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IGNORED

Aufmunitionierte Magazine erlaubt?


TheLonestar

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Aloha!

Wäre es erlaubt, fertig aufmunitionierte Magazine in einem abgeschlossenen Teil des Waffenkoffers/Rangebag zu transportieren und die Waffe in einem separaten anderen abgeschlossenen Fach des Waffenkoffers/Rangebag?

*Grübel?*

323971[/snapback]

hallo zusammen,

möchte die einzelnen meinungen nicht weiter ansprechen, tatsächlich vorgekommen, und mit dem betroffenen drüber gesprochen : :mad:

tasche mit munition, und mehrere geladene schnelllader für revolver hinter den fahrersitz.

andere tasche mit waffe auf rücksitzbank, auf dem nachhauseweg von einem wettkampf. kontrolle der polizei

ergebnis : alle waffen weg, gerichtsverfahren, geldstrafe

wenn ich den betroffenen noch mal treffe, kann ich gerne schreiben wie es ihm zur zeit geht.

gruß dobermann

es ist natürlich klar, das die polizisten keine ahnung hatten, werden nun viele schreiben, das nützt dem betroffenen wenig.

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hallo zusammen,

möchte die einzelnen meinungen nicht weiter ansprechen, tatsächlich vorgekommen, und mit dem betroffenen drüber gesprochen : :mad:

tasche mit munition, und mehrere geladene schnelllader für revolver hinter den fahrersitz.

andere tasche mit waffe auf rücksitzbank, auf dem nachhauseweg von einem wettkampf. kontrolle der polizei

ergebnis : alle waffen weg, gerichtsverfahren, geldstrafe

wenn ich den betroffenen noch mal treffe, kann ich gerne schreiben wie es ihm zur zeit geht.

gruß dobermann

es ist natürlich klar, das die polizisten keine ahnung hatten, werden nun viele schreiben, das nützt dem betroffenen wenig.

334011[/snapback]

Was sage ich! :crying:

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Es wird aber immer wieder solche "Kollegen" oder Staatsanwaltschaften geben die dies so sehen.

Ein Staatsanwalt oder auch Polizist, der einen unschuldigen, rechttreuen Bürger verfolgt weil er "das so sieht" begeht eine Straftat im Amte. Die Verfolgung dieser Straftat würde ich gegebenenfalls mit den gebotenen Mitteln (Klageerzwingungsverfahren) durchsetzen.

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Ein Staatsanwalt oder auch Polizist, der einen unschuldigen, rechttreuen Bürger verfolgt weil er "das so sieht" begeht eine Straftat im Amte. Die Verfolgung dieser Straftat würde ich gegebenenfalls mit den gebotenen Mitteln (Klageerzwingungsverfahren) durchsetzen.

334020[/snapback]

Ach Gott Jennerwein weis auch wieder was. Hast Du eigentlich begriffen um was es dabei ging? Es ging nicht um die Selbstherrlichkeit einzelner Beamten, sondern um die Frage darf ich aufmunitionierte Magazine "mitführen" und was ein befriedetes Besitztum ist.

Hierzu gibt es eben unterschiedliche Rechtsauffasungen, die die geschildert wurdenbetreffen manche Staatsanwaltschaften und auch das IM BaWü. Dort habe ich ein interessantes Schreiben zu dem befriedeten Besitztum und der "Deutlichmachung" als solches gefunden. Eindeutig wird dort nach der Rechtsauffassung ein Zaun oder Mauer etc als Näherungshindernis aufgeführt und das im Regelfall dies NICHT durch Büsche und Hecken ausreichend ist.

Gruß

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Hierzu gibt es eben unterschiedliche Rechtsauffasungen, die die geschildert wurdenbetreffen manche Staatsanwaltschaften und auch das IM BaWü. Dort habe ich ein interessantes Schreiben zu dem befriedeten Besitztum und der "Deutlichmachung" als solches gefunden. Eindeutig wird dort nach der Rechtsauffassung ein Zaun oder Mauer etc als Näherungshindernis aufgeführt und das im Regelfall dies NICHT durch Büsche und Hecken ausreichend ist.

Gruß

334056[/snapback]

Eigentlich wollte ich (zumal es mir fernliegt, mit der geladenen Kanone routinemäßig über´s Grundstück zu patrouillieren..) meinerseits das Thema beenden, aber jetzt juckt es mich doch:

Bitte nenne mir doch mal die Fundstelle dieses Schreibens (müßte, wenn es für die Polizeidienststellen verbindlich sein sollte, dann ja ein IM-Erlass sein). Ich würde doch gerne mal schwarz auf weiß lesen, dass ein 90cm-Jägerzäunchen als Grundstücksumfriedung im waffenrechtlichen Kontext (Abgrenzung zum Führen) gelten soll, eine hohe und dichte Hecken- und Strauchbepflanzung ums Grundstück hingegen nicht.

Wirklich erstaunlich, mit was sich unser Innenministerium so alles befasst.

Gruß,

karlyman

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Eigentlich wollte ich (zumal es mir fernliegt, mit der geladenen Kanone routinemäßig über´s Grundstück zu patrouillieren..) meinerseits das Thema beenden, aber jetzt juckt es mich doch:

Bitte nenne mir doch mal die Fundstelle dieses Schreibens (müßte, wenn es für die Polizeidienststellen verbindlich sein sollte, dann ja ein IM-Erlass sein). Ich würde doch gerne mal schwarz auf weiß lesen, dass ein 90cm-Jägerzäunchen als Grundstücksumfriedung im waffenrechtlichen Kontext (Abgrenzung zum Führen) gelten soll, eine hohe und dichte Hecken- und Strauchbepflanzung ums Grundstück hingegen nicht.

Wirklich erstaunlich, mit was sich unser Innenministerium so alles befasst.

Gruß,

karlyman

334198[/snapback]

Sobald ich es wieder habe, scann ich es ein und schicks Dir. An den Rest: Nein, es ist keine Handlungsanweisung an Polizeidienststellen was das Führen von Schußwaffen auf einem befriedeten Besitztum anbelangt.

Hier ging es um etwas ganz anderes, nämlich der Absicherung eines Grundstücks, Hausrecht etc. Aber dabei tauchte eben der Begriff befriedetes Besitztum auf.

Gruß

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General, vielen Dank schon mal. Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die Benennung realer Fälle, in denen es bezüglich Führen auf dem eigenen Grundstück und Grundstücksabgrenzung tatsächlich zu polizeilichen Ermittlungen kam. War das in der polizeilichen Praxis mal relevant ?

Übrigens, zu dem anderen Fall (Waffe und Munition auf dem Rücksitz hinter dem Fahrer): das ist meines Erachtens schon ein echter Grenzfall, und der Betroffene hätte hier mehr Sensibilität beweisen sollen. Denn wenn es dem Besitzer möglich ist, die Waffe nur durch ein Hinter-sich-greifen verhältnismäßig schnell in Anschlag zu bringen (z.B. für Drohwirkung, auch ungeladen), wird´s in der Tat kitzlig. Verstauen im Kofferraum hätte hier die Unklarheiten im Hinblick auf das Unterstellen eines schnellen Zugriffs beseitigt.

Was den Fall auf dem Schützenhausparkplatz angeht (waren natürlich nur ein paar wenige Fakten, man müsste die Umstände schon genau kennen) ist es meines Erachtens aber schwer vorstellbar, wie der Betroffene den Transport denn richtig hätte bewerkstelligen können. Bei den meisten Schützenhäusern werden wohl immer ein paar Meter zwischen baulich geschlossener Anlage und Parkplatz liegen. Aus einem Waffen- und Munitionstransport (per geschlossenem Trage-Behältnis !) einige Meter von der Anlage bis zum Wagen nun den Tatbestand eines illegalen Führen zu konstruieren, ist schon sehr dreist. Eine solche Rechtsauslegung legt die Vermutung nahe, dass hier jemandem privater, legaler Waffenbesitz an sich ein Dorn im Auge ist und man geradezu mit der Lupe nach Anlässen sucht, um irgendein Fehlverhalten "feststellen" zu können. Und das angesichts von Vollzugsdefiziten in anderen Bereichen...

Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch, wie es denn der Schütze, der sich zu Fuß oder per Zweirad zur bzw. von der Schießanlage bewegt, mit dem Transport richtig macht ?

Gruß,

karlyman

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Hier ging es um etwas ganz anderes, nämlich der Absicherung eines Grundstücks, Hausrecht etc. Aber dabei tauchte eben der Begriff befriedetes Besitztum auf.

334216[/snapback]

Hallo,

ich vermute mal, es handelte sich um einen Strafrechtskommentar (z.B. "Rudolphi") zu § 123 StGB (Hausfriedensbruch), der auch die Begriffe Wohnung, befriedetes Besitztum und Geschäftsräume definiert.

Der § 123 StGB wird auch lt. WaffG zur Definition der o.g. Räumlichkeiten herangezogen.

Im o.g. Kommentar wird u.a. eine Hecke als Einfriedung erwähnt; diese braucht auch nicht unüberwindlich oder lückenlos zu sein.

M.E. deutet der o.g. Fall des verurteilten Schützen auf einen Anwalt hin, der sich nicht gerade oft mit Strafrecht, etc. beschäftigt...

Gruß

Schakal

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Hallo,

ich vermute mal, es handelte sich um einen Strafrechtskommentar (z.B. "Rudolphi") zu § 123 StGB (Hausfriedensbruch), der auch die Begriffe Wohnung, befriedetes Besitztum und Geschäftsräume definiert.

Der § 123 StGB wird auch lt. WaffG zur Definition der o.g. Räumlichkeiten herangezogen.

Im o.g. Kommentar wird u.a. eine Hecke als Einfriedung erwähnt; diese braucht auch nicht unüberwindlich oder lückenlos zu sein.

M.E. deutet der o.g. Fall des verurteilten Schützen auf einen Anwalt hin, der sich nicht gerade oft mit Strafrecht, etc. beschäftigt...

Gruß

Schakal

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So sieht es wohl aus. In allen mir voliegenden Kommentaren muß die Einfriedung "erkennbar" sein. Nirgends steht was von "unüberwindbar" oder "lückenlos". Das hat höchstens so ein Sesselwärmer in einem Ministerium ausgebrütet, der wieder mal keine Arbeit hatte.

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