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keks

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  1. Was bitte für ein Verfahrensfehler ?! In dem anderen Thread schreibst du, dass der Fehler von der Behörde gemacht wurde...DU musst jetzt deinen ANtrag deswegen neu stellen und wieder ewige Wartezeiten in Kauf nehmen ?! Wurde die Abfrage wg. Zuverlässigkeit noch nicht gemacht ?
  2. Das hatte ich dann anders aufgefasst und es als : "Halbautomaten die mehr als 11 Schuss machen können wenn man ein entsprechendes Magazin einführt" im Sinne von Halbautomaten die die Möglichkeit bieten weil kein festes Magazin gedeutet..Das würde natürlich alle mit wechselbarem Magazin betreffen... Hätte man gemeint was du schreibst hätte es auch der Satz A7) b) long semi-auto firearms when a magazine of more than 10 rounds is attached. getan... Naja, mal sehen
  3. Entweder ich steh grad auffm Schlauch oder es ist irgendwie komisch: Aber da steht doch, dass Mitgliedsstaaten Erlaubnisse für A7 Waffen und A9 Magazine an Sportschützen geben können wenn die Sportordnung dies erfordert... Dann, dass A und B Erlaubnisse entzogen werden wenn jemand mit A9 Magazin erwischt wird ?! Aber je nach Sportordnung darf er doch sowas haben steht obendrüber...Oder ist geplant diese A9 Erlaubnisse eh keinem zu gewähren ?! Und A7 Firearms für Jäger ? Überhauptnicht vorgesehen ?
  4. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html
  5. Ich kann den Standpunkt von MarkF vollkommen nachvollziehen... Nichtsdestotrotz sind für mich persönlich Gesetze, die der gutgebildete Normalbürger NICHT versteht, aber danach handeln soll, einfach ein Zustand, der immer wieder Verwunderung hervorruft...
  6. Auch für mich grenzt diese Entscheidung irgendwie an Willkür... MarkF hat im Thread zum BVerwG-Urteil einen längeren Text als Rechtfertigung für die Juristerei geschrieben mit Hinweis auf das fehlende Wissen von nicht studierten Juristen und auch Beispiele vom Mediziner der operiert, dem Mechaniker etc. gebracht. Der Unterschied ist allerdings, dass weder der Arzt noch der Mediziner noch sonstwer Vorschriften machen wie ich mich zu verhalten habe, die ich aber ohne umfangreiche Fachkenntnisse garnicht befolgen könnte. Als Ingenieur bin ich auch angehalten die Produkte so zu bauen, dass eben der Nutzer nicht auch Ingenieur sein muss um es bedienen zu können und auch Kinder gefahrlos damit spielen können etc. Es ist also in meinen Augen ein schlechter Scherz, wenn Gesetze so formuliert werden, dass der normale Nutzer OHNE Jurastudium eigentlich garnicht mehr selbst entscheiden kann ob das alltägliche Verhalten nun eigentlich rechtens ist oder nicht... Man stelle sich vor man müsste KFZ-Mechaniker sein um sein Auto überhaupt bedienen zu können... Denn wir reden hier ja nicht davon, dass irgendein Sonderschüler Gesetze nicht versteht, sondern auch ein hochgebildeter Arzt gewiss so manche Gesetze nicht "versteht"... Das mit dem Verstehen lässt sich vorallem aber eben dadruch erklären, dass wie MarkF sagt, Gesetze doch menschengemacht sind und eben nicht "logisch" sein müssen, so dass ein kleverer Mensch es nachvollziehen könnte... Sondern schlicht einem anderen Geist entspringen, der sich irgendwas dabei gedacht hat, was andere nun reihenweise "interpretieren"... Gesetze sind für mich so ne Art "Kunst"...Und Kunstinterpretation habe ich gehasst
  7. Naja, hier war es gerade andersrum...Bei den ersten Waffen hat sich der Verband nicht für die Schießtermine interessiert, die von der Behörde wollten den Nachweis sehen... Aber 12 bzw. 18 mal / Jahr sollte man ja auch so hinbekommen...Ansonsten für mich als jursitischer Laie hört sich die Formulierung "Regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr" aus der WaffVwV deutlich nach "Trainingstagen" an und nicht nach Anzahl der geschossenen Waffen... Übertrieben gesagt könnte man ja sonst an einem Abend 5-6 Einträge stempeln lassen und müsste nur 3mal im Jahr schießen gehen...
  8. @Hillfighter: Ich verstehe diese Überheblichkeit hier teilweise auch nicht... Dann wird sich an der "Unwissenheit" anderer abgearbeitet, die Unzulänglichkeiten der heutigen "Generation" analysiert und mehrfach hervorgehoben dass man ja selbst noch viel schlauer ist und selbst denken kann... Was in Foren schnell mal passiert ist, dass einem was im Kopf rumgeht und man aus Faulheit einfach nachfrägt obwohl man es ohne weiteres auch selbst hätte rausfinden können...Erwische ich mich auch ab und an bei...Ärgert mich im Nachhinein meist, bis dahin haben sich aber meist schon viele megakluge gefunden um mir zu sagen, dass ich doof bin und besser keine Waffe haben sollte Das gute an einem Forum ist aber, dass weder Unwissende noch die Ultraklugen hier irgendwie MEINE Zeit verschwenden können wenn ich es nicht zulasse...Man müsste ja nicht antworten und könnte sich seinen Teil denken
  9. Habe der Frau Westphal eben auch mal geschrieben, da ich das Argument "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" für absoluten Humbug halte...Als Politiker ohne entprechendes Fachwissen sollte man statt auf diffuse Ängste besser auf Experten des BKA hören die absolut keinen Handlungsbedarf sehen was weitere Einschränkungen angeht...
  10. In der FB Waffenlobby Gruppe habe ich die Antwort von Kerstin Westphal der SPD gelesen (DIESE HIER) , die sportlich genutzte Halbautomaten und auch explizit das AR15 erwähnt und darauf eingeht, dass diese einfach "zu gefährlich sein", denn auch wenn sie nur Halbautomaten sind ähneln sie ihrem VA Pendant was Kaliber, Kapazität etc. angeht...Das würden sie nun also gerne verbieten..Ihr ist klar dass Sportschützen das ganze in großer Zahl besitzen und nun will man es ihnen nachträglich abnehmen...
  11. Na, das "bewusst verfälschend ausgeschnitten und zitiert hat" will ich hier mal nicht stehen lassen... Mir war es nicht klar, ich habe hier gefragt und wollte niemanden diskreditieren damit...Ich fand die Aussagen hier immer äußert kompetent und vermutete vielleicht einfach eine bessere Kenntnis über irgendwelche Urteile o.ä., was ja durchaus möglich gewesen wäre... Aber wenn ich hier schon was vorgeworfen bekomme: Orginaltext von carcano kann jeder nachlesen im WuH-Forum...Ich glaubte deshalb nicht an einen Schreibfehler, da es in § 12 Abs. 1 Nr 1 a) in keinster Weise um private sichere Verwahrung geht sondern mehr oder weniger um "Benutzung". § 12 Abs. 1 Nr 1 b) handelt von privater Verwahrung, das hat für mich schon zusammengepasst...Das mit dem Monat halt nicht... So, egal jetzt...Und über das "weicher Keks" schaue ich einfach mal hinweg
  12. Haste schonmal etwas fester auf ne Banane die auf dem Tisch liegt gedrückt ? Selbst meine 7 Monate alte Tochter drückt ein Stück Banane zu Matsch... Immer diese Videos bei denen man da versucht Angst zu machen wie schlimm das doch alles ist... Man könnte grad meinen die Leichen und Schwerverletzten durch Schreckschusswaffen stapeln sich gerade so...Aber selbst an Silvester höre ich immer nur von denen die sich mit Böllern verletzt haben... Hier mal was zum Thema aufgesetzt und tödlich und was weiß ich was: http://www.focus.de/panorama/berlin-schreckschusswaffe-kleinkind-schwer-verletzt-19-jaehriger-schreckschusswaffe-eigener-bruder-kleinkind-gesicht-schwer-verletzt-4_id_3500843.html AUFGESETZT auf Stirn eines zweijährigen...Und was ist passiert: Verletzungen "an der Stirn", nicht Lebensgefährlich...Verbrennungen vielleicht Also klar, kein Kinderspielzeug, vorallem mit Pyrotechnik, deswegen auch ab 18... Aber Aussagen wie "hochgefährlich", "tödliche Waffe" oder ähnliches erwarte ich nur von einem Mädel oder einem im Körper eines Mannes gefangenen Mädel...
  13. §12 Abs.1 Nr.1a) handelt allerdings von "dem vorübergehenden Erwerb für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit", also fällt für mich darunter Ausleihen an einen Sportschützen dass er damit schießen kann zB. Dies hat die Monatsfrist im Gesetz... In dem WuH Thread ging es explizit nur um die Lagerung bzw. sichere Verwahrung und hierauf bezog sich auch carcano...Aber egal jetzt. Die original Quellen kenne ich also durchaus, ebenso die WaffVwV und hätte nirgendwo die Monatsfrist gesehen...War mir dennoch etwas unsicher aufgrund des Beitrags und dachte das Forum wäre genau dafür da um zu fragen ob jemand schonmal was ähnliches hatte und vielleicht noch bessere Ideen hat..Soll ja noch hellere Lichter geben als man selbst... Deswegen aber auch direkt nochmal einen nachgelegt: Laut §12 Abs.1 Nr.1a) ist die Freistellung nur auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt. Hier ist also schon gemeint, dass ein Bedürfnis für genau diese Waffenart und Kaliber vorliegen muss, sprich bei einer Waffe die auf grün gehört also ein Voreintrag ?
  14. Das mit dem vererben hatte ich auch schon überlegt, das sollte man wirklich auch als Option in Betracht ziehen... Ohne 2/6 könnte es sonst in diesem Fall so einfach sein... Will die Witwe natürlich auch nicht um den Verkaufsertrag bringen bei den Sachen die ich übernehmen könnte...Habe jetzt aber schon oft gehört, dass in sone Fällen die Waffen sehr günstig fast geschenkt an Händler oder sonstwohin gingen, weil der Erbe damit nichts anfangen konnte und wollte... Wäre Schade drum...
  15. Ja, im Prinzip sollte mein Bedürfnis für die Waffen kein Problem sein, das Erwerbsstreckungsgebot aber auf jeden Fall...Meine nächsten 2 darf ich sowieso erst im September kaufen, die nächsten dann erst im März...Sollte ich also 3 Waffen von ihm übernehmen wollen, sprechen wir bei unserem Waffengesetz natürlich wieder von ~1 Jahr Zeit bis das dann alles machbar ist... In der Zwischenzeit wird das Haus verkauft werden müssen, die Lebensgefährtin muss sich mit den Waffen rumschlagen weil die im Heim sicher keinen Schrank im Zimmer wollen... Deswegen die Frage ob es denkbar ist die sichere Verwahrung bei mir durchzuführen bis ich die Waffen dann offiziell übernehmen darf, alles für den Fall, dass zwischenzeitlich nicht der Erbfall eintritt der es schwieriger macht. Das mit der Beschränkung auf einen Monat habe ich nur hier: https://forum.wildundhund.de/showthread.php?75492-Erbwaffen-in-den-Waffenschrank gelesen, von User carcano der schreibt: "Und die private sichere Verwahrung nach § 12 Abs. 1 Nr 1 b) ist ohnehin auf maximal einen Monat begrenzt, verlängernde Kettenlagerungen sind unstatthaft." Das hatte mich ein wenig verunsichert, da ich auch dachte genau dies sei nicht beschränkt, weiß aber das carcano sich da eigentlich gut auskennen sollte...
  16. Ok, ja wirklich absehbar ist nicht so einfach in dem Fall..."Verkauf" wäre ja das Ende des Zeitraums, aber sowas dauert ja durchaus Wochen/ Monate wenn man nicht verschenken will...
  17. ​Hallo zusammen, habe eine Frage, bei der ich etwas unsicher bin wie ich hier vorgehen könnte. Vielleicht hatte jemand schonmal was ähnliches und weiß da Bescheid. Ein Nachbar meiner Eltern, der mich schon in jungen Jahren ab und an mal mit zum Schützenverein zum LG-Schießen mitgenommen hat, von dem ich immer die alten DWJ-Ausgaben bekam weil mich Waffentechnik schon immer interessierte und dessen Waffen ich ab und an mal ansehen konnte brachte mich so auch indirekt zum Schützensport. Nun habe ich nach einigen Jahren "Pause" meine eigene grüne WBK mit 1 GK Kurzwaffe und 1 LW, aber wie das Leben so läuft kommt neues dazu und altes geht...Der Nachbar ist mittlerweile in sehr schlechtem Gesundheitszustand, kommt ins Heim, verkauft Haus etc., will und kann auch nichtmehr mit den Waffen umgehen. Dies könnte jetzt auch ganz schnell zum Erbfall werden für seine Lebensgefährtin die ja garnichts mit den Waffen am Hut hat. Ich würde hier dann gerne noch die ebenfalls schon Ältere Dame unterstützen, jenachdem was an Waffen da ist eventuell auch welche davon übernehmen. Soweit ich das nun richtig verstehe, kann ich ja im Fall der Fälle ohne weiteres Waffen zur vorübergehenden sicheren Verwahrung insoweit es meine sicheren Lagermöglichkeiten zulassen übernehmen und Lagern.. Vorübergehend ist aber laut Aussagen mancher eben nur der Monat der im Gesetz einen Absatz drüber steht oder anderswo habe ich schon von länger gelesen... Ich brauche für die Waffen die ich dann lagere aber kein Bedürfnis in der Form, dass ich eine Waffe gleichen Kalibers selbst auf der WBK habe, sondern die WBK an sich reicht, richtig ? Es heißt aber so schön, ich brauche keine Erlaubnis, wenn ich als WBK Inhaber die Waffe von einem Berechtigten vorübergehend zur Verwahrung erwebe. Was passiert aber wenn der Nachbar stirbt ? Die Waffen werden "vererbt", der Erbe hat ja erstmal ohne Erben WBK keine Berechtigung...Dürfen die dann noch bei mir stehen ? Auch die Munition dazu ? Man kann natürlich mit dem Sachbearbeiter reden, ob hier zB eine Ausnahme von der 2/6 Regelung möglich ist und ich einen gewissen Teil direkt nehmen kann...Solange der Nachbar noch lebt und einfach nur verkaufen will könnte ich ja die Dinger verwahren und dann in 6 Monatsfrist übernehmen. Im Fall des Todes wüsste ich nun nicht wie man das Handhaben kann ? Beste Grüße Kai
  18. Aha, da ist noch jemand im Bereich Brandschutz unterwegs
  19. ? Ja und ? Das Bundesjagdgesetz verbietet zumindest nicht mit einem Vollautomaten dessen Magazin nur 2 Schuss fasst auf Wild zu schießen... Den Vollautomaten verbieten bei uns halt andere Gesetze...
  20. Ja gut, Fluchtwegslänge in diesem Fall 50m am entferntesten Punkt ist schon lang und wäre in keinem Betrieb oder den meisten anderen Gebäuden so genehmigungsfähig... Mit Brandmeldeanlage eventuell möglich Wie gut dass wir einen "Freiluft-Schießstand" haben...
  21. Ich wollte grad ein Beispiel dazu schreiben, das ist mir jetz aber doch zu doof... Soll einfach jeder glauben wie er mag
  22. Aktuell nicht... Aber, dann ist dies wieder eine neue Stelle die "uneindeutig" ist...Denn mit dem neuen Urteil betrachtet das Bundesverwaltungsgericht erstmal ALLE Halbautomatischen Waffen mit Magkapazität >2 als nicht über das Bedürfnis Jagd abgedeckt... Pistolen und Revolver ist ein eigener Punkt in §19, der diese außnahmsweise für den Fangschuss erlaubt... Das heißt strenggenommen aber noch lange nicht, dass deswegen der Punkt obendrüber nichtmehr gilt...
  23. Naja diese Einstellung des BDJV offenbart doch einiges... Zum Glück geht es nicht nur um die "kriegswaffenähnlichen" HA, sondern um ALLE, sonst wären genau sone Verbände die ersten die insgeheim garnichts dagegen hätten...
  24. Huch, das hat ja nicht lange gedauert bis man hier für eine Feststellung angegangen wird... Ich erhebe weder den Anspruch darauf Experte zu sein noch die richtige Interpretation zu haben... Ebenso ist was ich glaube völlig unerheblich...Erheblich ist jetz erstmal das was entschieden wurde. Mir passt diese Ansicht genausowenig wie den meisten hier, deshalb gilt es nen da ne Lösung herbeizuführen...Ich bin sicher nicht im falschen Forum...
  25. Ich habe mal eben schnell im "WildundHund-Forum" quergelesen..Man sieht, egal wieviele "Experten" dort dem Hr. Nopens eine "falsche" Auffassung vorwarfen...Seine wurde vom höchsten Verwaltungsgericht nun bestätigt und nicht die der Forenexperten...
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