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Blücher

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  1. Abgesehen vom obigen Sonderfall: Der Sinn und Zweck der Aufsicht ist es, Aufsicht zu führen. Die Befähigung dazu ist wertlos, wenn die Aufsicht keine Aufsicht führt, sondern anderen Tätigkeiten nachgeht. Naturgemäß würde der Grad an Aufmerksamkeit einer Aufsicht erheblich abnehmen, wenn sie sich auf das eigene Schießen konzentriert. Dann hat man nämlich weder die Schützen noch deren Waffen im Blick, weil man sich auf das Ziel und die eigene Waffe konzentriert, im übrigen kann man dann nicht mehr hinter den Schützen stehen - hat also ein erheblich eingeschränktes Blickfeld. --- Ich denke so würde ein Richter das sehen, wenn etwas passiert und die Aufsicht derweil selbst geschossen hat... Das Argument wäre: Die Aufsicht hat alle Dinge zu unterlassen, die sie an ihrer Tätigkeit soweit behindern, daß die Aufsicht nicht mehr hundertprozentig wahrgenommen werden kann. Tut sie das nicht, verletzt sie ihre Aufsichtspflichten. Die Benennung einer Aufsicht reicht nicht aus, es muß auch tatsächlich Aufsicht geführt werden. -- Daß diese Sicht der Dinge nirgends explizit geregelt ist, hat nix zu sagen.
  2. Blücher

    Neue Vo

    In Antwort auf: So und jetzt setzen wir uns alle gemeinsam hin, machen Ooohm und warten erstmal, wie ddas Dingens in der Praxis umgesetzt wird. Denn entgegen anderslautender Gerüchte bricht jetzt noch lange nicht der Zustand paradiesischer Klarheit in Sachen Waffenrecht an. Die VwV muß auch noch kommen und soll (angeblich) eine Menge der unbestimmten rechtsbegriffe des Gesetzestextes erklären, dann muß noch eine weitere VO verabschiedet werden. Man darf also weiter gespannt sein (und die lila Kuh ist noch lange nicht vom Eis) und mal sehen was sonst noch alles in dieser heißen Jahrezeit passiert. Ich werde das Gefühl nicht los, daß ich mich noch länger mit dem deutschen Waffenrecht beschäftigen werde...
  3. In Antwort auf: Warum willst Du noch einen Brief schreiben? Ham wir doch massenhaft getan;... Ist eine Frage der Strategie. Völker hat da jemanden aus der Reserve gelockt und einen wahrscheinlich folgenlosen Antwortbrief bekommen. Immerhin hat sich da jemand aus dem Fenster gelehnt und durch seine Aussagen selbst gebunden. Jetzt kann man sich zurücklehnen und abwarten, was im Bundesrat passiert. Oder man geht von vornherein davon aus, daß der Antwortbrief in der Ablage verschwunden ist und auf die sächsischen Akteure selbst keinerlei Wirkung hat. - Vielleicht sieht sich aber der Absender genötigt, mehr zu tun (z.B. mit den Bundesratsvertretern Sachsens zu sprechen und ein bissel Druck zu machen), wenn man ihm in einem weiteren Brief dankt und darauf hinweist, daß man das Bundesratsprotokoll genau prüfen und unter den Schützen öffentlich auswerten wird. Denn schließlich - könnte man hinzufügen - erleben die Bürger nicht erst seit Schröder, daß viel versprochen aber wenig gehalten wird. Ab hier wird es erst richtig interessant. Kriegt man eine Antwort, in der klargestellt ist, daß dies hier eine Fraktionsmeinung ist und die sächsische Regierung davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert ist, entsprechend zu handeln?? Oder kriegt man vielleicht gar keine Antwort? Oder steht zwischen den Zeilen im Antwortschreiben, daß die Fraktion keine Notwendigkeit sieht, diesbezüglich Einfluß auf die Regierung zu nehmen? Alles schon erlebt. Nachsetzen könnte aber hier nur Völker, versteht sich.
  4. Es ist Tatsache, daß gerade die sächsische CDU in der Vergangenheit zu den Scharfmachern hinsichtliche Verschärfung des Waffenrechts zählte. Und zwar schon lange vor Erfurt!! Nun können wir aus drei Möglichkeiten aussuchen: Entweder haben die ihre Haltung überdacht und geändert. Wer es glaubt... Oder sie hängen ihr Fähnchen wieder einmal in den Wind, nachdem fürs erste alle Grundentscheidungen getroffen sind und der Nicht-Waffenbesitzer nicht mehr FAKT sondern wieder Containerfernsehen guckt. Mehr als wahrscheinlich... Oder - und ich fürchte, das trifft zu - hier hat ein Politiker einer Zielgruppe zu Munde geredet, weder mit den Verantwortlichen Innenpolitikern noch mit den Fraktionskollegen der CDU diskutiert und abgestimmt. Dann hat das ganze noch nicht einmal die Qualität eines politischen Versprechens. - Ja, ich glaube, wir sind soweit, daß nur noch folgenlos ins Blaue gequatscht wird, mindestenms einmal die Woche das Gegenteil von vorgestern und von übermorgen. So manch Politiker scheint inzwischen sogar zu unfähig für eine qualifizierte politische Lüge. - Also glaube ich kein Wort von dem Gesülze. Glaubhaft wäre das nur, wenn die ihre neue Haltung zu diesen Sachfragen als Korrektur früherer eigener Positionen darstellen. - Das wäre ein Wunder und die haben die Deutschen bekanntlich verboten... Aber wir werden - ich jedenfalls - das Protokoll der Bundesratssitzung, auf der die AllgVo abgestimmt wird, genau anschauen. Dann werden wir ja sehen, ob und wie sich Sachsen einsetzt. - Mein Tipp: das Ding wird ohne Diskussion 23.30 Uhr durchgewunken. Könnte allerdings auch sein, daß Sachsen schweigt, währenddessen andere CDU-geführte Bundeländer (Thüringen?) nochmal kräftig nachlegen. Da kann man sich doch wieder so schön wichtig machen... Nach der Bundesratssitzung wäre es dann wohl eine gute Gelegenheit, dem Herrn noch einen Brief zu schicken, hm?
  5. "Mein Sachbearbeiter" - klingt, als ob wir uns so was leisten könnten, richtig privilegiert... Echter deutscher Wohlstand: Mein Haus, mein Boot, meine Bank, mein Sachbearbeiter... Man wird zwar in Zukunft nicht mehr sagen können: "Das alles, mein Sohn, wird eines Tages Dir gehören!" Aber der Sachbearbeiter wird bleiben und das ist doch besser als gar nichts...
  6. @knight: Ich reg mich gar nich auf, ich finde es lustig. Unser Sachbearbeiter geht bis jetze davon aus, daß die Anzahl nicht gemeldet werden muß, aber sowas kann sich per Ukas ja auch schnell ändern, wie wir wissen. Und im übrigen: es gibt Sachbearbeiter, die auf "Munition" vom Bürger hoffen, damit sie sachdienliche Hinweise an den Dienstherren geben können, die eine Chance haben, zur Kenntnis genommen zu werden. Die Umsetzbarkeit von Bestimmungen oder einer spezifischen Auslegung ist da ein guter Aufhänger. So is dat.
  7. Man darf wohl von einem Sachbearbeiter erwarten, daß er in der Lage ist, die seinen Aufgabenbereich betreffenden Rechtsregeln zur Kenntnis zu nehmen. Wenn nicht, dann gibt es sowieso kein gutes Verhältnis, denn solches kann nicht dauerhaft auf Gnadenakt beruhen. (Man denke nur an die Tage, in denen Sachberarbeiter/innen Migräne haben...) Kann ja auch sein, daß in einigen Regionen dieser Krisenrepublik die Sachbearbeiter Weisungen erhalten haben, um die Anmeldung zu erschweren oder hinauszuzögern, bis die AllgVO beschlossene Sache ist... "Rechtspolitik" hat bei manchen Innenministern bekanntermaßen eine ganz eigene Bedeutung. - In diesen Fällen tut man auch den Sachbearbeitern einen Gefallen, wenn man die Regelung durch ihre Anwendung bekämpft. Wenn ich die Anzahl mitmelden soll, werde ich wöchentlich zwei Meldungen machen. Wenn die das so wollen... - Erinnert mich alles an "das Haus, das Verrückte macht". Ich würde wie Asterix für spezielle Munitionssorten also auch nach je eigenen Formularen schriftlich nachsuchen. Schlagt sie doch mit ihren eigenen Waffen.
  8. Frieden, Freundschaft, Eierkuchen!
  9. In Antwort auf: Ich habe Dir Antwort unter Berücksichtigung des 14 und des 58 gegeben, Blücher. Jetzt hör sofort auf. Ja, klar. Die Postings waren nur quasi zeitgleich.
  10. In Antwort auf: Nein, Blücher, ich denke nicht. Erstens enthält § 14 IV WaffG (neu) eine noch erweitertere (schreckliches Deutsch, pardon) Regelung unter Einschluß der bisherigen Einzellader - Langwaffen, sodaß gegen die Gültigkeit der alten WBK auch aus diesem Aspekt keinerlei Bedenken bestehen. Und rechtstheoretisch gesehen enthält er kein lex specialis für die Behörde (kann, soll, muß) zum Widerruf einer einmal erteilten Sportschützen-WBK, sodaß jedenfalls insoweit nur die bereits genannten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts greifen würden, wenn es nicht im WaffG doch noch spezielle Regelungen dafür gäbe, die ich erst jetzt rausgesucht habe (§ 45 WaffG). Es ändert aber nichts an nachfolgender Auffassung. Da wie gesagt der § 14 den Erwerb von EL-LW (neben Repetierern, VL-Revolvern etc) für Sportschützen weiterhin vereinfacht gestatten soll und sich die Rechtslage damit ebenfalls inswoweit nicht geändert hat, kommt ein Widerruf eines (alten) VA wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Möglicherweise kann ein neuer VA zusätzlich in Form einer Auflage in Betracht kommen, nach der nur noch eine Waffe halbjährlich erworben werden darf, weil diese Auflage in der WBK alt nicht vorhanden ist. Aber auch das dürfte schwierig sein, weil an anderer Stelle irgendwo steht, so glaube ich, dass die alten Genehmigungen ihre Gültigkeit behalten. Aber das geht schon zu weit am Thema vorbei. M.E. bleibt die Substanz der alten gelben WBK aufgrund des Gesagten erhalten. Da kann die Behörde weitere Eintragungungen aufgrund rechtmäßigen Erwerbes nicht verweigern. - Das ist doch mal was! Danke.
  11. @Daytona: Also ich laß mich gern belehren, aber diese Oberlehrersätze gehen mir langsam auf den Keks: Nochmal für die Schwermerker: ich weiß was im ganzen § 58 steht und ich weiß auch, daß man für die Auslegung eines § nicht nur dessen Überschrift heranzieht. Herr Gott nochmal. Hier wird aber ständig behauptet, daß allein der § 58 für obiges Problem entscheidend sei. Ich habe da Zweifel und frage deshalb die Wissenden nach Gründen dafür, das für obiges problem § 14 außer Betracht bleiben kann. Das würde nämlich auch bedeuten, daß wir Glücklichen mit der alten Gelben uns mehr als zwei Einzellader pro Halbjahr zulegen könnten. Also, wenn ich keine Antwort auf diese Frage kriege - ok. Aber einige sollten einmal aufhören, ständig anderen Leuten zu unterstellen, sie würden nicht lesen oder denken bevor sie hier schreiben. Das sind doch echte Nullsätze.
  12. Kein Dissens!!! Aber nochmal: Könnte er denn mit Bezug auf § 14 ganz oder teilweise zurückgenommen werden?
  13. @frosch: Was die gelbe WBK bedeutet, weiß ich selbst! Als jemand der Sachkundelehrgänge anbietet, kannst Du mir das schon zutrauen, zumal ich selbst eine habe... Eine WBK ist aber rechtlich nichts weiter als eine spezifische Erwerbsberechtigung (z.B grün andere Regeln als gelb) - und da stellt sich sehr wohl die Frage, inwieweit der unbegrenzte Erwerb vom Gesetz her überhaupt noch vorgesehen ist. Sinn und Zweck des § 58 sind nur Regelungen zum Altbesitz, der § 58 ist deshalb auch entsprechend bezeichnet. Es ist doch schlechterdings nicht vorstellbar, daß eine vor dem 01. 04. ausgesprochene Erwerbsberechtigung nach Regeln "Gelb alt" dazu führen kann, entgegen dem nun geltenden § 14 bis zum Nimmerleinstag Waffen auf der Grundlage von Erwerbsberechtigungsbestimmungen zu erwerben, die das Gesetz nicht mehr vorsieht. Und das führt eben zu der Frage, ob die alten gelben noch ausgegeben werden. Wenn nicht - na dann kann man eben halt höchstens noch die freien Zeilen in der alten gelben voll machen, die noch leer sind. Entscheidend ist: Die Erwerbsberechtigung(en) in Form der alten gelben WBK wurden erteilt auf der Grundlage des alten Rechts, das nicht mehr gilt. Wenn das neue Recht keine unbegrenzte und uneingeschränkte Weitergeltung dieser nach altem Recht erteilten Erwerbsberechtigungen mehr vorsieht, dann besteht Bestandsschutz nur noch für Altbesitz, also als Besitzberechtigung. - Für Verwaltungsakte gibt es keine Ewigkeitsklausel. Ebensowenig gibt es im Verwaltungsrecht ein generelles Rückwirkungsverbot. Was wir hinsichtlich der Erwerbsberechtigungen haben, ist doch wohl der Fall unechter Rückwirkung, da es sich um noch keinen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. - Und deshalb kann die Frage nur nach dem neuen Recht beantwortet werden: Ist § 58 Abs. 1 (Altbesitz) hinsichtlich von Erwerbsberechtigungen durch § 14 beschränkt oder nicht. Der Rest ergibt sich dann. Sicher kann die zuständige Behörde sich nicht einfach weigern, die erteilte(n) Erwerbsberechtigung(en) umzusetzen. Der eigentliche Streitpunkt ist aber: Kann sie sie auf der Grundlage des § 14 (geänderte Rechtslage)teilweise (z.B. nur zwei Waffen pro Halbjahr) oder ganz widerrufen? Daß das ohne Berücksichtigung von § 14 aus § 58 erschöpfend beantwortet werden muß, ist nur ein frommer Wunsch. Ich habe da erhebliche Zweifel, so wenig mir das selbst gefällt... Aber man kann fragen, wen man will von den ganzen Experten, beruflich befaßten und so weiter: Nur Fragezeichen über den Köpfen. Die Leute, die dieses Gesetz gemacht haben, gehören sofort wegen Unfähigkeit entlassen. Das ist doch für jeden Anwender eine Zumutung!
  14. Man muß zwischen Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis unterscheiden. Die alte gelbe WBK behält unstreitig ihre Gültigkeit hinsichtlich bereits eingetragener Waffen, also als Besitzerlaubnis. Der Fall oben bezieht sich aber auf die Frage, ob die alte gelbe WBK auch als Erwerbserlaubnis nach dem 01. 04. weiter gilt. - Der Wortlaut von § 58 Abs. 1 WaffG läßt das zunächst zu. (Aber merkwürdig ist das schon; mindestens ergeben sich spannende Folgeprobleme: Wenn die alte gelbe als Erwerbserlaubnis weitergilt, dann zunächst diese - will heißen: Je nachdem, wieviele Zeilen noch frei sind, kann sich Schütze X noch eine andere Anzahl von Waffen zulegen als Schütze Y, der schon mehr drin hatte. Das ist schon merkwürdig. Andernfalls müßte ja eine einmal ausgegebene alte gelbe WBK immer den Anspruch nach sich ziehen, eine weitere diesen Typs zu bekommen, wenn die alte voll ist. Und da frage ich mich: Soll die alte gelbe neben der neuen gelben WBK weiter ausgegeben werden oder - nachdem die neue gelbe im Umlauf ist - auslaufen???) Abgesehen davon: Die Klage wäre es wert. Vor Gericht und auf hoher See sind wir allerdings alle in Gottes Hand. Zwei Juristen - drei Meinungen (die von der Verwaltung nicht mitgezählt). Fraglich ist doch auch noch, ob der § 58 Abs. 1 nicht in Konkurrenz zu § 14 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen) steht. Teilweise besteht diese Möglichkeit durchaus: Wenn nach § 58 Abs. die alte gelbe WBk im Sinne der Erwerbserlaubnis uneingeschränkt gilt, dann dürften all jene, die so eine WBK haben, auch nach dem 01. 04. von § 14 Abs. 2 letzter Satz abweichen. Hier ist bestimmt , daß innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schußwaffen erworben werden dürfen. Das wäre schon wegen des Gleichbehandlungsgebots schwer vorstellbar. - Ein schöner Beleg dafür, daß § 58 Abs. 1 nicht von vornherein isoliert betrachtet werden kann. - Würde mich also nicht wundern, wenn die Richter § 58 Abs. 1 in Zusammenhang mit § 14 einschränkend auslegen. Irgend ein Dreh findet sich immer. Es empfiehlt sich also ein Anwalt, der mit dem neuen Waffenrecht vertraut und ausreichend ehrgeizig ist...
  15. Umschreiben auf die gelbe klingt so wie: Amt will Kasse machen und oder oder Waffenbesitzer ärgern. Der Rechtsweg ist in Deutschland aber (noch) offen...
  16. Kein Entrinnen für die VISIER-Redaktion: 82 % wollen s o f o r t das VISIER-Special! "Kompetenz, die begeistert!" äh,
  17. unglaublich: 84 % für VISIER-special!! hat die redaktion schon angefangen?
  18. Mann oh Mann, wenn Doc 007 morgen um 5.30 beim Frühstückskaffee das hier liest... 1. Gedanke: "Muß schon wieder VISIER-Spezial machen!" 2. Gedanke: "Ist das DWJ vielleicht schneller?" 3. Gedanke: "Wat hieß denn eigentlich MDR - MitteldooferRundfunk oder MitteldummesRadio?" 4. Gedanke: "Ich zahle schlecht???" 5. Gedanke: "Die Läufe aus Pakistan müssen wir mal testen." 6. Gedanke: "Mein Freund B. in B. anrufen: Soll mir auch gleich mal das pakistanische Waffenrecht besorgen!"
  19. Ja, das sind Fragen, die die Herzen im BMI höher schlagen lassen! Wird Zeit, daß das Stellen bestimmter Fragen zum Straftatbestand gemacht wird. Soviel Freiheit kann nich jut sein... Wir aber wünschen uns - winke, winke an VISIER, DWJ und alle sonstigen rauschenden Schriften im Blätterwald - endlich mal eine Serie: "Über die Herstellung von wesentlichen Waffenteilen. Folge 1: Läufe." Nich immer nur: Die neue Waffe von Firma X hat Schußgruppe Y, wiegt Z und kostet XXL - das macht uns nur traurig! Wir wollen endlich einmal eine echte Enthüllungsstory! Zum Beispiel: Hecklers und Köchlis altern ihre Läufe künstlich in Sauerkraut, weil das die atomare Struktur beruhigt oder so. Das ist keine russische Methode, bringt aber ville für Präzisson... Dr. Schiller, hallo?
  20. Blücher

    Reservisten WBK ?

    ZITAT: "Eines sollte man aber berücksichtigen, der VdRBw könnte imho Probleme mit der Anerkennung als Schießsportverband gem. neuem Waffengesetz bekommen, vonwegen Jugendarbeit etc.." - Das sehe ich übrigens nicht so. § 15 Abs. 2 WaffG ermöglicht ausdrücklich Ausnahmen auch von diesem Erfordernis. Die Voraussetzung, daß "die Eigenart des Verbandes dies erfordert" liegt hier klar zutage. Im übrigen ist eine Kann-Regelung eben nicht eine Willkürerlaubnis für die zuständige Behörde: Auch hier gibt es Grenzen in der Ermessensausübung. Ich glaube auch, daß der VdRBw Probleme bekommen wird - aber wohl eher an anderer Stelle.
  21. Blücher

    Reservisten WBK ?

    @Scotti: Der VdRBw ist ein schießsporttreibender Verband wie jeder andere auch (DSB,BDS usw.), insofern er ohne Einschränkungen dem Waffenrecht unterliegt. Der einzige Unterschied ist, daß der VdRBw "neben dem Schießsport noch viele andere Sachen macht". Eigentlich ist der Schießsport auch nicht sein Hauptzweck. Daher die zusätzliche Struktur RAG Schießsport in den untersten Gliederungen des Verbandes RK - so kann man einfach die schießsporttreibenden Reservisten von den anderen unterscheiden und sicherstellen, daß die Funktionäre, die Entscheidungen treffen, auch selbst etwas mit Schießsport zu tun haben. Es gibt nämlich (leider) viel zu viele Reservisten, die sich für das Schießen gar nicht interessieren. Das bedeutet dann auch: Der VdRBw ist ein anderer Verband als die anderen, man muß also nicht etwa in den BDMP eintreten. Weil der VdRBw als schießsporttreibender Verband 100% dem Waffengesetz unterfällt, kann genausowenig wie bei anderen Verbänden eine Dienstzeit (Polizei, Bundeswehr) auf die Frist für das Bedürfnis (12 Monate) angerechnet werden, weil § 14 Abs. 2 Nr. 1 verlangt, daß in dieser Zeit Schießsport betrieben wurde, der vom kampfmäßigen Schießen gesetzlich ebenso abgegrezt wird wie das sog. Verteidigungsschießen. (Etwas anderes ist die Frage, ob derjenige, der im Dienst in besonderem Maße mit Waffen zu tun hatte, z.B. als Waffenmeister, die Sachkundeprüfung nicht nochmal ablegen muß.) @Joe: "Dann nach einem Jahr kann man in eine RAG Schießsport." - Kann man bei uns in McPomm sofort. Halte ich auch für besser, da man dann mehr unmittelbaren Einfluß auf die Neulinge hat. "Nach einem Jahr oder nach Satzung auch länger, hat man nach regelmäßiger Teilnahme die Möglichkeit einen Antrag auf WBK zu stellen." Ich treffe immer wieder (auch in anderen Verbänden) Funktionäre, die es besonders klug finden, per Satzung oder gar Vorstandsbeschluß über die strengen Erfordernisse des WaffenGesetzes noch hinauszugehen. - Da werden Fristen verdoppelt, zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse verlangt und was Gott noch. Finde ich abwegig. Das Gesetz ist jedenfalls jetzt streng genug. Wenn man in zwölf Monaten jemand nicht einschätzen kann, kann man es auch in achtzehn nicht. Wenn man mal in das Gesetz schaut, kann man auch unschwer erkennen, daß die zuständigen Behörden die Entscheidungen treffen über Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Vorliegen der Sachkunde, Anerkennungsfähigkeit eines Bedürfnisses usw. - will sagen: Ein Verein oder hier die RAG sollte sich nicht zum zweiten OA aufschwingen. "Darüber hinaus wird in dem Antrag nur solche Waffen genehmigt die den Bundesrichtlinien entsprechen und man muss an Wettkämpfen teilgenommen haben." - Zugegeben, die Teilnahme an Wettkämpfen ergibt sich in den zwölf Monaten meistens sowieso. Trotzdem: Wenn jemand seine erste Waffe nach zwölf Monaten regelmäßigem Training mit Leihwaffen beantragt - dann will man ihm die verweigern, weil er nicht an Wettkämpfen teilgenommen hat??? Und wenn ihr mich fragt, ist das nur wieder das alte Spiel Obrigkeit und Untertan: Gerade für Wettkampfteilnahme (ich würde sogar sagen, schon für ein gutes Training!) ist die eigenen Waffe von Vorteil. Visierung, Schäftung bzw. Griffstück, sogar Kaliber, Lauflänge, Gewicht einer Waffe sind absolut wesentlich für ein richtiges Training und für gute Ergebnisse. Da geht sogar der Gesetzgeber mit... Wenn man einem Musikschüler sagen würde: Dein eigenes Instrument kriegst Du, wenn Du Dein erstes Konzert gegeben hast, würde sich jeder an die Stirn tippen. Und zwar zu Recht... Etwas weniger Gedöhns würde uns Deutschland wirklich helfen, daß wir uns auf die Sache konzentrieren können.
  22. Die FDP wird sich sicher noch positionieren. Im Moment ist Sie überwiegend abgetaucht, verständlich. - Ich aber sage Euch: Wie sich die FDP jetzt verhalten wird, hängt zu 60 Prozent von uns ab! Wenn sich zahlreiche Sportschützen bei der FDP melden, Sie für Ihr grundrechtliches (!) Engagement loben und Ihnen Ihre Stimme versprechen, wenn sie wenigstens dafür sorgt, daß keine Verschärfungen beschlossen werden, die den Schießsport praktisch unmöglich machen - dann wird die FDP nicht umfallen. Wenn sich da niemand von uns meldet, kippen die garantiert um. Also schreibt nicht nur an die Feinde der Freiheit, sondern auch an die Freunde derselben. [Dieser Beitrag wurde von Blücher am 02. Mai 2002 editiert.]
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