Zum Inhalt springen
Alles Gute für das Neue Jahr! 🥂🍾
IGNORED

Waffen vererben ?


Pütti

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute

Ich bins mal wieder. Kann man Waffen eigentlich noch vererben ?

Also früher hatte mein Opa einige Karabiner und Jagtgewehre. Nach seinem Tod hat sie meine Oma geerbt und eine Waffenbesitzkarte bekommen. Wie sieht das heutzutage aus ? Ist soetwas noch möglich, ohne die Waffen unbrauchbar zu machen ?

MfG

Pütti

Geschrieben

Ja, das geht nach wie vor. Der Erbe muß innerhalb einer gewissen Frist eine Waffenbesitzkarte beantragen, in die die geerbten Waffen eingetragen werden. Dies gilt aber nur für legal besessene Waffen.

Der Erbe erhält (sofern er kein Bedürfnis nachweisen kann, aber dann wäre es auch kein eigentlicher Erwerb über das Erbenprivileg) keine Muniotionserwerbserlaubnis. Es gelten die gleichen Aufbewahrungsvorschriften, wie für jeden anderen Waffenbesitzer.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Erbenprivileg insofern eingeschränkt, als nach fünf Jahren technische Möglichkeiten geschaffen sein sollten, die Waffen "nicht nutzbar" zu machen, ohne sie dauerhaft unbrauchbar zu machen. Wie diese aussehen sollen, und ob es sowas jetzt schon gibt (das z.B. nur ein Büchsenmacher einsetzen und entfernen kann) weiß ich nicht.

Geschrieben

Servus!

Falls Du keine Ahnung hast wohin mit Deinen Waffen, ich hab noch n bisschen Platz in meinem Waffenschrank, da haben Sies gut...und Du brauchst die Teile nicht vererben, umschreiben reicht, is besser als waagrecht vor den Pfarrer kommen :)

Geschrieben

hallo leute !

ich stecke leider auch in einer ähnlichen situation ,den mein freund und schwiegervater ,der mir unter anderem mit viel geduld das schiessen beigebracht hat ist seit vorige woche endlich von seinem Krebsleiden erlöst. .. die vorhandenen Waffen hat er mir schon vor einiger zeit mündlich vermacht, nun aber ergeben sich einige probleme bei denen ich erst einmal mit euch reden möchte bevor ich zu irgendeinem SB gehe.

folgende ausgangssituation: bin selbst seit 10 / 04 mitglied in einem schützenverein ,sachkunde seit 1/ 05 , führe schiessbuch seit anfang an , schiesse GK gewehr( MN ,No 4MK1) ,pistole TT, KK gewehr (M150) und revolver (617 S&W 4" ) alles bis vor kurzen regelmäßig ,bis

auf den Briten

Schwiegermutter beantragt "erben WBK" , waffen stehen unberührt im pz.Schrank ,ich kenne ,und respektiere die Spielregeln, mein grosses problem ist jetzt das ich erst laut waffG nach einem Jahr eigene Waffen beantragen darf , und ich nicht berechtigt bin meine Waffen zu nutzen. meine Frage an euch ,gibt es eine möglichkeit vorzeitig an eine alle vorhandene Waffen umfassende WBK (WBK`s) zukommen? ,gibt es imErbfall andere Regeln ? dank euch im voraus , cu janek

Geschrieben
hallo leute !

ich stecke  leider auch in einer ähnlichen situation ,den mein freund und schwiegervater ,der mir unter anderem  mit viel  geduld das schiessen  beigebracht hat ist seit  vorige woche endlich von seinem Krebsleiden erlöst. ..    die vorhandenen Waffen  hat er mir schon vor einiger zeit mündlich vermacht, nun aber  ergeben sich einige probleme bei denen ich  erst einmal  mit euch  reden möchte  bevor ich zu irgendeinem SB  gehe.

Hallo,

hätte dein Schwiegervater es schriftlich gemacht wäre es überhaupt kein Problem.

So mußt du halt bei deinem Sachbearbeiter nachfragen. Erbe ist vermutlich nur die Schwiegermutter, es ist durchaus möglich, daß du nach Verzichtserklärung für die Waffen eine Erben-WBK bekommst, du müsstest dann nur für den Munitionserwerb das Jahr noch abwarten.

Karl

Geschrieben
Hallo,

hätte dein Schwiegervater es schriftlich gemacht wäre es überhaupt kein Problem.

So mußt du halt bei deinem Sachbearbeiter nachfragen. Erbe ist vermutlich nur die Schwiegermutter, es ist durchaus möglich, daß du nach Verzichtserklärung für die Waffen eine Erben-WBK bekommst, du müsstest dann nur für den Munitionserwerb das Jahr noch abwarten.

Karl

345598[/snapback]

hallo Karl!

leider war der krankheitsverlauf so rapide , das mein schwiegervater in der kurzen ihm verbleibenden Zeit , wichtigeres zu klären hatte, als den klar abgesprochenen Verbleib seiner Waffen noch in schriftform zu fassen . interessant wäre dann noch ob die erben WBK mir auch erlauben würde meinem sport nachzugehen also die waffen zu transportieren und damit auch die tatsächliche gewalt auch ausserhalb meines umfriedeten besitztums auszuüben (deutschland,deine Beamten!) weiter wäre da noch der munitionsbedarf und altbestände

bis dann, cu janek

Geschrieben

Eine Erben-WBk kann jemand in Janeks Situation nicht erhalten, weil es kein Vermächtnis gibt, und weil er nicht Erbe ist. Er muß also noch warten, bis er einen eigenen Bedürfnisnachweis antreten kann und die Erbin ihm die Waffen aushändigen kann.

Ausnahmen von dem Zeiterfordernis wären im Einzelfall denkbar, man hat aber keinen Anspruch darauf. Freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter hierüber führen.

Carcano

Geschrieben
Eine Erben-WBk kann jemand in Janeks Situation nicht erhalten, weil es kein Vermächtnis gibt, und weil er nicht Erbe ist. Er muß also noch warten, bis er einen eigenen Bedürfnisnachweis antreten kann und die Erbin ihm die Waffen aushändigen kann.

Ausnahmen von dem Zeiterfordernis wären im Einzelfall denkbar, man hat aber keinen Anspruch darauf. Freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter hierüber führen.

Carcano

346321[/snapback]

Bitte ebenfalls um die Erläuterung des Begriffes Vermächtnis...

Muss er als Erbe im Testament erwähnt sein, oder reicht ein handschriftlicher Zettel des Erblassers, auf dem NUR vermerkt ist, dass Person XY alle Waffen erhalten soll ( inkl. Aufzählung der betreffenden Waffen mit Seriennummer)?

IMI

Geschrieben
Muss ein Vermächtnis schriftlich niedergelegt sein, oder wolltest Du ausdrücken, dass er als Vermächtnisnehmer die Waffen nicht wie ein Erbe übernehmen kann ?

346326[/snapback]

Hi Jürgen,

es ist zwar oft üblich, das die Hinterlassenschaften eines Verstorbenen im gegenseitigen Einvernehmen unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden, aber das ist rechtlich Erben mit anschließendem Schenken. :AZZANGEL:

Entweder Du machst ein Testament mit den entsprechnden Formerfordernissen (eigen- und handschriftlich oder schriftlich mit notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung) :unsure: oder es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. :s76:

Falls Du mir eines Deiner Schätzchen vererben willst :wub: , dann scheibe es bitte selbst und mit der Hand auf einen Zettel oder besser, schreibe es auf und bringe das Ganze dann zum Rechtspfleger des Gerichts oder zu einem Notar!

Dein

Mausebaer :wos_armee_044:

Geschrieben
Muss ein Vermächtnis schriftlich niedergelegt sein

346326[/snapback]

Ein mündliches Versprechen ist in der Tat kein Vermächtnis (zumindest nicht in unserer Rechtsordnung).

Carcano

Geschrieben
Hi Jürgen,

es ist zwar oft üblich, das die Hinterlassenschaften eines Verstorbenen im gegenseitigen Einvernehmen unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden, aber das ist rechtlich Erben mit anschließendem Schenken. :AZZANGEL:

Entweder Du machst ein Testament mit den entsprechnden Formerfordernissen (eigen- und handschriftlich oder schriftlich mit notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung)  oder es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. :s76:

Falls Du mir eines Deiner  Schätzchen vererben willst :wub: , dann scheibe es bitte selbst und mit der Hand auf einen Zettel oder besser, schreibe es auf und bringe das Ganze dann zum Rechtspfleger des Gerichts oder zu einem Notar!

Dein

Mausebaer :wos_armee_044:

346534[/snapback]

Zum Nachlesen: im Allgemeinen §§2064 ff. BGB und §§ 2231 ff. BGB zur Form :closedeyes:

Geschrieben
Denkste, nix gibts 

Bis mein Töchterlein 25 ist, werd ich's wohl hoffentlich noch machen.

Und die kriegste auch nicht

346580[/snapback]

Wobei bei einem Erwerb nach § 20 WaffG mehr als fragwürdig ist, ob die persönliche Eignung nach § 6 WaffG zu bemessen ist, denn lt. § 20 Satz 2 WaffG wird die nach Satz 1 beantragte Erlaubnis ausgrücklich abweichend von § 4 Abs. 1 WaffG erteilt. § 4 WaffG Abs. 1 verweist aber explizit auf auf § 6 WaffG. Wenn aber nun ausdrücklich davon abzuweichen ist, ist auch von § 6 WaffG abzuweichen. :P

Aber nun sag' mal, warum willst Du nichts herausrücken? :confused: Resentiments gegen Harzer Bärchen :016: oder schieße ich Dir einfach zu schlecht? :grlaugh:

Dein

Mausebaer ;)

Geschrieben

Nochmal zum Thema :closedeyes: : Carcano hat es auf den Punkt gebracht. Wenn es - wie hier - kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als Schwiegersohn wäre man nur dann erwerbsberechtigt, wenn man per Vermächtnis die Erbwaffen zugesprochen bekommt.

Janek, Du musst also wohl oder übel warten, bis Du Dein Bedürfnis als Sportschütze nachweisen kannst und die Waffen dann - vor allem die auf grüne WBK teuer - erwerben.

Geschrieben
Eine Erben-WBk kann jemand in Janeks Situation nicht erhalten, weil es kein Vermächtnis gibt, und weil er nicht Erbe ist. Er muß also noch warten, bis er einen eigenen Bedürfnisnachweis antreten kann und die Erbin ihm die Waffen aushändigen kann.

Ausnahmen von dem Zeiterfordernis wären im Einzelfall denkbar, man hat aber keinen Anspruch darauf. Freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter hierüber führen.

Carcano

In meinem Fall sah der Sachbearbeiter kein Problem darin die Waffen des Großvaters sofort auf die Enkel mit WBK einzutragen bevor sie über die gesetzliche Erbfolge evtl. auf andere ohne "Bedarf" verteilt würden. Munitionserwerb gab es allerdings nicht, da wollte er ein Bedürfnis vom Verein.

Also mit den Leuten reden, auch Beamte sind Menschen.

Karl

Geschrieben
Klar. Die gehen meines Wissens jeden Tag auf die Toilette, essen in der Regel auch, haben Sex und können sprechen. :teu35:

348420[/snapback]

Reden wir über Papageien? :confused:

Gruß

357Mag

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.