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IGNORED

Aufmunitionierte Magazine erlaubt?


TheLonestar

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Wäre es erlaubt, fertig aufmunitionierte Magazine in einem abgeschlossenen Teil des Waffenkoffers/Rangebag zu transportieren und die Waffe in einem separaten anderen abgeschlossenen Fach des Waffenkoffers/Rangebag?

Ja selbstverständlich. Das Fach muss nicht mal abegschlossen sein, geschlossen reicht.

Bela

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Ja selbstverständlich. Das Fach muss nicht mal abegschlossen sein, geschlossen reicht.

Bela

323990[/snapback]

der gesetzgeber sagt, waffe nicht geladen und nicht zugriffsbereit. nicht geladen heisst, kein volles mag drin. ob daneben ein volles mag in der tasche liegt oder nicht, ist deine sache. hauptsache, waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit (zb. nicht auf dem beifahrersitz)

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der gesetzgeber sagt, waffe nicht geladen und nicht zugriffsbereit. nicht geladen heisst, kein volles mag drin. ob daneben ein volles mag in der tasche liegt oder nicht, ist deine sache. hauptsache, waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit (zb. nicht auf dem beifahrersitz)

324088[/snapback]

Ähm,

daneben liegen sollte es bei einer Kontrolle nun auch nicht gerade. :huh:

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Hallo,

grundsätzlich ist gegen geladene und von der Waffe getrennt verpackte Magazine nichts einzuwenden, bei einer evtl. Kontrolle wird jedoch sicherlich das "warum" hinterfragt werden...

Die Pistole würde ich beim Transport mit einem leeren Magazin bestücken, damit erst gar keine Zweifel aufkommen.

Es kann natürlich beim schnellen Zusammenpacken auf dem Schießstand immer mal passieren, das ein volles Magazin in der Magazintasche am Gürtel, in der Schießtasche, etc. vergessen wird <_< .

Viele Grüsse!

Schakal

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Für die jäger gilt: Man ist irgenwie immer auf dem Weg ins Revier; Fallwild, Kontrolle von Fallen etc.

324262[/snapback]

Hallo,

wir sind häufig auf dem Weg zu Jagdfreunden zur Hundeausbildung...

(s. § 13 Abs. 6 WaffG) :)

Grüße

Schakal

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Ähm,

daneben liegen sollte es bei einer Kontrolle nun auch nicht gerade. :huh:

324092[/snapback]

Warum?

"Von der Waffe getrennt" bedeutet lediglich "nicht in der Waffe". Da wird immer viel mehr reininterpretiert als in Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift drinsteht.

Als Jäger mach ich das immer so: Die Waffe ist im Holster, das geladene Magazin habe ich in der linken Hosentasche.

Wenn die Waffe transportiert wird liegt das geladene Magazin im Waffenkoffer, die Waffe selbst ist mit einem leeren Magazin bestückt.

Habe einfach keine Lust permanent die Patronen in das Magazin rein- und wieder raus zu pfriemeln.

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Warum?

"Von der Waffe getrennt" bedeutet lediglich "nicht in der Waffe". Da wird immer viel mehr reininterpretiert als in Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift drinsteht.

Als Jäger mach ich das immer so: Die Waffe ist im Holster, das geladene Magazin habe ich in der linken Hosentasche.

Wenn die Waffe transportiert wird liegt das geladene Magazin im Waffenkoffer, die Waffe selbst ist mit einem leeren Magazin bestückt.

Habe einfach keine Lust permanent die Patronen in das Magazin rein- und wieder raus zu pfriemeln.

324291[/snapback]

Als Jäger schon, :unsure:

aber bei einem Sportschützen auf dem Weg zum Schießstand kommt wieder dieses "mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen können" :kotz: ins Spiel. Auch wenn Du nachher vor Gericht gewinnen solltest, hast Du erst einmal den Ärger am Hals :016: . Aus gleichem Grund empfiehlt unser lieber Mit-user Schakal ja sogar ein leeres Magazin in der Waffe zubelassen, damit erst gar keiner bei einer Kontrolle auf die Frage nach den Magazinen kommt. :cool3:

Dein

Mausebaer B)

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Hallo,

grundsätzlich ist gegen geladene und von der Waffe getrennt verpackte Magazine nichts einzuwenden, bei einer evtl. Kontrolle wird jedoch sicherlich das "warum" hinterfragt werden...

324261[/snapback]

also... wenn ich zeit habe, lade ich zuhause 8 magazine vor... dann hab ich auf dem stand mehr zeit zum schiessen. da hast du deinen grund. :)

meine waffe liegt in einem zugezogenen stoffbeutel im rangebag, in einem anderen fach daneben liegen die mags. das würde ich mal als minimum einer trennung zwischen waffe und geladenen magazinen sehen... gerade der stoffbeutel macht deutlich, dass die waffe "aufbewahrt" wird und nicht zugriffsbereit sein soll.

ich kenne schützen, die einen extra koffer für die magazine haben, das ist natürlich optimal. aber für meine 8 mags lohnt sich das nicht.

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also... wenn ich zeit habe, lade ich zuhause 8 magazine vor... dann hab ich auf dem stand mehr zeit zum schiessen.

meine waffe liegt in einem zugezogenen stoffbeutel im rangebag, in einem anderen fach daneben liegen die mags. das würde ich mal als minimum einer trennung zwischen waffe und geladenen magazinen sehen... gerade der stoffbeutel macht deutlich, dass die waffe "aufbewahrt" wird und nicht zugriffsbereit sein soll.

ich kenne schützen, die einen extra koffer für die magazine haben, das ist natürlich optimal. aber für meine 8 mags lohnt sich das nicht.

324304[/snapback]

:icon14:

Mensch Stefan,

einer von uns muss krank sein :huh: . Seit Tagen gibt's immer wieder Posts, wo ich Dir zustimme oder Du mir zustimmst. :wacko:

Dein

Mausebaer :unsure:

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aber bei einem Sportschützen auf dem Weg zum Schießstand kommt wieder dieses "mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen können"  :kotz: ins Spiel.

Die Verwaltungsvorschrift erläutert doch ausdrücklich, daß eine Aktentasche mit geschlossenem Deckel diese Bedingung vollkommen erfüllt.

Warum sind Sportschützen in dieser Frage eigentlich so panisch? Mir ist kein einziges negatives Urteil bekannt.

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:icon14:

Mensch Stefan,

einer von uns muss krank sein :huh: . Seit Tagen gibt's immer wieder Posts, wo ich Dir zustimme oder Du mir zustimmst. :wacko:

Dein

Mausebaer :unsure:

324307[/snapback]

wir sollten uns beide untersuchen lassen. wenn ein revisor und ein werber immer übereinstimmen, dann führt das entweder zu grottenschlechten kampagnen oder dem konkurs der firma... oder beidem.

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Die Verwaltungsvorschrift erläutert doch ausdrücklich, daß eine Aktentasche mit geschlossenem Deckel diese Bedingung vollkommen erfüllt.

Warum sind Sportschützen in dieser Frage eigentlich so panisch? Mir ist kein einziges negatives Urteil bekannt.

324317[/snapback]

Aber wenn die vollen Magazine mit in der Aktentasche liegen...? :unsure:

Nicht die Sportschützen sind in dieser Frage panisch, der bürgerfeindliche Verwaltungsstaat ist es. :016::kotz::016:

Dein

Mausebaer :ninja:

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Die Pistole würde ich beim Transport mit einem leeren Magazin bestücken, damit erst gar keine Zweifel aufkommen.

Das geht jetzt nicht gegen Dich persönlich, aber dieser vorrauseilende Gehorsam kotzt mich an! Zum Transport muss die Munition aus der Waffe, nicht mehr. Wenn der ganze Krempel in einem ALDI-Beutel im Kofferraum liegt dann ist die Waffe nicht zugriffsbereit und gut.

Bela

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auch wenn der ausdruck "vorauseilender gehorsam" hier im forum noch so beliebt ist (so wie "abzocke" in der bildzeitung), finde ich ihn hier etwas unangebracht.

passen tut er dann, wenn z.b. ein verband seinen mitgliedern zu strenge regeln auferlegt oder sich jemand selbst erheblich einschränkt.

ein leeres magazin in der waffe ist vielleicht unnötig, aber ein einfacher handgriff, der keinen nachteil bringt.

meine meinung ist deshalb, dass man solche harten ausdrücke vielleicht weniger inflationär verwenden sollte, damit sie ihre eigentliche bedeutung erhalten.

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Aber wenn die vollen Magazine mit in der Aktentasche liegen...? :unsure:

324326[/snapback]

Rechtlich völlig in Ordnung!

Natürlich sollten die vollen Magazine nicht in der Waffe "aufbewahrt" werden. :grlaugh:

Die Verwaltungsvorschrift führt als "mit wenigen Griffen einsatzbereit zu machen" den Transport in Holstern und Combat-Taschen an. Die geschlossene Aktentasche wird ausdrücklich als Gegenbeispiel genannt.

Zur Munition wird klargestellt, daß "getrennt" nichts weiter bedeutet als "nicht in der Waffe".

Verhindert werden soll eigentlich nur das, was ich als Jäger (erlaubterweise) tue: Waffe im Holster und volles Magazin in der Hosentasche. Damit bin ich wirklich "mit wenigen Handgriffen" einsatzbereit.

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"Von der Waffe getrennt" bedeutet lediglich "nicht in der Waffe". Da wird immer viel mehr reininterpretiert als in Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift drinsteht.

324291[/snapback]

nein.

"von der waffe getrennt" bedeutet erstmal nicht mehr und nicht weniger als "von der waffe getrennt".

was du da hinaus- und andere hineininterpretieren, interessiert eigentlich niemanden, leider zählt letztendlich nur die auslegung des richters (o.ä.).

es ist doch wieder das gleiche sch...-spiel wie in dem thread zum thema "waffenbearbeitungserlaubnis": wer zur vorsicht mahnt, wird abgekanzelt als jemand, der zuviel "hineininterpretiert". aber wunschträume hineininterpretieren ist scheinbar erlaubt.

also nochmal: ein undeutlich formuliertes gesetz (und das sind die meisten) lässt viel spielraum nach oben und unten. man weiss nie, auf wessen interpretation es irgendwann mal ankommt, daher sollte man auf nummer sicher gehen, vor allem wenn (wie hier) keine grossen umstände damit verbunden sind.

jeder muss hier selber verantwortungsbewusst handeln und sich überlegen, ob das bequeme "alles zusammen in eine alditüte werfen" das (kleine, aber vorhandene) risiko wert ist.

es ist IMHO ja auch legitim, zu sagen "ich mache es so, aus den und den gründen".

aber hier irgendwelche dinge als "erlaubt" zu deklarieren, die im gesetz nicht eindeutig geregelt sind, ist verantwortungslos. denkt doch mal an die newbies, die hier nach rat und hilfe suchen. zahlst du denen nachher den anwalt?

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meine meinung ist deshalb, dass man solche harten ausdrücke vielleicht weniger inflationär verwenden sollte, damit sie ihre eigentliche bedeutung erhalten.

Man kann es anders bezeichnen, meintwegen. Statt "Abzocke" sagt man "Gebührenprogression" und statt "vorauseilender Gehorsam" "erweiterte Konfirmität". Das ändert den Inhalt der Begriffe nicht, genausowenig wie die Umbennennug von Arbeitsamt in Agentur keinen einzigen Arbeitslosen (Arbeitssuchenden) zusätzlich in Beschäftigung gebracht hat.

Bela

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@Wahrsager

lese doch einfach mal den Entwurf der Verwaltungsvorschrift durch. Ist echt aufschlußreich.

324348[/snapback]

12.3.3.2  Auf dem Weg z.B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher – unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden. 

Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert  werden muss. 

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder  Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager ist, auch  wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.   

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in  Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer  bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.   

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt, z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral oder im abgeschlossenen Kofferraum, mitgeführt wird.

Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen sollte in jedem Fall getrennt von den Waffen verschlossen transportiert werden

na und?

:rolleyes:

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Man kann es anders bezeichnen, meintwegen. Statt "Abzocke" sagt man "Gebührenprogression" und statt "vorauseilender Gehorsam" "erweiterte Konfirmität". Das ändert den Inhalt der Begriffe nicht, genausowenig wie die Umbennennug von Arbeitsamt in Agentur keinen einzigen Arbeitslosen (Arbeitssuchenden) zusätzlich in Beschäftigung  gebracht hat.

Bela

324350[/snapback]

ja, mann kann auch "karre" statt "auto" sagen, "quacksalber" statt "arzt", oder "dumme sau" statt "nachbar".

macht wirklich keinen unterschied. :rolleyes:

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