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pulvernase

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  1. Das Problem sind halt manchmal einfach die Unbelehrbaren. Mir hat vor einiger Zeit ein langjähriger Schütze erzählt, dass er aus Prinzip keine Schutzbrille trägt weil das ja immer noch ein freies Land wäre und das ja nur Gängelung durch "die da oben" wäre. Naja, soll er halt. Sind ja seine Augen. Aber wenn so jemand unter meiner Aufsicht schießt und was passiert, dann sorge ich dafür, dass in den entsprechenden Aussagen festgehalten wird, dass er sich geweigert hat Augenschutz zu tragen. Sonst badet nämlich der Rest der Anwesenden das im Zweifel aus. Beim DSB gibt es immer noch keine Pflicht Augenschutz zu tragen, bei vielen anderen Verbänden allerdings schon. Da hat man dann als Aufsicht auch Handhabe, wenn die entsprechenden Disziplinen geschossen werden. Eine Regelung per Hausordnung ist mir auf den normalen Vereinsständen so noch nicht untergekommen. Kommerzielle Anbieter und große Schießanlagen, die regelmäßig Meisterschaften ausrichten, handhaben das zum Glück meistens anders.
  2. Mit welcher Begründung soll er das ablehnen wollen? Ein Erwerb nach §14 Abs 3 ist der Standard. Man hat den Sportschützen gnädigerweise erlaubt von den (strengeren) Vorgaben da bei bestimmten Waffen insgesamt 10 mal abzuweichen. Solange die Waffe notwending ist und die Trainingsvoraussetzungen erfüllt sind, gibt es absolut keine Grundlage um das abzulehnen.
  3. Abgesehen davon zwingt mich ja auch niemand auf gelb zu erwerben. Ich kann mir natürlich genauso gut auch einen Voreintrag holen, anstatt den erleichterten Erwerb über gelb zu benutzen. Das werde ich in Zukunft eh so machen, um die noch freien Plätze auf der gelben für besondere Situationen aufzusparen. Ja, kostet Geld und macht einen unflexibel, aber für geplante Anschaffungen ist das die bessere Lösung. Die Restplätze auf gelb sind dann für spontane Dinge reserviert.
  4. Bitteschön: https://www.bdmp-lvbw.de/wordpress/wp-content/files/2022/20221118_Information_zur_erneuten_Bedürfnisprüfung11_TD.pdf
  5. Ja, das ist leider so. Und ich habe keine Ahnung, was sie bei diesem Infobrief geritten hat. Da steht z.B. auch drin, dass für den Erwerb von ÜK-Waffen jetzt mit jeder vorhandenen ÜK-Waffe ein Wettkampfnachweis erbracht werden muss. Das steht aber im direkten Widerspruch zu der offiziellen Regelung des BDMP und der LV BW hat da eigentlich überhaupt nix zu melden. Für mich klingt das entweder nach Input vom IM BaWü, oder für eine ganz harte Form von vorauseilendem Gehorsam.
  6. Es bricht sich doch keiner einen Zacken aus der Krone, wenn er für sich selbst ein entsprechend detailiertes Schießbuch führt. Wem man das zeigt ist ja nochmal eine andere Frage. Ich erfasse da z.B. auch die Schussbelastung von manchen Waffen. Nicht weil ich es muss, sondern damit ich einen Überblick habe, wo ich mit den Läufen stehe. Aber wenn sich bei mir die Behörde querstellen und die Bescheinigungen meines Verbands nicht anerkennen würde, dann würde ich selbstverständlich mein Schießbuch vorlegen. Ich lass mir doch nicht die WBK knipsen, nur wegen meines aufgeblasenen Egos nach dem Motto "ABER ES STEHT NICHT IM GESETZ, DASS ICH IHNEN DAS ZEIGEN MUSS, ALSO TU ICH ES AUCH NICHT!!!". Ich geh mit den Aufzeichnungen nicht hausieren, aber natürlich sind sie dafür da, um im Zweifel die Aktivität belegen zu können. Und wenn das heißt, dass ich da die jeweiligen Waffen eintragen muss, dann mach ich das halt. Sieht außer mir normalerweise eh keiner. Eine pragmatische Lösung ist es, bei jedem Schießtermin KW/LW zu erfassen und bei den Wettkämpfen die verwendete Waffe einzutragen. Seriennummer spare ich mir, ich hab nur jeweils eine Waffe mit dem Namen auf der WBK. Außerdem noch die Anmerkung, dass das Schießen mit einer Leihwaffe extra gekennzeichnet wird und fertig. Damit ist alles abgedeckt, was das Gesetz an Nachweisen vorsieht und ich hab im Fall der Fälle meine Ruhe. Höchstwahrscheinlich reicht sowieso die Bestätigung des Verbands und die Behörde bekommt das Schießbuch nie zu Gesicht. Manchmal habe ich das Gefühl, dass auch einige Waffenbesitzer wie die woken LGBTQwasauchimmer-Jünger ständig gefühlt dauerdiskriminiert werden. Die Hufeisentheorie funktioniert übrigens in beide Richtungen.
  7. Kommt halt auch immer darauf an, wie die Gegebenheiten vor Ort sind. Für mich ist es z.B. wichtig, dass ich mein Aggregat alleine bewegen und rumtragen kann. Damit sind die ganzen größeren Dieselgeräte schon mal raus. Dazu kommt bei mir, dass es möglichst leise sein soll (muss). Im Alltag geht das öfter mal mit an Orte, an denen es kein Netz gibt und man ein bisschen Strom für einen schönen Abend braucht - wo man aber eben auch nicht taub werden will. Im Ernstfall wird es für Kühltruhen, Zentralheizung und laden von Akkus benutzt. Große Pumpen hab ich nicht, die stärkste Pumpe die daran im Notfall laufen soll braucht 400W. Und selbst für die ist ein manuelles Backup vorhanden oder zur Not eben ein Eimer. Und deswegen habe ich persönlich ein kleines, sparsames 2kVA Benzingerät mit Option auf Propan, obwohl ich Heizöl im Keller habe. Das ist für mich einfach der beste Kompromiss aus Nutzbarkeit im Alltag, Transportierbarkeit und ausreichender Performance im Notfall. 2-3 11kg Flaschen Propan sind sowieso immer vorhanden, genauso wie ein paar Kanister Benzin für den Garten und das Auto. Und damit kommt man dann schon erstaunlich weit.
  8. pulvernase

    30er Magazine

    Ja.... und!? Da steht doch genau das, was hier seit x Beiträgen auch gesagt wird: Altbesitz heißt, Verbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam. NICHT, dass die Magazine selber nicht verboten wären. Mit BKA Ausnahmegenehmigung (die quasi jeder bekommen hat, der einen Brief ans BKA geschrieben hat) ist es zwar ein verbotener Gegenstand, aber der Umgang wird dem Antragssteller erlaubt. Unterm Strich also in der Praxis das gleiche, abgesehen von den Aufbewahrungsvorschriften. Damit zu schießen ist eine ganz andere Diskussion und hat erstmal nichts mit dem Status der Magazine zu tun, sondern mit den erlaubten Schießübungen auf einer Schießstätte. Und EU-Kategorie A heißt nicht automatisch, dass die Waffe in D verboten ist. Ein Verbot wird weiterhin im Anhang des WaffG geregelt, nicht über eine Einstufung nach Kategorie.
  9. pulvernase

    30er Magazine

    Dürfen sie eben nicht. Ohne spezielles Bedürfnis (Jäger, Sachverständige, Waffenscheininhaber, etc...) darf nur auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung oder alternativ mit Waffen, die nicht vom §6 AWaffV erfasst sind, geschossen werden. Kann man im §9 AWaffV nachlesen. Folglich: Vom Sportschießen ausgeschlossene Waffen (und da zählen Halbautomaten-LW mit mehr als 10 Schuss fassenden Magazinen dazu) darf weder von Sportschützen, noch von Ottonormalbürgern bei Jochen Schweizer geschossen werden. Dafür muss man Jäger sein oder eine weitere Berechtigung/Bedürfnis haben. Ein Jäger, der einen Kumpel ohne eigene Erlaubnisse mit seiner kurzen AR in .223 mit Anschein schießen lässt, verstößt gegen das Waffengesetz wenn er selbst die Aufsicht führt. Wollen viele nicht glauben, ist aber so. Die AWaffV versteckt so manche Gemeinheit, ich empfehle eine ausführliche Lektüre.
  10. pulvernase

    30er Magazine

    Moment... Für Jäger, ja. Wenn rechtzeitig angemeldet, dann kein verbotener Gegenstand und Schießen auf dem Stand ist ok. Genauso mit BKA-Erlaubnis, weil die auch den Umgang gestattet. Bei den Sportschützen gibt es immernoch den §6 AWaffV, der Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität fürs sportliche Schießen verbietet. Ein Sportschütze darf also auch mit angemeldtem Altbesitz nur mit den Magazinen schießen, wenn sie blockiert sind. Also quasi genau so wie es vor 2020 war.
  11. Du weichst aus. Ein Verstoß gegen das WaffG muss klar benannt werden können, um damit eine Unzuverlässigkeit zu begründen. Der §52 gibt da viel her, aber eben nicht das was du glaubst. Du hast trotz mehrfacher Nachfrage keine entsprechende Vorschrift zitieren können, die "Besitz ohne Bedürfnis" unter Strafe stellt und hast nichts anderes vorzuweisen als deine Meinung. Kleiner Denkanstoß für dich: Warum verliert ein Sportschütze mit WBK, der aus allen Vereinen ausgetreten ist, nicht seine Zuverlässigkeit, sondern erhält Post von der Behörde mit der Aufforderung seine Waffe wegen Wegfall des Bedürfnisses einem Berechtigten zu überlassen? Immerhin besitzt er ja Waffen ohne Bedürfnis, und das ist laut deiner Meinung ja höchst illegal!
  12. Und das steht wo? "Dürfte", "sollte" und "müsste" haben bei einer Diskussion über gesetzliche Bestimmungen nichts verloren.
  13. BDMP PP1 B C.6AB.1: "Beliebige halbautomatische Pistolen oder Revolver in Kaliber von .354 (9 mm) bis .455 sind zugelassen." Dazu dann die entsprechende SC-Variante für die Karbine Kits. Ja, wenn die Behörde ihr Handwerk versteht. Und das völlig zurecht, weil du kein Bedürfnis zum Besitz nachweisen kannst. Mit welcher Begründung? Bitte mit Quellenangabe aus dem WaffG.
  14. Und das hast du rausgefunden indem du alle genehmigten Sportordnungen gelesen hast, oder ist das einfach so weil dir keine einfällt? Natürlich gibt es Disziplinen in denen KW mit 14" Lauflänge zugelassen sind. Die Verbände sind ja nicht doof und haben entsprechende Sammeldisziplinen. Und auch für die ganze Norlite-Familie gibt es eine Disziplin, inklusive der Sub-Compact. Davon abgesehen: Der Erwerb entsprechender Systeme ist erlaubnisfrei, da kann dir keiner was. Der Besitz braucht eine Erlaubnis in Form einer Eintragung in die WBK. Das kann die Behörde u.U. verweigern. Dann ist das aber immernoch nicht illegaler Waffenbesitz, sondern ein rechtmäßiger (weil für dich erlaubnisfreier) Erwerb, bei dem die Besitzerlaubnis versagt wird. Du musst das Ding dann also einem Berechtigten überlassen oder es vernichten lassen, aber das war's dann auch schon. Das klappt als Sportschütze sogar bei Wechselsystemen, die nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind. Erwerben darfst du die auch, aber nicht damit schießen. Und es kann dir leicht passieren, dass dir die Behörde die Besitzerlaubnis versagt wenn sie auf Zack ist. Beim Schießen damit ist die Zuverlässigkeit für einen Sportschützen natürlich potentiell weg, das ist klar. Du darfst sogar mit einem Voreintrag eine Waffe kaufen, die nicht auf die beantragte Disziplin passt. Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb der dort angegebenen Waffenart, völlig egal wie die genaue Ausstattung aussieht. Aber der Besitz wird unter Umständen problematisch, wenn da jemand genauer hinschaut. Dann heißt es entweder umbauen, oder das Eisen abgeben.
  15. In der Regel ist das kein Problem. Spiel mit offenen Karten, sprich mit dem SB. Wenns später rauskommt ist die WBK weg bei einer Falschangabe. Wir haben das bei einem Neuschützen im Verein gerade durch, war überhaupt kein Problem. Vorher nachgefragt, kurz mit dem SB gesprochen und fertig.
  16. Es gab von Walther mal das LG3 "Young Star". Das war ein 0,5J Federdruckgewehr mit einem Match-LG ähnlichen Schaft und ganz brauchbarem Abzug. Wurde damals extra für solche Fälle vermarktet und taucht immer mal wieder bei Auctronia oder eGun auf. Hier ist gerade eins: https://www.egun.de/market/item.php?id=18400671
  17. Wenn ich also für den Besitz höhere Auflagen als für den Erwerb der Waffe erfüllen muss, dann kann ich ja auch gleich bei der Bedürfnisprüfung die Waffen für einen symbolischen € an einen befreundeten Büchser verkaufen, auf die Prüfung scheißen und mir statt dessen einen Voreintrag für den Erwerb eben jener Waffen abholen und sie wieder zurückkaufen. Die Auslegung, dass die Voraussetzungen für das Behalten einer Waffe höher sein sollen, als für den Neukauf einer weiteren Überkontingentwaffe kann auch nur aus Stuttgart oder Hessen kommen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Erwerb und Besitz. Also muss die Behörde entweder sämtliche Bedürfnisbescheinigungen für Überkontingentwaffen anzweifeln und die Besitzerlaubnis widerrufen (mir ist kein Verband bekannt, bei dem ich mit ALLEN Überkontingentwaffen Wettkämpfe nachweisen muss für eine weitere!), oder sie muss sich mit dem gleichen Maßstab zufrieden geben wie beim Erwerb auch schon. Gut, dass das Fortbestehen des Bedürfnisses vom Verband bescheinigt wird und nicht durch die Behörde durch Prüfung von irgendwelchen Wettkampfnachweisen passiert. Laut WaffG muss sich die Behörde mit der Bescheinigung des Verbands zufrieden geben. Welche Maßstäbe der am Ende anlegt ist erst mal sein eigenes Ding. Und die Verbände, die das entsprechend festgeschrieben haben und deren Bedürfnisbescheinigungen auf dieser Grundlage von der fragenden Behörde in der Vergangenheit akzeptiert wurden, sind erstmal fein raus.
  18. Der BDMP hat aber keine klassische Verbandsstruktur wie es z.B. der DSB hat. Die Schützen sind direkt Mitglied im BDMP, nicht so wie z.B. beim DSB, in dem nur seine Landesverbände Mitglied sind, in denen wiederum die örtlichen Vereine Mitglied sind, in denen dann letztendlich die Schützen Mitglied sind. Deswegen ist der BDMP e.V. zur Dokumentation verpflichtet.
  19. Hab ich ja auch nie behauptet. Ich habe geschrieben: Weiter unten sage ich dann: Also, wir fassen zusammen: Niemand hat behauptet, dass man von Gesetzes wegen ein Schießbuch führen muss. Aber der Verband ist gesetzlich verpflichtet, die Schießtermine zu erfassen. Der BDMP hat sich entschieden, im Rahmen seiner Satzung die Führung eines Schießbuchs von seinen Mitgliedern zu verlangen.
  20. Im §15 WaffG, sollte inzwischen eigentlich jeder hier kennen.
  21. Nix gesetzlich, Vereinssatzung. Der BDMP hat festgelegt, dass seine Mitglieder das BDMP-Schießbuch führen müssen. Kannst du natürlich auch lassen, aber dann darfste dich nicht beschweren, wenn du in so einem Fall hier im Regen stehst. Damit kommt der BDMP seiner gesetzlichen Pflicht nach, die Schießtermine seiner Mitglieder zu dokumentieren. Und sinnvollerweise trägt man bei Wettkämpfen ein welche Waffen man benutzt hat, ja.
  22. Doch. Nimmt man an, dass mit jeder Überkontingentwaffe ein Wettkampf nachgewiesen werden muss, dann müsste ein BDMP-Mitglied mit 6 KW also mit 4 davon pro Jahr einen Wettkampf bestreiten. Zum Erwerb der 6. KW reicht es allerdings aus, wenn mit zwei der vorhandenen KW an einer Landesmeisterschaft teilgenommen wurde. Damit wäre die Anforderung für den Besitz der Waffen doppelt so hoch wie für den Erwerb der letzten Überkontingentwaffe. Deswegen halte ich den Ansatz "mit jeder Waffe über Kontingent einen Wettkampf" auch für nicht durchsetzbar. Das gibt weder der Gesetzestext her noch die Befürwortungspraxis der Verbände. Eben weil Erwerb und Besitz im Gesetz gleichgestellt sind. Meine persönliche Lösung ist es, immer die Voraussetzungen für die nächste Waffe über Kontingent bei meinem Verband zu erfüllen. Damit bin ich auf der sicheren Seite und kann außerdem relativ spontan einkaufen, wenn einem was interessantes über den Weg läuft.
  23. Was aber dazu führt, dass in einigen Fällen für den Besitz höhere Anforderungen als für den Erwerb gelten würden. Das kann ich mir - selbst bei unserem völlig verkorksten und bescheuertem Waffengesetz - nicht wirklich vorstellen. Ich glaube eher, dass die Verbände für die Bescheinigung des Fortbestands die gleichen Maßstäbe wie für den ursprünglichen Erwerb ansetzen werden. Möglich, dass da bei manchen Verbänden dann endlich Zahlen festgelegt werden müssen anstatt des Nasenfaktors.
  24. Nein. Die Voraussetzungen für Erwerb und Besitz sind gleich. Zeige mir einen Verband, der Wettkampfnachweise mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen für ein Überkontingentbedürfnis akzeptiert. Die genauen Vorgaben, welche Wettkämpfe genug sind, machen die bescheinigenden Verbände. Und aktuell muss man davon ausgehen, dass die Verbände bei der Bestätigung des Bedürfnisfortbestands die gleichen Anforderungen stellen (müssen), wie beim Erwerb der Waffe. Beim BDMP heißt das z.B. eine festgelegte Anzahl an Landesmeisterschaftsteilnahmen.
  25. Nur, solange du mit keiner dieser Waffen das Grundkontingent von 2 mehrschüssigen KW auf grün und 3 halbautomatischen LW überschreitest. Wenn das Grundkontingent überschritten ist, dann brauchst du Wettkampfnachweise. Wie viele du brauchst hängt von deinem Verband ab und wie der das handhabt. Bisher gibt es da meines Wissens nach noch keine einheitliche Lösung oder Vorgehen. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Sorge dafür, dass du jederzeit die Erwerbsvoraussetzungen für eine weitere Überkontingentwaffe erfüllst.
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