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upima

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  1. Auch wenn es arg polemisch war, ist das ein Teil des Problems.
  2. Interessent im Zusammenhang mit der Diskussion über die Gebühren für eine oder mehrere WBKs. Dort heißt es doch regelmäßig die WBK sei lediglich die Urkunde, nicht die Erlaubnis. Reicht es also, wenn man eine WBK zurückgibt? Die anderen sind ja nur noch Urkunden. Oder ist vielleicht doch jede WBK jeweils eine eigene Erlaubnis. Da müßte mal argumentativ ne Linie rein.
  3. Die Erlaubnis ist aber dem Grunde noch da, er verzichtet lediglich.
  4. Das könnte zu Interessenkonflikten führen
  5. Kommt daher auch die Redensart "Mit Fug und Recht"?
  6. Ich vermute nein. Aber wie schon geschrieben sollten alle, die auch ausserhalb der Dienstgebäude tätig werden sich entsprechend legitimieren können. SBs, die auch ausserhalb der Büros tätig werden(müssen) gibts ne Menge >> Gesundheitsamt, Jugendschutz, Konzessionen, Bauordnung, allg. Gefahrenabwehr usw.
  7. Wer entscheidet denn, ob ein SB im Dienst ist!! Ich geh davon aus, dass viele das selbst im Rahmen der Verantwortung für ihren Arbeitsplatz tun können. Wird ja schließlich nicht alles vorgeschrieben. Mag aber sicher unterschiedich gehandhabt werden. Dienstausweis. Nichts einfacher als das.
  8. Ja, das sind aber die Pflichten des Waffenbesitzers. mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Es ging imho aber um die Rechte des SBs oder Polizisten vor Ort, oder?
  9. Hängt u.U. auch davon ab, ob er gleichzeitig zum Verwaltungsvollzugsbeamten und ggf. mit welchen Befugnissen bestellt ist.
  10. Du tätest der Diskussion sicher einen Gefallen, wenn Du das mir der Region mal eruieren würdest. Weil ja nicht sein kann was nicht sein darf oder eben auch manchmal anders herum.
  11. Es ist doch aber keine Frage der ausgestellten WBK. Die Frage ist doch lediglich, was die jeweilige Behörde für den Eintrag fordert; sprich welche Bedürfnisbescheigung(en). Sobald Du für die ganze Flotte ein Bedürfnis bescheinigst, bekommst Du natürlich auch alles eingetragen. Schrieb ich aber schon schon weiter oben.
  12. Ob das bei der Region auch gelungen wäre?
  13. Davon hab ich nichts geschrieben. Ich schrieb, dass man eine Waffe, die man mangels Bedürnis nicht erwerben könne, gleichwohl aufgrund einer gelben WBK erwerben könne, wenn denn zwangsweise das komplette " Programm" eingetragen würde. Mich reizt die Diskussion mit Platzhirschen.
  14. @Joe, nein ich habe keine Angst vorm eigenen Schatten! Ihr? Und es spricht in der Tat einiges für die These nach der von Dir zitierten Begründung. Nur ist auch diese Begründung, die auch seinerzeit Aspekte verkannt haben mag, kein Dogma sondern lediglich Indiz. Allerdings spricht auch einiges dagegen. Folgte man ihr, wäre es z.B. ohne Weiteres möglich über den Umweg der gelben WBK eine Waffe zu erwerben, die man auf dem normalen Weg niemals, da kein Bedüfnis, hätte erwerben dürfen. Meinst Du, das war Intention des Gesetzgebers. Wohl kaum, oder? @Wahrsager, wer argumentativ solche Gegenüber wie Dich hat, schläft gut. Ich freu mich auf Dein "Aber Du"
  15. Es muß mir auch nicht geholfen werden, da ich mit dem 14 IV kein Problem habe. 14 IV enthält eine Aufzählung von Waffenarten, bei denen im jeweiligen Einzelfall nach dem erstmaligen Bedürfnisnachweis ein Abweichen von 10 I S.3 erfolgt. Gründe hierfür habe ich mehrfach genannt. Vielleicht solltest Du einfach mal darauf eingehen. Habe ich biasher niirgends finden können. Das wirkt eher schwach(wir wollen das Niveau ja halten) Nun kommst Du Das ist geil Die Fliegen verdammen um sie im zweiten Satz anzuführen.
  16. Bist Du der Chefimkreisdreher? Stimmt, es geht um den Wortlaut des Gesetzes und Du hast nix Neues beigetragen. Und warum ich es anders sehe habe ich mehrfach versucht deutlich zu machen. Leider hat sich bisher niemand mit den Argumenten auseinandergesetzt. Stattdessen stampfen einige bockig mit dem Fuß auf den Boden. Gerichtsurteile sind nicht bekannt, obwohl offensichtlich von etlichen Behörden so verfahren wird. Wenn meine Auffassung im übrigen solch eine Einzelmeinung wäre, wie der Versuch sie darzustellen, wäre dieser Beitrag doch gar nicht zustande gekommen. Oder hatte Gunny alles drin? Axo, dass ich die Art und Weise Deines Zitierens und des damit verbundenen Wunsches der Sinnentstellung scheisse und wenig sachorientiert finde, erwähne ich nur mal nebenher.
  17. "Einmaliger Bedürfnisnachweis, unbefristete Erwerbserlaubnis" O.k., dann sind wir uns ja einig. Bis auf die 4 Waffenarten.
  18. Die hier immer wieder gemacht Aussage des wissentlich falsch angewandten Rechts wird sich nur durch ein Urteil klären lassen. Zunächst bleibts hier ne Behauptung aus durchaus nachvollziehbarem Interesse. Auch wenn mir das Argument der Deliktsrelevanz durchaus einleuchtet, kann es letztlich aber nicht rundherum überzeugen. Denn: Unter dem Aspekt der Deliktsrelevanz müssten diese Waffen ja dann durchaus auch frei erwerbbar sein, oder? Sind sie aber eindeutig nicht. Oder wird das auch inzwischen in Frage gestellt? Und warum sollte der Gesetzgeber jemandem vor diesem Hintergrund das Recht einräumen, eine Waffe wie z.B. eine einläufige Einzellader Kurzwaffe ohne ein Bedürfnis hierfür zu erwerben? Und wenn, wie hier auch schon genannt wurde, für die gelbe WBK gar kein Bedürfnis mehr nachgewiesen werden müßte, wie bzw. woran sollte man dann einen Sportschützen in den besagten Disziplinen ausmachen. Helft mir mal. Bin für jeden ernsten Tip auf Gedankenfehler dankbar.
  19. Seh ich anders, aber das macht das Salz in der Suppe Aber kann denn nun jemand Butter bei die Fische tun? Der Austausch unterschiedlicher Auffassungen allein bringt ja nicht weiter. Zu sechs "auf ihn mit Gebrüll" auch nicht ernsthaft. Hilfreich war bisher lediglich der Hinweis von Joe. Axo, ich find den Gesetzestext auch eindeutig Tja, so können wir Stunden weitermachen.
  20. Es fehlen offensichtlich nicht nur die Gelassenheit sondern auch die Argumente. Hat jemand ein diesbzgl. Urteil. Dürfte ja bei der überwältigenden Klarheit der hier geäußerten Sichtweise kein Problem sein. Wenn übrigens sogar das Bedürfnis dem Grunde nach wegfallen soll, stellt sich die Frage, warum der DSB das Bundesverwaltungsamt von der Bevollmächtigung der Landesverbände zur Austellung von Bescheinigung des Bedürfnissses nac § 14 IV informiert. Solche Dummerchen. Bin an ernsthaften Statements durchaus interessiert. Natürlich bin ich auch beeindruckt wenn jemand zeigen will, dass er glaubt die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben und Smilies bedienen kann. Und nun los im Sinne von "Aber Du..."
  21. Nein, die Formulierung lautet "Abweichend von § 10 I S. 3 ........" Also ist die Erleichterung nur in Bezug auf die Erwerbserlaubnis für ein Jahr zu lesen und kann auch nur für die in 14 IV aufgelisteten Waffenarten angewendet werden. Gleichwohl muß wie bei jeder anderen Waffe auch jeweils ein Bedürfnis vorhanden sein. Warum sollte auch der Gesetzgeber jemandem das Recht zum Erwerb einer Waffe einräumen für das es gar kein Bedürfnis gibt??? Da kann das 20 mal von irgendjemand auf Wunschbasis anders interpretiert werden. Es sollte doch aber in der Praxis auch kein Problem sein, für mehrere Disziplinen ein Bedürfnis nachzuweisen.
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