

pulvernase
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Räume sind per Definition keine Behältnisse. Diabolos sind genauso wenig Munition wie Rundkugeln für Vorderlader - das steht aber auch so im Waffengesetz. Insofern ist eine getrennte Lagerung sowieso hinfällig. Und für andere freie Waffen und Munition gilt: Getrenne Aufbewahrung = verschiedene Behältnisse. Nicht verschiedene Aufbewahrungsbehältnisse. Ganz überspitzt: In einem abschließbaren Schrank eine Schachtel mit einer Schreckschusspistole und lose darin liegender Munition ist verboten. Wenn die Munition in einer Plastiktüte, einer Schachtel oder einem Magazin ist, dann ist es in Ordnung. Genauso wie lose in dem abschließbaren Schrank herumliegende Munition, wenn die Waffe dazu in einer Pappschachtel liegt. Nach Logik brauchen wir in dem Gesetz nicht zu suchen, das ist uns allen hier klar.
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Ersterwerb Langwaffe auf Jagdschein: monatelanges Warten
pulvernase antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Das ist doch alles schon passiert. JJS ist da, Waffe beim Händler gekauft und jetzt hat der Händler die komische Vorstellung, dass er da irgendwelche IDs bräuchte. Lösung: Händler wechseln, Waffe erwerben (!), Erwerb anzeigen, auf WBK warten. Und bis dahin den JJS und einen schriftlichen Nachweis über die fristgerechte Anzeige in der Tasche haben wenn man im Revier unterwegs ist. Alles ganz einfach. Nur der Vollständigkeit halber: Der Ansatz "Waffe kaufen, nicht erwerben, der Behörde melden und WBK ausstellen lassen" ist so nicht zulässig. Zur Ausstellung einer WBK für JJS-Inhaber muss ein Erwerb angezeigt werden. Aber die Waffe ist noch beim Händler und wurde noch nicht erworben. Folglich kann keine WBK ausgestellt werden. Henne-Ei-Problem. Ein kompetenter Händler sollte das aber wissen. -
Ersterwerb Langwaffe auf Jagdschein: monatelanges Warten
pulvernase antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Das ist doch Schwachsinn. Einem Jungjäger wird eine WBK ausgestellt, wenn er den ersten Erwerb (!) auf der Behörde anzeigt. Ohne WBK keine Erlaubnis-ID und unter Umständen auch keine Personen-ID, wenn er nicht schon in der Vergangenheit z.B. einen KWS beantragt hat. Hier eine Erlaubnis-ID zum Ersterwerb zu fordern funktioniert natürlich nicht, weil die erst NACH dem Erwerb generiert wird. Vielleicht solltet ihr euch einen anderen Händler suchen? -
Ort für Waffenschrank in mit Verwandten geteiltem Wohnhaus
pulvernase antwortete auf ND123's Thema in Waffenrecht
Das Gesetz regelt doch gar nicht in welchen Räumen aufbewahrt werden darf. Es gibt die generelle Anforderung an ein bewohntes Gebäude (sonst Klasse 1 und max. 3 LW) und den Schutz vor Zugriff durch Unberechtigte. Das Haus ist auf jeden Fall bewohnt, hier also kein Problem. Schutz vor Zugriff durch Unberechtigte ist durch den Tresor sichergestellt. Sonst wären ja Frau/Kinder ohne WBK im gleichen Haushalt auch tabu. Interessant wird die Sache erst, wenn der Tresor irgendwo steht, wo du nicht das Hausrecht hast. Dann bekommst du Probleme sobald du ihn öffnest und Waffen herausnimmst -> Führen. Aber bei deiner Situation sollte das ja kein Thema sein. -
Wieviel habt ihr 2020 für euer Hobby ausgegeben?
pulvernase antwortete auf Commerzgandalf's Thema in Allgemein
3 neue KW + Zubehör und Munition(skomponenten). Da kommt schon was zusammen... Immerhin war der Verbrauch dieses Jahr eher gering. -
Bedürfnisbescheinigung für kaliberkleineren Upper?
pulvernase antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Das WaffG ist da ja mal wieder sehr schwammig gehalten. In der Waffenliste steht Wechselsysteme werden zwar explizit genannt, aber in der vorherigen Auflistung (Lauf, Verschluss) fehlen Verschlussträger und Gehäuse. Klar, ohne zugehörige Verschlussträger und Gehäuse funktioniert das mit dem Wechsel nicht, aber Logik hatte ja noch nie einen Platz in unserem WaffG. Ich bin dazu übergegangen nur noch komplette Waffen zu kaufen, denn einzelne AR-15 Teile scheinen extrem gefährlich zu sein. Man will ja keine Terroristen unterstützen und mehr Waffen sind generell eine gute Sache! -
Hat es die Ausnahme in die finale Fassung geschafft? Auf den ersten Blick habe ich sie nicht mehr gefunden - hast du da eine Fundstelle im WaffG parat?
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Hallo zusammen, wie ist denn die Verwendung von SP-Patronen in Waffen mit normalem Nitrobeschuss geregelt? Der gesunde Menschenverstand sagt, dass bei NC deutlich höhere Drücke zu erwarten sind als bei SP und daher SP-Patronen problemlos aus Waffen mit Nitrobeschuss verschossen werden können. Aber gesunder Menschenverstand funktioniert halt bei Waffen in Deutschland nicht so gut 😐 Könnt ihr mir da mit einer Quelle/Gesetzestext helfen? Danke, pulvernase
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... ist leider ziemlicher Schwachsinn:
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Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)
pulvernase antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Also, das Waffengesetz sagt: Das heißt: Papierpatronen sind Munition (Hülse mit Ladung und Geschoss) und Presslinge sind auch Munition (Ladung ohne Geschoss mit einer den Innenabmessungen angepassten Form). Zusätzlich dazu gibt es den Passus in der Verwaltungsvorschrift, dass Ladehülsen für erlaubnisfreie Hinterlader keine Munition sind. Wären sie Munition, dann könnte man diese Waffen mit einer normalen §27 Erlaubnis für SP/Vorderlader gar nicht schießen, weil man dann illegal Munition herstellen und besitzen würde. Für einen Vorderladerrevolver gilt meiner Meinung nach das, was im Gesetz steht: Papierpatronen sind Munition und als solche zu behandeln. -
Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)
pulvernase antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Wobei das mit den Papierpatronen nur für Waffen gilt, die von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz freigestellt sind. Ein Perkussionsrevolver ist erlaubnispflichtig, deswegen sind Papierpatronen für den Revolver schon Munition im Sinne des WaffG. Meiner Meinung nach gibt es die Ausnahmen für Sharps & Co nur deswegen, weil man den Besitzern dann neben der §27-Erlaubnis sonst auch einen MES oder eine unbeschränke Erlaubnis zum Wiederladen aller Kaliber ausstellen müsste. -
Wechseltrommel 22 lfb faktisch nicht erwerbbar?
pulvernase antwortete auf kulli's Thema in Waffenrecht
Das Urproblem des deutschen Waffenrechts. 😐 -
Wechseltrommel 22 lfb faktisch nicht erwerbbar?
pulvernase antwortete auf kulli's Thema in Waffenrecht
Noch eine Ecke härter ist das bei SAA Klonen in .45 Colt mit Wechseltrommel .45ACP oder andersrum. Da kann die jeweils andere Trommel in keinem Fall ohne seperates Bedürfnis erworben werden. Das WaffG sagt nämlich: .45 Colt Geschossdurchmesser: 11.58 mm Pmax: 1100 bar .45 ACP Geschossdurchmesser: 11.48mm Pmax: 1300 bar In der Konstellation ist etweder der Druck oder das Kaliber jeweils größer. Der erlaubnisfreie Erwerb ist damit nicht möglich, auch wenn die gerne als Set verkauft werden. -
§12 WaffG: "(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese [...] auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;" Damit darf jedermann auf einer Schießstätte schießen, solange eine entsprechende Aufsicht vorhanden ist und kein persönliches Verbot vorliegt. Denn es ist immernoch ein Erwerb. Und wer eine geladene Waffe in der Hand hat, der hat im Zweifel auch die tatsächliche Gewalt darüber (Besitz). Bei einer ungeladenen Waffe/Trockentraining kann man wahrscheinlich darüber streiten ob es wirklich Besitz ist, wenn der Eigentümer direkt dahinter steht und die Waffe jederzeit zurücknehmen kann.
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Aus sportlicher Sicht macht das sowieso Sinn, dass jeder seine eigenen Waffen hat. Ich gehe mal davon aus, dass sich eure Handgrößen und Statur unterscheidet - Waffen, die dir gut in der Hand liegen sind für deine Frau vielleicht völlig ungeeignet und Waffen, bei denen deine Frau bequem und gerade an den Abzug kommt erfordern von dir unter Umständen komische Verrenkungen. Wenn man sportlich Ambitionen hat, dann kann sowas echt von Nachteil sein.
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Außerdem: Die WaffVwV ist kein Gesetz und bindet höchstens die Behörden. Ein Richter kann da ganz anders entscheiden. Halte ich für hochriskant ohne etwas schriftliches in der Hand zu haben.
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Natürlich gibt es Möglichkeiten wenn man die Sportordnung kennt, habe ich ja geschrieben. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass es klüger ist sich um sowas Gedanken zu machen bevor man einkaufen geht. Durch zu viel Rumgeschraube und Rumgetrickse kann es auch mal passieren, dass die Waffe für die ursprüngliche Disziplin nicht mehr zugelassen ist - da sollte man gut aufpassen und wissen was man tut.
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+1 Was man auch nicht vergessen darf ist die Bedürfnisreihenfolge. Auch wenn anfangs "2 Waffen reichen", kommen vielleicht in ein paar Monaten oder Jahren neue interessante Disziplinen dazu. Da ist es von Vorteil, wenn man ohne großen Hickhack eine passende Waffe genehmigt bekommt (oder schon hat) und nicht sich mit einer unklugen Entscheidung am Anfang selbst Steine in den Weg gelegt hat. Beispiel Glock: Wer zu Beginn seiner Sportschützenkarriere gerne Dienstpistolendisziplinen beim BDMP schießt und sich dafür eine Glock 19 in 9mm Luger kauft, der könnte später in die Röhre schauen wenn er die statischen Präzisionsdisziplinen des DSB ernsthaft betreiben will. Klar kann man auch mit einer Glock auf Kreis- oder teilweise sogar auf Bezirksebene mitspielen, aber gegen einen anderen Schützen mit ähnlichem Können und einer echten Matchwaffe wird man den Kürzeren ziehen. Allerdings ist die Glock auf dem Papier zugelassen und damit besteht erstmal kein Bedürfnis für eine Matchwaffe in dem Kaliber. Andersrum wird wieder ein Schuh draus: Erst eine Matchpistole für die Präzisionsdisziplinen beantragen und dann eine Dienstpistole, weil das 6" Stahlmonster leider nicht auf der Dienstwaffenliste steht und deswegen eine weitere Waffe benötigt wird. Das hängt natrlich alles vom (Landes)Verband ab, in dem man ist. Erfahrungsgemäß ist der DSB und seine Landesverbände hier deutlich kompromissloser als z.B. der BDMP oder der BDS. Aber generell gilt: Vor dem Waffenkauf Sportordnung genau (!) lesen und nachdenken. Die Reihenfolge des Waffenerwerbs ist in Deutschland sehr wichtig und man kann viel falsch machen. Andererseits kann ein kluger, aktiver Wettkampfschütze auch problemlos mehr als 10 Kurzwaffen haben solange er seine Sportordnung gut kennt.
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Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)
pulvernase antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Die WaffVwV besagt: " Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition. " Natürlich kann man argumentieren, dass das nur die Behörde bindet und nicht den Schützen. Allerdings bindet das genau die Behörde, die eine entsprechende Einschränkung in die Erlaubnis schreibt. Man hat sich also daran zu halten oder muss sein Glück vor Gericht versuchen. -
Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)
pulvernase antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Wichtig zu wissen ist auch, dass Ladehülsen/Papierpatronen/etc für Perkussionshinterlader rechtlich keine Munition sind. Sie werden wie loses Pulver behandelt, daher gelten dafür auch die gleichen Aufbewahrungsvorschriften. Je nach Behörde findet sich in der §27-Erlaubnis die Auflage, dass Treibladungspulver nur in der Originalverpackung des Herstellers aufbewahrt werden darf. Wenn man diese Auflage hat heißt es im Klartext: Ladehülsen/Papierpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Schießstandbesuch gefüllt werden und übrig gebliebene Patronen dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie müssen delaboriert und das Pulver entweder vernichtet oder wieder in der Originalverpackung gelagert werden. Das gleiche gilt dann auch für abgewogene Ladungen für Vorderlader.