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IGNORED

Wechselsätze


Habakuk

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Geschrieben

ich denke nicht dass es für einen berechtigten einen unterschied macht, ob er eine waffe mehr oder weniger besitzt. wie clausi schon darlegt, reicht die erste waffe um "probleme zu bereiten". merkwürdig finde ich diese entwicklung trotzdem, sie steht ganz im gegensatz zum immer restriktiver werdenden waffenrecht.

wenn unregistriert, unkontrolliert wechselsätze erworben werden können, können auch unregistrierte waffen hergestellt werden. und - wegen der geringen vielfalt an basiskonstuktionen - ist es für einen interessierten ein trivialer akt der anstrengung, an ein passendes griffstück zu kommen. mir fällt für meine "basiswaffe" sofort ein frei zu erwerbendes, passendes ganzstahl- griffstück ein.

solange nur der "übliche berechtigte" diese neue, gänzlich unkontrollierte waffe besitzt, ist das risikio gleich groß wie bei seiner kontrollierten schusswaffe. es nähert sich gleich null.

die neu geschaffene möglichkeit selbstständig, neue waffen zu "erschaffen", und diese theoretisch verbreiten zu können, ohne möglichkeit der rückverfolgung (fehlende eintragung im waffenhandelsbuch & der zust. behörde) halte ich jedoch trotzdem für einen nicht beabsichtigten "Defekt" im neuen affG. es würde ja tendenziell richtung liberalität gehen, sowas traue ich D nicht zu. mich persönlich stört es nicht, ich fühle mich gleich sicher wie zuvor.

Kennt eigentlich jemand ein "Amt" das diese Rechtsauslegung nicht teilt? Werden irgendwo noch "Absegnungen" vorgenommen?

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Geschrieben

Hallo ...

also ich habe ein Wechselsystem (gleiches Kaliber) für eine meiner Langwaffen noch vorletzte Woche eingetragen bekommen ...

Gruß Flotzie

Geschrieben

In Antwort auf:

wenn unregistriert, unkontrolliert wechselsätze erworben werden können, können auch unregistrierte waffen hergestellt werden. und - wegen der geringen vielfalt an basiskonstuktionen - ist es für einen interessierten ein trivialer akt der anstrengung, an ein passendes griffstück zu kommen. mir fällt für meine "basiswaffe" sofort ein frei zu erwerbendes, passendes ganzstahl- griffstück ein.

solange nur der "übliche berechtigte" diese neue, gänzlich unkontrollierte waffe besitzt, ist das risikio gleich groß wie bei seiner kontrollierten schusswaffe. es nähert sich gleich null.

die neu geschaffene möglichkeit selbstständig, neue waffen zu "erschaffen", und diese theoretisch verbreiten zu können, ohne möglichkeit der rückverfolgung (fehlende eintragung im waffenhandelsbuch & der zust. behörde) halte ich jedoch trotzdem für einen nicht beabsichtigten "Defekt" im neuen affG. es würde ja tendenziell richtung liberalität gehen, sowas traue ich D nicht zu. mich persönlich stört es nicht, ich fühle mich gleich sicher wie zuvor.

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Genau deswegen hatte ich Bauchweh wollte es so deutlich aber nicht hinschreiben. Ich habe nicht von den Legalwaffenbesitzer Angst, sondern vorm Gesetzgeber, der dann irgendwann die Lücke erkennt und sich dann wieder kontraproduktive und vollkommen fehlgeleitete Maßnahmen und Regelungen einfallen lässt, um den "Mißstand" zu beseitigen.

Geschrieben

Neulich auf unserem Polizeipräsidium:

Wechselsystem für Pistole soll eingetragen werden.

Sachbearbeiterin: Wird nicht mehr gemacht, brauchen sie nicht mehr.

Und wo krieg ich meine .22er Munition her? Ich möchte es aber eingetragen haben weil ich den Mun-Erwerb brauche.

Nach längerem Hin und Her wurde das WS mit Mun-Erwerb eingetragen.

Fazit: Eintragung nach Quengeligkeits-Grad und "Gutsherren-Art"(na, wenn sie denn unbedingt wollen). mad1.gif

Und ich stell mir immer wieder die gleiche Frage.

Sind die doof oder bin ich doof??(tschuldigung) confused.gifconfused.gif

Ich weiß es nicht! frown.gif

Irgendwann wird sich rausstellen was richtig war.

Taurus689

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Also wir sind jetzt auch über dieses Thema beim Bianchi Cup hier gefallen.

Für unsere Branche ist es ja gut, daß keine Eintragungspflicht mehr gibt, aber ihr seid nicht die einzigen mit diesem Gesetz in Europa. Portugal zB kennt diese Pflicht für Wechselläufe auch nicht.

In den USA ist man auch immer recht verwirrt, wenn wir Besitznachweis verlangen, da wir diese für die Exportgenehmigung brauchen, weil im Gegensatz zu Österreich, dort werden die Läufe ebenfalls frei gehandelt werden. Sie werden erlaubnisfrei gekauft und verkauft.

Fakt ist, daß immer mehr Länder diesen Weg beschreiten, weil die Bürokratie auch kostet. Und es würde mich nicht wundern, wenn auch in Österreich die Meldepflicht (ist gleich eurer Eintragungspflicht vor dem 1.4.) fällt.

Fakt ist doch, daß die Zuverlässigkeit des Besitzers geprüft werden muss. Wer diese Prüfung für die Behörde positiv besteht, der hat Zuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes. Und soweit mir bekannt steht auf dem Geschoss, das einer Straftat zu Grunde liegt, nicht die Laufnummer drauf. Also was solls... Und sie werden von der Polizeibehörde auch die Auskunft gekriegt haben, dass der Legalwaffenbesitzer kein Sicherheitsproblem darstellt. Der Erfurter Amoklauf war ein singuläres, wenn auch erschütterndes Ereignis. Der Junge hätte theoretisch auch Sprengstoff (den er nicht hätte besitzen dürfen) verwenden können. Man ist heute schon weit vernünftiger als damals kurz nach den tragischen Ereignis.

War eine rationale, bewusste Entscheidung der Behörde. Und sollte Brenneke da noch mehr Verschärfungen gefordert haben, so werden sie ihm vorgerechnet haben was das kostet. Der Staat Deutschland kann sich nicht noch mehr Bürokratie erlauben. Sonst steht gar nichts dahinter.

Warum mosert ihr dann so herum?

Geschrieben

Sorry Leute,

Ich denke einige sind schon mehr geschädigt als nötig!

Es muss nicht mehr eingetragen werden, folglich trage ich nicht mehr ein, es kostet ja mein Geld.

In gewissen Härtefällen wird man halt doch noch eintragen, die sind aber die Ausnahme!

Ansonsten hole ich mir eine Kopie dieses Gesetzes und freue mich, dass mal was einfacher geworden ist.

Oder braucht ihr wirklich für jeden Scheiß ein Papier?

Manchmal frage ich mich wirklich, ...................................

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Warum mosert ihr dann so herum?


Naja, wir sind halt nicht so viel Vertrauen vom Gesetzgeber gewohnt. Da muss also ein Haken dran sein, den wir nur noch nicht entdeckt haben und mit dem man uns hinterher viel übler kommen wird, als wir es uns in unseren düstersten Albträumen erlebten. chrisgrinst.gif

Und für viele wird sich ganz praktisch (nicht rechtlich!) das Problem ergeben, wie sie vor Ort dem Händler erklären, dass sie für das Wechselsystem Munition erwerben dürfen. Da gibt es sicher auch eine Menge Unsicherheit, die sich "entladen" muss

Nim's nicht so wild wink.gif

bye knight

Geschrieben

Die Mehrzahl der hier schreibenden Bevölkerung scheint der Ansicht zu sein, dass Wechselläufe nicht mehr in die WBK eingetragen werden. Hm. Also ich meine, immer noch, denn schon nach altem Waffenrecht waren Erwerb und Besitz dieser Teile gleichen oder geringeren Kalibers erlaubnisfrei. Und daran hat sich auch nichts geändert.

Nach § 4 Abs. 2 der 1. WaffV (die immer noch gültig ist !!!), smile.gif ist der Erwerb unter Vorlage der WBK innerhalb eines Monats anzuzeigen.

In der noch zu kodifizierenden AWaffV ist das allerdings rausgefallen. Wenn da nichts mehr geändert wird, ist es wirklich merkwürdig. Aber bis dahin sind Wechsel- und Austauschläufe sowie Wechseltrommeln auf jeden Fall einzutragen. Einsteckläufe wie bisher schon nicht !

Geschrieben

Also bei mir werden Wechselläufe ohne eigene Nr. nicht mehr eingetragen. Haben diese eine Nr. kann ich nach Auskunft des bay. IM auf eine Eintragung bestehen.

Für den Munitionserwerb in einem kleinere Kaliber benötige ich nach Auskunft meines SB ein erneutes Bedürfnis. Den Lauf darf ich jedoch ohne weiteres Erwerben.

Was wohl bedeutet dass ich ein Wechselsystem in kleinerem Kaliber mit Ser. No. zwar eingetragen bekomme, jedoch keinen Stempel für den Munitionserwerb erhalte.

Und die WaffV mag ja vielleicht in Teilen noch gelten, aber eben nur in den Teilen in denen sie nicht dem gültigen Gesetz widerspricht.

So steht darin z.B. auch noch das Verbot von KW- Hohlspitz (§ 8) und es ist trotzdem nicht länger verboten.

Wäre ja auch widersinnig, da eine Verordnung nur durch Gesetzesermächtigung erlassen werden kann. Das Gesetz bestimmt dabei den Rahmen den die Verordnung regeln darf. Fällt das Gesetz weg oder werden bisherige Regelungstatbestände im Gesetz gestrichen, so fällt automatisch auch die Verordnungsermächtigung hierüber.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie ist es denn mit den 4mm M20 Waffen? Kein Bedürfniss notwendig, aber Voreintrag?


Für 4mm M20 brauchst du kein Bedürfnis, wohl aber eine Erlaubnis für den Erwerb (=Voreintrag). Bei Wechselsätzen brauchst du keine Erlaubnis, wenn du die entsprechende Waffe hast. Und ist gibt auch keinen Paragrafen, wonach du erworbene Wechselsätze nachträglich anmelden musst.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

@klausp:

Die Gleichstellung greift schon, aber nicht für diejenigen die einen WBK Eintrag für die Basiswaffe haben. Diese Sonderregelung aus Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 hat Vorrang.

frosch


Ich fürchte, für die Eintragung gibt es keine Sonderregelung.

Die Eintragung regelt sich allein aus § 34 Abs. 2, sowie § 10 Abs. 1. Auch die Wechselläufe etc. sind Waffen, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, wenngleich diese in der Waffenliste schon durch den Voreintrag erteilt wurde.

Gleichzeitig ist die Eintragung zwingend notwendig für den Munitionserwerb (§ 10n Abs. 3), wenn nicht ein gesonderter Munischein vorhanden ist.

Erlaubnisfreier Besitz bedeutet nicht automatisch nachweisfrei. Er ist ja auch nicht allgemein erlaubnisfrei, sondern nur für bestimmte Personen.

Ich gebe zu, die Formulierung ist mehr als unglücklich.

Von der Logik her dürfte es zumindestens für logisch denkende Bürger klar sein, weniger für die auch noch vorhandenen Sesselpf.

Man stelle sich vor:

Ich habe ein süßes Gewehrchen eingetragen, kaufe mir ein Dutzend Wechselläufe und Verschlüsse dazu und gleichzeitig die freien Griffstücke und Schäfte.

Dumm gelaufen; so wie anscheinend einige das Gesetz interpretieren, könnte mir nichts passieren, solange ich das Grundmodell habe.

Ob sich wohl Richter und Staatsanwalt dieser Meinung anschließen? Da habe ich schon einen Fall erlebt, wo ein Angeklagter verurteiit wurde, weil seine Waffe eine zweite, nicht mit eingetragene Nummer enthielt. Ich hätte noch die dritte Instanz angerufen, aber der arme Hund wollte nicht mehr. Richter und Staatsanwalt ließen durchblicken, sie wüßten, daß sei keine Ahnung hätten, aber das wäre egal.

Ich empfehle allen, die das obige Problem haben, sich den Nichteintrag schriftlich bestätigen zu lassen. Ist dann ein guter Persilschein.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Diese "Nicht- Eintragung" ist ja nicht unserer Lesart des neuen Gesetzes entstanden, sondern weil einige von uns Läufe nicht mehr eintragen konnten / durften / mussten.

Und da für mich der Erwerb eines anderen Laufes ansteht, habe ich mich bei den zust. Stellen vorher darüber informiert.

Diese haben die hier geäusserte Meinung nahezu gänzlich bestätigt. Eindeutig war dass Läufe nicht mehr eintragungsBEDÜRFTIG sind. Nur bei Läufen mit Nr. kann ich (nur nach Aussage des bay. IM) auf eine Eintragung bestehen.

Also wie immer Du das Gesetz liest Hier, in dem Teil Bayerns in dem ich lebe, ist die Nicht- Eintragung inzwischen Fakt. So zumindest sieht es mein Landratsamt, Frankonia München, das bay. IM.

Und da kann sich auch kein Staatsanwalt oder Richter mehr auf Fahrlässigkeit meinerseits herausreden. Es ist inzwischen vermutlich hundertfach bewährte Praxis. Egal wie unglaublich uns das erscheinen mag.

Zu dem von Dir angeführten Beispiel mit dem Zusammenbau von Läufen/Verschluß und freiem "Grundmodell: Das wäre zwar nun möglich, verboten ist es trotzdem. Weil Du eben eine neue Waffe schaffst und die Einzelteile nicht weiter Deiner eingetragenen Waffe zuzurechnen sind. Du "trennst" die Teile zu mehr als nur zur Wartungs- oder Reperaturzwecken. Das war bisher schon verboten und ist es auch weiterhin.

Tabs

Geschrieben

In Antwort auf:

Was wohl bedeutet dass ich ein Wechselsystem in kleinerem Kaliber mit Ser. No. zwar eingetragen bekomme, jedoch keinen Stempel für den Munitionserwerb erhalte.


Insofern Du für die Basiswaffe berechtigt zum Munerwerb bist,sehe ich Dein Problem nicht,da sich diese Erlaubnis auch auf das WS überträgt.Die 25,56 Euro wären in dem Fall rausgeworfenes Geld.

Gruß André

Geschrieben

Hi André

lese ich das Gesetz, sehe ich das genauso wie Du. Nur gibt mir leider kein mir bekannter Händler Mun für ein Wechselsystem in nicht abgestempeltem Kaliber.

Das ist der traurige Unterschied zwischen Recht haben (vermutlich) und Recht bekommen.

Gruß

Tabs

Geschrieben

In Antwort auf:

Zu dem von Dir angeführten Beispiel mit dem Zusammenbau von Läufen/Verschluß und freiem "Grundmodell: Das wäre zwar nun möglich, verboten ist es trotzdem. Weil Du eben eine neue Waffe schaffst und die Einzelteile nicht weiter Deiner eingetragenen Waffe zuzurechnen sind. Du "trennst" die Teile zu mehr als nur zur Wartungs- oder Reperaturzwecken. Das war bisher schon verboten und ist es auch weiterhin.


erbitte die quellenangabe aus der du das entnimmst.

danke und gruss,

cetus

Geschrieben

@cetus: ähhhhm... aus meinem hinterkopf, zelle nr. 214411....

wenn ich mich täusche bitte ich um korrektur, aber ich bilde mir ein man hat mir bei meiner sachkunde beigebracht: keine trennung von waffenteilen über "das übliche maß" hinaus, weil der zusammenbau (oder schon u.u. die trennung alleine - wenn nicht nur vorübergehend)zu etwas anderem "bearbeiten" bzw. herstellung einer schusswaffe wäre und damit erlaubnispflichtig. so oder ganz anders. "Könnte" heute § 26 (1) sein.

sollte ich mich irren, lasse ich mich gerne eines besseren belehren

Tabs

Geschrieben

Also meines Erachtens gilt § 4 Abs. 2 der 1. WaffV bis zum Inkrafttreten der AWaffV nach wie vor. Wie schon gesagt, hat sich ja ansonsten nichts geändert. Erwerb und Besitz von Wechselzeugs war schon nach WaffG1976 frei und im neuen Gesetz ist insofern nichts abweichendes geregelt worden.

Mit der AWaffV scheint sich dies (nach aktuellem Stand zumindest) allerdings tatsächlich zu ändern. Ich sehe dann auch nur die Möglichkeit, Munitionserwerb für das kleinere Kaliber über einen Munitionserwerbsschein abzudecken. Bin auf jeden Fall mal gespannt, ob sich da noch was tut.

Was mir aber noch aufgefallen ist: Nach altem Recht konnten die Wechselläufe nur in nach § 28 WaffG ausgestellte Waffenbesitzkarten eingetragen werden, somit also nicht in WBK nach § 59 WaffG1976 (Altbesitz), was auch vollkommen richtig ist.

In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG2002 steht im Schlusssatz nur noch: "... für Schusswaffen, die bereits in die Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind". Wäre ja echt fatal, wenn ein Erbe ohne Ahnung sich zu seiner 9mm para noch einen Wechsellauf besorgen könnte... Hm ! shocked.gifshocked.gifshocked.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Also meines Erachtens gilt § 4 Abs. 2 der 1. WaffV bis zum Inkrafttreten der AWaffV nach wie vor.


Nach welcher Rechtsgrundlage? Wo ist im derzeit gültigen Gesetz eine Ermächtigung für den von dir zitierten Paragrafen?

In Antwort auf:

Wäre ja echt fatal, wenn ein Erbe ohne Ahnung sich zu seiner 9mm para noch einen Wechsellauf besorgen könnte...


Was wäre daran fatal? Hast du Angst, der Erbe könnte das Wechselsystem jemanden auf den Kopf hauen? chrisgrinst.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

keine trennung von waffenteilen über "das übliche maß" hinaus, weil der zusammenbau (oder schon u.u. die trennung alleine - wenn nicht nur vorübergehend)zu etwas anderem "bearbeiten" bzw. herstellung einer schusswaffe wäre und damit erlaubnispflichtig


das ist sicherlich wert es zu prüfen - werde mal die juristerei bemühen, denn von der seite habe ich es noch nie gesehen - andererseits beides eingetragen und legal besessen - da ist m.e. egal was ich mit wem zusammenbaue, da jedes teil für das andere vorgesehen ist.

beispiel ich möchte ipsc standard und modified schiessen. dann griffstück 1 mit verschluss 1 für standard und griffstück 2 mit verschluss 2 für modified - je nachdem an welchem teil das zubehör montiert wird.

gruss,

cetus

Geschrieben

Eine Rechtsgrundlage habe ich ja eben gerade nicht. Deshalb gilt die 1. WaffV diesbezüglich auch weiter, knight. Werde die Problematik aber bei der nächsten Dienstbesprechung im September abklären. Dann bin ich vielleicht schlauer.

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