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pulvernase

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  1. Schau, an sich ist das ganz einfach. Das Waffengesetz kennt drei Kategorien von Schusswaffen: * Automaten * Repetierer * Einzellader Passen mehr Patronen in die Waffe als sie Läufe hat, ist sie kein Einzellader. Wird die Waffe nach dem Schuss selbstständig (!) wieder schussbereit, ist sie ein Automat. Ist sie keins von beiden, ist sie ein Repetierer.
  2. Natürlich ist ein Revolver ein Repetierer. Wem es Spaß macht, der kann ja mal im XWaffe-Katalog nachschauen wie ein Revolver im NWR abgebildet wird. Spoiler: Eine Bockflinte ist ein Einzellader, weil jeder Lauf von Hand (!) vor dem Schuss geladen wird. Deswegen dürfen Jugendliche auch damit schießen, aber nicht mit einem GK-Revolver. Die Anzahl der Läufe ist übrigens irrelevant. Eigentlich sollte das aber Allgemeinwissen sein
  3. Wie sieht denn so eine Verbandsbescheinigung aus? Und welche Voraussetzungen gelten da für die Bescheinigung? Erweitertes Bedürfnis weil führendes wesentliches Teil? Einfache Bestätigung, dass der Lower sportlich genutzt werden kann? Hat das schon mal jemand ausprobiert?
  4. Die eigentlich interessante Frage ist, was passiert mit einem "echten" Wechsellower - also kein Wechselsystem vorhanden, sondern nur eine AR-15 und ein weiterer Lower. Darf der Lower dann - nachdem er in der WBK eingetragen wurde - weiterhin benutzt werden? Konkreter: Laut BMI braucht es einen Bedürfnisnachweis für den zweiten Lower. Wenn ich den erbringe, dann bescheinigt mir der Verband, dass ich den Lower für die Ausübung einer weiteren Disziplin benötige. Aber laut Gesetz darf ich den Lower gar nicht benutzen, weil das ja Herstellung wäre (Austausch des führenden wesentlichen Teils). Folglich habe ich auch kein Bedürfnis dafür. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Welches Puzzleteil fehlt mir hier in meiner Überlegung?
  5. Das Problem wird sein, dass es nur wenige Legalwaffenbesitzer geben wird, die die Waffen übernehmen möchten oder können. Daran sind vor Allem die Waffenrechtsverschärfungen der letzten Jahre schuld - sie machen den Erwerb sehr teuer und in manchen Fällen sogar unmöglich. Für den 4mm M20 Revolver braucht man einen Voreintrag. Der ganze Verwaltungsakt kostet - je nach Behörde - > 150€ für eine Waffe, die man gar nicht mehr schießen kann, weil keine Munition mehr hergestellt wird. Sie liegt also dauerhaft im Tresor und braucht einfach nur Platz. Für den Schwarzpulverrevolver braucht man einen Platz auf der gelben WBK. Die wurde aber vor einem Jahr auf maximal 10 Waffen begrenzt. Da überlegt man es sich ganz genau, welche Waffen man darauf erwirbt. Gerade dann, wenn man schon nahe am Limit ist oder in seiner Karriere noch viel vor hat. Wenn es um den Erhalt der Waffen geht, dann beißt in den sauren Apfel und kauft euch einen kleinen, relativ günstigen Klasse 0 Tresor und lasst die Waffen auf eine Erben-WBK eintragen. Sonst wird es leider schwierig werden einen Abnehmer zu finden.
  6. Anlage 1 WaffG: §21 WaffG: Ist das wirklich so schwer zu finden? Steht doch alles im Gesetz.
  7. Es geht doch gar nicht darum ob es eine Kontrolle gibt oder nicht. Es reicht, wenn bei dir der Rauchmelder nen Fehlalarm gibt während du außer Haus bist und man dir die Türe aufbricht. Dabei entdeckt einer das LG in der Ecke und die zufällig anwesende Streife schreibt ne Anzeige. Und schon bist du deine Zuverlässigkeit los. Und wofür? Weil man zu stur war sich ans Gesetz zu halten, denn "das kontrolliert eh keiner"? Sorry, aber das sind genau die Fälle, die man dann als "Waffennarren" in der Zeitung findet und uns alle in ein schlechtes Licht rücken. Da fehlt mir einfach komplett das Verständnis.
  8. Natürlich ist das Unsinn. Aber es steht nun mal im Gesetz und daran haben wir uns zu halten. Und wenn im Gesetz steht, dass die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis passieren muss, dann ist das halt so. Solange du die tatsächliche Gewalt über das LG ausübst (sprich: nicht schläfst), darfst du das rumliegen haben wo immer du willst. Aber sobald du ins Bett gehst oder die Wohnung verlässt, muss es halt irgendwo eingeschlossen sein. Wegen Machete und Jagdmesser: Das sind per Definition Werkzeuge und keine Waffen, deswegen kann man sie frei rumliegen lassen. Aber mal ehrlich: Was erwartet ihr von einem Gesetz(geber), das Waffen nach ihrem Aussehen (!) beurteilt? Damit ist doch schon alles gesagt.
  9. Räume sind per Definition keine Behältnisse. Diabolos sind genauso wenig Munition wie Rundkugeln für Vorderlader - das steht aber auch so im Waffengesetz. Insofern ist eine getrennte Lagerung sowieso hinfällig. Und für andere freie Waffen und Munition gilt: Getrenne Aufbewahrung = verschiedene Behältnisse. Nicht verschiedene Aufbewahrungsbehältnisse. Ganz überspitzt: In einem abschließbaren Schrank eine Schachtel mit einer Schreckschusspistole und lose darin liegender Munition ist verboten. Wenn die Munition in einer Plastiktüte, einer Schachtel oder einem Magazin ist, dann ist es in Ordnung. Genauso wie lose in dem abschließbaren Schrank herumliegende Munition, wenn die Waffe dazu in einer Pappschachtel liegt. Nach Logik brauchen wir in dem Gesetz nicht zu suchen, das ist uns allen hier klar.
  10. Das ist doch alles schon passiert. JJS ist da, Waffe beim Händler gekauft und jetzt hat der Händler die komische Vorstellung, dass er da irgendwelche IDs bräuchte. Lösung: Händler wechseln, Waffe erwerben (!), Erwerb anzeigen, auf WBK warten. Und bis dahin den JJS und einen schriftlichen Nachweis über die fristgerechte Anzeige in der Tasche haben wenn man im Revier unterwegs ist. Alles ganz einfach. Nur der Vollständigkeit halber: Der Ansatz "Waffe kaufen, nicht erwerben, der Behörde melden und WBK ausstellen lassen" ist so nicht zulässig. Zur Ausstellung einer WBK für JJS-Inhaber muss ein Erwerb angezeigt werden. Aber die Waffe ist noch beim Händler und wurde noch nicht erworben. Folglich kann keine WBK ausgestellt werden. Henne-Ei-Problem. Ein kompetenter Händler sollte das aber wissen.
  11. Das ist doch Schwachsinn. Einem Jungjäger wird eine WBK ausgestellt, wenn er den ersten Erwerb (!) auf der Behörde anzeigt. Ohne WBK keine Erlaubnis-ID und unter Umständen auch keine Personen-ID, wenn er nicht schon in der Vergangenheit z.B. einen KWS beantragt hat. Hier eine Erlaubnis-ID zum Ersterwerb zu fordern funktioniert natürlich nicht, weil die erst NACH dem Erwerb generiert wird. Vielleicht solltet ihr euch einen anderen Händler suchen?
  12. Das Gesetz regelt doch gar nicht in welchen Räumen aufbewahrt werden darf. Es gibt die generelle Anforderung an ein bewohntes Gebäude (sonst Klasse 1 und max. 3 LW) und den Schutz vor Zugriff durch Unberechtigte. Das Haus ist auf jeden Fall bewohnt, hier also kein Problem. Schutz vor Zugriff durch Unberechtigte ist durch den Tresor sichergestellt. Sonst wären ja Frau/Kinder ohne WBK im gleichen Haushalt auch tabu. Interessant wird die Sache erst, wenn der Tresor irgendwo steht, wo du nicht das Hausrecht hast. Dann bekommst du Probleme sobald du ihn öffnest und Waffen herausnimmst -> Führen. Aber bei deiner Situation sollte das ja kein Thema sein.
  13. 3 neue KW + Zubehör und Munition(skomponenten). Da kommt schon was zusammen... Immerhin war der Verbrauch dieses Jahr eher gering.
  14. Das WaffG ist da ja mal wieder sehr schwammig gehalten. In der Waffenliste steht Wechselsysteme werden zwar explizit genannt, aber in der vorherigen Auflistung (Lauf, Verschluss) fehlen Verschlussträger und Gehäuse. Klar, ohne zugehörige Verschlussträger und Gehäuse funktioniert das mit dem Wechsel nicht, aber Logik hatte ja noch nie einen Platz in unserem WaffG. Ich bin dazu übergegangen nur noch komplette Waffen zu kaufen, denn einzelne AR-15 Teile scheinen extrem gefährlich zu sein. Man will ja keine Terroristen unterstützen und mehr Waffen sind generell eine gute Sache!
  15. Hat es die Ausnahme in die finale Fassung geschafft? Auf den ersten Blick habe ich sie nicht mehr gefunden - hast du da eine Fundstelle im WaffG parat?
  16. Hallo zusammen, wie ist denn die Verwendung von SP-Patronen in Waffen mit normalem Nitrobeschuss geregelt? Der gesunde Menschenverstand sagt, dass bei NC deutlich höhere Drücke zu erwarten sind als bei SP und daher SP-Patronen problemlos aus Waffen mit Nitrobeschuss verschossen werden können. Aber gesunder Menschenverstand funktioniert halt bei Waffen in Deutschland nicht so gut 😐 Könnt ihr mir da mit einer Quelle/Gesetzestext helfen? Danke, pulvernase
  17. ... ist leider ziemlicher Schwachsinn:
  18. Also, das Waffengesetz sagt: Das heißt: Papierpatronen sind Munition (Hülse mit Ladung und Geschoss) und Presslinge sind auch Munition (Ladung ohne Geschoss mit einer den Innenabmessungen angepassten Form). Zusätzlich dazu gibt es den Passus in der Verwaltungsvorschrift, dass Ladehülsen für erlaubnisfreie Hinterlader keine Munition sind. Wären sie Munition, dann könnte man diese Waffen mit einer normalen §27 Erlaubnis für SP/Vorderlader gar nicht schießen, weil man dann illegal Munition herstellen und besitzen würde. Für einen Vorderladerrevolver gilt meiner Meinung nach das, was im Gesetz steht: Papierpatronen sind Munition und als solche zu behandeln.
  19. Wobei das mit den Papierpatronen nur für Waffen gilt, die von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz freigestellt sind. Ein Perkussionsrevolver ist erlaubnispflichtig, deswegen sind Papierpatronen für den Revolver schon Munition im Sinne des WaffG. Meiner Meinung nach gibt es die Ausnahmen für Sharps & Co nur deswegen, weil man den Besitzern dann neben der §27-Erlaubnis sonst auch einen MES oder eine unbeschränke Erlaubnis zum Wiederladen aller Kaliber ausstellen müsste.
  20. Das Urproblem des deutschen Waffenrechts. 😐
  21. Noch eine Ecke härter ist das bei SAA Klonen in .45 Colt mit Wechseltrommel .45ACP oder andersrum. Da kann die jeweils andere Trommel in keinem Fall ohne seperates Bedürfnis erworben werden. Das WaffG sagt nämlich: .45 Colt Geschossdurchmesser: 11.58 mm Pmax: 1100 bar .45 ACP Geschossdurchmesser: 11.48mm Pmax: 1300 bar In der Konstellation ist etweder der Druck oder das Kaliber jeweils größer. Der erlaubnisfreie Erwerb ist damit nicht möglich, auch wenn die gerne als Set verkauft werden.
  22. §12 WaffG: "(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese [...] auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;" Damit darf jedermann auf einer Schießstätte schießen, solange eine entsprechende Aufsicht vorhanden ist und kein persönliches Verbot vorliegt. Denn es ist immernoch ein Erwerb. Und wer eine geladene Waffe in der Hand hat, der hat im Zweifel auch die tatsächliche Gewalt darüber (Besitz). Bei einer ungeladenen Waffe/Trockentraining kann man wahrscheinlich darüber streiten ob es wirklich Besitz ist, wenn der Eigentümer direkt dahinter steht und die Waffe jederzeit zurücknehmen kann.
  23. Aus sportlicher Sicht macht das sowieso Sinn, dass jeder seine eigenen Waffen hat. Ich gehe mal davon aus, dass sich eure Handgrößen und Statur unterscheidet - Waffen, die dir gut in der Hand liegen sind für deine Frau vielleicht völlig ungeeignet und Waffen, bei denen deine Frau bequem und gerade an den Abzug kommt erfordern von dir unter Umständen komische Verrenkungen. Wenn man sportlich Ambitionen hat, dann kann sowas echt von Nachteil sein.
  24. Außerdem: Die WaffVwV ist kein Gesetz und bindet höchstens die Behörden. Ein Richter kann da ganz anders entscheiden. Halte ich für hochriskant ohne etwas schriftliches in der Hand zu haben.
  25. Natürlich gibt es Möglichkeiten wenn man die Sportordnung kennt, habe ich ja geschrieben. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass es klüger ist sich um sowas Gedanken zu machen bevor man einkaufen geht. Durch zu viel Rumgeschraube und Rumgetrickse kann es auch mal passieren, dass die Waffe für die ursprüngliche Disziplin nicht mehr zugelassen ist - da sollte man gut aufpassen und wissen was man tut.
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