (und das würde mich natürlich am meisten freuen) ist so ein begleitschreiben nicht bindend

und lediglich die in den wbk´s vermerkten einschränkungen gelten ?

danke für eure aufmerksamkeit und hilfe.

gruß

look

Geschrieben

...

für die erteilung der gelben wbk wurde ein uhr im kal 357 mag. eingetragen.

auf der "gelben" wbk selber steht unter "amtliche eintragungen":

"waffenbesitzkarte gem. §14 abs. 4 waffg"

und auf der vorderen seite wurde folgender satz gestrichen:

"wird hiermit die erlaubniss erteilt einzelladerwaffen mit einer länge von mehr als 60 cm zu erwerben und

die tatsächliche gewalt darüber auszuüben, sowie die dafür bestimmte munition zu erwerben".

soweit habe ich da auch nichts einzuwenden,

aber in dem schreiben das den wbk´s beilag wurde nun auf folgendes hingewiesen:

"aufgrund der beigebrachen bedürfniserklärung ihres dachverbandes sind sie durch die gelbe wbk

berechtigt, repetier-langwaffen mit gezogenen läufen im kaliber 357 mag. und die dazugehörige munition

zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.

...

2. heißt das das ich mir ohne weiteres zwei weitere repetier langwaffen zulegen kann und bei der vierten ein

neues bedürfnis nachweisen muß ?

...

gruß

look

Auch wenns hier schon x-mal durchgekaut wurde, aber bei einer so dermaßen kastrierten Gelben WBK kann der Rat nur lauten: such Dir einen guten Anwalt und hau Deiner Behörde die WBK um die Ohren.

Deine Neuerwerbung ist durch Behördenwillkür auf Repetierer im Kaliber 357mag beschränkt, d.h., wenn Du den Zettel so akzeptierst,darfst Du Dir wirklich NUR Repetier-Langwaffen ... im Kal. 357mag zulegen. Die Auswahl dürfte nicht allzu groß sein, von der möglichen Technik mal ganz zu schweigen, also nix mit Karabiner oder ähnlichem.

Die Erwerbsbegrenzung auf zwei Waffen bezog sich auf den Zeitraum von sechs Monaten und wird wohl auch so für die neue Gelbe kommen, aber eine generelle Mengenbegrenzung gibt es für die Sportschützen-WBK nicht, der Zettel, der Dir von Deiner Behörde ausgestellt wurde, verdient aber diese Bezeichnung nicht.

Allein die Streichung auf der ersten Seite widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, eine Erleichterung für Sportschützen zu schaffen, bei DER Gesetzesauslegung der Behörde brauchst Du keine gelbe WBK, da kannst Du Dir Deine Repetierer auch alle auf die grüne eintragen lassen.

mfg

Ralf

Geschrieben

Hallo, look!

Bei dieser NRW Gelb- WBK- Geschichte sträuben sich einem mal wieder die Nackenhaare.

Merkwürdig vor allem die Formulierung:

"…berechtigt, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen im Kaliber 357 Mag. und die dazugehörige Munition zu erwerben und vorübergehend zu besitzen."

Die Gültigkeit einer WBK und damit die Erlaubnis zum Waffenbesitz selbst, ob grün oder gelb, wird aller Regel nach unbefristet erteilt! Nur die Dauer des Erwerbs der auf WBK grün vorab eingetragenen Waffe ist auf ein Jahr befristet. Was soll der Vermerk „vorübergehend“ denn für den Besitz, also die Erlaubnis, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auszuüben, hier bedeuten? Auf welche konkrete gesetzliche Grundlage stützt sich eine bloß "vorübergehende" Besitzberechtigung als Regelfall ohne eine weitere rechtliche Begründung? :peinlich:

Schon anhand dieser amtlichen Feststellung bewegt sich die ganze Angelegenheit außerhalb der üblichen rechtlichen Norm. :gaga:

Wie schon Ralf ganz richtig gesagt hat: Am besten wird es wohl sein, einen Anwalt konsultieren. Leider ist praktisch bei den meisten Auseinandersetzungen mit einer Behörde der Ärger vorprogrammiert.

Wünsche Dir von ganzem Herzen viel Erfolg!

Geschrieben

Hallo Look

zuerst mußt du mal klären, welche Form das beiliegende Schreiben hat. Ist es ein Bescheid, muß eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluß kommen. Falls dies der Fall ist, kannst du die in dem Schreiben als Auflagen sehen und mußt, willst du damit nicht leben, innerhalb 4 Wochen nach Erhalt Widerspruch einlegen. Wenn keine Rechtsmittelbelehrung dabei ist, schmeiß das Ding weg.

Steven

Geschrieben

Ein Bescheid bedarf nicht zwingend einer Rechtsmittelbelehrung. Wenn er jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist, wird er nach § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung unanfechtbar.

Geschrieben

Zunächst rate ich Dir davon ab, zu klagen. Das wäre erst dann vonnöten, wenn Du Dir z.B. eine vierte Waffe kaufst und die Behörde würde eine erneute Bedürfnisbestätigung Deines Verbandes verlangen.

Dann könntest Du zunächst kühl antworten, dies sei auf Deiner WBK nicht eingetragen und auch im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn dann amtliche Schreiben in der Form von Bescheiden kommen, kannst Du dagegen zunächst Einspruch erheben und erst, wenn dieser Einspruch abgelehnt worden ist, dagegen klagen. Du siehst: bis zum Klagen kann noch viel Zeit vergehen.

Genau das würde ich dir auch empfehlen! Meine gelbe WBK (auch aus NRW), ist genau so ausgestellt worden. Mir wurde bisher alles Verkauft was der Gesetzgeber im §14 (4) vorsieht. Die zuständige Behörde hat die Eintragungen immer anstandslos registriert.

Das mit dem Voreintrag des UHR ist natürlich Blödsinn, aber es ist wohl so zu erklären, daß Du den angegeben hast beim Antrag (wenn Du da nichts angibst, könnte Deine Behörde den Antrag ablehnen, weil kein Bedürfnis bestünde). Also hast Du ja auch vor, Dir einen zu kaufen. Das könnte sich geändert haben, aber wenn Du das Teil immer noch haben willst, kauf es Dir und gut is.

Also: Ruhe bewahren und erst mal das kaufen, was Du willst und trainieren.

Gut Schuß!

Heinrich

Genau so ist es! :appl:

Gruß

Mr.Smith

Geschrieben

vorsicht!

das "begleitschreiben" hat im zweifelsfall bescheidscharakter. es ist nicht richtig, dass nur das zählen würde, was in der wbk steht.

mit rechtsmittelbelehrung ist auch eile geboten, da die einmonatige widerspruchsfrist (bzw. klagefrist wenn es in nrw kein widerspruchsverfahren mehr gibt) bereits läuft. nach bestandskraft des bescheides sind einschränkende auflagen nur noch mit viel, viel gutem willen seitens der behörde wegzubekommen.

im übrigen halte ich deine "gelbe" wbk für beinahe völlig wertlos. wie viele waffen im erlaubten kaliber willst du dir schon kaufen? eine wahrscheinlich. also ist deine sogenannte gelbe nicht viel mehr, als ein voreintrag in der grünen.

ich an deiner stelle würde umgehend dagegen vorgehen.

Geschrieben

Soll klagen. Falcon hat's ja schon erläutert. Die Einschränkungen halte ich für klar rechtswidrig.

Wir haben hier mehrere Fälle aus NRW bei verschiedenen Gerichten anhängig, entschieden ist noch keiner.

Carcano

Geschrieben

Wenn die anwesenden Rechtsgelehrten zu Widerspruch bzw. Klage raten, solltest du das auch so tun.

Die Rechtsschutzversicherung bringt dir erstmal einen ruhigeren Schlaf, ohne Zweifel. Aber auch ohne RSV dürften deine Chancen recht gross sein, dass die Anwalts- und Gerichtskosten der Steuerzahler trägt.

Geschrieben

ich wohne in nrw und habe über den bdmp meine waffenrechtlichen bedürfnisse nachgewiesen.

Das bereits sind doch zwei Gründe zu klagen, oder ? :ninja:

Im übrigen schließe ich mich Falcons Meinung an...

Geschrieben

hallo und erstmal besten dank für die schnellen hilfestellungen und tips !!

wenn ich das richtig verstehe ist es also von bedeutung ob das schreiben eine rechtsgültigen charakter hat oder nicht.

ich bin zwar nun ein "beamten sohn" aber das zu beurteilen fällt mir schwer... :)

aber vileicht kann ja jemand von euch was dazu sagen.

also:

das gesamte schreiben läuft unter der überschrift "erteilung einer erlaubnis zum erwerb von schußwaffen und der dazugehörigen munition".

- anschreiben des sachbearbeiters

- erklärung was, wo, von wem in der grünen wbk eingetragen werden soll/muß.

- hinweis auf die ablauffrist des voreintrages der grünen wbk.

- dann der satz "bitte beachten sie die u.a. hinweise für die "gelbe" waffenbesitzkarte".

- auflistung der verwaltungsgebühren und angabe der bankverbindung zwecks überweisung.

soweit seite 1 des schreibens.

seite 2:

überschrift "rechtsbehelfbelehrung"

- erklärung das gegen die festsetzung der verwaltungsgebühr einspruch erhoben werden kann.

nachfolgend wird eklärt wie wann wo und von vem der einspruch gegen die gebühren stattzufinden hat.

nächster absatz mit der überschrift "hinweise":

hier steht das schon bekannte (siehe mein erster beitrag):

"aufgrund der beigebrachen bedürfniserklärung ihres dachverbandes sind sie durch die gelbe wbk

berechtigt, repetier-langwaffen mit gezogenen läufen im kaliber 357 mag. und die dazugehörige munition

zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.

nach dem erwerb ist innerhalb von zwei wochen die eintragung der waffe in die wbk zu beantragen.

erst mit der eintragung der waffe wird die erlaubnis zum dauerhaften besitz.

für den fall, dass mehr als drei waffen der beantragen art erworben werden sollen bzw.

die art der waffe gewechselt werden soll, ist eine erneute bedürfnisbescheinigung eines anerkannten

schießsportverbandes vorzulegen.

grundsätzlich dürfen nicht mehr als zwei waffen innerhalb von sechs monaten erworben werden."

ich bin wie gesagt kein jurist... aber ein "hinweis" ist doch keine verfügung/ verordnung, oder ??

und eine rechtsmittelbelehrung sehe ich hier auch nicht, oder habe ich was überlesen ?

gruß

look

Geschrieben

Hallo Mr.Smith,

Genau das würde ich dir auch empfehlen! Meine gelbe WBK (auch aus NRW), ist genau so ausgestellt worden. Mir wurde bisher alles Verkauft was der Gesetzgeber im §14 (4) vorsieht. Die zuständige Behörde hat die Eintragungen immer anstandslos registriert.

Das läßt doch hoffen - hat dein SB den Steegmann-Erlaß also quasi in die Tonne gekloppt!

Aus welchem Landkreis bzw. Regierungsbezirk in NRW kommst Du?

Wie lief das ab? Bist Du von deinem SB zunächst auf die spezielle Erlaßlage in NRW hingewiesen worden?

Gab es nicht einmal einen Kommentar zu deinen im vorgenannten Sinne "rechtswidrigen" Eintragungen?

Würde mich wirklich interessieren, da selbst Neu-Gelb geplagter NRW'ler.

Gruß

Peter

Geschrieben

Hallo look,

zunächst gratuliere ich Dir zur Gelben WBK!

Schön, daß Deine Behörde die Formulierung gewählt hat "nach § 14".

Damit darfst Du nämlich erwerben (WaffG § 14): "(4) ... Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen."

...

Also: Ruhe bewahren und erst mal das kaufen, was Du willst und trainieren.

Gut Schuß!

Heinrich

und auf der vorderen seite wurde folgender satz gestrichen: "wird hiermit die erlaubniss erteilt einzelladerwaffen mit einer länge von mehr als 60 cm zu erwerben und

die tatsächliche gewalt darüber auszuüben, sowie die dafür bestimmte munition zu erwerben".

HALLO heletz,

hast Du ein Problem mit Deinen Augen??? GENAU das haben sie ihm doch rausgestrichen, und unter anderem deshalb ist es schade um das Papier und die Gebühren, die er für diese "Pseudo-Gelbe"bezahlt hat. Und Tipps wie

Also: Ruhe bewahren und erst mal das kaufen, was Du willst

könnten den Sportfreund schneller als er denkt in Konflikt mit dem Gesetz bringen, sind also absolut kontraproduktiv.

mfg

Ralf

Geschrieben

Hallo Ralf,

Herletz schreibt doch, daß es normal ist, daß dieser Satz (einzellader Langwaffen) gestrichen wird! Ist bei mir, bei der neuen Gelben, auch so, da wie schon erwähnt, es noch keine "neuen Gelben WBK Formulare" gibt.

Dafür steht normalerweise auf der Rückseite ein amtlicher Eintrag, in dem die Waffentypen aufgelistet sind, die man erwerben darf (§14).

gruß, Frank

Geschrieben

Hallo Ralf,

Herletz schreibt doch, daß es normal ist, daß dieser Satz (einzellader Langwaffen) gestrichen wird! Ist bei mir, bei der neuen Gelben, auch so, da wie schon erwähnt, es noch keine "neuen Gelben WBK Formulare" gibt.

Dafür steht normalerweise auf der Rückseite ein amtlicher Eintrag, in dem die Waffentypen aufgelistet sind, die man erwerben darf (§14).

gruß, Frank

Und genau da entsteht doch der Streitpunkt, der Dir vor Gericht das Genick brechen kann ! Auf meiner "neuen" Gelben ist eben auf der ersten Seite nichts gestrichen und auf der Rückseite ergänzt: " ... gemäß §14 ..."

Mit DEM Teil könnte ich mir ohne Bedürfnis und ganz legal ALLES holen angefangen mit der 22er Anschütz über 357 UHR bis zur 50bmg als Einzellader oder auch Repetierer!

mfg

Ralf

Geschrieben
...könnte ich mir ohne Bedürfnis und ganz legal ALLES holen...
@ Ralf:

ohne Bedürfnis kannst Du Dir in DE nur einen Schnupfen holen, aber keine Waffe.

Das Privileg des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland basiert einzig und allein auf dem "Bedürfnisprinzip". Privater Waffenbesitz ist in Deutschland, im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, eben kein verfassungsmässig verbrieftes Recht jeden Bürgers, sondern bedarf der Erlaubis des Staates und seiner Behörden.

CM

Geschrieben

hallo,

nach einiger wartezeit habe ich heute meine wbk´s (gelb und grün) bekommen.

in der "grünen" ist so weit alles klar, nur bei der "gelben" sind einige sachen doch etwas unklar.

ich wäre also für eure unterstützung bei dem sachverhalt dankbar.

also:

ich wohne in nrw und habe über den bdmp meine waffenrechtlichen bedürfnisse nachgewiesen.

für die erteilung der gelben wbk wurde ein uhr im kal 357 mag. eingetragen.

auf der "gelben" wbk selber steht unter "amtliche eintragungen":

"waffenbesitzkarte gem. §14 abs. 4 waffg"

und auf der vorderen seite wurde folgender satz gestrichen:

"wird hiermit die erlaubniss erteilt einzelladerwaffen mit einer länge von mehr als 60 cm zu erwerben und

die tatsächliche gewalt darüber auszuüben, sowie die dafür bestimmte munition zu erwerben".

soweit habe ich da auch nichts einzuwenden,

aber in dem schreiben das den wbk´s beilag wurde nun auf folgendes hingewiesen:

"aufgrund der beigebrachen bedürfniserklärung ihres dachverbandes sind sie durch die gelbe wbk

berechtigt, repetier-langwaffen mit gezogenen läufen im kaliber 357 mag. und die dazugehörige munition

zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.

nach dem erwerb ist innerhalb von zwei wochen die eintragung der waffe in die wbk zu beantragen.

erst mit der eintragung der waffe wird die erlaubnis zum dauerhaften besitz.

für den fall, dass mehr als drei waffen der beantragen art erworben werden sollen bzw.

die art der waffe gewechselt werden soll, ist eine erneute bedürfnisbescheinigung eines anerkannten

schießsportverbandes vorzulegen.

grundsätzlich dürfen nicht mehr als zwei waffen innerhalb von sechs monaten erworben werden."

nun meine fragen:

1. ist so ein begleitschreiben rechtich bindend obwohl in der wbk selber nichts vermerkt ist ?

2. heißt das das ich mir ohne weiteres zwei weitere repetier langwaffen zulegen kann und bei der vierten ein

neues bedürfnis nachweisen muß ?

3. oder (und das würde mich natürlich am meisten freuen) ist so ein begleitschreiben nicht bindend

und lediglich die in den wbk´s vermerkten einschränkungen gelten ?

danke für eure aufmerksamkeit und hilfe.

gruß

look

Hallo Look,

ich würde schnellstens mit einem Anwalt reden, der etwas vom Waffenrecht versteht. Nur er kann Dir sagen wie Du am besten vorgehen kannst.

:confused:

Normalerweise braucht man für die neue "Gelbe WBK" nur ein Bedürfnis beantragen und egal was in dem Antrag steht, Du hättest eine "Gelbe WBK" ohne Voreintrag bekommen müssen.

Gruß

Sooterfjb

Geschrieben

... Normalerweise braucht man für die neue "Gelbe WBK" nur ein Bedürfnis beantragen und egal was in dem Antrag steht, Du hättest eine "Gelbe WBK" ohne Voreintrag bekommen müssen.

Gruß

Sooterfjb

Genau!

Ich habe meinen Antrag nur nach der Gelben gestellt. NICHT nach irgendeiner Waffe.

Bekommen habe ich dann logischerweise eine Geleb WBK OHNE irgendeinen Voreintrag.

IMI

Geschrieben

Und genau da entsteht doch der Streitpunkt, der Dir vor Gericht das Genick brechen kann ! Auf meiner "neuen" Gelben ist eben auf der ersten Seite nichts gestrichen und auf der Rückseite ergänzt: " ... gemäß §14 ..."

Mit DEM Teil könnte ich mir ohne Bedürfnis und ganz legal ALLES holen angefangen mit der 22er Anschütz über 357 UHR bis zur 50bmg als Einzellader oder auch Repetierer!

mfg

Ralf

Hallo Ralf,

bei mir ist aber eben dieser Einzellader Langwaffen Satz auf der Vorderseite gestrichen, und auf der Rückseite steht:

"Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für die in diese Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Innerhalb von 6 Monaten blablabla"

Warum sollte auf der Vorderseite der "Einzellader-Satz" nicht gestricher werden dürfen, wenn hinten sowieso nochmal alles steht? Wäre ja doppelt gemoppelt! :)

Bis auf die 6 Monate ist somit bei mir alles I.O.

gruß, Frank

Geschrieben

@ Ralf:

ohne Bedürfnis kannst Du Dir in DE nur einen Schnupfen holen, aber keine Waffe.

Das Privileg des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland basiert einzig und allein auf dem "Bedürfnisprinzip". Privater Waffenbesitz ist in Deutschland, im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, eben kein verfassungsmässig verbrieftes Recht jeden Bürgers, sondern bedarf der Erlaubis des Staates und seiner Behörden.

CM

O.K., war vielleicht nicht korrekt formuliert. Das Bedürfnis als Sportschütze hat man einmal nachgewiesen, darauf die "Neue Gelbe" bekommen mit der einzigen Einschränkung 2/6 und könnte jetzt shoppen gehen, was der §14 hergibt, ohne jedesmal das Bedürfnis neu nachweisen zu müssen.

Laut Auskunft unseres SB ist GENAU DAS die Vorgehensweise mit der "Neuen Gelben". Gucken was gefällt, kaufen und eintragen lassen, denn genau aus diesem Grund wurde die Karte so geschaffen, um eben Sportschützen eine Erwerbserleichterung für nicht deliktsrelevante Waffen zu schaffen. Wen ich vor jedem Einzellader- oder Repetiererkauf den Affentanz mit dem Bedürfnis durchziehen müßte, könte ich mir das Zeug auch auf meine grüne eintragen lassen.

So sollte obiger Beitrag "ohne Bedürnis" verstanden werden. :s75:

mfg

Ralf

Geschrieben

herzlichen dank für die rege anteilnahme und hilfe !!

hier also die kurze

rückmeldung:

nach gespräch mit einem versierten rechtsanwalt ist folgendes raus gekommen:

- die gelbe wbk ist gesetzeskonform und ordnungsgemäß ausgefüllt.

- das zusätzliche schreiben gilt als hinweis... nicht als rechtsbelehrung und

somit als nicht geschrieben.

- eine 2/6 regelung ist nicht gültig, da nicht auf der wbk vermerkt.

gruß

look

Geschrieben

Stell dich aber trotzdem darauf ein, das wenn du gegen eine der "Auflagen" verstößt, der SB Terror macht und du ggf. dennoch klagen musst.

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