Guest Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 http://www.iwoe.at/fachartikel/BMI.htm ohne Worte! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Aus diesem Schreiben kann man sehr schön den Unterschied zwischen Theorie und Praxis erarbeiten Alles bestens,rechtmäßig und verfassungskonform in Rot-Grün-Land Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Josef Magnum Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Liest sich wie eine Mischung aus "Wort zum Sonntag" und "Grimms Märchen!" Oh, was müssen wir Untertanen doch blöd sein! Gruß Josef Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: ...BMI, das sowohl Verfassungs- als auch Sportministerium ist... Ist das wiklich echt, kein Fake? Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Naja, immerhin haben wir's jetzt schriftlich, dass man auch ohne Verein sportlich schießen kann. Und vielleicht kann mir ja jemand erklären, was hieran verfassungsgemäß sein soll: §13 Abs (6) Ein Jäger [also 18 Jahre oder älter] darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines [also 16 oder 17 Jahre alt] im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Also, wenn jemand 16 oder 17 Jahre alt ist, darf er Waffen auf dem Weg zum Schießstand führen, sobald er 18 ist, darf er das nicht mehr. Ja, ich weiß, ich frage hier im Forum die falschen - war auch mehr nur eine rhetorische Frage.... bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
reini Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Nachdem im Forum auch öfters die Leute vom BMI stöbern: Ein freundliches Hallöchen an die Leute vom BMI !! Sind wir Deutschen Dümmer oder Europas Bürger zweiter Klasse ??? In der Regel sind die waffenrechtlichen Bestimmungen ein VERTRAUENSBEWEIS für loyale Bürger; in Deutschland NICHT und das trotz gleicher Ausgangslage im Europarecht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Carsten Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Am meisten "gefällt" mir folgender Satz: "....es (das WaffG) leitet sich hauptsächlich daraus her, das die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staate obliegt..." Soll wohl heissen, der Staatsapparat hat Angst vor den eigenen Bürgern, oder?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 @ Carsten. Der Satz kommt uns doch bekannt vor, er ist die ein wenig weichgespuelte Version der "Waffen sind dazu da, vom Staat gegen Buerger eingesetzt zu werden" Begruendung aus dem damaligen WaffRneuregG. Armes Deutschland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: Am meisten "gefällt" mir folgender Satz: "....es (das WaffG) leitet sich hauptsächlich daraus her, das die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staate obliegt..." Soll wohl heissen, der Staatsapparat hat Angst vor den eigenen Bürgern, oder?? Na dann schätz' doch mal ab, wie viele Waffen in Deutschland zum Schutz der Rechtsordnung benutzt werden und wie viele für Schießsport, Jagd, Sammeln oder einfach so zu Hause rumliegen (inkl. illegaler) und dann frag' dich mal, wie die auf primäre Verwendung kommen. Wie oft im Jahr werden in D wohl Waffen zum Schutz der Rechtsordnung verwendet? 100 mal? 1000 mal? 2000 mal? Alleine mein Verein hat 500 Mitglieder, wenn die alle zwei mal trainieren hebt's sicher deutschlandweit die sportliche Verwendung von Schusswaffen vor die zum Schutz der Rechtsordnung. Wenn ich so einen Blubberfix lese, dann frag' ich mich echt... Naja, ich sag' besser nix Die brauchen einfach ein vorgeschobenes blödes Argument um ihre Gesetze durchzubekommen, das alle möglichen Hierarchiebenen in der Bürokratie unreflektiert nachplappern können. Wenn sie schreiben würden: "weil der Staatsapparat Angst vor seinen Bürgern hat", wäre das zwar die Wahrheit, aber dann würde es dumme Fragen geben, und die Gesetze ließen sich nicht so einfach durchdrücken.... So, ich muss jetzt erst mal meinen Blutdruck messen. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pit Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Hallo, promillo u. kight haben mit ihren `Ergüssen` meinem Blut- druck ebenfalls geschadet, schämt Euch. Die Frage ist "hier" falsch, aber ich krieg das mit `neuem Thema`nicht hin; Mod, kannst du das machen? Frage: Wenn die Allgem. WaffenVO nicht im BGBl. veröffent- licht ist (oder ist sie doch?), hat sie denn dann schon Rechtskraft? Gruß Pit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jager Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Artikel 20 Grundlagen staatlicher Ortnung, WIEDERSTANDSRECHT Absatz 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ortnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wiederstand, wenn andere Abhilfe nicht Möglich ist! Noch Fragen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Trooper Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: @ Carsten. Der Satz kommt uns doch bekannt vor, er ist die ein wenig weichgespuelte Version der "Waffen sind dazu da, vom Staat gegen Buerger eingesetzt zu werden" Begruendung aus dem damaligen WaffRneuregG. Armes Deutschland. Stand das wirklich so wörtlich in einem amtlichen Dokument drin? Wenn ja, wo findet man das denn? mfg Trooper Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sniper Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: Die Frage ist "hier" falsch, aber ich krieg das mit `neuem Thema`nicht hin; ... Wenn Du "Waffenrecht" aufmachst - oder jedes andere Forum - findest Du in derselben Zeile gleich rechts davon eine Schaltfläche, darauf steht "Schreiben". Das schaut so aus: Waffen (Allgemein) >> Waffenrecht Schreiben Zurück Index Vor Ausgeklappt Eingeklappt Und jetzt rat' mal, was das heißt .. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Noch nicht so lange dabei, da verpasst man vieles: In Antwort auf: Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztlich gar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann. An dieser Wesensbestimmtheit einer Waffe, insbesondere einer Schusswaffe, ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. Hinzu kommt, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung oder Tötung eines Menschen, d.h. ohne besondere kriminelle Energie, häufig als Instrument für Straftaten oder sogar als Mordwaffe missbraucht wird. Die Schusswaffe als Mittel zur Bewahrung der Rechtsordnung wird in der Hand eines Rechtsbrechers somit zu einem (lebens-) gefährlichen Mittel gegen friedliche Bürger. aus Gesetzentwurf der Bundesregierung Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) Zu § 8 (Bedürfnis, allgemeine Grundsätze) Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: In der Regel sind die waffenrechtlichen Bestimmungen ein VERTRAUENSBEWEIS für loyale Bürger; in Deutschland NICHT und das trotz gleicher Ausgangslage im Europarecht. seit wann werden die deutschen im euro-gefüge denn gerecht behandelt ??? dürfen für alles zahlen, aber nichts dafür bekommen, denn sie S I N D bürger zweiter klasse !!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Gut kommentiert z.B. in der damaligen Beilage von Visier (leider zu gross für den Anhang) die z.B. sogar Cem Özdemir nicht kalt gelassen hat http://www.angelfire.com/clone/waffg/audio...ller_oezdem.mp3 Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 gute alte zeit... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 @ trooper. ...edit... Oh, Bullpup war schneller;-) danke, genau das war die "Begruendung". Gruss, Frank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 Hallo Knight, da hast Du Dich aber etwas weit aus dem Fenster gelehnt. Natürlich darf auch ein über 18 Jahre alter Jäger die Waffen zum Schießstand führen. Kleiner Tipp am Rande: les mal § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG genau durch, bevor Du hier alle Jäger verrückt machst. Allgemein fällt mir hier immer wieder auf, dass die Deutschen Weltmeister im Jammern geworden sind. Uns gehts ja so dreckig... Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 Hallo Sachbearbeiter, gut, ich habe mich etwas misverständlich ausgedrückt und präzisiere: Jugendjagdscheininhaber (16 oder 17 Jahre alt) dürfen Schusswaffen zugriffsbereit, aber nicht schussbereit, auf dem Weg von und zum Schießstand führen. Sobald Sie 18 sind und einen ganz normalen Jagdschein besitzen, müssen sie die Waffe von und zum Schießstand nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit führen. Jetzt dürfte klar sein, wo ich Bedenken wegen des Gleichheitsgrundsatz aus dem GG sehe. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 Nur mal so am Rande: Ihr habt gesehen, dass das Schreiben aus Wien stammt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 @ buugie: Das Schreiben stammt AUS Berlin, vom BMI. Es ging NACH Wien an Dr.Zakrajsek, nachdem dieser als IWOe-Vorsitzender einen Brief an unsere "Reichssportkammer" geschrieben hatte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 Moin, ich finde, daß das Schreiben auch seine gute Seite hat: Es stellt eindeutig klar, daß eine Verbandsmitgliedschaft eines Sportschützen lediglich eine Erleichterung beim Bedürfnisnachweis für den geplanten Waffenerwerb darstellt und keinesfalls die Voraussetzung. Folgende Ausführungen gelten nur für einzeln beantragte Waffen auf "grüne" WBK. Die WBK für Sportschützen (eines anerkannten Verbandes) zum Erwerb von Einzelladelangwaffen, Repetierlangwaffen mit Ausnahme von Repetierflinten, Perkussionswaffen und Einzelladekurzwaffen nach dem neuen Waffenrecht bietet in der Tat eine Menge Vorteile. Die Anforderungen an diese Priveligierung für Sportschützen eines anerkannten Verbandes sind allerdings so hoch, daß sich mir die Frage stellt, wo da noch der Vorteil für den Antragsteller eines grünen WBK Eintrags sein soll? Der Vorteil für die Behörde ist ganz klar. Sie hat weniger Verwaltungsaufwand. Der Schütze an sich kann aber auch ohne Verbandsbefürwortungen eine Waffe auf grüner WBK für den Schießsport beantragen. Diese muß noch nicht einmal für anerkannte Disziplinen eingesetzt werden. Der Schütze selbst muß lediglich die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit seines Anliegens nachweisen. Das beste Mittel dazu sehe ich in einem persönlichem Schießbuch, das viele Schützen auch jetzt schon führen. In der Praxis wird man jedoch sicherlich be einigen Behörden auf Widerstand stoßen können, den man dann aber durch Ausschöpfung des Rechtsweges brechen kann. Außerdem kann man den Behörden ja eben genau dieses Schreiben aus dem BMI unter die Nase halten. Da gibt es dann zu diesem Thema die Information schwarz auf weiß von höchster Stelle... Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 20, 2003 Share Posted August 20, 2003 In Antwort auf: Der Schütze an sich kann aber auch ohne Verbandsbefürwortungen eine Waffe auf grüner WBK für den Schießsport beantragen. Diese muß noch nicht einmal für anerkannte Disziplinen eingesetzt werden. Sehe ich auch so. Auch wenn es jetzt off topic wird, frage ich mich immer noch, ob für solche beantragte Waffen der §6 der VO anwendbar ist. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
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