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Neue Vo


Nitro

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Sachma, Leute, habt ihr nen Knick in der Optik? Diese Fassung der Verordnung hebelt das IPSC-Schiessen in Deutschland de facto aus. In dem VO-Entwurf aus dem Juni sollten Übungen verboten werden, wo das Schiessen im Laufen GEFORDERT WIRD. Mit dieser Formulierung hätte man wohl leben können, da niemand zum Schiessen im Laufen gezwungen ist oder auch nur dazu aufgefordert wird. Jetzt heisst es, dass Übungen verboten sind, wo das Schiessen im Laufen ERFOLGT.

Diese Formulierung zielt ganz klar darauf, IPSC in Deutschland den Gnadenschuss zu versetzen. ENTGEGEN allen Zusagen des BMI. Durch die Hintertür in letzter Minute. OHNE auch nur die Spur eines sinnvollen Grundes. Aus purer Dummheit und ideologischer Aversion gegen einen Sport, der einigen wenigen Sesselpupsern im BMI völlig grundlos suspekt ist. Den gleichen Herren, die am liebsten den ganzen Grosskaliber-Schiesssport gleich auf einmal "erlegt" hätten.

Bleibt die Hoffnung, dass nur die Schlacht aber noch nicht der Krieg verloren ist. Noch ist mein Vertrauen in den BDS und das FWR ungebrochen ...

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bitte entschulidgt meine sachunkenntnis - ich habe von ipsc keine ahnung. daher eine frage: wenn dort steht aus dem laufen "erfolgt", aber beim ipsc nicht aus dem laufen geschossen wird, wo ist dann das problem? der schütze muß doch stehenbleiben vor dem schießen - ist das ein problem?

sorry, wenn die frage zu dämlich ist, aber ich denke, hier sind genügend tollerante ipsc-profis, die einem noob die problematik näherbringen können... rainbow.gif

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In Antwort auf:

bitte entschulidgt meine sachunkenntnis - ich habe von ipsc keine ahnung. daher eine frage: wenn dort steht aus dem laufen "erfolgt", aber beim ipsc nicht aus dem laufen geschossen wird, wo ist dann das problem? der schütze muß doch stehenbleiben vor dem schießen - ist das ein problem?

sorry, wenn die frage zu dämlich ist, aber ich denke, hier sind genügend tollerante ipsc-profis, die einem noob die problematik näherbringen können...
rainbow.gif


Es gibt keine dumme Fragen, nur dumme Antworten. cool.gif

Also: IPSC-Übungen bestehen in der Regel aus mehreren Schusspositionen, die der Schütze anläuft und von dort die Ziele beschiesst. Beim Durchlaufen eines IPSC-Parcours gibt es nun Situationen, wo man einzelne Scheiben im (langsamen) Laufen beschiessen KANN (wenn man gut genug schiesst, hüstel ...). Man kann aber ebenso stehenbleiben und die Scheiben im Stehen beschiessen. Kostet im Zweifelsfall etwas Zeit und drückt dementsprechend die Wertung.

Ein Problem ist ausserdem die Abgrenzung zwischen:

a) Schiessen im Laufen / Gehen

und

B) Laufen/Gehen mit zwischenzeitlichem Schiessen

Beispiel: Schuss, ein Schritt vor, Schuss, ein Schritt vor. Hab ich im Laufen geschossen oder nicht?

In jedem Fall ist es unterträglich, dass Politiker (respektive ein paar drittrangige Ministerialbeamte) sich Kompetenz in diesem Bereich anmaßen.

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Hallo,

DWJ-online hat berichtet, dass die Verordnung durch ist.

viele Grüsse von reini


Toller Bericht. Das DWJ schreibt:

"Die nun verabschiedete Verordnung entspricht dem bereits bekannt gewordenen Entwurf vom 11. 6. 03. Lediglich die rechtliche Bemessung der Lauflängen wurde dahingehend geändert, dass sie der in der Waffentechnik gängigen Praxis entspricht."

Da hat man wohl ein paar KLITZEKLEINE Änderungen übersehen ...

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Auch der Satz ist gut: "Mit der Verordnung erreicht das jahrelange "Hick-Hack" um die Neuregelung des Waffenrechts zumindest vorläufig einen Endpunkt. " grlaugh.gif

Schön, wenn es so wäre ! Es kommt noch eine VO, und dann gibt es da ja noch die VwV , ohne die kein Amt richt loswerkeln kann...

Und Clausi hat recht die eine oder andere klitzkleine Veränderung des eingereichten Textes scheint noch nicht "aufgestoßen" zu sein.

Ich halte mich i.M. zurück, bis ich eine authorisierte Textfassung aus dem BR-Büro in den Händen halte und sie mit dem vorgelegten BMI-Entwurf Wort für Wort vergleichen konnte.

Und nur ein Schmankerl am Rande :Unsere allseits geliebten Nordrheinischen Vandalen Äh Westfalen wollten übrigens im BR eine Mindestlauflänge für Sport-Kurzwaffen von sechs Zoll durchsetzen. gaga.gif

Naja was kann man aus Fritzchens B. Vorzeigedemokraten-Truppe schon erwarten.

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wenn ich seite 44 unten lese, soll es das wohl für IPSC gewesen sein!! pissed.gif

kann ja wohl nicht sein, diese Aussage wird vom Gesetz nicht gedeckt!!!!!

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Hier die verabschiedeten Änderungen des VO-Textes:

Beschluss

des Bundesrates

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 beschlossen, der Verord-nung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzu-stimmen:

1. Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 AWaffV

In § 3 Abs. 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "vermittelt werden" die Wörter "; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt" einzufügen.

Begründung:

Die Änderung zieht die notwendige Konsequenz aus der Zulassung einer waf-fen- und bedürfnisbezogenen differenzierten Sachkunde durch § 1 Abs. 2 und stellt klar, dass grundsätzlich auch Lehrgänge anerkannt werden können, die keine umfassende Sachkunde vermitteln (z.B. Lehrgänge für den Umgang mit Narkosewaffen zur Wildimmobilisation).

2. Zu § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV

In § 3 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter "und Absatz 4 findet" durch die Wörter "und die Absätze 3 und 4 finden" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, welche inhaltlichen An-forderungen an die Abnahme der Sachkundeprüfungen im Umgang mit Waffen und Munition durch schießsportliche Vereine gestellt werden.

Hierzu bestanden mit Ausnahme der Ziffer 31.2. WaffVwV bisher keine ein-deutigen Regelungen.

3. Zu § 4 Abs. 1a - neu - AWaffV

In § 4 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

„(1a) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern fol-gender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1. Amtsärzten,

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsy-chologie oder klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.“

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung. Die Formulierung des Verordnungsent-wurfes lässt es offen, aus welchen Fachrichtungen geeignete Gutachter ausge-wählt werden können.

Dies sollte aber bereits in der Verordnung festgelegt werden.

Eine derartige Feststellung wird als Hilfestellung für die Waffenbehörden sowie die betroffenen Bürger im Rahmen der Feststellung der Eignung eines be-auftragten Gutachters für erforderlich gehalten. Aufgrund der Bedeutung dieser Frage wird ein Verweis auf entsprechende Anmerkungen in der Begründung zum § 4 nicht als ausreichend erachtet.

4. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

„3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.“

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes können nur Schusswaffen vom Schießsport ausgeschlossen werden. Ein Maga-zin ist weder eine Schusswaffe noch ist es ein wesentlicher Teil einer Schuss-waffe. Insofern ist der isolierte Ausschluss eines Magazins vom Schießsport von der Ermächtigung nicht gedeckt. Deshalb muss zur Erreichung des ange-strebten Ziels formal auf die Schusswaffe mit einem entsprechenden Magazin abgehoben werden. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

5. Zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV

In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Wörter „gefordert wird“ durch das Wort „er-folgt“ zu ersetzen.

Begründung:

Für die Bewertung einer Schießübung als im Schießsport unzulässige Schieß-übung kann es nicht darauf ankommen, ob diese Schießübung bzw. die ent-sprechenden Ausführungsmerkmale in bestimmten Regelwerken oder von be-stimmten Personen „gefordert“ werden. Die entsprechende Einstufung hat sich vielmehr ausschließlich am Charakter der Übung zu orientieren und muss dann zwingend die Konsequenz besitzen, dass jede tatsächliche Ausübung im Schießsport - ohne Rücksicht auf ein Fordern oder Billigen - verboten ist. Den verantwortlichen Personen und Organisationen wird dann schließlich die Auf-gabe zukommen, nicht nur durch Verzicht auf ein entsprechendes „Fordern“, sondern vielmehr durch weitergehende geeignete Vorgaben und Maßnahmen eine solche tatsächliche Ausübung von vornherein zu verhindern.

6. Zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 AWaffV

In § 7 Abs. 1 Nr. 4 sind nach den Wörtern "und auf laufende Scheiben" die Wörter "; es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung" einzufügen.

Begründung:

Durch diese Regelung soll die Beibehaltung von bestehenden und die Ent-wicklung von künftigen Sportdisziplinen (Standardpistole, Sportpistole Groß-kaliber, Sportrevolver, etc) ermöglicht werden. Die Schaffung dieser Möglich-keit ist im Interesse der Sportschützenverbände.

7. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 AWaffV

In § 9 Abs. 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe ", Nr. 2 Buchstabe c" einzufügen.

Begründung:

Das Verbot der Ausübung von Schießübungen im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung ist auch auf das Schießen auf Schießstätten zur Erlangung der Sachkunde auszudehnen, da dieser Zweck ein Veranstalten/Trainieren derartiger Übungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag.

8. Zu § 12 Abs. 1 AWaffV

§ 12 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

„(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicher-heitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.“

Begründung

Zu Satz 1:

In Anlehnung an Ziff. 44.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz(alt) soll Satz 1 sicherstellen, dass bei erstmaliger Inbetriebnahme einer Schießstätte mit dem Schießbetrieb erst begonnen werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schießstätte abgenommen hat.

Zu Sätzen 2 und 3:

Es ist ein Unterschied, ob auf einer Schießstätte mit erlaubnispflichtigen Feu-erwaffen oder mit erlaubnisfreien Luftdruckwaffen, die den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilen, geschossen wird. Deshalb sollte auch gerade vor dem Hintergrund der Sicherheit der aktiven Sportschützen sowie auch unbeteiligter Bürger bei den Prüfungsintervallen dif-ferenziert werden. Diese Auffassung wird z. B. auch von den in Hamburg ver-tretenen Schießsportverbänden getragen.

Zu Satz 4:

Der Begriff „amtlich anerkannter Sachverständiger“ sollte durch „anerkannter Schießstandsachverständiger“ ersetzt werden, weil unter „amtlich“ im Sprach-gebrauch ein von der Behörde bestellter Gutachter gemeint ist. Das Wort „Sachverständiger“ sagt nichts darüber aus, dass dieser geeignet ist, Schieß-stätten abzunehmen. Demgegenüber können sowohl die vom Deutschen Schüt-zenbund e.V. geschulten und/oder die, die von der Handelskammer in Suhl ge-prüften Personen als anerkannte Schießstandsachverständige gelten.

9. Zu § 13 (AWaffV)

In der Überschrift zu § 13 sind die Wörter „im privaten Bereich“ zu streichen.

Begründung:

Aus § 14 Satz 1 dritte Alt. ergibt sich, dass § 13 auch für den gewerblichen Be-reich gelten soll. Gründe der Rechtssystematik und die Vermeidung von Un-klarheiten machen diese Änderung erforderlich.

10. Zu § 14 Satz 1 AWaffV

In § 14 Satz 1 ist vor dem Wort „Aufbewahrungskonzept“ das Wort „geeigne-tes“ einzufügen.

Begründung:

Der bloße Umstand, dass der Behörde ein Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird, ist für Abweichungen von den Aufbewahrungsanforderungen noch nicht ausreichend. Das Aufbewahrungskonzept muss vielmehr auch geeignet sein.

11. Zu § 18 Abs. 4 AWaffV

§ 18 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

„(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

a) mit Zündnadelzündung,

B) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufi-ge Einzelladerwaffen handelt,

c) mit Lunten- oder Funkenzündung.“

Begründung:

Der Wortlaut der Verordnung würde alle Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, von dem Nachweis des Überlassens nach Abs. 2 Nr. 6 befreien, auch die, die weiterhin der Erlaubnispflicht unterliegen, wie z. B. mehrschüssige Revolver und mehrläufigen Einzelladerwaffen.

12. Zu § 19 Abs. 4 AWaffV

§ 19 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

„(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nummer 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

a) mit Zündnadelzündung,

B) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufi-ge Einzelladerwaffen handelt,

c) mit Lunten- oder Funkenzündung.“

Begründung:

Die Ausführungen zu § 18 Abs. 4 geltend entsprechend.

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Soll das heißen, das IPSC & Co. jetzt tatsächlich den Weg allen Fleisches gehen sollen??

Oh Mann, ich fasse es nicht... Soviel zum Thema "Die Union akzeptiert die berechtigten Interessen der Sportschützen". Wen soll ich denn jetzt noch wählen...

Ich hatte eigentlich vor, auch mal etwas spannenderes als 25m Präzision zu schießen, wenn ich aus meinem kleinen Kaff endlich rauskomme... das kann ich mir jetzt scheinbar abschminken confused.gif

Bitte sag doch mal jemand, daß die Welt noch nicht verloren ist!!!

mfg

Trooper

<verstehtdieweltnichtmehr>

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Deinen Optmismus möchte ich haben... Ich hab nur die leichte Befürchtung, daß Schily bloß argumentieren wird, "Jaja, wir hatten was vereinbart, aber der böse schwarze Bundesrat hat meinen Entwurf eigenverantwortlich abgeändert, da kann ich auch nichts mehr machen."

O Göttervater Zeus, schleudere doch mal ein paar großkalibrige Blitze in ein paar ministeriale Amtsstuben...

mfg

Trooper

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Trooper, es ist TATSÄCHLICH der böse schwarze Bundesrat, der für diesen Fäkalhaufen verantwortlich ist!

Thüringen will seit Erfurt am liebsten den ganzen Schiesssport abwürgen.

Sachsen ist in dieser Hinsicht auch nicht viel besser.

Hessen hatte bis zum 01.04.2003 die restriktivsten Vorschriften in Sachen Selbstladegewehre der BRD.

Die meisten SPD/PDS/GRÜNEN-regierten Länder sind sowieso gegen uns (evtl. mit Ausnahme von Rheinland_Pfalz)!

WO also sollte sich im Bundesrat eine Mehrheit, die FÜR uns ist, finden lassen???

So, wie es derzeit in diesem "erlauchten" Gremium ausschaut, können wir noch froh sein, dass nicht noch Schlimmeres beschlossen wurde.

pissed.gifpissed.gifpissed.gifgaga.gifgaga.gifgaga.gifcrying.gifcrying.gifcrying.gifkotz.gifkotz.gifkotz.gif

GRUß

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Auch in Deutschland wird man lernen müssen, was viele andere um Deutschland schon gelernt haben. Die welche die Gesetze gemacht haben sitzen weit weg und wenn wir .............

Macht das beste draus, in Frankreich wird dieser Gesetzesmist schon gar nicht mehr gelesen, sonst konnte man sich auch hier nur totärgern.

Gesetzt waren lange Zeit dazu da um das Gemeinleben zu regeln und zu fördern, aus dieser Zeit sind wir heraus. Heute haben Gesetze die Aufgabe als Daseinsberechtigung für Politiker und hochbezahlte Beamten zu sorgen, nicht mehr und nicht weniger.

Es ist schade, besonders weil man in Deutschland immer versucht hat logisch zu arbeiten, aber auch hier ist die Realität eingezogen. Ist halt einfach die Folge von 50 Jahren Berufspolitiker. Ich befürcht nur, es wird noch 50 Jahre dauern, bis man das in Deutschland auch begreift.

Gruß

Makalu

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Das weiß ich doch, Hollowpoint. Ich befürchte nur, daß das BMI jetzt seine Hände in Unschuld wäscht und die VO so erläßt, wie sie vom Bundestag genehmigt wurde.

Und das bedeutet nix gutes.

Wenn das so weiter geht, muß ich doch noch über den großen Teich auswandern. Leider akzeptieren die meisten dortigen PD's nur US-Staatsbürger als Auszubildende, sonst hätte ich meine Bewerbung schon geschrieben.

mfg

Trooper

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Trooper "der böse schwarze Bundesrat hat meinen Entwurf eigenverantwortlich abgeändert"

Nee, das mit dem IPSC war ein Vorschlag aus Berlin und trägt den Namen Pohlmann. Und nur dre politischen Ordnung halber, Trooper: Das BMI erläßt jetzt nichts mehr, der Bundesrat, nicht der Bundestag hat die VO jetzt abgesegnet und damit kommt sie in den Bundesanzeiger und wird rechtskräftig. Das BMI hatte schon bei Abgabe des Entwurfs an das Bundeskanzleramt (das dann das Paket an den BR weiterleitete, das Verfahren aus der Hand gegeben.

Wir können aber von Glück reden, daß sich nicht einige unserer populistischen Dampfplauderer in Bund & Ländern nach Coburg durchsetzen konnten. Was da wieder hochkochte, roch übel nach Erfurt. Von daher ist es ein kleines Wunder, daß die VO am Freitag tatsächlich abgesegnet wurde.

So und jetzt setzen wir uns alle gemeinsam hin, machen Ooohm und warten erstmal, wie ddas Dingens in der Praxis umgesetzt wird. Denn entgegen anderslautender Gerüchte bricht jetzt noch lange nicht der Zustand paradiesischer Klarheit in Sachen Waffenrecht an. Die VwV muß auch noch kommen und soll (angeblich) eine Menge der unbestimmten rechtsbegriffe des Gesetzestextes erklären, dann muß noch eine weitere VO verabschiedet werden. Man darf also weiter gespannt sein (und die lila Kuh ist noch lange nicht vom Eis) und mal sehen was sonst noch alles in dieser heißen Jahrezeit passiert.

Derzeit zeigen sich allerdings schon erste Risse am ach so schön und sicher gezimmerten Gebäude des neuen Waffenrechts. Denn da muß ich Makalu Recht geben. Was soll's, Gesetz muß man auch umsetzen können. Und gerade da zeitigt die Gerd-Show enorme Defizite. ..grlaugh.gif

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Tja Freunde so ist das, als Zwerg, David und ich vor zwei Jahren zum "letzten Gefecht" aufriefen, wurde viel gelacht.

So schlimm kommts nicht usw. Wollen wir es nicht noch einmal wiederkauen. Die die sich engagieren trifft es ohnehin nicht und die andern machen das was sie halt am besten können: "Wie immer, ein dummes Gesicht".

Selbst im eigenen Verein haben wir uns das Maul fusselig geredet und nun passierte was passieren musste, für die NEUEN gab es eben nun nix mehr.

Auch auf die Gefahr hin allzu Ausgelutschtes neu aufzuwärmen, aber jedes Volk bekommt die Regierung die es verdient und die passende Opposition dazu.

So das dazu, nun aber zum Fakt. Mag sein das noch einiges dazukommt, aber grundsätzlich sind einige der "Mr.SLUG Tretminen" entschärft worden. Nach Gesprächen mit BMI SCHILY

durch FWR und auch den Verbänden sind doch die berechtigten Reklamationen berücksichtigt und umgesetzt worden.

Wenn das Gesetz jedoch schon ein Hafen mit der braunen Masse darstellt, dann ist klar das eine VO und die folgende VwV keine Sahnemixgetränk werden können.

Wir müssen also erst einmal damit leben und können froh sein, dass die Zusagen seitens des BMI wenigstens im Groben eingehalten wurden. Aber das liebe Freunde wurde erst durch unser aller Druck möglich, wie wäre diese Gesetzesmisere wohl ausgegangen, wenn ein solches Engagement vorher statt gefunden hätte?

In diesem Sinne, Grüße an ALLE!

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In Antwort auf:

Soll das heißen, das IPSC & Co. jetzt tatsächlich den Weg allen Fleisches gehen sollen??


In dem Paragrafenverhau kann ich nix entdecken, was den IPSC Sport abwürgt, oder

bin ich jetzt blind. Schlimmer finden ich diese Stelle

In Antwort auf:

Benutzung von Schießstätten

§ 9

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition nur auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann, und das Schießen mit Schusswaffen und Munition dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, ...


Wie muß man das verstehen. Wer keine WBK darf gar nicht schiessen ? Kann nicht sein, oder ?

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In Antwort auf:

Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann


Da auf allen Schießstätten bezüglich des Erwerbs von Waffen und der dazugehörigen Munition zum sofortigen Gebrauch Erlaubnisfreiheit herrscht (im Rahmen der Alterserfordernisse zum Schießen), besitzt IMHO jeder per se auf einer Schießstätte diese Erlaubnis. Will er nun nach Sportordnung Verband xyz sportlich schießen und ist das auf dieser Schießstätte zulässig (Aushang der Sportordnung?) ist auch das Bedürfnis abgehakt.

@Juristen, sehe ich das so richtig?

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In Antwort auf:

So und jetzt setzen wir uns alle gemeinsam hin, machen Ooohm und warten erstmal, wie ddas Dingens in der Praxis umgesetzt wird. Denn entgegen anderslautender Gerüchte bricht jetzt noch lange nicht der Zustand paradiesischer Klarheit in Sachen Waffenrecht an. Die VwV muß auch noch kommen und soll (angeblich) eine Menge der unbestimmten rechtsbegriffe des Gesetzestextes erklären, dann muß noch eine weitere VO verabschiedet werden. Man darf also weiter gespannt sein (und die lila Kuh ist noch lange nicht vom Eis) und mal sehen was sonst noch alles in dieser heißen Jahrezeit passiert.


Ich werde das Gefühl nicht los, daß ich mich noch länger mit dem deutschen Waffenrecht beschäftigen werde... rolleyes.gif

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wenn ich seite 44 unten lese, soll es das wohl für IPSC gewesen sein!!

Hallo Markus,

wir sollten mal im Duden nachschauen wie Laufen und Gehen beschrieben wird, auch ist es sicherlich hilfreich sich die Olympiadisziplienen der Geher und der Läufer genauer zu betrachten. Ich habe mal gelernt das im gegensatz zum Laufen beim Gehen immer ein Fuß am Boden sein muß. Ich habe ja schon Weltmeister IPSC schiessen sehen, aber mit beiden Füßen in der Luft ??? nein !!

Gruss und DVC

TW

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Wenn jetzt auf IPSC-Wettkämpfen nicht mehr in der Bewegung geschossen werden darf, ist das IMHO nicht der Anfang vom Ende des IPSC Sports. Es werden dann eben in die Parcours feste Schießpositionen mit Boxen eingebaut, die ja jetzt auch schon vielfach verwendet werden, ohne daß alles zusammenbricht.

Meint jedenfalls, Jake C.

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