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IGNORED

Mögliche Strafe bei Verstoß gegen §52 WaffG


donnerdino

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ein Bekannter ist mit folgender Frage an mich getreten, er hat nen Pointer/Laser in den USA per Luftfracht bestellt, dummerweise hat er Lochbohrungen und es sind Montagewinkel mit in der Schachtel.

Das Packet wurde vom Zoll kontroliert und er hat ein Anschreiben wegen Verstoß gegen § 52 WaffG bekommen.

Der Laser soll mehr oder weniger ein Spielzeug sein (Plastik und Billig), er hat keinerlei Vorstrafen. Was kann er als Strafe erwarten?

Geschrieben

Soweit mir bekannt ist verstößt er erst bei Montage.

Der bloße besitz ist meines Wissens nicht stafbar (auch wenn es noch so eindeutig ist, dass der Pointer an Waffen zu montieren ist)

Mein Rat - Anwalt und Wiederspuch/Einspruch einlegen!

Gruß

René

Geschrieben
Was kann er als Strafe erwarten?

Keine Ahnung, Rechtsanwalt fragen.

Darum geht es::

§ 52 WaffG

Strafvorschriften

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

Er verstößt nämlich gegen §2 Absatz 3

@rolex: Allein der Besitz des Pointers mit Montage ist strafbar.

Geschrieben
Soweit mir bekannt ist verstößt er erst bei Montage.

Der bloße besitz ist meines Wissens nicht stafbar (auch wenn es noch so eindeutig ist, dass der Pointer an Waffen zu montieren ist)

Mein Rat - Anwalt und Wiederspuch/Einspruch einlegen!

Gruß

René

eben nicht!

Völker hat ganz recht mit § 2 (3) dann kommt aber auch noch Analage 2 Abschnitt 1:

Abschnitt 1 - Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

....

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren

Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

......

.......

.......

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser

oder Zielpunktprojektoren);

...

Da steht nichts davon, dass der Laser erst montiert sein muss. Allein der Umgang (und dazu gehört u.a. der Erwerb oder Besitz) ist bereits strafbar!

Harlekin

Geschrieben

sach ich doch! (Und Völker auch!)

Harlekin

Geschrieben

Hallo,

ein Bekannter ist mit folgender Frage an mich getreten, er hat nen Pointer/Laser in den USA per Luftfracht bestellt, dummerweise hat er Lochbohrungen und es sind Montagewinkel mit in der Schachtel.

Das Packet wurde vom Zoll kontroliert und er hat ein Anschreiben wegen Verstoß gegen § 52 WaffG bekommen.

Der Laser soll mehr oder weniger ein Spielzeug sein (Plastik und Billig), er hat keinerlei Vorstrafen. Was kann er als Strafe erwarten?

Wäre erst mal interessant ob der Bekannte "waffensachkundig" ist. Dann müsste er sich vorhalten lassen, das er genau wusste was er bestellt hat, und das es hier nicht erlaubt ist.

Möglich wäre hier vielleicht nur, das man zur Entlastung eine Warenbeschreibung hat aus der nicht hervorgeht wozu das Dingens sonst unerlaubterweise taugen könnte.

Wenn er legaler Waffenbesitzer ist sollte er unbedingt einen Fachanwalt um Rat fragen.

Wenn er sonst mit Waffen nix am Hut hat, würde ich mich einfach fürs erste doof stellen, und fragen ob man das wieder an den Absender zurückschicken darf..von wegen nicht gewusst und so.

Mit Glück wird die Sache dann evtl. wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Geschrieben

Wäre erst mal interessant ob der Bekannte "waffensachkundig" ist. Dann müsste er sich vorhalten lassen, das er genau wusste was er bestellt hat, und das es hier nicht erlaubt ist.

Möglich wäre hier vielleicht nur, das man zur Entlastung eine Warenbeschreibung hat aus der nicht hervorgeht wozu das Dingens sonst unerlaubterweise taugen könnte.

Wenn er legaler Waffenbesitzer ist sollte er unbedingt einen Fachanwalt um Rat fragen.

Wenn er sonst mit Waffen nix am Hut hat, würde ich mich einfach fürs erste doof stellen, und fragen ob man das wieder an den Absender zurückschicken darf..von wegen nicht gewusst und so.

Mit Glück wird die Sache dann evtl. wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Ich habe mal gehört

"Dummheit/Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Geschrieben

Kann ich nicht sagen, er soll kleiner als ein Feuerzeug sein und hat 2 Bohrungen an einer seite, durch die die Befestigungswinkel befestigt werden können

Befestigungswinkel und Montage an Schusswaffe klingt für mich nicht so richtig plausibel.

Hat der Pointer einen Fernschalter?

Geschrieben

...er hat nen Pointer/Laser in den USA per Luftfracht bestellt, ...

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt , besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,...

Ich will jetzt keine weiteren Ausführungen über Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte machen. ;)

Kann bei Interesse an geeigneter Stelle nachgelesen werde :s75:

Geschrieben

Das Bestellen(aufgrund einer invitatio ad offerendum) evtl. sogar i.V. mit dem darauf basierenden Verschicken oder sogar der Bezahlung(Fakten wären hilfreich) geht weit über den Versuch hinaus.

Geschrieben

§ 372 AO Bannbruch

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

Geschrieben

Moin!

Dreh und Angelpunkt bei dieser Geschicht dürfte sein, ob dieser Laser für Schußwaffen bestimmt ist.

Hierzu kann es verschiedene Merkmale an den Geräten, die für eine solche Verwendung sprechen:

1. Laser mit Strahlleistung ab 5mW (meine persönliche Einschätzung)

2. Laser mit hochwertiger Focussierungsoptik zum Erreichen einer niedrigen Strahdivergenz (geringe Streuung)

3. Laser hat eine Strahlkorrektureinrichtung zur Anpassung auf die Treffpunktlage

4. Laser hat einen Fernschalter

5. Laser ist mit einer Montageeinrichtung für Schußwaffen versehen, woraus sich auch die Zweckbestimmung ergibt.

6. Der Laser ist vom Hersteller für die Verwendung auf Schußwaffen bestimmt.

Merkmale, die gegen eine Bestimmung zur Verwendung auf Schußwaffen sprechen.

1. Geringe Strahlleistung < 1mW

2. Minderwertige Optik und damit verbundene hohe Strahldivergenz.

3. fehlende Justagemöglichkeit

4. Kein integriertes Batteriefach

5. Keine für Schußwaffen bestimmte Montage

6. Es kann eine konkrete Anwendung benannt werden, für die der Laser bestimmt ist.

zB Montage an eine Wasserwaage, im Modellbau, Lichteffekte - Laserhow.

7. Bei vorhandenen Montageteilen, sind diese nicht für Schußwaffen bestimmt, sondern eher allgemeiner Natur

8. Das gesamte Produkt macht einen so minderwertigen Eindruck, daß es eher als Spielzeug zu werten ist, was durch einen sehr niedrigen Preis untermauert wird.

Meine Vermutung:

Es wird im Endeffekt auf einen Strafbefehl zwischen 20-60 Tagessätzen hinauslaufen. Ganz grob geraten.

Wenn man sich daraus winden möchte, kann man nur dringend die Hinzuziehung eines im Waffenrecht versierten Anwaltes anraten.

Gruß,

frogger

Geschrieben

§ 52 Abs. 2 WaffG bezieht sich meines Erachtens nur auf Absatz 1. Absatz 4 bestimmt auch hinsichtlich Absatz 3 näheres in Bezug auf Fahrlässigkeit.

Die tatsächliche Gewalt über den bestellten Gegenstand wird ausgeübt, sobald der Käufer die Möglichkeit hat, über diesen zu verfügen. Wenn das Paket mal auf die Reise geschickt worden ist, ist es also eigentlich schon zu spät. Der Käufer müsste seinen Verstoß nach Bestellung, aber noch vor dem Postversand bemerken.

Geschrieben
hab ihn mal gefragt, er hat WBK und die Sachkunde um 2001 gemacht (also vor dem neuen WaffG)

Muß er um seine Eisen fürchten?

Das die Sachkunde nach altem Recht abgelegt wurde ist unerheblich. Auch im alten Gesetz waren Laserzielvorichtungen etc. verbotene Gegenstände.

Wenn's über 60 Tagessätze geht, siehts auf jeden Fall schlecht aus. Was die Behörde sonst nach WaffG §5(1)2. evtl. zu seiner Zuverlässigkeit abzuleiten versucht wird man sehen. Auf jeden Fall sollte er sich einen Waffenrechtskundigen Fachanwalt suchen.

Wieder mal ein Fall nach dem Motto: "Hoffentlich FWR und Örag!"

Geschrieben

sachkunde muss zwar nur einmal nachgewiesen werden, aber dauerhaft vorliegen!

fällt die sachkunde weg, wäre genaugenommen wie beim wegfall der zuverlässigkiet die erlaubnis zu widerrufen.

wenn man böse wäre könnte man somit sagen: alleine mit den meinungen in wo könnte man halb deutschland entwaffnen... :D

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