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Wiederladen und Wechselsystem


grizzly45

Empfohlene Beiträge

Hi grizzly45,

Normal beantragt man den Munitionserwerb für eine bestimmte Waffe und ist dann berechtigt Munition,die aus der Waffe verschossen werden kann zu erwerben.

Besitzt man ein Wechselsystem kann man automatisch die entsprechende Munition kaufen oder laden.

Ich besitze Wechselsysteme für meine Pistole und

Revolver (Nehme-Umbau);Munitionserwerb ist nur für die

"Grundwaffen" eingetragen.

Ich kann aber sämmtliche Muni,die aus den Waffen verschossen werde kann, erwerben und laden.

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du hast nicht mehr und nicht weniger verpasst, als die erlaubnispflicht für munitionsbesitz.

die spreng-erlaubnis berechtigt zum umgang z.b. mit nc-pulver. wenn das pulver in der patrone "eingedost" ist, unterfällt es nicht mehr dem sprengg, sondern die patrone als gesamtkunstwerk nur noch dem waffg.

wenn du keine mun-besitzerlaubnis nach dem waffg hast, besitzt du illegal.

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Hm, das erscheint mir auf Anhieb nicht schlüssig. Eine nähere Begründung mit Rechtsgrundlage würde mich deshalb interessieren. shocked.gif

Prinzipiell ist mir das mit der Besitzerlaubnis schon klar. In § 58 Abs. 1 WaffG steht, dass Erlaubnisse zum Erwerb von Munition auch zu deren Besitz berechtigen. So weit so gut.

Aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 6 geht aber hervor, dass die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition erlaubnisfrei ist. Ich kann mir deshalb beim besten Willen nicht vorstellen, dass der dann folgende Besitz illegal sein soll. eek2.gif

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die rechtsgrundlage - namentlich die erlaubnispflicht zum munitionsbesitz - steht expressis verbis im gesetz.

sprengstoff ist nicht munition und herstellen ist nicht besitzen. wer sprengstoff besitzen und munition herstellen darf, darf immer noch nicht munition besitzen, weil er eine solche erlaubnis eben nicht hat.

hier gibt es ausnahmsweise mal wirklich nichts auszulegen chrisgrinst.gif

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Die Verwirrung kommt wohl dadurch zustande, dass beim Wiederladen naturgemäss DREI Dinge (aus waffenrechtlicher Sicht) passieren: Herstellen, Erwerben und Besitzen von Munition. Für Erwerb und Besitz braucht der Wiederlader nur eine ganz "normale" Munitionserwerbsberechtigung. Damit er keine weitere Genehmigung für die Herstellung benötigt, ist diese - und nur diese - in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erlaubnisfrei gestellt.

Jaja, echt übersichtlich, das neue Waffengesetz. grin.gif

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Gut, dann stifte ich halt noch mehr Verwirrung. Die Auslegungen sind hochinteressant, aber trotzdem falsch ! grin.gif

Es geht hier ja um das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Und das wir explizit im Sprengstoffrecht, und zwar im § 27 geregelt. Also lassen wir Das Waffenrecht erst mal gut sein. wink.gif

So - Mit der genannten Erlaubnis gemäß § 27 SprengG wird dem Erlaubnisinhaber der Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen - ausgenommen das Herstellen und Verarbeiten - gestattet. Der Begriff Umgang umfasst eine ganze Menge Tätigkeiten:

1. Herstellen (= Erzeugung und planmäßige Entwicklung explosionsgefährlicher Stoffe, endet mit dem Verpacken und Kennzeichnen und spielt hier keine Rolle)

2. Bearbeiten (=Arbeitsvorgänge, die den Stoff in eine andere Form oder Verteilung bringen, hier also das Einfüllen in Patronenhülsen)

3. Verarbeiten (= Umschmelzen etc., spielt hier keine Rolle)

4. Wiedergewinnen (hier auch uninteressant)

5. Aufbewahren (dito)

6. Verbringen (seit 1998 Unterart des Umgangs, ersetzt die Beförderung, die heute nur noch nach Gefahrgutrecht stattfindet)

7. V e r w e n d e n (und jetzt kommts: = Ge- oder Verbrauch des Stoffes zum Sprengen oder Zünden !). Es geht hier also einzig und allein um das Verwenden von Treibladungspulver. Näheres bestimmt 27.8.1 und 27.8.2 SprengVwV. Demnach müssen die für die W a f f e n erforderlichen Erlaubnisse vorliegen (von Munition ist hier nicht die Rede !). Bedürfnis besteht für Mitglieder einer schießsportlichen Vereinigung, denen der Verein bescheinigt, mindestens 6 Monate... bla bla bzw. für Jahresjagdscheininhaber.

8. Vernichten

9. Transport, Überlassen und Empfangnahme innerhalb einer Betriebsstätte. wink.gif

Um das ganze transparenter zu machen: der Inhaber einer Erlaubnis nach §27 SprengG zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen darf alles laden und wiederladen, was hierzu geeignet ist (Kaliber .22 l.r. scheidet z.B. aus, weil diese Mun. nicht wiedergeladen werden kann). smirk.gif

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Es geht hier ja um das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Und das wir explizit im Sprengstoffrecht, und zwar im § 27 geregelt. Also lassen wir Das Waffenrecht erst mal gut sein.


Naja, auf welcher Rechtsgrundlage willst du das denn gut sein lassen? Dem Richter musst du schon einen Paragrafen nennen. Mit: "Och neeee du, lass mal gut sein." wird man höchst wahrscheinlich nicht weit kommen. wink.gif

bye knight

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sachbearbeiter und wenn du dich auf den kopf stellst: aus dem sprengstoffgesetz wirst du genausowenig einen erlaubnis nach dem waffengesetz herleiten können, wie aus dem bgb eine erlaubnis zum führen eines kraftfahrzeuges.

§ 27 sprengg beschäftigt sich ausschliesslich (im übrigen wie das ganze sprengstoffgeset, daher soll sogar der name rühren wink.gif) mit "explosionsgefährlichen stoffe". patronenmunition ist was anderes.

oder wie das sprengg selber sagt (§ 1 abs. 4 ziff. 3 sprengg):

"dieses gesetz gilt nicht für ... (3.) ... munition im sinne des waffengesetzes ..., das gesetz gilt jedoch für das bearbeiten und vernichten von munition im Sinne des waffengesetzes sowie für das wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher munition."

spitzfindigerweise könnte man zwar sagen, der wiederlader (ohne waffenrechtliche erlaubnis zum besitz von munition) stopft, fährt zum stand und... ähem... vernichtet die munition dann dort durch das hervorrufen kleiner exothermischer reaktionen (vulgo: er verschiesst sie), aber diese argumentation sollte einem die zuverlässigkeit dann schon wert sein!

ergo sollte sich auch der wiederlader um munitionsbesitzerlaubnisse schauen, so er denn die nötigen noch nicht hat (z.b. munitionserwerbsberechtigung, munsammelschein, munitionsanmeldung nach § 58 abs. 1 waffg chrisgrinst.gif,...)

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Ich bin sicherlich kein Rechtsexperte, höchstens Rechtsbrecher, aber mein Verständnis ist etwa wie folgt:

Wenn ich eine Waffe habe und habe eine Mun-Erwerbserlaubniss für diese Waffe, so sollte sich das auf die Waffe beziehen und da gehören halt auch die Wechselsysteme dazu, finde ich eigentlich logisch, oder?

Ansonsten kann ich als Wiederlader auch weiterhin alle Patronen laden, wie bisher, ist ja nicht verboten. Da ich immer zum sofortigen Erwerb auf dem Schießstand berechtigt bin (natürlich darf ich die folglich auch auf dem Schießstand besitzen – aber nur dort), muss ich halt meine Munition dort laden und vor Ort verbrauchen. Ich weiß, ist etwas umständlich, geht aber. Ich habe eine kleine tragbare Ausrüstung und damit gehe ich auch so oft auf den Schießstand und lade dort um Mun zu probieren.

Gruß

Makalu

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Hi grizzly45,

Normal beantragt man den Munitionserwerb für eine bestimmte Waffe und ist dann berechtigt Munition,die aus der Waffe verschossen werden kann zu erwerben.

Besitzt man ein Wechselsystem kann man automatisch die entsprechende Munition kaufen oder laden.

Ich besitze Wechselsysteme für meine Pistole und

Revolver (Nehme-Umbau);Munitionserwerb ist nur für die

"Grundwaffen" eingetragen.

Ich kann aber sämmtliche Muni,die aus den Waffen verschossen werde kann, erwerben und laden.


hi,

habe auch eine Waffe mit Wechselsystem. Für die 9Para ist aber auch eine MEB eingetragen. Bin auch im PP RE.

Klär mich mal auf, warum einmal so und einmal so.

Wann hast Du die Einträge bekommen?

Dank im voraus

Martin

Gruß aus Marl

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Ich finds schon ein wenig komisch, daß die Exekutive (hier: Sachbearbeiter) die Sache mit dem Laden der Muni wesentlich unkomplizierter sieht als die Schützen selbst.

Sollte Sachbearbeiter doch recht haben: Was ist dann mit dem Laden von Ladehülsen für die Sharps 1863 oder Papierpatronen? Die Waffen sind ja "frei ab 18", die fertige Ladehülse / Papierpatrone aber "Munition".

(Das wurde bereits, aber IMHO nicht zufriedenstellend besprochen)

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Ich finds schon ein wenig komisch, daß die Exekutive (hier: Sachbearbeiter) die Sache mit dem Laden der Muni wesentlich unkomplizierter sieht als die Schützen selbst. ...


Bei allem Respekt vor der Leistung (und Arbeit), die sich der "sachbearbeiter" hier in diesem Forum macht, möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass seine Ausführungen keinesfalls verbindlich sind (außer für die Waffenbesitzer in seinem Zuständigkeitsbereich).

Man kann dies sehr deutlich an den unterschiedlichen Entscheidungen der jeweils lokalen Behörden (z.B. beim Thema "neue Gelbe" oder "Minitionsanmeldung") erkennen.

Dennoch freue ich mich sehr, hier einen Insider mit an Bo(a)rd zu haben.

Waidmannsheil

Michael

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Hi Martin Riggs,

die Frage verstehe ich nicht ganz.

Ich besitze einen S&W 625 in 45Colt und habe mir den vor etwa 3Jahren vom Andreas umbauen lassen und habe jetzt dazu ein 357er System.

Die Eintragung ist nun schon etwas her.

Zu meiner SIG 210 habe ich mir aber erst im Juli ein 22er Wechselsystem gekauft,welches mir unter dem neuen "Recht"

eingetragen wurde.

Für Wechselsysteme wurden und werden keine gesonderten Munitionserwerbsberechtigungen benötigt,so dass auch nie welche eingetragen wurden.

Grüsse Bombastek

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Ergebnis Dienstbesprechung zum Thema Wiederladen und Wechselsystem:

Wiederlader braucht nach dem Wiederladen eine Munitionserwerbserlaubnis für dieses Kaliber, weil dann Munitionsbesitz erfolgt, der nach Waffenrecht einer Erlaubnis bedarf. Die nach ... Ziffer 6.1 (siehe oben) freigestellte Herstellung umfasst den erlaubnisfreien Besitz tatsächlich nicht.

Strittig ist nach wie vor, ob Wechselsysteme in die WBK eingetragen werden müssen oder nicht. Auf höchster Ebene finden noch heiße Diskussionen darüber statt, die bald eine Klärung erfahren sollen. Vermutlich bleibt es aber so, wie es bisher schon geregelt war.

Umstritten ist auch, wann die 1. WaffV noch angewendet werden kann und wann nicht. Wenn z.B. das neue Recht gar nix über ein Problem aussagt, kann man nicht unbedingt sagen, dass es sich um eine Neuregelung handelt. Wird also auch noch geklärt werden...

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In Antwort auf:

Bei allem Respekt vor der Leistung (und Arbeit), die sich der "sachbearbeiter" hier in diesem Forum macht, möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass seine Ausführungen keinesfalls verbindlich sind (außer für die Waffenbesitzer in seinem Zuständigkeitsbereich).


Wohl gesprochen micgrote! icon14.gificon14.gif

@ Sachbearbeiter

Ich schätze Dein Engagement hier im board auch sehr, solltest Du denn wirklich ein "echter" Sachbearbeiter sein - ich bin mir da immer noch nicht so sicher. Jedenfalls scheinst Du ja unheimlich viel Zeit zu haben, dass Du hier alle threads verfolgen kannst.

Oder bist Du von Deinem Chef für die Öffentlichkeitsarbeit abgestellt worden?

Jedenfalls interessieren mich die Ergebnisse von Dienstbesprechungen kein bisschen!

Sie haben keinerlei gesetzgeberischen Charakter. Insofern solltest Du dieses auch so darstellen und nicht solche Absolutaussagen verbreiten, wie in diesem thread und damit den Eindruck einer behördlichen Entscheidung erwecken.

Es könnte nämlich durchaus sein, dass sich so ein armer Trottel, der sich nicht so gut mit dem Waffenrecht auskennt, auf Deine Aussagen beruft und damit voll auf den Bauch fällt!

Zu Deinem letzten posting hier habe ich eine genau andere Meinung gehört und zwar von einem "echten" Sachbearbeiter meiner Waffenbehörde. Der scheint von Deiner Dienstbesprechung noch nichts gehört zu haben.

Harlekin

PS: da hierauf ja sicher geantwortet wird: bin leider 14 Tage nicht an meinem Rechner - hoffe einen i-net-zugang zu finden. Nicht böse sein, wenn ich mich nicht melde

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Strittig ist nach wie vor, ob Wechselsysteme in die WBK eingetragen werden müssen oder nicht. Auf höchster Ebene finden noch heiße Diskussionen darüber statt, die bald eine Klärung erfahren sollen. Vermutlich bleibt es aber so, wie es bisher schon geregelt war.


Dann würde mich unbedingt die Begründung interessieren, falls es eine geben wird wink.gif

In Antwort auf:

Umstritten ist auch, wann die 1. WaffV noch angewendet werden kann und wann nicht. Wenn z.B. das neue Recht gar nix über ein Problem aussagt, kann man nicht unbedingt sagen, dass es sich um eine Neuregelung handelt. Wird also auch noch geklärt werden...


An dieser Stelle sehe ich noch nicht einmal Spielraum für eine Diskussion. Das WaffG steht über der Verordnung. Und wo das Gesetz keine Ermächtigung für eine Verordnung vorsieht, kann die 1. WaffV gar nicht mehr in Kraft sein. Das alte Waffengesetz ist außer Kraft getreten und damit alle Teile der 1. WaffV für die es im neuen Gesetz keine Ermächtigung gibt.

bye knight

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Danke knight. Meine Absicht ist ja eigentlich auch, für mehr Transparenz zu sorgen, auch wenn das hier nicht jeder kapiert. Und freie Meinungsäußerung ist in Deutschland meines Wissens noch nicht verboten worden wink.gif

An Deinen Ausführungen - auch wenn sie (naturgemäß, denn momentan ist fast jeder Paragraph des neuen WaffG heiß umstritten) sich nicht immer mit meiner Auffassung decken, schätze ich sehr, dass sie immer korrekt und dem Schuss nötigen Witz rüberkommen, den ich sehr mag. icon14.gif

@Harlekin. Wann ich mir für was Zeit nehme, musst Du bitte mir selbst überlassen. Ansonsten habe ich zu Deinem Posting nichts zu sagen... icon13.gif

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