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pulvernase

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  1. §12 WaffG: "(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese [...] auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;" Damit darf jedermann auf einer Schießstätte schießen, solange eine entsprechende Aufsicht vorhanden ist und kein persönliches Verbot vorliegt. Denn es ist immernoch ein Erwerb. Und wer eine geladene Waffe in der Hand hat, der hat im Zweifel auch die tatsächliche Gewalt darüber (Besitz). Bei einer ungeladenen Waffe/Trockentraining kann man wahrscheinlich darüber streiten ob es wirklich Besitz ist, wenn der Eigentümer direkt dahinter steht und die Waffe jederzeit zurücknehmen kann.
  2. Aus sportlicher Sicht macht das sowieso Sinn, dass jeder seine eigenen Waffen hat. Ich gehe mal davon aus, dass sich eure Handgrößen und Statur unterscheidet - Waffen, die dir gut in der Hand liegen sind für deine Frau vielleicht völlig ungeeignet und Waffen, bei denen deine Frau bequem und gerade an den Abzug kommt erfordern von dir unter Umständen komische Verrenkungen. Wenn man sportlich Ambitionen hat, dann kann sowas echt von Nachteil sein.
  3. Außerdem: Die WaffVwV ist kein Gesetz und bindet höchstens die Behörden. Ein Richter kann da ganz anders entscheiden. Halte ich für hochriskant ohne etwas schriftliches in der Hand zu haben.
  4. Natürlich gibt es Möglichkeiten wenn man die Sportordnung kennt, habe ich ja geschrieben. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass es klüger ist sich um sowas Gedanken zu machen bevor man einkaufen geht. Durch zu viel Rumgeschraube und Rumgetrickse kann es auch mal passieren, dass die Waffe für die ursprüngliche Disziplin nicht mehr zugelassen ist - da sollte man gut aufpassen und wissen was man tut.
  5. +1 Was man auch nicht vergessen darf ist die Bedürfnisreihenfolge. Auch wenn anfangs "2 Waffen reichen", kommen vielleicht in ein paar Monaten oder Jahren neue interessante Disziplinen dazu. Da ist es von Vorteil, wenn man ohne großen Hickhack eine passende Waffe genehmigt bekommt (oder schon hat) und nicht sich mit einer unklugen Entscheidung am Anfang selbst Steine in den Weg gelegt hat. Beispiel Glock: Wer zu Beginn seiner Sportschützenkarriere gerne Dienstpistolendisziplinen beim BDMP schießt und sich dafür eine Glock 19 in 9mm Luger kauft, der könnte später in die Röhre schauen wenn er die statischen Präzisionsdisziplinen des DSB ernsthaft betreiben will. Klar kann man auch mit einer Glock auf Kreis- oder teilweise sogar auf Bezirksebene mitspielen, aber gegen einen anderen Schützen mit ähnlichem Können und einer echten Matchwaffe wird man den Kürzeren ziehen. Allerdings ist die Glock auf dem Papier zugelassen und damit besteht erstmal kein Bedürfnis für eine Matchwaffe in dem Kaliber. Andersrum wird wieder ein Schuh draus: Erst eine Matchpistole für die Präzisionsdisziplinen beantragen und dann eine Dienstpistole, weil das 6" Stahlmonster leider nicht auf der Dienstwaffenliste steht und deswegen eine weitere Waffe benötigt wird. Das hängt natrlich alles vom (Landes)Verband ab, in dem man ist. Erfahrungsgemäß ist der DSB und seine Landesverbände hier deutlich kompromissloser als z.B. der BDMP oder der BDS. Aber generell gilt: Vor dem Waffenkauf Sportordnung genau (!) lesen und nachdenken. Die Reihenfolge des Waffenerwerbs ist in Deutschland sehr wichtig und man kann viel falsch machen. Andererseits kann ein kluger, aktiver Wettkampfschütze auch problemlos mehr als 10 Kurzwaffen haben solange er seine Sportordnung gut kennt.
  6. Die WaffVwV besagt: " Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition. " Natürlich kann man argumentieren, dass das nur die Behörde bindet und nicht den Schützen. Allerdings bindet das genau die Behörde, die eine entsprechende Einschränkung in die Erlaubnis schreibt. Man hat sich also daran zu halten oder muss sein Glück vor Gericht versuchen.
  7. Wichtig zu wissen ist auch, dass Ladehülsen/Papierpatronen/etc für Perkussionshinterlader rechtlich keine Munition sind. Sie werden wie loses Pulver behandelt, daher gelten dafür auch die gleichen Aufbewahrungsvorschriften. Je nach Behörde findet sich in der §27-Erlaubnis die Auflage, dass Treibladungspulver nur in der Originalverpackung des Herstellers aufbewahrt werden darf. Wenn man diese Auflage hat heißt es im Klartext: Ladehülsen/Papierpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Schießstandbesuch gefüllt werden und übrig gebliebene Patronen dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie müssen delaboriert und das Pulver entweder vernichtet oder wieder in der Originalverpackung gelagert werden. Das gleiche gilt dann auch für abgewogene Ladungen für Vorderlader.
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