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IGNORED

3" Waffen nun ausserhalb der Sportordnung


Rotbart

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

habedie mail von FWR gelesen , werde aber bezüglich des §6 nicht so wirklich schlau.

Wird der nun so beibehalten, geändert, akzeptiert, zähneknirschend hingenommen, ich weiss es ehrlich gesagt nicht.

Zu dumm zum Lesen? - vielleicht, aber bei den vielen schlechten Nachrichten in letzter Zeit...

Was passiert mit besagten Waffen mit Lauflänge bis 3", wenn ihnen die 'Sporttauglichkeit' aberkannt wird?

Einzug zwecks Bedürfnisverlust

Unbrauchbarmachung

Verkauf an Jäger (=einzige Berechtigte)

... crying.gifcrying.gif

weitere möchte ich hier nicht nennen, mir würden noch ein paar SAchen einfallen...

Wer weiss genaues oder kann mir zumindest bei meiner Frage unter Vorbehalt weiterhelfen?

freu mich auf Antwort

sonnige Grüsse

Rob

Geschrieben

Moin,

sportlich spielten solche Waffen bisher eher eine untergeordnete Rolle. Die einzige Disziplin, die mir jetzt so einfällt, war beim BDMP zu finden für kurzläufige Revolver. Dirt sind die Regeln aber inzwischen geändert, so daß 4 Zoll Revolver auch genommen werden können.

Ob sich denn nun ein Sportschütze wirklich auf lange Sicht von einer kurzläufigen Waffe trennen muß oder nicht, wird man erst sagen können, wenn es soweit ist.

Gruß,

frosch

Geschrieben

Frosch,

ich glaube, hier vermischt Du 2 Disziplinen:

1500, Off-Duty Revolver: bis 2,75" LL, steht jetzt auch noch so in der Sportordnung. Das wäre dann auch die beim BDMP betroffene Disziplin, wenn es keinerlei Ausnahmeregelung gibt.

Geändert wurde "Dienstrevolver 1"; dort war vor Änderung "max.4 Zoll" , nach Änderung "max. 5 Zoll" .

Geschrieben

Meines Wissens nach haben wir in Deutschland ein metrisches Maßsystem, warum wird hier immer vom Zoll gesprochen? Was haben die Zöllner mit der Lauflänge zu tun?

Geschrieben

jürgen hat recht,

es beträfe "off duty revolver match" sowie "five shot off duty"

beide disziplinen dürfen nur mit 2,75''-revolvern geschossen werden.

wenn ich mich recht erinnere wurde "service revolver" auf 4-zöller erweitert.

(alles 1500-disziplinen)

gruß,

goasbeda

Geschrieben

sowie die bds-disziplin "revolver unter 3 zoll",

wertungsklasse 1205, lauflänge zwischen 2 und 3/12 zoll.

schade, war ne schöne sache crying.gif

Gast husqvarna-m40
Geschrieben

...und in RLP werden Revolver unter 4" eh'nicht befürwortet (BDS), bzw. sind verboten.

blush.gif

Geschrieben

Wo dran sieht in RLP bitte die Kreisverwaltung, ob der von dir gekaufte Revolver ein 2 oder 6 Zöller ist? Also bei mir steht in keinem Voreintrag eine Mindestlauflänge gaga.gif.

Bis auf eine Waffe habe ich mir noch alle an meinem alten Wohnsitz in RLP gekauft. Und von so einer Begrenzung habe ich in meinen 10 Jahren Schützenverein noch nie was gehört.

Außer natürlich, dass die 4-Zöller schlechter schießen als 6-Zöller und so ein Blödsinn.

Bin mir aber nicht sicher,ob der DSB eine bestimmte Lauflänge vorschreibt. Einzig dadurch wäre der sportlichen Verwendung ein Riegel vorgeschoben gewesen.

Gruß Stefan

Geschrieben

@Stefan Klein:

Das kommt ´drauf an, was in Deiner WBK eingetragen ist. Bei mir wird z.B. ein Bedürfnis für einen Sportrevolver eingetragen. Dies ist nach der Auslegung meines Amtes erst ein Revolver ab 4 Zoll Lauflänge. Mittlerweile lassen sich die Jungs bei uns eine erworbene Kurzwaffe beim Registrieren lassen zeigen, um sicher zu gehen, daß man sich keine kürzere Waffe kauft. Sollte die Auslegung Deines Amtes bezüglich der Lauflänge die gleiche sein und sie lassen sich die Waffe nicht zeigen, wäre die Chance, daß sie das mitbekommen sicherlich gering. Bei einer Kontrolle könnte sich aber das Amt auf den Standpunkt stellen, Du hast eine Wafe, für die Du kein Bedürfnis hast (dies ist ja für einen Sportrevolver) und Du hast dann ein Problem.

Lautet Dein Eintrag aber nur auf Revolver (also ohne "Sport") kannst Du Dir kaufen, was Du möchtest.

Harry

Better judged by 12 then carried by 6

Geschrieben

Ich kann mich nicht daran erinnern, dass es im alten Waffengesetz eine Definition für einen "Sportrevolver" gibt, oder? Die 25m DSB Scheibe trifft man auch mit einem 3 Zöller. Als du das erwähnt hast, habe ich aber auch mal meine WBK geschaut und da steht auch Sportrevolver. Habe aber selbst einen 6 Zoll.

Also eine Waffe hat sich unsere Kreisverwaltung noch nie zeigen lassen.

Gruß Stefan

Geschrieben

ich frage mich sowieso schon immer, wie die Behoerde ueberprufen will, dass mein Revolver, den ich nun besitze (3") NICHT für das sportliche Schiessen geeignet ist, um mir ja dann, hoffentlich, noch einmal das selbe Kaliber, und die selbe Waffe, aber eben mit einem 5.25" Lauf zu genehmigen.

Denn in meiner WBK steht nix drin, von wegen Lauflaenge!

p.s.:Habe den 3 Zoeller als Fangschusswaffe und moechte mir den 5.25 Zoeller als Sportschuetze zulegen

Geschrieben

Als ich vor ein paar Monaten den Voreintrag für die 9 mm geholt habe, wurde mir in die WBK "Mindeslauflänge 4" " reingeschrieben. Vielleicht wird's Ausnahmegenehmigungen geben.

Geschrieben

Ich kann meiner Behörde jederzeit persönlich vorführen, dass ich mit einem 6 - Zoller grundsätzlich schlechter schieße als mit meinem 2 - Zoller. Eigentlich kann ich garnicht schießen, ich schieße nur gern. Und um wieviel kann man einen 2" Revolver besser in der Hosentasche verstecken als einen 3"er ?

Hier machen sich doch mal wieder alle lächerlich !

"Der Herr strafe B. mit Holzb....."

Ordonanz

Geschrieben

Außerdem sollte man den Jungen mal anzeigen, er benutzt unzulässige Maßangaben und das in offiziellen Papieren. Er hat damit eindeutig gegen das Eichgesetz verstoßen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Angezeigt gehören die Gemüsetaliban und ihre Kompliezen jeden Tag, schließlich verstoßen sie ja jeden Tag mit dem ersten Augenaufschlag gegen ein Gesetz:

Das Gesetz des gesunden Menschenverstandes !

Geschrieben

In Antwort auf:

Was passiert mit besagten Waffen mit Lauflänge bis 3", wenn ihnen die 'Sporttauglichkeit' aberkannt wird?


sie dürfen in disziplinen anerkannter verbänd nicht mehr geschossen werden. sonst passiert damit nix.

Geschrieben

In Antwort auf:

Und um wieviel kann man einen 2" Revolver besser in der Hosentasche verstecken als einen 3"er? Hier machen sich doch mal wieder alle lächerlich!


Wir wissen das, die Kollegen von den Verbänden und vom FWR wissen das, selbst die Herren im BMI wissen das. Es handelt sich um nix anderes als ein "Bauernopfer".

Für den Schiesssport stellt das "3-Zoll-Verbot" meines Erachtens zwar keinen grossen Verlust dar, es setzt jedoch ein Signal in die falsche Richtung: Nämlich dahingehend, dass man bestimmte Waffentypen aufgrund mehr oder minder willkürlicher Kriterien vom Sport ausschliessen und weitestgehend aus dem Verkehr ziehen kann. Ich hoffe, das FWR und die Verbände sind sich dieser Gefahr bewusst.

Geschrieben

nun...

es gab da früher von joe peters wechselläufe a la dan wesson für s+w-revolver, war eine feine sache.

Geschrieben

Tja, aber was wird denn mit dem Altbesitz geschehen?

Ich habe z.B. eine fabrikneue Walther TPH, Kal. .22 lfB. Darf ich die jetzt behalten (Ausnahmegenehmigung?), weil ich sie vor der Gesetzesänderung erworben habe? Oder darf ich damit einfach nicht mehr schießen? Oder muß ich sie unbrauchbar etc. machen lassen?

Gruß,

Matthias

Geschrieben

Was wir wirklich brauchen ist endlich eine "no compromise"-Einstellung von unseren Verbänden. Wenn wir uns JETZT diktieren lassen, welche Lauflänge eine Schußwaffe mindestens haben muß, dann überlassen wir es auch in Zukunft dem Gesetzgeber, die "Sporttauglichkeit" von Waffen zu definieren. Das fängt schon bei sog. "Kriegswaffen" an und endet irgendwo bei "Dienstwaffen", wie sie im Entwurf bereits verboten werden sollten.

Leute, laßt euch nicht auf sowas ein. Die Verbände haben es gerade geschafft, die Verordnung zu großen Teil zu kippen, wieso sollten wir uns nun doch noch auf diverse Schikanen einlassen, nur weil sie angeblich "eh nur Randbereiche des Schießsports" treffen würde?

Borsig

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn wir uns JETZT diktieren lassen, welche Lauflänge eine Schußwaffe mindestens haben muß, dann überlassen wir es auch in Zukunft dem Gesetzgeber, die "Sporttauglichkeit" von Waffen zu definieren.

Borsig


Nach Lektüre des § 15 (7) Satz 1 WaffRNeuRegG wird Dir aufgehen, dass der Gesetzgeber sich das schon im Gesetz vorbehalten hat.

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