reinhard Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 So weit mir bekannt ist, gibt es für die ZH Aufbewahrung keine Vorschriften, oder doch? Ist es erlaubt, die Zünder im Munitionsschrank (Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss)zusammen mit der Muni aufzubewahren? Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 @ Nowlin: Zündhütchen gelten zwar im Gegensatz zu Munition als massenexplosionsfähig, unterliegen aber trotzdem keinen besonderen Lagerbestimmungen wie z.B. Treibladungsmittel. Daher dürfte die gemeinsame Aufbewahrung mit Munition in einem Stahlblechschrank kein Problem darstellen. So long, CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 @ nowlin45 ich habe in meinem "pulverstübchen" in einen schönen massiven holzschrank (abschliessbar) zwei eisenkassetten reingeschraubt, in der einen habe ich die munition,in der anderen die zündhütchen. die kassetten sind mit dem sprengbombenaufkleber versehen und das wars. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 Wichtig ist vor allem, dass ZH in ihren Originalverpackungen aufbewahrt werden. Es gibt ab und an mal Irre, die hunderte oder gar tausende von ZH im ein leeres Gurkenglas schütten. Hin und wieder explodiert so ein Gurkenglas. Sollte besagter Irrer dann daneben stehen, ist die Wiederladerkarriere mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ende. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 Zu den Anzündmitteln sind auch Anzündhütchen zu zählen. Soweit die Anzündhütchen jedoch einen Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g haben, sind sie gemäss § 1 Abs. 1 Ziff 2 a der 1. SprengV vom Geltungsbereich des SprengG ausgenommen. Die Lagerbestimmungen über (Lagerort, ZUSAMMENlagerung ect.) des SprengG gelten daher nicht für Zündhütchen. Ob im WaffG was steht weis ich nicht auswendig, ich glaube nicht. Du kannst deshalb deine ZH zusammen mit der Munition lagern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
reinhard Posted May 23, 2004 Author Share Posted May 23, 2004 Danke Euch allen, sie lagern schon... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 In Antwort auf: Zu den Anzündmitteln sind auch Anzündhütchen zu zählen. Soweit die Anzündhütchen jedoch einen Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g haben, sind sie gemäss § 1 Abs. 1 Ziff 2 a der 1. SprengV vom Geltungsbereich des SprengG ausgenommen. Die Lagerbestimmungen über (Lagerort, ZUSAMMENlagerung ect.) des SprengG gelten daher nicht für Zündhütchen. Ob im WaffG was steht weis ich nicht auswendig, ich glaube nicht. Du kannst deshalb deine ZH zusammen mit der Munition lagern. Nur zu Vermeidung von Mißverständnissen: Das gilt nicht für den SP/VL Bereich! Aus dem VL Sachkundelehrgang und meinen Unterlagen geht klar hervor, daß eine Zusammenlagerung von Zündhütchen und SP nicht ohne Einschränkungen erlaubt ist! Gruß Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted May 23, 2004 Share Posted May 23, 2004 In Antwort auf: Aus dem VL Sachkundelehrgang und meinen Unterlagen geht klar hervor, daß eine Zusammenlagerung von Zündhütchen und SP nicht ohne Einschränkungen erlaubt ist! Welche Bestimmung?? (Die ersten 2 Absätze hab ich nämlich aus MEINEN UNTERLAGEN abgeschrieben ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
JM Posted May 24, 2004 Share Posted May 24, 2004 Aus der SprengLR 410: "4.3 ... (2) ... (3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten. " und "4.10 Anhang Nr. 4.2 Absatz 10 (1) ... (2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. Zwischenwand). ... " Quelle: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorsc...rschriften.html JM Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted May 24, 2004 Share Posted May 24, 2004 Perfekt JM - das ist es Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted May 24, 2004 Share Posted May 24, 2004 Sch*****, haben BEIDE recht. Werd ich wohl meine Lehrgangsgebühr NICHT zurückfordern können Link to comment Share on other sites More sharing options...
Norbert_S Posted April 1, 2014 Share Posted April 1, 2014 Grübel, muß man Zündhütchen auch wegschliessen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted April 1, 2014 Share Posted April 1, 2014 Grübel, muß man Zündhütchen auch wegschliessen ? Nein, wurde hier aber schon mit der nötigen Ausführlichkeit abgehandelt. CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted April 1, 2014 Share Posted April 1, 2014 Leichenschänder! ... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige)..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted April 1, 2014 Share Posted April 1, 2014 Ich trage die als Ohrringe! Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted April 1, 2014 Share Posted April 1, 2014 Leichenschänder! ... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige)..... Wo steht das mit den 18 eigentlich (§§?) - in den Merkblättern der Hersteller heißt es schwammig "Für Kindern unzugänglich aufbewahren" (o.ä.). Kind hört aber in D bei 14 auf. Da könnte es ja auch um Einatmen oder Verschlucken kleiner Teile/giftiger Stoffe gehen. Ob ein Händler xyz die nur an Volljährige verkauft ist erst einmal belanglos (der könnte ja auch in seinen AGB schreiben "Verkauf nur an Berechtigte", wäre genauso aussagekräftig), mich würde einmal rein akademisch die Rechtsgrundlage interessieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
voyager Posted April 2, 2014 Share Posted April 2, 2014 Hallo, dazu gibt es keine, die sind frei verkäuflich. gruß voyager Link to comment Share on other sites More sharing options...
rüdiger400 Posted April 2, 2014 Share Posted April 2, 2014 So weit mir bekannt ist, gibt es für die ZH Aufbewahrung keine Vorschriften, oder doch? In einem Hutkarton-verspäteter Aprilscherz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rüdiger400 Posted April 2, 2014 Share Posted April 2, 2014 Wo steht das mit den 18 eigentlich (§§?) - in den Merkblättern der Hersteller heißt es schwammig "Für Kindern unzugänglich aufbewahren" (o.ä.). Kind hört aber in D bei 14 auf. Wenn das so ist warum wird dann immer noch gegen Männer ermittelt die zB. mit ner 15 Jährigen (gegenseitigen Einvernehmen) gepennt haben? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted April 2, 2014 Share Posted April 2, 2014 Wenn das so ist warum wird dann immer noch gegen Männer ermittelt die zB. mit ner 15 Jährigen (gegenseitigen Einvernehmen) gepennt haben? Der §182 StGB wird dich erleuchten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas St. Posted April 2, 2014 Share Posted April 2, 2014 Hat vielleicht mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Das mit den Anzündhütchen meine ich... Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted April 3, 2014 Share Posted April 3, 2014 Hat vielleicht mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. ... In kleineren Mengen sind wir da zum Glück noch immer im Rahmen des "Taschengeldparagraphen", daran kann es nicht hängen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 3, 2014 Share Posted April 3, 2014 Leichenschänder! ... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige)..... Wirklich? Warum? Bitte um Verweis auf die zutreffende Rechtsvorschrift. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SchwarzerKrauser Posted April 4, 2014 Share Posted April 4, 2014 Das mit dem Zusammenlagern von Zuendhuetchen und Schwarzpulver wundert mich doch etwas. Normalerweise geht B mit D garnicht. Und das die Dinger ausgenommen sind, ist auch merkwuerdig. Aber was solls... SK Link to comment Share on other sites More sharing options...
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