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IGNORED

Zündhütchen Aufbewahrung


reinhard

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

So weit mir bekannt ist, gibt es für die ZH Aufbewahrung keine Vorschriften, oder doch?

Ist es erlaubt, die Zünder im Munitionsschrank (Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss)zusammen mit der Muni aufzubewahren?

Geschrieben

@ Nowlin:

Zündhütchen gelten zwar im Gegensatz zu Munition als massenexplosionsfähig, unterliegen aber trotzdem keinen besonderen Lagerbestimmungen wie z.B. Treibladungsmittel.

Daher dürfte die gemeinsame Aufbewahrung mit Munition in einem Stahlblechschrank kein Problem darstellen.

So long, CM wink.gif

Geschrieben

@ nowlin45

ich habe in meinem "pulverstübchen" in einen schönen massiven holzschrank (abschliessbar) zwei eisenkassetten reingeschraubt, in der einen habe ich die munition,in der

anderen die zündhütchen.

die kassetten sind mit dem sprengbombenaufkleber versehen und das wars.

viele grüsse

peter

Geschrieben

Wichtig ist vor allem, dass ZH in ihren Originalverpackungen aufbewahrt werden.

Es gibt ab und an mal Irre, die hunderte oder gar tausende von ZH im ein leeres Gurkenglas schütten. Hin und wieder explodiert so ein Gurkenglas. Sollte besagter Irrer dann daneben stehen, ist die Wiederladerkarriere mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ende. fies022.gif

GRUß

Geschrieben

Zu den Anzündmitteln sind auch Anzündhütchen zu zählen. Soweit die Anzündhütchen jedoch einen Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g haben, sind sie gemäss § 1 Abs. 1 Ziff 2 a der 1. SprengV vom Geltungsbereich des SprengG ausgenommen.

Die Lagerbestimmungen über (Lagerort, ZUSAMMENlagerung ect.) des SprengG gelten daher nicht für Zündhütchen.

Ob im WaffG was steht weis ich nicht auswendig, ich glaube nicht. Du kannst deshalb deine ZH zusammen mit der Munition lagern.

Geschrieben

In Antwort auf:

Zu den Anzündmitteln sind auch Anzündhütchen zu zählen. Soweit die Anzündhütchen jedoch einen Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g haben, sind sie gemäss § 1 Abs. 1 Ziff 2 a der 1. SprengV vom Geltungsbereich des SprengG ausgenommen.

Die Lagerbestimmungen über (Lagerort, ZUSAMMENlagerung ect.) des SprengG gelten daher nicht für Zündhütchen.

Ob im WaffG was steht weis ich nicht auswendig, ich glaube nicht. Du kannst deshalb deine ZH zusammen mit der Munition lagern.


Nur zu Vermeidung von Mißverständnissen:

Das gilt nicht für den SP/VL Bereich! Aus dem VL Sachkundelehrgang und meinen Unterlagen geht klar hervor, daß eine Zusammenlagerung von Zündhütchen und SP nicht ohne Einschränkungen erlaubt ist!

Gruß Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Aus dem VL Sachkundelehrgang und meinen Unterlagen geht klar hervor, daß eine Zusammenlagerung von Zündhütchen und SP nicht ohne Einschränkungen erlaubt ist!


Welche Bestimmung??

(Die ersten 2 Absätze hab ich nämlich aus MEINEN UNTERLAGEN abgeschrieben wink.gif)

Geschrieben

Aus der SprengLR 410:

"4.3 ...

(2) ...

(3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten. "

und

"4.10 Anhang Nr. 4.2 Absatz 10

(1) ...

(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. Zwischenwand).

...

"

Quelle:

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorsc...rschriften.html

JM

  • 9 Jahre später...
Geschrieben

Leichenschänder!

... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige).....

Geschrieben

Leichenschänder!

... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige).....

Wo steht das mit den 18 eigentlich (§§?) - in den Merkblättern der Hersteller heißt es schwammig "Für Kindern unzugänglich aufbewahren" (o.ä.). Kind hört aber in D bei 14 auf. Da könnte es ja auch um Einatmen oder Verschlucken kleiner Teile/giftiger Stoffe gehen. Ob ein Händler xyz die nur an Volljährige verkauft ist erst einmal belanglos (der könnte ja auch in seinen AGB schreiben "Verkauf nur an Berechtigte", wäre genauso aussagekräftig), mich würde einmal rein akademisch die Rechtsgrundlage interessieren.

Geschrieben

Wo steht das mit den 18 eigentlich (§§?) - in den Merkblättern der Hersteller heißt es schwammig "Für Kindern unzugänglich aufbewahren" (o.ä.). Kind hört aber in D bei 14 auf.

Wenn das so ist warum wird dann immer noch gegen Männer ermittelt die zB. mit ner 15 Jährigen (gegenseitigen Einvernehmen)

gepennt haben?

Geschrieben

Wenn das so ist warum wird dann immer noch gegen Männer ermittelt die zB. mit ner 15 Jährigen (gegenseitigen Einvernehmen)

gepennt haben?

Der §182 StGB wird dich erleuchten...

Geschrieben

Hat vielleicht mit der Geschäftsfähigkeit zu tun.

...

In kleineren Mengen sind wir da zum Glück noch immer im Rahmen des "Taschengeldparagraphen", daran kann es nicht hängen.

Geschrieben

Leichenschänder!

... frei ab 18..... daran musst Du Dich halten, also keine Zugriffsmöglichkeit durch nichtberechtigte ( minderjährige).....

Wirklich? Warum? Bitte um Verweis auf die zutreffende Rechtsvorschrift.

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