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WaffVwV


Nitro

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Geschrieben

Das FWR bietet nach 4 Tagen nun eine Stellungnahme zu den WaffVwV online:

Stellungnahme FWR

Die Info ist sehr duenn. Ein "Entgegenkommen" fuer die Verbaende kann ich in den erfolgten Aenderungsvorschlaegen (JuergenG hat die Links dazu ja eingestellt) NICHT erkennen, schon gar nicht bei IPSC. Ueber Manoeverkritik ist das FWR natuerlich erhaben: bestimmte Beamte in "Hamburg und Berlin" seien Schuld, die Verschlechterung komme "trotz aller Bemuehungen" des FWR.

Die Basis will man offenbar bei den WaffVwV genau wie bei der geplanten WaffG-Aenderung selbst weder richtig informieren noch einbinden. Was der Otto Normalwaffenbesitzer will, das interessiert demzufolge das FWR genausowenig wie es das BMI und die Politiker/Beamte interessiert. Wir sind entmuendigt und haben nur Beifall zu klatschen, wenn bei den in immer kuerzeren Abstaenden erfolgenden waffenrechtlichen Verschaerfungen per Geheimdiplomatie "Schlimmeres verhuetet" wurde...

Gruesse,

Schwarzwaelder

Geschrieben

Jan72 bezog sich mit seiner Frage auf die Novellierung des WaffG, nicht auf die VwV.

...

ich mich mit meiner antwort auch

Geschrieben

...

Dafür scheint sich aber außerhalb des FWR niemand zu interessieren... ...

wofür bitte nicht ? für das kommende neue waffg ?

dann lies mal den thread richtig...

Geschrieben

Klar. Aber P99 hat's offenbar anders verstanden, daher mein Hinweis.

Gruß,

karlyman

:s75:

Geschrieben

Hallo,

zwischenzeitlich gibts auf der Webseite des Bundesrats alle Beschlussvorlagen und

den letztlich gefällten Zustimmungsbeschluss (mit den darin enthaltenen Änderungen):

siehe: http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_95694/D....html__nnn=true

Auch die DWJ hat sich nunmehr mit dem Thema beschäftigt und dazu eine Zusammen-

fassung auf der Webseite eingestellt:

siehe:

http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=2...D94DTRT1E053T2%

Viel Spass beim Lesen.

Gruß

Schütze

Geschrieben

:angry2: Kann mal Bitte einer unsere Juristen kräftig in den Ar... treten es geht doch nicht mehr um spinnigte Gesetze sondern um das das Demokratische Recht auf Waffen der Bürger .Und nicht um die Ängste von Bürokraten vor dem Waffen Besitzenden Bürger.

:peinlich:

Geschrieben
...das Demokratische Recht auf Waffen der Bürger.
Postest Du aus dem Ausland oder wo hast Du den Schmarrn her? :confused:

In DE ist der zivile Waffenbesitz von je her ein an einem Bedürfnisprinzip orientiertes und vom Staat eingeräumtes Privileg! Ein ableitbares oder gar einklagbares Recht auf privaten Waffenbesitz gibt es in DE nicht!

CM

Geschrieben

In DE ist der zivile Waffenbesitz von je her ein an einem Bedürfnisprinzip orientiertes und vom Staat eingeräumtes Privileg! Ein ableitbares oder gar einklagbares Recht auf privaten Waffenbesitz gibt es in DE nicht!

CM

1. Ein Beduerfnisprinzip gab es bei uns keineswegs "von jeher", schon gar nicht für Langwaffen. Diese waren bis 1972 beduerfnisfrei bei Neckermann und Co. bestellbar. Waffenrechtshistorie Polizei NRW

2. Ein pauschales Totalverbot privaten Waffenbesitzes und damit faktisch Verbot der Jagd, des Sammelns und des Sportschuetzentums wäre mit dem Grundgesetz (Stichworte: "Freie Entfaltung der Persönlichkeit", "freiheitlich-demokratische Grundordnung") so nicht machbar - darauf haben schon kompetente Leute wie Gregor Wensing hier im Forum hingewiesen. Link

Grüsse,

Schwarzwälder

Geschrieben

Ueber Manoeverkritik ist das FWR natuerlich erhaben: bestimmte Beamte in "Hamburg und Berlin" seien Schuld, die Verschlechterung komme "trotz aller Bemuehungen" des FWR.

Daß der Hamburger Innensenator Schützenfeindlich ist das ist zumindest hier im Norden bekannt.

Geschrieben

1. Ein Beduerfnisprinzip gab es bei uns keineswegs "von jeher", schon gar nicht für Langwaffen. Diese waren bis 1972 beduerfnisfrei bei Neckermann und Co. bestellbar. Waffenrechtshistorie Polizei NRW

2. Ein pauschales Totalverbot privaten Waffenbesitzes und damit faktisch Verbot der Jagd, des Sammelns und des Sportschuetzentums wäre mit dem Grundgesetz (Stichworte: "Freie Entfaltung der Persönlichkeit", "freiheitlich-demokratische Grundordnung") so nicht machbar - darauf haben schon kompetente Leute wie Gregor Wensing hier im Forum hingewiesen. Link

Grüsse,

Schwarzwälder

Genau so ist es, aber unsere legislative agiert teilweise unter völliger Missachtung des Grundgesetzes und keiner merks !? :fkr::fkr::fkr:

Geschrieben

2. Ein pauschales Totalverbot privaten Waffenbesitzes und damit faktisch Verbot der Jagd, des Sammelns und des Sportschuetzentums wäre mit dem Grundgesetz (Stichworte: "Freie Entfaltung der Persönlichkeit", "freiheitlich-demokratische Grundordnung") so nicht machbar - darauf haben schon kompetente Leute wie Gregor Wensing hier im Forum hingewiesen. Link

Grüsse,

Schwarzwälder

Es gibt sehr wohl ein totales Verbot für den Waffenbesitz, unabhängig, ob dieses mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes im Einklang steht oder nicht. Dieses totale Verbot ist 1945 vom Alliiertenkontrollrat verhängt worden. In Berlin(-West) galt bis 1990 - zumindest auf dem Papier - sogar die Todesstrafe bei illegalem Waffenbesitz. Wesentlich für das Totalverbot ist, dass es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Alliierten bis heute keinen Friedensvertrag gibt und nach der Wiedervereinigung der Besatzungsstatus nur vorläufig außer Kraft gesetzt worden ist, der jedoch jederzeit wieder aktiviert werden kann. Dass wir nun in der Realität dennoch Waffen besitzen dürfen, ist weniger ein Recht als vielmehr eine Ausnahmeregelung.

Geschrieben

Es gibt sehr wohl ein totales Verbot für den Waffenbesitz, unabhängig, ob dieses mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes im Einklang steht oder nicht. Dieses totale Verbot ist 1945 vom Alliiertenkontrollrat verhängt worden. In Berlin(-West) galt bis 1990 - .... Dass wir nun in der Realität dennoch Waffen besitzen dürfen, ist weniger ein Recht als vielmehr eine Ausnahmeregelung.

Also das war doch Geschichte und 1950 schon (Ausnahme Berlin) nicht mehr der Fall, ich zitiere aus o.g. Quelle der Polizei NRW:

Der Großteil der deutschen Gesetze wurde durch die Alliierten für ungültig erklärt und durch eigenen Direktiven ersetzt. Am 7.Januar 1946 erging der alliierte Kontrollratsbefehl Nr.2, worin zur Durchsetzung der Entwaffnung der Bevölkerung jedermann verboten wurde, Waffen zu besitzen.

Diejenigen, die noch Schusswaffen im Besitz hatten, wurden aufgefordert diese binnen 10 Tagen nach Erlass des Befehls bei dem nächstgelegenen alliierten Befehlshaber abzuliefern. Der Ausdruck "Waffe" umfasste dabei Feuerwaffen jeglicher Art.

Wer diesem Befehl nicht nachkam, musste mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bis auf die Todesstrafe erkannt werden konnte.

Mit dem Gesetz Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission vom 30.3.1950 wurde der Alliierte Befehl Nr.2 aufgehoben. Untersagt wurde grundsätzlich die Herstellung, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Lagerung, der Besitz oder die Verwendung von Schusswaffen einschl. Sportwaffen und Munition. Lediglich die Polizei und der Grenzschutz erhielten leihweise Waffen für ihre Bedürfnisse von den Besatzungsmächten zur Verfügung gestellt.

Erste Erleichterungen ergaben sich durch die Durchführungsverordnung Nr. 10 zum Gesetz Nr.24 vom 10.6.1950. Danach zählten ab diesem Zeitpunkt Sportwaffen nicht mehr zu den verbotenen Schusswaffen sofern sie folgende Bedingungen erfüllten:

Flinten bis Kaliber 12 und geringer, deren Magazin nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen kann Büchsen bis Kal. 8mm, deren Magazin nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen kann.

Nach besonderer Vorschrift des militärischen Sicherheitsamtes wurde das Gesetz Nr.24 auch in Bezug auf Feuerwaffen für besondere Schutz- und Sicherheitszwecke gelockert. Daher konnten nun auch Personen, denen besondere Schutz- und Sicherheitsaufgaben oblagen, ebenso wie Polizei und Grenzschutz, Pistolen und Revolver erhalten. Voraussetzung war jedoch daß alle Waffen einschl. der Sportwaffen über Einzelabzug verfügten.

Die Bundesregierung erließ am 13.1.1951 eine erste Anordnung, in der festgestellt wurde, dass ab dem genannten Zeitpunkt das Reichswaffengesetz vom 18.3.1938 wieder teilweise Gültigkeit erhielt und sinngemäß anzuwenden war.

Durch die Wiedergewinnung der vollen Souveränität mittels des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26.5.1952 erlangte das Reichswaffengesetz wieder volle Gesetzeskraft.

Auch wenn das Reichswaffengesetz zur unseligen Zeit der Nazi-Diktatur entstanden war, gab es Langwaffen damals bedürfnisfrei. Das heutige Misstrauen unserer Regierung in seine Legalwaffenbesitzer ist grüsser als das damals (berechtigte) Misstrauen der Nazis in seine Bürger.

Grüsse,

Schwarzwälder

Geschrieben

...wie bei allem in der Politik, haben wir nur zu "KUSCHEN", gluaube kaum das jemand von "uns" dort klatschen wird. Aber wo ist der "Mündige" Bürger dieser Republik, hat dieser Angst was zu sagen, oder hat er seine Stimme bereits irgendwelchen Verbänden anvertraut, und diese treuen sich nicht???

... wohin soll das noch führen...

Geschrieben

1. Ein Beduerfnisprinzip gab es bei uns keineswegs "von jeher", schon gar nicht für Langwaffen. Diese waren bis 1972 beduerfnisfrei bei Neckermann und Co. bestellbar.

Das stimmt, aber wir sind schon lange nicht mehr die einzigen, die ein Bedürfnisprinzip haben. Schau Dich einfach mal in anderen EU-Staaten um... <_<

Geschrieben

Das ist so ungefähr das, was man überall so hört. (bezieht sich auf den Inhalt des DWJ Artikels). Alles hängt von der Regierung und gegebenen Wörtern ab. Das tät mich Mitrauisch machen, wenn ich betroffen wäre ;)

Erstaunlich ist nur wie wenig aus der Jägerecke kommt..

Lg

Hi,

ich kann mich im Augenblick nicht aufregen, bin zu sehr mit ko**en beschäftigt...

ich bin "not amused"

Gruss

B

Geschrieben

Moje, ...

...

Es gibt sehr wohl ein totales Verbot für den Waffenbesitz, unabhängig, ob dieses mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes im Einklang steht oder nicht. Dieses totale Verbot ist 1945 vom Alliiertenkontrollrat verhängt worden. In Berlin(-West) galt bis 1990 - zumindest auf dem Papier - sogar die Todesstrafe bei illegalem Waffenbesitz. Wesentlich für das Totalverbot ist, dass es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Alliierten bis heute keinen Friedensvertrag gibt und nach der Wiedervereinigung der Besatzungsstatus nur vorläufig außer Kraft gesetzt worden ist, der jedoch jederzeit wieder aktiviert werden kann. Dass wir nun in der Realität dennoch Waffen besitzen dürfen, ist weniger ein Recht als vielmehr eine Ausnahmeregelung.

Irrtum! Der Besatzungsstatus von Berlin (West) und die Reste der Alliierten Vorbehaltsrechte bezüglich Gesamtdeutschland, endeten am 12. September 1990 mit dem "Zwei-plus-Vier-Vertrag", in dem das vereinigte Deutschland volle Souveränität über seine äußeren und inneren Angelegenheiten zugesprochen bekam. ;)

...

Erstaunlich ist nur wie wenig aus der Jägerecke kommt..

Lg

Damit ichs nicht nochmal schreiben muß, hier ein Zitat aus dem anderen Thread:

...

Bei den Jagdverbänden spielt von der Mitgliederzahl her, nur der DJV mit den angebundenen LJVs eine Rolle (..dem ÖJV gehört nur 1% aller Jäger an).

Und dort sitzen in den oberen Rängen zum größten Teil alte, verknöcherte Traditionalisten (...nix gegen Aufrechterhaltung von Traditionen!), für die Selbstlader ohnehin "pfui-bäh" sind und "nicht auf die Jagd gehören".

Man gesteht dort dem Jäger auch nicht so viel Verantwortungsbewußtsein zu, mit SLBs waidgerecht zu jagen. Das sieht man schon an den unbegründeten Äußerungen von "Schießern" und "Vollerntern".

Zugegeben - es mag vereinzelt solche schwarzen Schafe geben, wie überall. Aber dann sitzt der "Schuft hinterm Schaft"; und in der Hand der großen Mehrtheit, ist eine SLB nicht anders als ein Repetierer - ob nun mit martialischem Aussehen oder nicht.

Trotzdem wird daher vom DJV wohl nicht allzu viel dagegen kommen.

Ich habe den Eindruck - auch was Öffentlichkeitsarbeit etc angeht -, daß von dort überhaupt nicht viel kommt.

Daher ist meiner Meinung nach, hier der Einzelne gefordert, seinen Unmut kund zu tun und sich zB über das FWR zu engagieren. Aber natürlich auch, den DJV in den faulen Hintern zu treten und zum Aufstehen zu bewegen.

Doch leider gibt es auch unter den Jägern viele, die glauben mit "abwarten und Tee trinken" käme man da schon irgendwie durch. :huh:

...

Der DJV hat bisher alles mit Aussitzen geregelt und überstanden; warum sollten die Verbandsoberen jetzt plötzlich Initiative zeigen?! <_<

Geschrieben

Irrtum! Der Besatzungsstatus von Berlin (West) und die Reste der Alliierten Vorbehaltsrechte bezüglich Gesamtdeutschland, endeten am 12. September 1990 mit dem "Zwei-plus-Vier-Vertrag", in dem das vereinigte Deutschland volle Souveränität über seine äußeren und inneren Angelegenheiten zugesprochen bekam. ;)

Das sieht dieser Herr hier etwas anders. Er sagt auch, dass das Grundgesetz nicht gültig ist. Schaut mal, ist echt lustig. Aber bitte nicht allzu ernst nehmen. :D

Behauptung: Das durch die Wiedervereinigung am 03.10.1990 entstandene vereinigte Deutschland ist gemäß des sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrages vollständig souverän. Ein Friedensvertrag ist nicht mehr notwendig, denn der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag ist ein Friedensvertrag.

Widerlegung:

Ein Friedensvertrag ist eine völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung, durch die der Kriegszustand zwischen zwei oder mehreren Staaten beendet wird. Zumeist sind zuvor durch einen Waffenstillstand die Kriegshandlungen beendet worden. Die Notwendigkeit eines Friedensvertrages wurde während der Zeit der BRD immer unterdrückt und bewusst nicht aufgeworfen.

Helmut Kohl, der sogenannte „Kanzler der Wende“, wollte nach dem Fall der Mauer anstelle einer Vereinigung eine lose Konföderation und legte hierzu einen 12-Punkte-Plan vor. Erst nach Ermunterung durch Michail Gorbatschow und George Bush fühlte er sich zur Einheitsinitiative genötigt. Dies ist mit ein Grund, warum Vertreter aller Parteien sich vor den neu aufgetauchten Stasi-Unterlagen fürchten.

Bereits durch die Argumentationen wurde festgestellt, dass der sogenannte „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“, am 12.9.1990 in Moskau unterzeichnet, nicht in Kraft getreten ist, da seine Ratifikation nicht, wie in Artikel 8(1) gefordert, durch das in Artikel 1(1) definierte „vereinte Deutschland“ erfolgen (bestehend gemäß der Definition aus der ehem. DDR, der ehem. BRD und Berlin) konnte. Aus diesem Grunde konnte der Artikel 7(2) nicht in Kraft treten, in dem es heißt:

„Das vereinte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.

Daher besteht eine Souveränität Deutschlands (oder des „vereinten Deutschlands“) nicht.

Des öfteren ist zu hören, dass der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ ein Friedensvertrag oder ein sogenannter „vorgezogener“ Friedensvertrag gewesen sei. Diese Auffassung ist falsch und irreführend.

Was ist denn ein Friedensvertrag eigentlich?:

60 Jahre nach Kriegsende hat Deutschland, in den Grenzen vom 31.12.1937, noch keinen Friedensvertrag. Erst in einem solchen Vertrag könnten nach geltendem Völkerrecht Reparationsforderungen gestellt und vereinbart werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg haben die Besatzungsmächte dagegen völkerrechtwidrig sofort (und ohne rechtliche Grundlage sowie ohne deutsche Anerkennung) durch Demontagen, erzwungenen Kohle- und Holzexport, Beschlagnahme deutschen Eigentums im In- und Ausland, Raub von Patenten und Verschleppung von Wissenschaftlern, viele Milliarden an Werten aus deutschem Besitz an sich genommen. Nach 1949 kam es zu ersten Regelungen, insbesondere im Rahmen der sogenannten Wiedergutmachung. Der bis zu seiner Emeritierung vor wenigen Jahren an der Universität Bochum lehrende Völker- und Staatsrechtler Helmut Rumpf, gibt einen Überblick über dieses dunkle Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, wobei ihm auch seine langjährige Erfahrung als hoher Beamter im Bonner Außenministerium zugute kommen:

Reparationsleistungen nach einem Krieg werden gemäß völkerrechtlicher Praxis im Friedensvertrag vereinbart, wie es für Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg in Teil VIII des Versailler Vertrages geschah. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat Deutschland ohne einen Friedensvertrag bereits riesige Entschädigungsleistungen verschiedener Art erbracht, die in den ersten Jahren von den Besatzungsmächten durch Machtspruch entnommen, später mit deutschen Regierungen vereinbart wurden.

Ihre Absicht, Deutschland zum Ersatz der den Alliierten zugefügten Schäden zu verpflichten, verkündeten die „großen Drei“ Churchill, Roosevelt und Stalin, schon in der Erklärung von Jalta am 11. Februar 1945. In Teil IV der „Potsdamer Protokolle“ vom 2. August 1945 trafen die drei Siegermächte, USA, UDSSR und Großbritannien, eine Übereinkunft über die Grundsätze der Deutschland aufzuerlegenden Reparationen und ihre jeweiligen Anteile. Danach sollten die Reparationsansprüche der UDSSR durch Entnahmen aus der sowjetischen Besatzungszone und durch deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden, die Ansprüche der westlichen Kriegsgegner aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben ihres Machtbereichs. Polen war aus dem Anteil der Sowjetunion zu befriedigen. Man sprach daher von einer Ostmasse und einer Westmasse der Reparationsmaterie. Der Sowjetunion wurden aber aus der Westmasse noch 25% der zur Demontage vorgesehenen Industrieausrüstungen zugesprochen. 15% gegen Nahrungsmittel-, Kohle-, Holz- und andere Lieferungen, 10% ohne Gegenleistungen. Nachdem Moskau mit den Gegenleistungen in Verzug geraten war, stellte die US-Militärregierung 1946 die Lieferung von Demontagegütern nach Osten ein.

Im Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 wurde der Anteil unter sämtliche Alliierte außer UDSSR und Polen aufgeteilt und die bis 1968 bestehende interalliierte Reparationsagentur (IARA) mit Sitz in Brüssel geschaffen, die auf einem Reparationskonto die den Gläubigerstaaten zugewiesenen Anteile verzeichnete. Die interalliierten Verträge, als solche für deutsche Regierungen unverbindlich, wurde teils durch direkten Zugriff (Holz- und Kohle-Abbau, Demontage von Produktionsstätten), teils durch Enteignungsgesetze (vor allem deutschen privaten Auslandsvermögens) realisiert.

Diese erste Phase der alliierten Reparationspolitik ist nicht nur durch die Methode des Besatzungsdiktats gekennzeichnet, sondern auch durch eine Kombination zweier Besatzungsziele: Schadensersatz und Entmilitarisierung. Nicht nur der Abbau von Industrieanlagen, sondern auch die Enteignung deutschen Auslandsvermögens wurde zugleich mit dem Zweck der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials begründet. Auch die Motive der Bestrafung und der Ausschaltung eines Konkurrenten spielten mit.

Als Inhaber der obersten Gewalt hielten sich die Besatzungsmächte für zu diesen Maßnahmen berechtigt, da es an einer deutschen Zentralregierung als Verhandlungspartner fehlte, sie aber keinen Aufschub der Regelung wollten. Deutscherseits sind ihre Maßnahmen niemals als völkerrechtgemäß anerkannt und auch in den Bonner Verträgen von 1952/54 nur hingenommen worden.

Im traditionellen europäischen Völkerrecht galt die Entziehung feindlichen Privatvermögens (alien enemy property) als unzulässig, da sie gegen die Haager Landkriegsverordnung verstößt.

Besonders anstößig aber erschien eine Enteignungspolitik, welche die neutralen Länder Schweiz, Schweden, Spanien und Portugal dazu erpresste, das dort gelegene deutsche Privatvermögen vertraglich den Besatzungsmächten als Inhaber der „treuhänderischen“ deutschen Staatsgewalt zu übereignen. Nur ein Teil dieser Werte konnte von der Bundesrepublik nach Beendigung der Besatzungsherrschaft durch Verhandlungen zurückgewonnen werden.

Schon in Jalta und Potsdam konnten sich die drei Siegermächte nicht auf die Gesamtsumme der von Deutschland zu fordernden Reparationen einigen. Stalin und Roosevelt hatten sie ursprünglich auf 20 Mrd. US-Dollar festsetzen wollen, von denen die Sowjetunion 50% erhalten sollte. Über die Gesamthöhe der unter Besatzungszwang entzogenen Werte besteht bis heute keine Gewissheit, da Statistiken, soweit vorhanden, wegen Differenzen in den Bewertungen strittig sind. Ein im Auftrag des Bundesfinanzministeriums 1974 erstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bezifferte die Reparationsleistungen aller deutschen Gebietsteile auf rund 143 Mrd. RMark in Vorkriegspreisen. Die IARA veranschlagte die von ihr registrierten und verteilten Werte auf rund 520 Millionen US-Dollar nach dem Kurs von 1938. Diese Zahl wird von deutscher Seite angezweifelt, weil die Demontagegüter und die privaten Auslandsguthaben unter ihrem Wert angegeben wurden. Die von der Sowjetunion aus ihrer Zone entnommenen Industrieanlagen, die Sowjet - AG und der Uranabbau in Sachsen sind dabei natürlich nicht berücksichtigt. Eine frühe deutsche Expertise, die sog. Harmsseen - Denkschrift, ermittelte bis 1947 Kohleexporte im Wert von 200 Millionen Dollar und Holzexporte von 1 Mrd. RMark lediglich aus der britischen und französischen Zone.

Auch über den Gesamtwert des enteigneten deutschen Auslandsvermögens gibt es keine international anerkannten Zahlen. Betroffen war deutsches Privatvermögen in 75 Ländern, darunter ehemalige Kolonien der Besatzungsmächte, deren es auch nach der Entkolonisierung nicht zurück gaben. Eine halbamtliche deutsche Schätzung nannte 1958 die Zahl von mindestens 20 Mrd. DM in der Parität zum Vorkriegsdollar.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR kam es zu vertraglichen Regelungen mit den ehemaligen Feindmächten. Für die Bundesrepublik wurde der Regelungsaufschub des Londoner Schuldenabkommens (LSA) vom 27.Februar 1953 und des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag)

Vom 23. Oktober 1954 von entscheidender Bedeutung. Nach Art. 5(2) des LSA wird die Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen der ehemaligen Kriegsgegner und von Deutschland besetzten Staaten bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. Damit ist nach herrschender Meinung der Friedensvertrag mit Gesamtdeutschland gemeint. Der Überleitungsvertrag von 1952/54, Teil IV,Art.1(1), sagt deutlicher:

„Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden.“

Die drei Westmächte verpflichten sich, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen. In beiden Verträgen ist die endgültige Regelung der Reparationsfrage mit dem gesamtdeutschen Friedensvertrag und der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands völkerrechtlich verknüpft. Denn:

Reparationsschuldner ist eigentlich das Deutsche Reich !

Das Londoner Schuldenabkommen von 1953, dessen Hauptinhalt die Regelung der Vorkriegsschulden des Reiches ist, geht von der rechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich aus und berücksichtigt bei der Bemessung der Tilgungsraten die Teilung Deutschlands. Es sieht eine Revision des Zahlungsplanes für den Fall der Wiedervereinigung vor.

Seit 1955 hatten die Bundesregierungen also eine völkerrechtliche Grundlage, alle Reparationsforderungen bis zum Friedensvertrag mit ganz Deutschland abzuweisen, Reparationspolitik mit Wiedervereinigungspolitik zu koppeln. Diese rechtpolitische Chance wurde jedoch nicht genutzt. Unter in- und ausländischem Druck wurden mehrere Abkommen mit einzelnen ehemaligen Kriegsgegnern geschlossen, die im Effekt Reparationszahlungen bewirkten, wenn auch unter anderen Bezeichnungen. Jugoslawien z.B. erhielt 1956 insgesamt 300 Mil. DM, aufgeteilt in einen Kredit von 240 Mill. DM und 1989 60 Mill. DM zur Abgeltung verschiedener Ansprüche aus der Kriegs- und Vorkriegszeit.

Die folgenreichste Durchbrechung des prinzipiellen Reparationsaufschubs aber liegt in der Unterscheidung zwischen Wiedergutmachung und Reparation, obwohl diese nur ein Fremdwort für jene ist. Wiedergutmachung bedeutet in der bundesdeutschen Rechtsprache die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen der Verfolgten des NS-Regimes auf Grund innerstaatlicher Gesetze, nicht Ansprüchen von Staat zu Staat, Reparationen genannt. Die Ansprüche von Ausländern aus vom Feind im eigenen Land verursachten Kriegsschäden gehören zu den Reparationen, die nur von Staat zu Staat geltend gemacht werden können. In Anbetracht der beispiellosen Art und der außergewöhnlichen Unmenschlichkeit der NS-Verbrechen hat sich die Bundesrepublik jedoch in gewissem Umfang über die herkömmliche Kategorisierung hinweggesetzt, um Entschädigungen an ausländische Verfolgte leisten zu können, die nie in Deutschland wohnhaft waren. Das LSA bot eine Ausnahmeregelung dafür. Wichtigstes Beispiel ist das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel von 1952, auf Grund dessen die Bundesrepublik dem jüdischen Staat 3 Mrd. DM in Warenlieferungen und Dienstleistungen als Eingliederungshilfe für die aufgenommenen jüdischen Flüchtlinge leistete. Es ist das erste und einzige Entschädigungsabkommen mit einem Staat, der zur Zeit der Schädigungshandlungen und Verbrechen noch gar nicht existierte.

Gleichzeitig erhielt die jüdische Claims-Conference 450 Mill. DM.

An individueller Wiedergutmachung hat die Bundesrepublik bisher rund 57 Mrd. DM gezahlt, davon 40% nach Israel, 40% in das übrige Ausland. Bis zur Abwicklung des Gesamtprogramms schätzt man den ganzen Betrag auf mindestens 80 Mrd. DM. Darin ist auch ein Betrag in Höhe von 1 Mrd. DM enthalten, die auf Grund von Globalverträgen mit 11 westlichen Staaten an diese gezahlt wurde. Zur Entschädigung von Opfern pseudomedizinischer Menschenversuche in Konzentrationslagern erhielten Polen 100 Mill. DM, Jugoslawien 8 Mill. DM, Ungarn 6,25 Mill. DM, die CSSR 7,5 Mill. DM, jeweils zur Verteilung an die Geschädigten. Der an Polen 1975 gewährte Kredit vom 1 Mrd. zu 2,5% Zinsen und Leistung von 1,3 Mrd. DM zu Abgeltung pauschal geschätzter Rentenansprüche polnischer Bürger ist unter anderem auch reparationspolitisch motiviert gewesen.

Verschiedene Ostblockregierungen beriefen sich auf Regelungen und meinen, wie etwa Polen und die CSSR, noch Anspruch auf Hunderte von Millionen DM zu haben, da es sich bei den Forderungen auf Entschädigung für KZ-Haft, Zwangsarbeit, Deportagen usw. um individuelle Ansprüche ihrer Bürger und nicht um Reparationen handele. Auf solche hatte nämlich die Sowjetunion, der sich Polen anschloss, bereits 1953, parallel zum Londoner Schuldenabkommen, formell gegenüber der DDR, dem Sinne nach gegenüber Deutschland verzichtet.

Die Problematik der Ostreparationen liegt nicht nur in vertraglichen Hindernissen, sondern auch in der anstehenden Aufrechnung mit der Annexion deutschen Gebiets und den Vertreibungsschäden. Keine Bundesregierung hat bisher eine solche Gegenrechnung aufzumachen gewagt, obwohl Berechnungen und statistische Unterlagen in Bundesministerien existieren. Aber der von der sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR erbrachte Reparationsanteil, über den nur Schätzungen vorliegen, wäre mit einzubeziehen. Andererseits hat die Bundesrepublik die Last der Wiedergutmachung des NS-Unrechtes alleine getragen, der die Alleinhaftung von den kommunistischen Regierungen auch noch zugemutet wurde, als die Alleinvertretung schon aufgegeben worden war.

Die Reparationsregelung ist Stückwerk geblieben. Ihre Rechtgrundlagen sind Besatzungsbefehle, vorläufige Kriegsabschlussverträge und Einzelabkommen.

Ihr Gerechtigkeitsanspruch hinkt, da deutsche Gegenansprüche aus dem Bombenkrieg gegen Zivilisten, Landnahme und Vertreibungsschäden ausgeschlossen blieben. Jegliche Endabrechnung, wäre sie überhaupt möglich und erwünscht, setzt aber die Wiederherstellung einer handlungsfähigen, demokratisch legitimierten gesamtdeutschen Regierung voraus. Die Zeit der Vorleistungen sollte auch für die Reparationen vorüber sein.

Aus den vorgenannten Gründen ist es nunmehr erforderlich, einen wirklichen Friedensvertrag abzuschließen. Der „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ ist kein Friedensvertrag, da in ihm keinerlei Reparationsvereinbarungen festgelegt wurden. Gleichzeitig hätte bei einer friedensvertraglichen Regelung, die rechtlich nur mit dem eigentlichen Kriegsgegner, dem Deutschen Reich, abzuschließen ist, die Frage der Grenzen geklärt werden müssen. Im Vertrag ist zwar für das vereinte Deutschland künftiger Gebietsverzicht vereinbart worden, da jedoch kein vereintes Deutschland existiert und der Vertrag auch nicht ratifiziert werden konnte, kann kein Friedensvertrag geschlossen worden sein. Die BRD und die DDR, die beide (auch zusammen) nicht Deutschland vertreten, können auch nicht für das Deutsche Reich sprechen, weil beide nicht Rechtnachfolger des Deutschen Reiches sind.

Deutschland hat bis heute keinen Friedensvertrag, was man u.a. darin ersieht, dass die Feindstaatenklauseln (die Art. 53 und 107 der UN-Charta) fortgelten. Gerade in der heutigen Zeit, in der es in vielen Ländern der Welt zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommt, in die auch deutsche Soldaten verwickelt werden, ist der Abschluss eines Friedensvertrages eine wichtige Maßnahme zur Erhaltung des Friedens in Europa.

Behauptung: Die Reichsverfassung gibt es nicht mehr. Es gilt nur das Grundgesetz.

Widerlegung:

Die Reichsverfassung vom 11.08.1919 gilt bis auf den heutigen Tag weiter. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. Gesetze (und auch eine Verfassung ist ein Gesetz) gelten solange, bis sie durch ein Gesetz rechtwirksam geändert oder aber aufgehoben werden. Beides ist erkennbar nicht der Fall. Ebenso hat ein Gesetz kein Verfallsdatum!

Vielfach wird argumentiert, dass die Reichsverfassung ja so alt sei und aus diesem Grunde nicht mehr gelte. Das ist eine Aussage, wie man sie vielfach von sog. „Rechtkundigen„ hört. Für die Geltung eines Gesetzes ist dessen Alter völlig unerheblich und unmaßgeblich. So gelten heute noch Gesetze zum größten Teil weiter, die noch aus der Kaiserzeit stammen. Teilweise wurden sie angepasst, erhielten Neuerungen, teilweise blieben sie auch unverändert. Die Reichsverfassung wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt!

Durch das am 24.03.1933 verabschiedete Gesetz zur Behebung von Not vom Volk und Reich wurde die Reichsverfassung in mehreren Punkten zeitweilig aufgehoben, es galten die Notstandsgesetze. Jedoch war die Gültigkeit des als Ermächtigungsgesetz bekannten Gesetzes beschränkt bis zum 1. April 1937, weiterhin seht in Artikel 5:

„es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.“

Somit war das die Reichsverfassung teilweise aufhebende „Ermächtigungsgesetz“ am Tage der Verhaftung der letzten Reichsregierung unter Großadmiral Dönitz außer Kraft getreten. Dadurch bereits wurde die Reichsverfassung wieder in vollem Umfang gültig.

Weiterhin wurde durch Artikel 1 Paragraph 1,2 (Gesetz Nr.1 der S.H.A.F.E[supreme Headquarter, Allied Expeditionary Forces]) prinzipiell aufgehoben, da festgestellt wird, dass alle Gesetze nach dem 30.01.1933 dann als aufgehoben gelten, wenn sie eine Ungerechtigkeit oder einen Verstoß gegen Völkerrecht bedeuten, was unstrittig in bezug auf das Ermächtigungsgesetz zutrifft, da dieses die demokratisch vom deutschen Volk in freier Selbstbestimmung gewählte Reichverfassung suspendierte. Von der Fortgeltung der Reichsverfassung ging auch das Grundgesetz aus, das in Artikel 140 GG feststellt, dass die Artikel 136-141 der Reichsverfassung Bestandteil des GG sind, was die Fortgeltung der Reichsverfassung im Ganzen eindeutig belegt. Jedoch ist die Geltung des GG nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts auf die im Artikel 23 GG aufgeführten Länder (Bundesländer) beschränkt (Auszug aus dem BVG-Urteil vom 1.7.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen DDR und der BRD:

„Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Völkerrechtobjekt „Deutschland“(Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, anerkennt.

Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (verg. BVerfGE 3,288[319 ff.]; 6,309 [338,363]),

fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (verg. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 a.F. GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7,1[7 ff.]; 19,377 [388]; 20,257[266].“

Vielmehr ist es dagegen so, dass die Reichsregierung die einzige deutsche Verfassung ist, die derzeit gilt. Das ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 146 GG.:

„Dieses Grundgesetz..... verliert seine Geltung an dem tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Da die Alliierten 1990 feststellten, dass die Weimarer Reichsverfassung geltendes Gesetz in Deutschland ist und da das Grundgesetz mit der Aufhebung des Art. 23 a.F. (Geltungsbereich des Grundgesetzes) erloschen ist, gilt die Reichsverfassung (wieder) als einzige deutsche Verfassung. Die BRD ist nach dieser Sichtweise erloschen, da ihre Rechtgrundlage, das Grundgesetz, durch den aufgehobenen Geltungsbereich nicht mehr anwendbar ist. Es gilt daher ausschließlich as Recht und Gesetz, welches vor dem Grundgesetz gegolten hat.

Leichzeitig mit der Reichsverfassung sind auch die auf ihr basierenden Reichsgesetze wieder in Kraft getreten. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil von 1973, wo es heißt, das Deutsche Reich besitzt nach wie vor auch Rechtfähigkeit. Die Rechtfähigkeit des Deutschen Reiches bewirkt und bedeutet auch die Anwendung aller Reichsgesetze und deren Durchsetzung und Auslegung.

Mithin ist festgestellt worden, dass die Deutsche Verfassung vom 11.08.1919 geltendes Recht in Deutschland (in den völkerrechtlichen Grenzen vom 31.12.1937) ist. Das Grundgesetz ist aufgehoben und unanwendbar; mit ihm die Bundesrepublik Deutschland.

  • <LI class=MsoNormal style="tab-stops: list 36.0pt; mso-list: l0 level1 lfo2">Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 RGBl. S. 141 <LI class=MsoNormal style="tab-stops: list 36.0pt; mso-list: l0 level1 lfo2">Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 (2Bvf1/73);BVerfGE 36,1 ff. (Auszug von Seite 15/16) <LI class=MsoNormal style="tab-stops: list 36.0pt; mso-list: l0 level1 lfo2">Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. 1949 S. 1
  • S.H.A.F.E. – Gesetz Nr. 1 aus dem Amtsblatt der amerikanischen Militärregierung Deutschlands Ausgabe A Seiten 3-7 vom 01. Juni 1946

Geschrieben

Puhh! Welch ein Roman!

Aber demnach wäre die BRD ein Staat, der zu Zeiten des WK2 noch nicht bestanden hat, wie zB auch Israel.

Ein neuer Staat also, auf dem Gebiet des Deutschen Reiches.

Und da die BRD nie Kriegsteilnehmer war, braucht sie auch keinen Friedensvertrag. Und alle Ansprüche gegen die BRD, wären somit auch null und nichtig; es sei denn, Forderung des Deutschen Reiches auf Rückerstattung des angeeigneten Gebietes.

Da dieses Gebiet sich aber jetzt im Besitz der BRD befindet und das Deutsche Reich offiziell nicht mehr besteht (keine Regierung), also auch nichts zurückfordern kann - zumindest momentan -, gilt im angeeigneten Gebiet der BRD deren Recht; ebenso gut, wie in Israel deren.

Und eine Besatzung der BRD durch die Alliierten, wäre demnach nicht rechtmäßig, da sich diese nie mit den Alliierten im Kriegszustand befand. ;)

Deshalb hat auch ein Vertrag mit der BRD, nichts mit dem Deutschen Reich zu tun.

Und so konnten die BRD und die DDR einen Vertrag mit den Alliierten abschließen, es sei denn, man wollte die BRD als Staat ebenso anzweifeln, wie Israel in arabischen Ländern. :huh:

Wollten die Allierten also irgendwelche Forderungen oder Besetzungsansprüche geltend machen, müßten sie dazu erst das Deutsche Reich wiedererstehen lassen.

Dieses könnte/müßte dann von der BRD die angeeigneten Gebiete zunächst zurückfordern, bevor die Alliierten dann dessen Gebiet besetzen könnten.

Solange das aber nicht geschehen ist, haben die Alliierten diesbezüglich rein rechtlich keine Ansprüche.

Aber lasst uns zum Thema zurückkehren, da ja die Alliierten das widerrechtliche Waffenverbot in der BRD längst aufgehoben haben müssen, weil wir ja sonst zu Zeiten der Besatzung keine Waffen hätten haben dürfen. B)

Die Weiterführung dieses Exkurses, wäre ohnehin rein philosophischer Natur und würde uns beim Thema keinen Schritt weiterbringen.

Geschrieben

Die Alliierten müssen nur ganz kurz der BRD den Krieg erklären und alles übrige eine juristische Sekunde später mit der kapitulierenden Bundesregierung aushandeln. Ist doch ganz einfach!

Dann sollten die Amis aber auch das Second Amandment als verbindlich in die neue deutsche Verfassung schreiben lassen.

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