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IGNORED

Unzuverlässigkeit §5


Asgard

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

noch eine Frage zu §5 "Zuverlässigkeit".

Wir haben ein Mitglied, das im Juni 1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Strafbefehl zu Zahlung von damals DM 900,- (60x DM 30,-) verurteilt wurde. Nach WaffG alt war er 5 Jahre für Erhalt einer WBK gesperrt.

Wie sieht das jetzt aus? Normalerweise werden solche minderschweren Vergehen nach Ablauf dieser Frist aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Kann er jetzt -5 Jahre später- eine neue WBK beantragen oder ist er durch die geänderte Gesetzgebung weitere 5 Jahre gesperrt?

Geschrieben

Meine (pragmatische) Meinung:

1999 + 5 = 2004 -> neues WaffG.

Dumm gloffe.

Wer ist anderer Meinung?

P.S. Falls nicht eine Ausnahme vorliegt, bin ich da recht strikt. Körperverletzung und Waffen passen einfach nicht zusammen. Aber auch unsere Gerichte und Richter sind nicht unfehlbar. Wie gesagt, solange keine Ausnahme vorliegt, kann er/sie ruhig noch ein bischen warten ...

Gruß, Ronald

Geschrieben

Einige Behörden haben versucht, bei Schützen, deren "WBK-Sperre" abgelaufen war, und die bereits eine neue WBK nach altem Waffenrecht bekommen hatten, diese mit der Begründung, daß die Frist ja im WaffG-neu verlängert wurde, wieder zu entziehen.

Soweit ich weiß, sind die Behörden damit nicht durchgekommen - sofern sich der Schütze gewehrt hat. Am besten: FWR! (Der Schütze ist doch sicher Mitglied?!)

Geschrieben

Er hatte doch noch keine WBK, die eingezogen wurde?

Bei Neubeantragung einer WBK gilt das neue WaffG, da sich der SB ja bei einem Verwaltungsakt nicht auf ehemaliges sondern nur auf am Tage der Entscheidung gültiges Recht berufen kann. Somit IMHO dumm gelaufen, weitere 5 Jahre Wartezeit.

Das Urteil, in dem eine Rücknahme der WBK wieder kassiert wurde ( Forum Waffenrecht) paßt auf den angesprochenen Fall nicht.

BTW: 30,- DM / 15 EUR sind aber ganz schön niedrige Tagessätze.

Geschrieben

§ 5 WaffG

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat (...) zu einer (...)

Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen (...), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind;

Sprich: Ist er "brav" geblieben, so steht im das Gesetz nicht im Wege...

Gruß Gromit

Geschrieben

@Asgard: Habs auch nicht gemerkt (sh. obiges Posting). Gehen wir uns gemeinsam schämen. Wo ist die nächste Kneipe?

@Gromit: Hast recht, das mit den 10 Jahren war nur bei Freiheitsstrafe.

Geschrieben

Was sagt Ihr denn dazu:

Bekannter von mir mit bewegter Vergangenheit hat vor ca.15-20 Jahren 3 Jahre Knast bekommen.

Grund: Kneipenschlägerei >> Körperverletzung mit Todesfolge frown.gif >> dumm gelaufen-keine Frage, vor allem für die Hinterbliebenen, Bekannter hat wie gesagt seine Strafe abgesessen und seit dieser Verbüßung der Freiheitsstrafe sind locker 10 Jahre vergangen ohne auch nur einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen zu haben >> Behörde verweigert waffenrechtliche Erlaubnis!

Gesetzesgrundlage??

Geschrieben

In Antwort auf:

Was sagt Ihr denn dazu:

Bekannter von mir mit bewegter Vergangenheit hat vor ca.15-20 Jahren 3 Jahre Knast bekommen.

Grund: Kneipenschlägerei >> Körperverletzung mit Todesfolge
frown.gif
>> dumm gelaufen-keine Frage, vor allem für die Hinterbliebenen, Bekannter hat wie gesagt seine Strafe abgesessen und seit dieser Verbüßung der Freiheitsstrafe sind locker 10 Jahre vergangen ohne auch nur einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen zu haben >> Behörde verweigert waffenrechtliche Erlaubnis!

Gesetzesgrundlage??


Geschrieben

In Antwort auf:

Gesetzesgrundlage??


Waffengesetz §5 Absatz (1)

...

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

...

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

...

Die Regelung mit den 10 Jahren ist lediglich zusätzlich als "muß" definiert. Damit wird der Behörde ihr Ermessensspielraum in solchen Fällen genommen.

Geschrieben

Diese fünf Jahre sind nicht so zu verstehen, dass man danach generell einen Freifahrschein für neue Erlaubnisse hat !

Es gibt nämlich ein Urteil des BVG vom 26.03.1996 (AZ. 1 C 12.95), wonach sich diese "Wohlverhaltensfrist" nur auf den Widerruf, nicht aber auf die Erteilung (!) waffenrechtlicher Erlaubnisse bezieht.

Das heißt also, dass der SB je nach Vorstrafe im Extremfall einen als unzuverlässig eingestuften ehemaligen Waffenbesitzer auf Lebenszeit als unzuverlässig betrachten kann.

Geschrieben

Und schon laufen wieder ein paar mehr mit illegalen Kanonen durch die Gegend. So wird ( durch die evtl. spätere Nichterteilung einer Erlaubnis ) ganz sicher die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet wink.gif

Geschrieben

Bei 900.- DM und 60 Tagessaetze waeren das 15,- DM/Satz. danach haette er damals nur 450,-DM Monatlich verdient. Wenn diese Zahlen Stimmen. Das waere fuer einen Normal Arbeitenden etwas wenig. Wenn er mehr verdient hat und nur 900,-DM Busgeld bezahlt hat, waren es wesentlich weniger Tagessaetze.

Ich wuerde es einfach probieren und drauf ankommen lassen. OK er hat das gespringe und bei einem negativen Bescheid trotzdem Kosten. Es gibt schliesslich solche und jene Sachbearbeiter. Ausserdem schwebt mir da was von 2x 60 TG oder mehr im Kopf, dann 5 Jahre nach dem Letzten gueltigen Urteil.

Markus

Geschrieben

In Antwort auf:

Das heißt also, dass der SB je nach Vorstrafe im Extremfall einen als unzuverlässig eingestuften ehemaligen Waffenbesitzer auf Lebenszeit als unzuverlässig betrachten kann.


Oh oh, da lehnt man sich wohl etwas weit aus dem Fenster. 021.gif

Es gibt ja noch eine höhere Instanz. crying.gif

Dazu folgendes Zitat:

Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand. grlaugh.gif

Um hier kein Mißverständniss aufkommen zu lassen, ich habe nichts dagegen, wenn bestimmte Straftäter keine Waffen genehmigt bekommen. icon14.gif

Brummpa

Geschrieben

In Antwort auf:

Um hier kein Mißverständniss aufkommen zu lassen, ich habe nichts dagegen, wenn bestimmte Straftäter keine Waffen genehmigt bekommen.


Die brauchen sie auch nicht. Sie haben bereits welche, andere.....

Es wird eben von korrupten Politikern und teilweise von Leuten hier im Forum immer noch nicht begriffen, daß man mit Ordnungsrecht keine Straftaten verhindern kann. Nur durch CCW beispielsweise. Und dann kann der Kriminelle auch Waffen haben (er hat sie ja ungeachtet des tollen Gesetzes), denn was man nicht verhindern kann, hat man ohnehin nicht in der Hand. Er wird sich allerdings nur seltener als bisher wagen, sie auch einzusetzen.

Geschrieben

Mhm... dieses Konzept ist aber derart fremd für den deutschen Obrigkeitsmichel, daß es vermutlich erst dann wirklich Anhänger finden wird, wenn die marodierenden Banden durch die Wohlstandsviertel ziehen (und selbst dann vielleicht nicht... gaga.gif)

Mal schauen, was die Zukunft bringt...

mfg

Trooper

Geschrieben

Nach meiner Meinung zählt die Rechtskraft des Urteils.Im Jahr '99 galt noch das alte WaffG, somit 5 Jahre.

@ B25: klarer Fall von "geglückter Resozialisierung", der Mann hat teuer genug bezahlt und seine Chance verdient. Er sollte sich mal an das zuständige RP und danach an den Petitionsaussschuß seines Landtages wenden.

Geschrieben

In Antwort auf:

Mhm... dieses Konzept ist aber derart fremd für den deutschen Obrigkeitsmichel, daß es vermutlich erst dann wirklich Anhänger finden wird, wenn die marodierenden Banden durch die Wohlstandsviertel ziehen (und selbst dann vielleicht nicht...
gaga.gif
)

Mal schauen, was die Zukunft bringt...

mfg

Trooper


Mensch Trooper!

Das war doch zum Ende der Weimarer Republik der Anlaß, dass der Grundstein für unser heutiges WaffG gelegt worden ist. eek2.gif

Dein

Mausebaer crazy.gif

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